Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.08.2008
LArbG Düsseldorf: unterrichtung, photo, verwirkung, treu und glauben, kündigung, betriebsübergang, arbeitsgericht, juristische person, chemische industrie, fehlerhaftigkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 127/07
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 127/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 924/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die
Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich
ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht nach dem Eingang weiterer
Informationen durch den Betriebsveräußerer noch auszuüben, so kann
darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung
des Rechts, den Widerspruch gegen den Übergang des
Arbeitsverhältnisses zu erklären, unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls ausschließen kann. 2. Läuft die Widerspruchsfrist wegen
einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kommt der Erhebung oder
Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber
ausgesprochene Kündigung grundsätzlich kein Erklärungswert
hinsichtlich der Frage zu, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt
werden soll oder nicht. Erhebt der Arbeitnehmer keine
Kündigungsschutzklage, so nimmt er damit lediglich das rechtliche
Risiko in Kauf, dass sein Arbeitsverhältnis zum Erwerber - so dieser sein
Arbeitgeber geworden sein sollte - durch die nicht angegriffene
Kündigung beendet ist. 3. Geht ein Arbeitnehmer nach Erklärung des
Widerspruchs ein neues Arbeitsverhältnis ein, so handelt er -
insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB - in der Wahrnehmung
berechtigter Interessen. In diesem Fall kann aus dem Abschluss des
neuen Arbeitsvertrages nicht der Schluss gezogen werden, der
Arbeitnehmer habe keinen Rückkehrwillen und "verdiene" den Schutz
des § 613 a BGB nicht.
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 14.11.2006 - 5 Ca 924/06 lev - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein
Anstellungsverhältnis besteht.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit ihrer am 10.05.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt die
Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Zudem macht sie gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche geltend. Die Parteien
streiten darüber, ob die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den
Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.
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Die am 17.11.1960 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.09.1976 für die
Beklagte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 1.287,60 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die chemische Industrie
Anwendung.
3
Die Klägerin war schwerpunktmäßig im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig,
der insbesondere die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da
dieser Geschäftsbereich seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu
verzeichnen hatte, hat die Beklagte zur Kostenreduzierung
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Personalabbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu gehörte unter anderem auch der
Abschluss von Vorruhestandsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den
jeweiligen Arbeitnehmern zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
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Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab.
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Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines
Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu
gegründete B. Photo GmbH übertragen.
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Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden
Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche
Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere
Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo
GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den
bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden
sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo
GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro
Barmittel.
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Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
9
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
im Wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die
Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen
arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch die Klägerin über die geplante Übertragung
des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß §
613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB teilt die Beklagte
mit, es werde hiermit „noch einmal“ schriftlich die vorgesehene und mit dem
Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
abgestimmte Information gegeben, auch wenn sie - die Klägerin - „aus der bisherigen
Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert“ sei.
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Unter Ziffer 2. wird ausgeführt, die B. Photo GmbH übernehme das Vermögen von CI.
Hierzu gehörten insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und
technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen werde mit
einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe Liquidität, um unerwartet
auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen
besser nutzen zu können.
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Unter Ziffer 4. dieses Schreibens hat die Beklagte den geplanten Personalabbau
dargelegt.
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Unter Ziffer 5. hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Arbeitsverhältnis von
dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4. nicht betroffen sei.
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Nach weiteren Darlegungen zum Widerspruchsrecht und dem Hinweis, dass die
Klägerin im Falle eines Widerspruchs wegen einer sodann nicht bestehenden
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten damit rechnen müsse, ihren
Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren, wurde der Klägerin dringend
empfohlen, von einem Widerspruch abzusehen.
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Wegen des Inhalts des Informationsschreibens und dessen Formulierung im Einzelnen
wird auf Bl.16 - 19 der Akte Bezug genommen.
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Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
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Bereits nach der Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer dem
Betriebsübergang.
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Mit Schreiben vom 04.07.2005 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die ihr
hinsichtlich des Betriebsübergangs erteilten Informationen offensichtlich unrichtig seien
und deshalb der Lauf der Widerspruchsfrist nicht ausgelöst worden sei. Des Weiteren
führte die Klägerin aus:
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„Ich erwarte von Ihnen eine vollständige und wahrheitsgemäße Information über
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für mich
(§ 613 a Abs.5 Ziffer 3 BGB). Hierauf habe ich einen Rechtsanspruch.
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Nach deren Eingang werde ich die Entscheidung treffen, ob ich dem Übergang
widerspreche.
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Für den Fall einer fehlerhaften Information behalte ich mir weitergehend
Schadensersatzansprüche vor.“
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Den Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte unter dem Datum vom 11.07.2005
bestätigt, das Schreiben im Übrigen aber unbeantwortet gelassen.
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Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Photo GmbH
eröffnet.
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Am 11.10.2005 fand in Köln eine Gläubigerversammlung statt, auf der der
Insolvenzverwalter über die finanzielle Ausstattung der B. Photo GmbH Bericht
erstattete.
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Mit einem an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20.12.2005 widersprach auch die
Klägerin wegen unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen im Zusammenhang mit
dem Betriebsübergang dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo
GmbH.
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Wegen des Inhaltes des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 20 - 21 der Akte Bezug
genommen.
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Auch dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeantwortet.
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Mit Schreiben der B. Photo GmbH in eigenverwalteter Insolvenz vom 31.10.2005 (Bl.
608 der Akte) wurde die Klägerin unter Anrechnung ihres restlichen Urlaubsanspruchs
sowie ihrer Ansprüche aus dem Arbeitszeit- bzw. Gleitzeitkonto unwiderruflich von ihrer
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
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Seit dem 17.11.2005 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 17,41 €
kalendertäglich.
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Mit Schreiben vom 23.11.2005 kündigte die B. Photo GmbH in eigenverwalteter
Insolvenz das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen. Gegen
diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
Solingen eingereicht.
