Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.06.1997

LArbG Düsseldorf (pensionskasse, kläger, arbeitgeber, verhältnis zu, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, vertrag, ehefrau, eugh, satzung, witwerrente)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 306/97
Datum:
11.06.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 306/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 4 Ca 3394/96
Schlagworte:
Witwerrente/Pensionskasse
Normen:
Art. 119EWG-VertragArt. 3 Abs. 2,Abs. 3 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung
einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse den
Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben , ist mit Art. 119 EG-
Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen
Einschränkung unterliegen.Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der
Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im
Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren
anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des
Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG.Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der
unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die
diskriminierten Arbeitnehmer bzw. Angehörigen nicht entgegen.
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- gerichts
Wuppertal vom 16.01.1997 - 4 Ca 3394/96 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung (Witwerrente) aufgrund
der seiner verstorbenen Ehefrau erteilten Zusage auf betriebliches Ruhegeld. Dabei
stützt sich der Kläger darauf, daß der am 12.11.1993 verstorbenen Ehefrau, die vom
01.09.1956 bis zu ihrem Tode als Angestellte für eine Ersatzkasse (B.) tätig war, durch
arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Geltung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT)
betriebliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zugesagt war.
2
Gemäß § 37 Abs. 2 EKT i.V. mit Anlage 7 a) zum EKT-Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gewährt die Ersatzkasse ihren Angestellten Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse. Die
3
Hinterbliebenenversorgung ist in § 11 Ziffer 2 der Satzung der Pensionskasse vom
01.01.1981 wie folgt geregelt:
2. Pensionen an Hinterbliebene nach Wegfall der Pensionszahlung an Mitglieder
bzw. der Dienstbezüge.
4
a) Witwenpension an die Witwe des verstorbenen Mitgliedes. Witwer- pension
erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die
Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie über- wiegend bestritten hat.
5
Nach dem Tode seiner Ehefrau hatte der Kläger zunächst bei der Pensionskasse
Witwerrente beantragt. Die Zahlung war unter Hinweis auf die Satzung mit der
Begründung abgelehnt worden, die verstorbene Ehefrau habe den Familienunterhalt
nicht überwiegend getragen. Deshalb nahm der Kläger mit der am 19.06.1996 beim
Arbeitsgericht eingereichten Klage zunächst den Arbeitgeber (Beklagte zu 1) auf
Zahlung der Witwerrente in Anspruch, die er mit monatlich 569,10 DM ab dem
01.03.1994 fordert. Auch dieser lehnte die Zahlung ab und verwies seinerseits auf
allenfalls mögliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse. Die veranlaßte den
Kläger, die Klage gegen die Pensionskasse (Beklagte zu 2) zu erweitern.
6
Er erachtet die einschränkende Bedingung der Satzung, Witwerrente nur für den Fall zu
zahlen, daß die verstorbene Ehefrau überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten
hat, als unwirksam. Dies sei eine Benachteiligung seiner verstorbenen Ehefrau und für
ihn als Hinterbliebenen, die dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot
widerspreche.
7
Der Kläger hat beantragt,
8
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger DM 19.349,40 zu- züglich 4 %
Zinsen aus DM 15.934,80 ab dem 27.07.1996 sowie aus weiteren DM 3.414,60 ab
dem 31.12.1996 zu zahlen,
9
2. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ab Januar 1997 jeweils zum
Monatsende monatlich DM 569,10 an den Klä- ger zu zahlen,
10
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger DM 19.349,40 nebst 4 % Zinsen
aus DM 15.934,80 ab dem 24.10. und aus weiteren DM 3.414,60 ab dem
31.12.1996 zu zahlen,
11
4. festzustellen, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar
1997 monatlich jeweils zum Monatsende DM 569,10 zu zahlen.
12
Der verklagte Arbeitgeber hat daran festgehalten, daß für Ansprüche allenfalls die
Pensionskasse zuständig sei. Diese wiederum sieht sich - wie bereits in der
Vorkorrespondenz - zu Zahlungen satzungsrechtlich außerstande. In ihrem
Rechtsverhältnis zu den Angestellten und deren Hinterbliebenen komme der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen.
