Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.03.2006

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ta 137/06
Datum:
28.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 137/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 4253/05
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. wird der
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.02.2006 in der
Form des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 28.02.2006
abgeändert und der Streitwert für den Vergleich anderweitig auf
10.858,51 ​ festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G R Ü N D E :
1
Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, konnte nur
teilweise Erfolg haben. Der Streitwert hinsichtlich des (Mehr-)Vergleichs war auf
10.858,51 € festzusetzen, wobei der Wert des mitverglichenen Zeugnisanspruchs mit
einem halben Monatsgehalt aus 1.591,90 € bewertet wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dem auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist
grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein
Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen
(Beschluss vom 23.09.2005 17 Ta 528/05 und 29.08.2005 17 Ta 499/05-), während
regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein
Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist.
3
Den Beschwerdeführern ist dahingehend Recht zu geben, dass im Streitfall das Zeugnis
nicht nur hinsichtlich der Erteilung erfolgt ist und damit lediglich dem
Titulierungsinteresse Rechnung getragen hat. Vielmehr ist in dem Vergleich auch die
4
Leistungsbeurteilung des Zeugnisses mit mindestens gut festgelegt worden. Diese
Formulierung geht über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus. Die
Vergleichsformulierung beinhaltet für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des
Inhalts, nämlich die Definition der häufig streitigen Leistungsbeurteilung.
Die Beschwerdekammer hält deshalb im Streitfall bei der Bemessung des Streitwertes
nicht nur ein viertel Monatsgehalt, sondern ein halbes Monatsgehalt und damit einen
Betrag in Höhe von 795,95 € für den Mehrvergleich als angemessen. Die Festsetzung
eines ganzen Monatsgehaltes erscheint nicht opportun, da nicht der gesamte
Zeugnisinhalt definiert worden ist und darüber hinaus auch nicht dargetan ist, dass die
Leistungsbeurteilung zwischen den Parteien streitig gewesen ist (Vergl. zur
Differenzierung auch LAG Düsseldorf vom 24.06.2005 17 Ta 339/05 -).
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Da der Verfahrensstreitwert zwischen den Parteien nicht streitig war, ist für den
Vergleich ein Streitwert von zusätzlich 795,95 € und damit ein Gesamtstreitwert von
10.858,51 € in Ansatz zu bringen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, § 66 Abs. 1
Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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Goeke
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