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Ob der Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 23.11.2005 in Ergänzung zum
Kündigungsschreiben mitgeteilt worden ist, dass ihr zur Milderung der mit der
Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile eine Abfindung gezahlt werden soll,
ist ungeklärt. Diese Behauptung hat der Beklagtenvertreter unter Überreichung einer
Kopie dieses Schreibens erstmalig im Kammertermin vom 20.08.2008 aufgestellt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2006 (Bl. 23 - 26 der Akte) ließ die Klägerin ihre
Arbeitsleistung anbieten und sämtliche ausstehenden Ansprüche aus dem
Anstellungsvertragsverhältnis geltend machen.
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Am 26.02.2007 hat die Klägerin eine neue Arbeitsstelle angetreten.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe im Dezember 2005 dem
Betriebsübergang noch widersprechen können, da sie bis dahin nicht ausreichend und
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korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Sie hat unter Bezugnahme auf
die auf der Betriebsversammlung und in den betriebsinternen Magazinen dargelegten
Informationen behauptet, über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin sei falsch
informiert worden. Durch den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits
erteilten Informationen seien nicht nur die im Schreiben selbst enthaltenen
Informationen, sondern auch die außerhalb dieses Schreibens erteilten Angaben zu
berücksichtigen. Entgegen diesen Informationen sei die B. Photo GmbH wirtschaftlich
so schlecht ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht
möglich gewesen sei. Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die
Übertragung der Markenrechte falsch informiert worden. Die B. Photo GmbH habe zu
keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und auch keine
Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt. Über die Markenrechte könne sie
nicht verfügen, sondern habe diesbezüglich nur ein Nutzungsrecht. Außerdem habe die
Beklagte in dem Informationsschreiben entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Verteilung
von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber
hingewiesen. Sie - die Klägerin - habe sich über den Inhalt und den Ablauf der
Gläubigerversammlung vom 11.10.2005 informiert, was erhebliche Zeit in Anspruch
genommen habe. Nachdem sie annähernd über die Ungereimtheiten informiert
gewesen sei, habe sie den Widerspruch erklärt. Da es für die Ausübung des
Widerspruchsrechtes keine zeitliche Höchstgrenze gebe und dieses Recht auch nicht
verwirkt sei, sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die B. Photo GmbH übergegangen,
sondern bestehe zur Beklagten fort. Insbesondere sei die Beklagte nicht ihrer
Nachunterrichtungspflicht nachgekommen. Sie habe das Schreiben der Klägerin vom
04.07.2005 unbeantwortet gelassen und sich darauf beschränkt, die Angelegenheit
„auszusitzen“. Die Klägerin hingegen habe genau das getan, was das
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, von ihr
gefordert habe. Sie habe nämlich ihren Unterrichtungsanspruch gegenüber der
Beklagten weiter verfolgt. Die Beklagte schulde daher die Zahlung des ihr monatlich
zustehenden Fixgehaltes für die Monate ab November 2005 abzüglich des bezogenen
Arbeitslosengeldes, die Zahlung des Ausgleichs für das Gleitzeitkonto sowie die
Zahlung einer
leistungsabhängigen Einkommenskomponente.
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Vorsorglich hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche auch auf den Gesichtspunkt des
Schadensersatzes gestützt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.
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2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.719,60 € brutto (Arbeitsentgelt
November 2005 bis einschließlich April 2006) abzüglich bezogenen
Arbeitslosengeld in Höhe von 2.837,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.
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3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.158,60 € brutto (Ausgleich
Glazkonto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
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4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 208,03 € brutto (LEK 2005) nebst
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Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin bestehe
nicht mehr, da mangels eines wirksamen Widerspruchs der Klägerin die B. Photo GmbH
Arbeitgeberin der Klägerin geworden sei. Da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erteilten
Informationen ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige
Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch die Klägerin bereits lange
verstrichen gewesen. Für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information
bezüglich des Betriebsübergangs sei allein der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004
maßgeblich gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a
Abs. 5 BGB. Mitteilungen auf Betriebsversammlungen oder in betriebsinternen
Magazinen genügten nicht der Formvorschrift des § 126 b BGB. Außerdem gehe aus
dem Schreiben eindeutig hervor, dass allein dieses Schreiben der Erfüllung der
Informationspflicht diene. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines
Erwerbers gebe es zudem nicht. Abgesehen davon, dass auch die im Zusammenhang
mit dem Betriebsübergang erteilten Informationen korrekt gewesen seien, enthalte das
Schreiben vom 22.10.2004 keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz
der B. Photo GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Zudem sei ein
Widerspruch im Dezember 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil
entsprechend § 5 Abs.3 S.2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten
auszugehen sei. Zumindest habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht selbst bei
unterstellter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information durch ihre Weiterarbeit
bei der Erwerberin verwirkt. Im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang
und Widerspruch in Verbindung mit der Weiterarbeit der Klägerin bei der Erwerberin
habe sie - die Beklagte - darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin bei der Erwerberin
bleiben werde. Schließlich sei die seitens der B. Photo in eigenverwalteter Insolvenz
ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen, welche von der Klägerin nicht mit einer
Kündigungsschutzklage angegriffen worden sei. Damit habe sie zu erkennen gegeben,
dass sie den Betriebsübergang als solchen akzeptiere. Nach Auffassung der Beklagten
scheiden Zahlungsansprüche der Klägerin bereits deshalb aus, weil das
Arbeitsverhältnis zum 01.11.2004 auf die Erwerberin übergegangen ist. Im Übrigen
seien die Ansprüche unsubstantiiert vorgetragen worden. Die Beklagte hat
eingewendet, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht einmal mit Zugang des
Widerspruchsschreibens angeboten. Das von der Klägerin geltend gemachte
Gleitzeitkontoguthaben sowie die LEK - Ansprüche hat die Beklagte mit Nichtwissen
bestritten. Im Übrigen seien die Ansprüche gemäß § 17 MTV Chemie verfallen. Der
Vortrag der Klägerin hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs sei als pauschal und
unsubstantiiert zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der
Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sei
unwirksam, weil der Widerspruch gemäß § 242 BGB verwirkt sei. Das für eine
Anspruchsverwirkung erforderliche Zeitmoment sei erfüllt, weil vom Zeitpunkt des
Betriebsübergangs aus mehr als ein Jahr vergangen sei. Auch das Umstandsmoment
sei gegeben, weil die Klägerin trotz des Antrages auf Insolvenzeröffnung und trotz der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Erwerberin weiter gearbeitet habe. Auch den
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Ausspruch der Kündigung habe sie nicht zum Anlass genommen, zeitnah einen
Widerspruch zu erklären. Da sie keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe die
Beklagte nach Ablauf der Klagefrist davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr widersprechen werde. Nach Ablauf der
Klagefrist sei es der Klägerin verwehrt, sich auf Unwirksamkeitsgründe zu berufen,
welche zeitlich vor der Kündigung lägen und die einmal getroffene Entscheidung, sich
gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Erwerber nicht zur Wehr
zusetzen, zu revidieren. Der Klägerin stehe kein Recht auf Nachinformation zu. Der
Erfüllung des Umstandsmoments stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich
möglicherweise nicht rechtstreu verhalten habe, denn es bestehe kein Rechtsgrundsatz,
der besage, dass derjenige, der sich nicht rechtstreu verhalte, dauerhaft eines
möglichen Vertrauensschutzes verloren gehe. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch
ergebe sich weder aus § 613 a Abs. 2 BGB noch als Schadensersatzanspruch.
Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf S. 8 - 16
des Urteils (Bl. 439 - 447 der Akte) Bezug genommen.
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Gegen das der Klägerin am 06.12.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
hat die Klägerin mit einem am 13.12.2006 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.02.2007 bei
dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
47
Mit der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie habe ihr
Widerspruchsrecht verwirkt, sei rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei
der Ermittlung des Zeitmoments schematisch eine 12 - Monatsfrist, beginnend ab dem
Betriebsübergang, zugrunde gelegt. Eine solche Höchstgrenze gebe es gerade nicht.
Das Arbeitsgericht hätte aufklären müssen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin
tatsächlich Kenntnis von der Unrichtigkeit des Unterrichtungsschreibens erlangt hat.
Ferner hätten sämtliche Unzulänglichkeiten im Unterrichtungsschreiben rechtlich
überprüft und entsprechend bewertet werden müssen. Sie behauptet, sie habe erst auf
der Gläubigerversammlung im Oktober 2005 erfahren, dass die B. Photo GmbH
wirtschaftlich unzureichend ausgestattet worden sei und die Marken- und Lizenzrechte
absprachewidrig nicht auf die B. Photo GmbH, sondern auf die B. Photo Holding GmbH
übertragen worden seien. Ihr hätten somit frühestens Mitte Oktober 2005 erstmals
verlässliche Angaben aus seriösen Quellen vorgelegen. Damit sei bereits das
Zeitmoment der Verwirkung nicht erfüllt. Zudem habe das Arbeitsgericht die
vertrauenszerstörende Wirkung des klägerischen Schreibens vom 04.07.2005 nicht
berücksichtigt. Es habe verkannt, dass die Klägerin damit zunächst ihren
Nachunterrichtungsanspruch verfolgt und damit deutlich zu erkennen gegeben habe,
dass sie möglicherweise auf ihrem Recht bestehen werde.
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49
Abgesehen davon sei auch kein Umstandsmoment gegeben. Zur Weiterarbeit bei der
Erwerberin sei sie zur Vermeidung des Vorwurfs des böswilligen Unterlassens
anderweitigen Erwerbs verpflichtet gewesen. Sie - die Klägerin - habe in der Folgezeit
keine Handlungen vorgenommen, die das Umstandsmoment erfüllen könnten.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es der Beklagten auch verwehrt, sich
auf die Einwendung der Verwirkung zu berufen, da jedes Recht unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs stehe.
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Die Klägerin vertritt weiterhin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die
Auffassung, dass das Informationsschreiben unrichtig und unvollständig gewesen ist.
Eine Kausalität zwischen dem Unterrichtungsfehler und der Ausübung des
Widerspruchsrechts sei nicht erforderlich. Auf tarifliche Ausschlussfristen könne die
Beklagte sich nicht berufen, da sämtliche Ansprüche der Klägerin dokumentiert seien.
Zudem fände § 17 MTV Chemie auf die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen keine Anwendung.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.11.2006, 5 Ca 924/06 lev,
abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin in
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erster Instanz zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt dazu unter Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, dass das Informationsschreiben über den
Betriebsübergang vom 22.10.2004 nicht unvollständig und nicht fehlerhaft gewesen und
der Widerspruch der Klägerin ungeachtet dessen jedenfalls verwirkt sei. Auch unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die in
dem Informationsschreiben enthaltenen Aussagen zur Haftungsverteilung zwischen
Veräußerer und Erwerber ausreichend, um den Mindestanforderungen gerecht zu
werden. Für die Information über Haftungsfragen sei einerseits zwischen der Information
über den Austausch des Vertragspartners sowie andererseits über die befristete
gesamtschuldnerische Haftung zu differenzieren. Über den Austausch des
Vertragspartners und das damit einhergehende Ende der Haftung der Beklagten sei die
Klägerin in dem Informationsschreiben deutlich durch den Hinweis informiert worden,
dass ihr Arbeitsverhältnis auf die B. Photo GmbH übergehen werde. Der Begriff
„Übergang“ könne bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden,
dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet und mit der B. Photo GmbH fortgeführt
werde. Dieses Verständnis werde auch in weiteren Formulierungen des
Informationsschreibens verdeutlicht. So werde auf S.3 darauf hingewiesen, dass die in
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der Überleitungsvereinbarung getroffenen Regelungen davon geprägt seien, „soweit
wie möglich Kontinuität zu wahren“. Daraus ergebe sich, dass eine völlig unveränderte
Kontinuität unter Beibehaltung des bisherigen Vertragspartners gerade nicht eintrete.