13
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 16.01.1997 die gegen den Arbeitgeber
gerichtete Klage - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen und die Pensionskasse
14
antragsgemäß verurteilt. Die einschränkende Bedingung in § 11 Ziffer 2 a) der Satzung
der Pensionskasse verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, gegen das
Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EG-Vertrag und gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz; diese Normen bzw. Grundsätze würden auch im
Rechtsverhältnis des Klägers zu der beklagten Pensionskasse gelten. Die Nichtigkeit
der Einschränkung habe zur Folge, daß dem Kläger die streitigen Ansprüche
zustünden.
15
Mit ihrer Berufung rügt die beklagte Pensionskasse die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die - bereits erstinstanzlich erhobene - Rüge begründet sie mit dem rein ver-
16
sicherungsrechtlichen Verhältnis der Parteien. In der Sache wendet sie ein, das
Arbeitsgericht habe die dreiseitigen Rechtsbeziehungen nicht zutreffend gewürdigt.
Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche
Gleichbehandlungsgebot könnten Leistungspflichten begründen, die nicht der
aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung bzw. dem Geschäftsplan entsprächen. Sonst
würde dann die Versicherungsgemeinschaft unzulässigerweise belastet. Auf andere
Weise sei die Finanzierung eines solchen Mehraufwandes nicht möglich. Dies könne
nicht rechtens sein.
17
Die beklagte Kasse beantragt nunmehr,
18
unter Aufhebung des am 16.01.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Wuppertal, Az.: 4 Ca 3394/96, die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen.
19
Der Kläger, der seine Rechtsauffassung aufrechterhält, bittet, die Berufung
zurückzuweisen.
20
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen; auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird m übrigen Bezug
genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
A.
23
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
800,-- DM übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit insgesamt
zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
24
B.
25
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem
angefochtenen Urteil der gegen die Pensionskasse gerichteten Klage zu Recht
stattgegeben.
26
I.
27
Die Klage ist insoweit zulässig.
28
1. Im Ergebnis ist es unschädlich, daß das Arbeitsgericht entgegen
29
§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges
trotz Rüge der Beklagten nicht vorab durch Beschluß entschieden hat, sondern lediglich
inzidenter in den Gründen des Urteils. Die verfahrensfehlerhafte Behandlung steht der
sachlichen Überprüfung des Rechtsweges durch die Berufungskammer nicht entgegen
(vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979).
30
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen der Auffassung der
Beklagten zulässig. Es spricht zwar vieles dafür, ungeachtet des arbeitsvertraglichen
Grundverhältnisses die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung von Streitigkeiten
aus dem hier fraglichen Versicherungsverhältnis für zuständig zu erachten. Hier liegt
indes eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Bei Erhebung der gegen
die beklagte Pensionskasse gerichteten Klage war eine arbeitsrechtliche Streitigkeit
nach § 2 Abs. 1 ArbGG anhängig. Die gegen den Arbeitgeber seiner verstorbenen
Ehefrau gerichtete Klage war mit der gegen die Pensionskasse gerichteten Klage
inhaltsgleich. Dabei ist bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens davon
auszugehen, daß vorrangig der Arbeitgeber und lediglich hilfsweise die Pensionskasse
in Anspruch genommen werden sollte. Die Voraussetzungen der erweiterten
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG lagen damit vor.
31
Die einmal begründete Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage blieb nach § 161
Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten, auch wenn nur hinsichtlich der Zusammenhangsklage
beklagtenseits Rechtsmittel gegen das einheitliche Urteil des Arbeitsgerichts vom
16.01.1997 eingelegt wurde (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 2 RN
125 m.w.N.).
32
2. Ebensowenig stehen Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu
2) verfolgten Feststellungsbegehrens.
33
Es genügt bei einer behauptenden Feststellungsklage, daß der Beklagte das Recht des
Klägers ernstlich bestreitet. Dies ist hier der Fall. Die zugleich erhobene
34
Leistungsklage vermag zudem die Streitfrage der Versorgungsansprüche des Klägers
über den 01.01.1997 hinaus nicht zu klären. Er war auch nicht gehalten, weitere
Rückstände jeweils neu zu beziffern. Bei fortlaufenden Ansprüchen hat der Kläger
vielmehr ein rechtliches Interesse i.S. von § 256 ZPO, diese allgemein festgestellt zu
wissen.
35
II.
36
Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die
gleiche Hinterbliebenenversorgung verlangen wie Witwen männlicher Arbeitnehmer.
Der Ausnahmetatbestand in § 11 Ziffer 2 a) der Satzung vom 01.01.1981, der Witwer
von der Hinterbliebenenversorgung ausgrenzt, ist unwirksam. Dies führt zur
Anwendbarkeit der Grundregel einer uneingeschränkten Hinterbliebenenversorgung.
37
1. Art. 119 EG-Vertrag gibt den Mitgliedsstaaten vor, den Grundsatz des gleichen
Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und zu gewährleisten.
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH ein unmittelbarer Anspruch zugunsten
38
der betroffenen Arbeitnehmer, auf den diese sich vor den nationalen Gerichten berufen
können.
a) Der Begriff des Entgeltes i.S. dieser Vorschrift umfaßt auch betriebliche
Versorgungsleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.1986 - Rs 170/84, BAG, Urteil vom
14.10.1986 - 3 AZR 66/83 - AP Nr. 10 und Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag und BAG,
Urteil vom 05.09.1989 - 3 AZR 575/88 -AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenen-
Versorgung zu I, 1 der Gründe - jeweils m.w.N.).
39
b) Es verletzt das europarechtliche Gleichheitsgebot für Männer und Frauen, wenn
Frauen ungünstigere Versorgungszusagen erhalten als Männer, ihnen etwa im
Gegensatz zu den Männern eine Hinterbliebenenversorgung vorenthalten oder
eingeschränkt wird. Dabei entspricht es ständiger und verfassungsgerichtlicher
gebilligter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Verstoß des
Arbeitgebers gegen Art. 119 EG-Vertrag zur Folge hat, daß die diskriminierende
Regelung unwirksam ist (§ 134 BGB). Die Teilnichtigkeit führt aber nicht zur
Unwirksamkeit der gesamten Versorgungszusage. Sie bewirkt lediglich, daß die
Grundregelung der Hinterbliebenenversorgung unter Ausklammerung der
diskriminierenden Regelung gilt - vgl. BAG, Urteil vom 05.09.1989 - 3 AZR 575/88 -
a.a.O.; Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung, zu III 1 der Gründe - zum gleichgelagerten Problemkreis des
Verstoßes gegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG).
40
2. Für den Rechtsstreit entscheidend ist die weitergehende Frage, ob neben dem
Arbeitgeber - dessen Zahlungsverpflichtung hier rechtskräftig verneint wurde - die
beklagte Pensionskasse als mittelbar in die Versorgungszusage eingeschaltete
eigenständige Rechtspersönlichkeit an die Vorgabe des Art. 119 EG-Vertrag gebunden
ist. Diese Frage ist zu bejahen.
41
a) Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat bereits im Urteil vom
17.05.1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) Slg. 1990, I-1889 = AP Nr. 20 zu Art.
119 EWG-Vertrag festgestellt, daß die Verwalter eines Betriebsrentensystems ebenso
wie der Arbeitgeber gehalten sind, Art. 119 EG-Vertrag zu beachten, dies für den Fall
der Verwaltung durch einen von dem Arbeitgeber formal unabhängigen Treuhänder (RN
28 und 29 dieser Entscheidung). Nichts anderes gilt für einen Pensionsfonds, dessen
sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seines Leistungsversprechens auf betriebliche
Altersversorgung bedient. Das hat der Gerichtshof am 28.09.1994 sowohl in der
Rechtssache C-128/93 als auch in der Rechtssache
42
C-200/91 - AP Nr. 56 und Nr. 57 zu Art. 119 EWG-Vertrag - entschieden. In der
Rechtssache C-128/93 hat der EuGH insoweit ausdrücklich festgestellt, daß der
benachteiligte Arbeitnehmer seine Ansprüche unmittelbar gegen diesen Verwalter
geltend machen kann, in der damaligen Streitsache gegen den Pensionsfonds (AP Nr.