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Ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsregelung in § 613 a Abs.2 BGB sei nicht
erforderlich gewesen sei. Die gesamtschuldnerische Haftung für die Dauer eines Jahres
sei eine für den Arbeitnehmer gegenüber der „Normalsituation“ günstigere gesetzliche
Regelung. Für einen Arbeitnehmer, der sich bereits entschieden habe, dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses nicht zu widersprechen, könne ein fehlender Hinweis auf
die gesamtschuldnerische Nachhaftung keine Bedeutung haben, denn wenn ihm durch
Hinweis auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung die Situation noch günstiger hätte
dargestellt werden können, hätte ihn dies sicherlich nicht dazu veranlasst, deshalb dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
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Zudem sei das Informationsschreiben in enger Absprache mit den
Arbeitnehmervertretungen verfasst worden.
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Der Widerspruch der Klägerin sei jedenfalls verwirkt. Die Festlegung eines Zeitraums
von mehr als einem Jahr für die Erfüllung des Zeitmoments begegne keinen Bedenken.
Da gerade die Frage nach dem Bestand des Arbeitsverhältnisses besonders eilig
klärungsbedürftig sei, seien an das Zeitmoment bei der Frage nach dem Fortbestand
eines Arbeitsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Zum
Umstandsmoment habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht ein
einzelner Umstand des vorliegenden Geschehensablaufs zur Verwirkung eines
nachträglichen Widerspruchs geführt habe, sondern das Zusammenwirken vieler
Umstände aus der Entwicklung des Geschehensablaufs letztlich eine Verwirkung habe
eintreten lassen. Dies seien im Einzelnen das Unterlassen eines Widerspruchs bei
bekannt werden des Antrags auf Insolvenzeröffnung bei der B. Photo GmbH, das
Unterlassen des Widerspruchs im Vorfeld der Unterrichtungen zur Einrichtung einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft im Sommer 2005, das Unterlassen des
Widerspruchs bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2005 und das
Unterlassen des Widerspruchs im Anschluss an eine Aufforderung vom Juli 2005 zur
Ergänzung des Unterrichtungsschreibens und Erteilung weiterer Information. Sämtliche
dieser einzelnen Umstandsmomente seien begleitet gewesen von einer Fortsetzung der
Tätigkeit bei der B. Photo GmbH. Für das Umstandsmoment sei es bei zutreffender
Beurteilung ausreichend, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Erwerberin
aufgenommen und fortgeführt habe. Jedenfalls bei Zugang der Beendigungskündigung
durch die B. Photo GmbH in eigenverwalteter Insolvenz hätte die Entscheidung über
den nachträglichen Widerspruch getroffen werden müssen. Die Klägerin selbst habe die
Beklagte mit Schreiben aus Juli 2005 aufgefordert, ihr weitere Informationen zukommen
zu lassen. Wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung sei, dass eine ihm erteilte Information
falsch sei, so habe er die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Einen
gesonderten Anspruch auf Nachinformation habe er nicht. Die geltend gemachten
Zahlungsansprüche hält die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens für unberechtigt.
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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
72
Entscheidungsgründe:
73
I.
74
Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist
zulässig.
75
II.
76
Die Berufung der Klägerin ist auch in dem von diesem Teilurteil umfassten Umfang
begründet. Da nur der Antrag der Klägerin hinsichtlich der Feststellung, dass zwischen
den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, zur Endentscheidung reif war, war gemäß §
301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Die Berufungskammer ist - entgegen der
Ansicht des Arbeitsgerichts - der Auffassung, dass der Klage insoweit stattzugeben war.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.
77
1.
78
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO
zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin bejaht.
79
Nach § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen von Beschäftigten auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, also
gegenwartsbezogene Klagen, in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt. Die
Klägerin verfügt mithin über das zur Erhebung der Feststellungsklage notwendige
Feststellungsinteresse, denn die Beklagte stellt den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Abrede.
80
2.
81
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht zu der Beklagten fort. Zwar ist der
Betriebsteil, in dem die Klägerin beschäftigt war, gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die B.
Photo GmbH übergegangen. Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
jedoch rechtzeitig und wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen.
82
Der Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2005 war noch rechtzeitig, da
die Beklagte die Klägerin über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hat mit der Folge, dass die einmonatige
83
Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt worden ist. Eine
Verwirkung des Widerspruchsrechtes kann nicht festgestellt werden.
a)
84
Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht
widersprochen. Der Widerspruch der Klägerin war nicht verspätet, denn die Beklagte hat
die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2004 nicht ordnungsgemäß unterrichtet und die
einmonatige Widerspruchsfrist damit nicht in Gang gesetzt (§ 613 a Abs. 6 S. 1 BGB).
85
Unstreitig hat die Klägerin den Widerspruch gegen den Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses formgerecht erklärt. Ihr Schreiben vom 04.07.2005 genügt dem
Schriftformerfordernis nach § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB.
86
Allerdings setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 20.03.2008, 8 AZR 1016/06 (zitiert nach juris), zu dem
streitgegenständlichen Unterrichtungsschreiben festgestellt hat, hat die Beklagte die
Klägerin nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs
informiert, da nicht hinreichend dargestellt worden ist, dass nach § 613 a Abs. 1 S. 1
BGB der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes eintritt. Ebenso wurde
nicht auf das Haftungssystem nach § 613 a Abs. 2 BGB hingewiesen. Insoweit wird auf
die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, die den Parteien bekannt sind, und denen
die erkennende Kammer sich vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen.