56 zu Art. 119 EWG-Vertrag RN 32 - zur dritten Vorlagefrage).
43
b) An diese Auslegung des Art. 119 EG-Vertrag durch den EuGH ist die
Berufungskammer gebunden. Nach Auffassung der Kammer kann es auch keinem
Zweifel unterliegen, daß ein deutsches Versorgungssystem unter Einschaltung einer
Pensionskasse den vom europäischen Gerichtshof beurteilten Tatbeständen mittelbarer
Versorgungsabwicklung über Treuhänder oder Pensionsfonds gleichgestellt ist.
Entscheidenes Kriterium der Rechtsprechung des EuGH ist allein, daß Dritte als
44
Systemverwalter mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers betraut und von
daher gehalten sind, ebenso wie der Arbeitgeber selbst das Gleichbehandlungsgebot
des Art. 119 EG-Vertrag zu beachten. Ungeachtet der mittelbaren Ausgestaltung des
Versorgungssystems wird der vom Arbeitgeber eingeschalteten formal unabhängigen
Rechtspersönlichkeit die Einhaltung des europarechtlichen Grundsatzes der
Gleichbehandlung abverlangt. Wenn derartige Dritte, obwohl am Arbeitsverhältnis nicht
beteiligt, mit der Erbringung von Leistungen des Entgelts - hier in Form betrieblicher
Versorgungsleistungen - betraut sind, sind sie auch verpflichtet, alles in ihrer Zustän-
digkeit liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in
ihrem Leistungsverhältnis zu den Begünstigten zu gewährleisten. Die praktische
Wirksamkeit von Art. 119 EG-Vertrag würde für den Fall eines anderen Verständnisses
beträchtlich geschmälert und der für eine wirkliche Gleichstellung notwendige
Rechtsschutz stark eingeschränkt, wenn sich ein Arbeitnehmer auf diese Bestimmung
nur gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnte und nicht gegenüber dem Verwalter
eines Systems, der mit der Erfüllung der arbeitgeberseitigen Pflichten betraut ist (EuGH,
a.a.O., RN 31 und 32).
45
3. Danach kann sich auch im Streitfalle die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht auf
den Ausschlußtatbestand des § 11 Ziffer 2 a) ihrer Satzung berufen. Die erschwerende
Voraussetzung für die Gewährung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente ist mit
Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar. Diese Satzungsbestimmung sieht eine ausschließlich
geschlechtsbezogene Ausgrenzung der Männer (Witwer) vor,. deren verstorbene
Ehefrau nicht den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben .
46
a) Die versicherungsförmige Durchführung der Versorgung seitens der Beklagten ändert
an dieser Beurteilung nichts.
47
aa) Der Kläger verlangt keine richterliche Überprüfung und Korrektur der Satzung der
Beklagten. Er will die Beklagte lediglich verpflichtet sehen, an ihn Witwerrente unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes für Männer und Frauen zu zahlen, wobei
ihm Art. 119 EG-Vertrag zur Seite steht.
48
bb) Dabei kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, versicherungsrechtlich
sei ihr die Leistung nicht möglich, weil sie zu Lasten der Solidargemeinschaft der
Versicherten erbracht werden müßte.
49
Richtig ist, daß die Beklagte als Versicherungsunternehmen Leistungen und Beiträge in
ein Kongruenzverhältnis stellen und das versicherungsmathematische
Äquivalenzprinzip beachten muß. Das hat zur Folge, daß sie eine Prüfung ihrer
Tarifkalkulation im Hinblick auf die gebotene Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes unter-
50
nehmen muß. Ansprüche aus dem vorhandenen Versichertenbestand und damit
51
solche des Klägers werden von derartigen Finanzierungsüberlegungen jedoch nicht
tangiert.
52
Zudem ist der Arbeitgeber zu einem entsprechenden Ausgleich durch erhöhte
Zuwendung gehalten. Die gleichermaßen im Valutaverhältnis Arbeitgeber/Angestellter
begründete Versorgungszusage wird durch die Beklagte im Leistungsverhältnis zum
53
begünstigten Angestellten auf der Grundlage des Versicherungsvertrages zwischen ihr
und dem Arbeitgeber, dem Deckungsverhältnis zu dieser Leistung erfüllt. Den
Arbeitgeber, der die Versorgungsleistungen den Arbeitnehmern zugesagt hat, trifft
primär die Verpflichtung, europarechtliche verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsätze zu wahren. Als alleiniger Träger der Beklagten oblag es
deshalb dem Arbeitgeber, entsprechende Satzungsänderungen zu bewirken. Unterläßt
dies der Arbeitgeber unter Mißachtung der Rechtsprechung des EuGH und
insbesondere der Grundsatzentscheidung des BAG vom 05.09.1989 - 3 AZR 575/88 -
und ungeachtet entsprechender Stimmen im Schrifttum (vgl. Isenberg, BB 1987, 1175 ff.,
Hill und Klein, BB 1989, 837 ff.), so liegt hierin im Verhältnis zu der Beklagten eine
Plicht-
verletzung, für die der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der positiven
Forderungsverletzung einzustehen hat.
54
b) Der Erfüllungsanspruch des Klägers unterliegt auch keinerlei Einschränkungen unter
dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauensschutzes zugunsten der Beklagten.
55
Ob Beschränkungen an sich deshalb greifen könnten, weil nach der sog. Barber-
Entscheidung des EuGH (vgl. a.a.O.) bis zum Tage dieses Urteils - 17.05.1990 - ein
Vertrauenstatbestand vorgeben war, daß Art. 119 EG-Vertrag auf private
Betriebsrentenansprüche nicht anwendbar sei, kann dahinstehen. Jedenfalls
hinsichtlich des zugleich vorgegebenen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundssatzes des Art. 3 Abs. 2 GG kann die Beklagte sich auf einen
solchen Schutz nicht berufen (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr.
26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu IV, 3 der Gründe). Da die Beklagte eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind ihre Satzungsvorschriften in ihrer Geltung
auch danach zu beurteilen, ob grundrechtliche Normen und ihre Maßstäbe gewahrt
sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob Verstöße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 in
Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1990, NVwZ- RR 1990, 486 ff.). Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtung im Laufe des
Arbeitslebens erdiente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abzuwickeln,
überdies gehalten ist, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten, auf den sich der Kläger beruft.
56
4. Der sich demnach für den Kläger ergebene Zahlungsanspruch mit monatlich 569,10
DM ist sowohl hinsichtlich seiner Fälligkeit ab dem 01.03.1994 als auch in der
Gesamtsumme von 19.349,40 DM für die Zeit bis einschließlich zum 31.12.1996
zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte schuldet die vom Kläger geltend
gemachte Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz nach §§ 288, 291 BGB.
57
C.
58
Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
59
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
60
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
61
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
62
REVISION
63
eingelegt werden.
64
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
65
Die Revision muß
66
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
67
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
68
Bundesarbeitsgericht,
69
Graf-Bernadotte-Platz 5,
70
34119 Kassel,
71
eingelegt werden.
72
Die Revision ist gleichzeitig oder
73
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
74
schriftlich zu begründen.
75
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
76
gez. Grigo gez. Focks gez. Braumann
77
Geschäfts-Nr.:
78
17 Sa 306/97
79
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
80
BESCHLUSS
81
M. ./. P. B.
82
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO das Urteil vom 11.06.1997 zu B II 3 b Absatz 2 Satz 3 der
Gründe wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es statt die Beklagte richtig
heißt: die Trägerin der Beklagten. Die Worte Trä- gerin der wurden versehentlich
ausgelassen. Die B. als Trägerunternehmen - und streitlos nicht die beklagte P. - ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
83
Düsseldorf, den 26.10.1997
84
Der Vorsitzende der 17. Kammer
85
gez. Grigo
86
Vorsitzender Richter am Landes-
87
arbeitsgericht
88