87
Abgesehen davon fehlt in dem Unterrichtungsschreiben jegliche Information zu § 613 a
Abs.4 BGB. Ausweislich des Inhalts des Unterrichtungsschreibens hat die Beklagte die
Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines
Betriebes oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Ausweislich der Begründung zum
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/7760, S.19) gehören zum Pflichtbestandteil der
Unterrichtung gemäß § 613 a Abs.5 Nr.3 BGB auch die kündigungsrechtlichen Folgen
des Betriebsübergangs. Dies entspricht auch der überwiegend in der Literatur
geäußerten Ansicht (vgl. Hauck, Der Widerspruch beim Betriebsübergang, NZA
Sonderbeilage 1/2004, S.43 ff; Grau, a.a.O., m.w.N.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat
in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass zur Unterrichtung
über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs grundsätzlich auch ein Hinweis auf
die kündigungsrechtliche Information gehört, so denn Kündigungen im Raum stehen. Ob
das Bundesarbeitsgericht insoweit eine Einschränkung der Hinweispflicht vornehmen
will, kann vorliegend dahinstehen, denn die Unterrichtung ist bereits wegen der
fehlenden Unterrichtung über die Haftung fehlerhaft.
88
Ob die Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet war, die Arbeitnehmer über die
wirtschaftliche Situation der Erwerberin zu unterrichten oder die erfolgten Angaben dazu
- mit oder ohne Berücksichtigung der außerhalb des Unterrichtungsschreibens erteilten
Informationen - sogar falsch waren, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da die
Unterrichtung aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen unvollständig und damit
fehlerhaft war.
89
Der Einwand der Beklagten, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass
90
der Inhalt des Informationsschreibens in enger Abstimmung mit der
Arbeitnehmervertretung verfasst worden sei, ist nicht nachvollziehbar, denn zum einen
besteht der Unterrichtungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers als individueller
Auskunftsanspruch unabhängig von Unterrichtungsrechten des Betriebsrates, zum
anderen wird ein objektiv fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben durch Abstimmung mit
der Arbeitnehmervertretung nicht inhaltlich richtig.
b)
91
Der Widerspruch der Klägerin ist nicht verfristet. Aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung
ist die einmonatige Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes nicht in Lauf gesetzt
worden (vgl. BAG a.a.O.).
92
Wie bereits dargelegt, ist Folge einer fehlerhaften Unterrichtung nach ganz herrschender
Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs.6
BGB nicht läuft. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob und aus welchen Gründen
der Arbeitnehmer überhaupt nicht, nicht ausreichend bzw. ganz oder in Teilen fehlerhaft
informiert worden ist. Eine einschränkende Auslegung der Anforderungen für ein
Auslösen der Widerspruchsfrist wird weder der Entstehungsgeschichte noch Wortlaut
und Systematik von § 613 a Abs.5, 6 BGB gerecht. In der Gesetzesbegründung wird
ausdrücklich betont, dass die Erklärungsfrist für den Widerspruch erst nach vollständiger
und ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen beginnt. Wird - wie vorliegend -
festgestellt, dass eine fehlerhafte Unterrichtung vorliegt, wird die Widerspruchsfrist somit
nicht in Gang gesetzt.
93
Eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts in Form einer absoluten
Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor. Eine Analogie zu § 5 Abs.3 S.3 KSchG ist
nach herrschender Meinung im Schrifttum unzulässig (vgl. ErfK/Preis, § 613 a BGB
Rdnr.96; Staudinger/Annuß, § 613 a BGB, Rdnr.170; Franzen, RdA 2002, S.258; Grau
RdA 2005, S.367; Rieble, NZA 2004, S.1).
94
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den Fällen, in denen eine Unterrichtung
nicht oder nicht hinreichend stattgefunden hat, § 5 Abs.3 S.2 KSchG nicht entsprechend
anzuwenden. Die Berufungskammer folgt dieser in der Literatur geäußerten
Mindermeinung nicht.
95
Eine Analogie in Form einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine
planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (vgl. BAG,
Urteil vom 02.03.2006, 8 AZR 124/05 = BB 2006, 1339). Vorliegend fehlt es in
Anbetracht der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 613 a BGB bereits an
einer planwidrigen Regelungslücke. Die Änderungsanträge der Fraktionen von
CDU/CSU und FDP zur Verankerung einer absoluten Höchstfrist sind diskutiert und
schließlich von der Ausschussmehrheit verworfen worden (vgl. BT-Drucks, 14/8128
S.4). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bewusst davon
abgesehen hat, in § 613 a Abs.6 BGB eine zeitliche Ausschlussregelung zu verankern.
Die Behauptung der Beklagten, der Antrag der Fraktionen sei gar nicht diskutiert,
sondern lediglich deshalb verworfen worden, weil er eben von der Opposition
vorgeschlagen worden sei, ist eine Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen zu
belegen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass das Fehlen einer absoluten Höchstfrist
insbesondere für die Parteien der Betriebsübertragung risikobehaftet und unter dem
Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit problematisch ist. Die
96
Rechtsprechung ist jedoch nicht dazu befugt, sich über die gesetzgeberische
Entscheidung im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie hinwegzusetzen (BAG,
a.a.O.).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der alte und der neue Betriebsinhaber einem
derart unbeschränkten Widerspruchsrecht nicht „schutzlos“ ausgeliefert sind. So können
inhaltlich fehlerhafte oder unvollständige Angaben durch Ergänzung bzw. Ersetzung mit
Wirkung für die Zukunft durch die Unterrichtungsschuldner ohne weiteres richtig gestellt
werden mit der Folge, dass der Anspruch der Arbeitnehmer aus § 613 a Abs.5 BGB
erlischt, wenn die nach
97
dem Gesetz notwendigen Angaben in der Zusammenschau zum ersten Mal vollständig
vorliegen (vgl. Grau a.a.O., S.221). Die Unterrichtungsschuldner haben es mithin in der
Hand, die Folgen eines Unterrichtungsfehlers zeitlich zu begrenzen. Stellen sie sich -
wie vorliegend die Beklagte - auf den Standpunkt, die Unterrichtung sei fehlerfrei erfolgt
und holen auch nicht - zumindest vorsorglich - eine fehlerfreie Unterrichtung nach, so
müssen sie unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens hinnehmen, dass
weitere Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt dem Betriebsübergang widersprechen
können.
98
Es ist mithin davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Falle einer fehlerhaften
Unterrichtung von seinem Widerspruchsrecht grundsätzlich unbefristet Gebrauch
machen kann. Danach war die Klägerin dazu berechtigt, noch mit Schreiben vom
20.12.2005 ihr Widerspruchsrecht auszuüben.
99
c)
100
Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist auch nicht verwirkt.
101
Nach herrschender Meinung findet das Widerspruchsrecht seine Begrenzung in
zeitlicher Hinsicht nur durch das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. Grau,
a.a.O., S.295 mit einer Vielzahl weiterer Hinweise). Auch das Bundesarbeitsgericht hält
- auch nach der neuen Rechtslage - daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen
Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05,
n.v.). Streitig ist im Einzelnen, wie viel Zeit vergangen sein muss und welche Umstände
gegeben sein müssen, damit von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts
ausgegangen werden kann.
102
Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren
Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen
(Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten
des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die
Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR
350/03). Dabei dient die Verwirkung dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den
Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen
Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (vgl. BAG, Urteil vom
13.07.2006, 8 AZR 382/05, n.v.).
103
Für die Erfüllung des Zeitmoments sind im Schrifttum zu § 613 a Abs.5, 6 BGB
verschiedentlich Mindest- bzw. Höchstfristen genannt worden. Die in Betracht
104
gezogenen Fristen schwanken zwischen 1 Monat und 1 Jahr. Eine Festlegung auf
abstrakte Fristen ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch ausgeschlossen,
weil sich die Tatsache, ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für
eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, letztlich nur bei einzelfallbezogener
Abwägung der Umstände ermitteln lässt. Der Verwirkungstatbestand ist als
außerordentlicher Rechtsbehelf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. In der
illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt ein Verstoß gegen Treu und
Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Anm. 87). Die Frage des
Rechtsmissbrauchs lässt sich daher nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende
Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht (BAG, Urteil vom 20.05.1988, 2 AZR 711/87
= DB 1988, 2156). Zur Bestimmung der Dauer des Zeitmoments ist daher nicht auf eine
starre Höchst- oder Regelfrist abzustellen, sondern auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls (BAG, Urteil vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99, n.v.). Auch das
Bundesarbeitsgericht hat nunmehr eine Höchstfrist, beispielsweise von sechs Monaten,
abgelehnt (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, n.v.).
Für die Beantwortung der Frage, ob das Zeitmoment erfüllt ist, ist zunächst zu klären, ab
wann der Lauf des Zeitmoments überhaupt beginnt. Dabei ist als wesentliches Kriterium
zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs.6 BGB nicht mehr - wie
nach der früheren Rechtsprechung zu § 613 a BGB - an die Kenntnis des Arbeitnehmer
vom Betriebsübergang anknüpft, sondern an die Unterrichtung nach Abs. 5. Unter
Berücksichtigung dieses sich daraus ergebenden Gesetzeszweckes, nämlich das
Interesse des Arbeitnehmers an einer hinreichenden Informationsbasis für die
Ausübung der Widerspruchsentscheidung und dem Ziel des Gesetzgebers, die
ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers durch ein ansonsten unbefristetes
Widerspruchsrecht „abzusichern“, kann nach Auffassung der Berufungskammer das
Zeitmoment nicht - wie die Beklagte meint - ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs,
sondern - wenn überhaupt - frühestens ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der
Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass die Unterrichtung fehlerhaft war (so auch
Willemsen/Müller-Bonanni in Arbeitsrecht Komm., § 613 a BGB Rdnr.340).
105
Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
24.05.2005, 8 AZR 398/04 (= NZA 2005, 1302) gestützt. In dieser Entscheidung hat das
Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die unvollständige Unterrichtung nach § 613 a Abs.5
BGB hindere den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 S.1 BGB. Dadurch
sei der Arbeitnehmer ausreichend geschützt, er sei nicht „im Zugzwang“. Er könne
abwarten und z.B. seinen Unterrichtungsanspruch nach § 613 a Abs.5 BGB verfolgen.
Es bestehe kein Grund für ihn, das Widerspruchsrecht auf einer unzureichenden
Tatsachenbasis auszuüben. Ist somit die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer bei
einer unvollständigen Unterrichtung - in Kenntnis des Betriebsübergangs - nicht „im
Zugzwang“ ist, sondern abwarten darf, kann der Lauf des Zeitmoments der Verwirkung
frühestens ab Kenntnis des Arbeitnehmers von der Unvollständigkeit der Unterrichtung
beginnen.
106
Der dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsgedanke ergibt sich auch aus § 124
BGB. Nach § 124 BGB beginnt die Jahresfrist für die Anfechtung im Falle der arglistigen
Täuschung in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
entdeckt. Dieser Rechtsgedanke übertragen auf das Widerspruchsrecht bedeutet, dass
das Zeitmoment für die Verwirkung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitnehmer
die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung entdeckt. Die Übertragung des Rechtsgedankens
des § 124 BGB auf den Beginn des Zeitmoments für die Verwirkung des
107
Widerspruchsrechtes wird nach Auffassung der Kammer sowohl der gesetzgeberischen
Intention, den Arbeitgeber zu einer vollständigen und richtigen Unterrichtung
anzuhalten, gerecht als auch dem Grundsatz, dass jedes Recht der Verwirkung
unterliegt. Schließlich führt die Auffassung, das Zeitmoment bereits ab dem
Betriebsübergang beginnen zu lassen, entgegen dem gesetzgeberischen Willen, dem
Arbeitnehmer bei fehlerhafter Unterrichtung ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu
gewähren, im Endeffekt dazu, durch das Zeitmoment der Verwirkung doch eine
Höchstfrist für den Widerspruch einzuführen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für einen Arbeitnehmer keine Pflicht,
sich zeitnah nach Erhalt des Widerspruchschreibens durch Einholen von Rechtsrat
darüber informieren zu lassen, ob das Informationsschreiben den rechtlichen
Anforderungen genügt oder nicht, um sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er
darf sich zunächst darauf verlassen, dass die ihm erteilten Auskünfte richtig und
vollständig sind. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen und fehlerfreien Unterrichtung liegt
insofern in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt -
aus dem gesetzgeberischen Willen, die Widerspruchsfrist erst dann beginnen zu lassen,
wenn die Unterrichtung fehlerfrei erfolgt ist und der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 (8 AZR 303/05), dem Unterrichtungspflichtigen
eine angemessene und gewissenhafte Prüfung der Rechtslage aufzuerlegen.
108
Welche Anforderungen an die Kenntnis des Arbeitnehmers zu stellen sind, d.h. ob die
Kenntnis der Fehlerhaftigkeit an sich ausreicht oder ob positive Kenntnis darüber
vorliegen muss, worin die Fehlerhaftigkeit besteht, kann vorliegend offen bleiben. Die
Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes, mithin
auch für das Vorliegen des Zeitmoments, obliegt der Beklagten. Die Beklagte hat keine
Umstände dafür vorgetragen, dass die Klägerin vor Geltendmachung ihres
Informationsanspruchs mit Schreiben vom 04.07.2005 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit
des Unterrichtungsschreibens hatte und dennoch einen längeren Zeitraum zugewartet
hat. Die Klägerin hat ihren ihr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht
zustehenden Informationsanspruch (vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.05.2005 a.a.O.) mit
Schreiben vom 04.07.2005, mithin ca. sechs Wochen nach Stellung des
Insolvenzantrages durch die B. Photo GmbH, geltend gemacht. Erst zu diesem Zeitpunkt
konnten bei den Arbeitnehmern Zweifel dahingehend aufkommen, dass die
Unterrichtung möglicherweise fehlerhaft gewesen sein könnte. Die Klägerin hat danach
sehr zeitnah reagiert.
109
Nach Auffassung der Berufungskammer ist der Zeitablauf zwischen dem Schreiben vom
04.07.2005 und dem Widerspruchsschreiben vom 20.12.2005 unschädlich, denn eine
Verwirkung gilt bereits dann als ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in irgend einer
Weise zu erkennen gibt, dass er möglicherweise auf seinem Recht besteht (vgl. Grau,
a.a.O. S.303 m.w.N.). Mit ihrem Schreiben vom 04.07.2005 hat die Klägerin ausdrücklich
erklärt, dass sie sich die Ausübung des Widerspruchrechtes nach Eingang der weiteren
Informationen vorbehält. Für die Beklagte war damit deutlich erkennbar, dass die
Klägerin zunächst ein Handeln der Beklagten erwartete, um danach ihre Entscheidung
zu treffen. Damit hat die Klägerin auf Seiten der Beklagten einen
vertrauenszerstörenden Umstand gesetzt. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte
gerade nicht davon ausgehen, die Klägerin werde - ohne ein Handeln ihrerseits - ihr
Recht nicht mehr geltend machen. Dennoch hat die Beklagte das Schreiben der
Klägerin unbeantwortet gelassen und offensichtlich gehofft, die Klägerin werde ihr Recht
nicht weiter verfolgen, so dass sie - die Beklagte - sich nach einem gewissen Zeitablauf
110
auf eine Verwirkung des Rechts berufen könnte. Wie bereits ausgeführt verfolgt das
Rechtsinstitut der Verwirkung jedoch nicht den Zweck, den Schuldner aufgrund
Zeitablaufs von seiner Verpflichtung zu befreien, sondern dient dem Vertrauensschutz.
Auf einen Vertrauensschutz kann die Beklagte sich unter den gegebenen Umständen
gerade nicht berufen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die
Beklagte es in der Hand gehabt hätte, durch eine Beantwortung des Schreibens der
Klägerin - selbst wenn es nur der Hinweis gewesen wäre, sie halte ihre erteilten
Informationen für richtig und vollständig - den Tatbestand der Verwirkung
herbeizuführen, wenn die Klägerin sodann trotzdem untätig geblieben wäre.
Selbst wenn der Zeitraum von ca. fünf Monaten zwischen der Aufforderung der Klägerin,
sie vollständig zu informieren und der Erklärung des Widerspruchs für die Bejahung des
Zeitmoments ausreichen würde, fehlt es jedenfalls an dem Umstandsmoment.
111
Das Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue
Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen
dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem in § 613 a Abs. 1 S.1 BGB angeordneten
Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen (vgl. Grau,
a.a.O. S.302). Das Vorliegen des Zeitmomentes indiziert dabei nicht das sogenannte
Umstandsmoment, sondern es bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände
für die berechtigte Erwartung des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch
genommen wird. Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im
Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen. Dabei ist im
Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn
schließlich haben es der neue und der alte Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige
und ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen.
Informieren sie - ob bewusst oder unbewusst - fehlerhaft, müssen schon besondere
Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen dahingehend entstehen kann, der
Arbeitnehmer werde trotz des Informationsdefizits dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (so auch LAG München, Urteil vom
30.06.2005, 2 Sa 1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7).
112
Die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber reicht
angesichts der im Falle der fehlerhaften Unterrichtung nicht laufenden Widerspruchsfrist
nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel
zu schließen. Dies ergibt sich bereits als Konsequenz aus der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen Überlegungsfrist, die in Fällen fehlerhafter Unterrichtung eben noch
nicht läuft. Die Tatsache der Vertragsfortführung mit dem neuen Betriebsinhaber kann
mithin grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des
Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender
Widerspruchsrechtsverzicht gewertet werden mit der Folge der Erfüllung des
Umstandsmomentes der Verwirkung. In diesem Fall ist mit der Weiterarbeit kein
irgendwie gearteter Erklärungsinhalt verbunden. Zu Recht hat die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sie damit nur ihrer Arbeitspflicht nachgekommen ist. Zudem stellt die
Weiterarbeit beim Erwerber eine geeignete Maßnahme dar, den Vorwurf des
böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 S.2 BGB zu vermeiden.
Schließlich hat die Beklagte die Klägerin selbst mit dem Unterrichtungsschreiben darauf
hingewiesen, im Falle des Widerspruchs müsse sie damit rechnen, ihren Arbeitsplatz
ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem seien bei einer eventuellen
Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für
Arbeit in Frage gestellt. Angesichts dieser Hinweise verhält die Beklagte sich
113
widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr darauf beruft, die Klägerin habe durch ihre
Weiterarbeit bei der Erwerberin ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte kann sich
auch aus diesem Grund nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine
Verwirkung berufen.
Durch die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin ebenfalls kein
im Rahmen der Verwirkung zu berücksichtigendes Umstandsmoment gesetzt. Aus der
Erhebung oder Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage kann nach Auffassung der
Berufungskammer nicht ein Schluss darauf gezogen werden, ob der Arbeitnehmer die
Erwerberin als seine Vertragspartnerin akzeptiert hat oder nicht. Zu einer
Kündigungsschutzklage ist der Arbeitnehmer verpflichtet, um die Rechtsfolgen der §§ 4,
7 KSchG im Verhältnis zur Erwerberin zu vermeiden. Wenn er bei der hier gegebenen
unklaren Rechtslage eine rechtliche Möglichkeit wahrnimmt, sein etwaiges
Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu erhalten, ist darin kein vertrauensbegründender
Umstand zugunsten des Veräußerers zu sehen, er werde sein Widerspruchsrecht nicht
mehr ausüben (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007, 5 Sa 1062/06).
Die Klägerin hat vorliegend unter den gegebenen Umständen diese ihr zustehende
rechtliche Möglichkeit nicht wahrgenommen. Diesem Verhalten kommt kein weiterer
Erklärungswert hinsichtlich des noch bestehenden Widerspruchsrechts zu. Sie hat damit
lediglich das rechtliche Risiko in Kauf genommen, dass ihr Arbeitsverhältnis zur
Erwerberin - so diese ihre Arbeitgeberin geworden sein sollte - durch die nicht
angegriffene Kündigung beendet ist.
114
Dieses Ergebnis wird auch durch eine „Kontrollüberlegung“ bestätigt. Hätte die Klägerin
nämlich eine Kündigungsschutzklage erhoben, so hätte die Beklagte sich - wie sie dies
in anderen Verfahren getan hat - darauf berufen, die Klägerin habe die Erwerberin als
Arbeitgeberin akzeptiert, weil sie eine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Bereits
diese Überlegung zeigt, dass aus der Erhebung oder Nichterhebung einer
Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Erwerbers kein Erklärungswert
hinsichtlich der Ausübung eines noch bestehenden Widerspruchsrechts hergeleitet
werden kann.
115
Letztlich ist auch nicht einzusehen, warum die Klägerin gegen eine Kündigung, die
voraussichtlich berechtigt wäre, wenn die Erwerberin ihre Arbeitgeberin geworden sein
sollte, vorgehen muss, um sich ihre Rechte gegenüber der
116
Veräußerin zu erhalten. Nach Auffassung der Berufungskammer darf sie sich auf den
Standpunkt stellen, dass diese Kündigung berechtigt wäre, ohne ihre Rechte gegenüber
der Veräußerin zu verlieren. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass
die Klägerin die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren tragen müsste, dass nach
ihrer eigenen Einschätzung - immer unter der Voraussetzung, dass die Erwerberin ihre
Arbeitgeberin geworden ist - nicht zu ihren Gunsten ausgehen kann, weil auf Seiten der
Erwerberin ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben ist.
117
Da der Beklagten die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage durch die Klägerin
zudem zunächst nicht bekannt war, kann sie sich jedenfalls im Rahmen der Verwirkung
nicht darauf berufen, die Klägerin habe durch die ihr nicht einmal bekannte
Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Erwerberin den
Vertrauenstatbestand geschaffen, sie werde nicht mehr zur Beklagten durch Ausübung
ihres Widerspruchsrechts zurückkehren. Nach Auffassung der Berufungskammer kann
sich auf den Tatbestand der Verwirkung nur derjenige berufen, der aufgrund bestimmter,
118
vom Berechtigten gesetzter Umstände selbst das Vertrauen gebildet hat, nicht mehr in
Anspruch genommen zu werden.
Selbst wenn der Beklagten die von der Erwerberin ausgesprochene Kündigung sowie
die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage durch die Klägerin bekannt gewesen
wäre, durfte sie sich wegen der objektiv festgestellten falschen Unterrichtung nicht
darauf verlassen, die Klägerin werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben, denn
ein Vertrauen kann dann nicht als schutzwürdig erachtet werden, wenn zuvor ein
pflichtwidriges Verhalten des Vertrauenden vorgelegen hat. Wie bereits ausgeführt ist
Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer eine ausreichende
Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts zu
geben. Der Arbeitnehmer soll auf der Grundlage der erteilten Informationen die Folgen
des Betriebsübergangs für sich abschätzen können. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, liegt
eben diese erforderliche Wissensgrundlage nicht vor. Das Risiko der sodann nicht
laufenden Widerspruchsfrist muss der Arbeitgeber, der zur wahrheitsgemäßen
Unterrichtung verpflichtet ist, unabhängig davon, ob ihm die Fehlerhaftigkeit der
Unterrichtung bekannt ist, tragen. Schließlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, die
Unterrichtung ordnungsgemäß zu erteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Arbeitnehmer - wie vorliegend die Klägerin - sogar darum gebeten hat, sie
ordnungsgemäß zu unterrichten, die Beklagte dieses Schreiben jedoch schlicht
ignoriert.
119
Danach ist das Widerspruchsrecht der Klägerin nicht verwirkt.
120
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Klägerin dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin rechtzeitig und ordnungsgemäß widersprochen
hat mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbesteht.
121
d)
122
Durch die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die von der Erwerberin
ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin auch keinen Verzicht auf ihr
Widerspruchsrecht erklärt.
123
Da eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Klägerin auf die Ausübung ihres
Widerspruchsrechts nicht vorliegt, könnte in dem Nichtangreifen der Kündigung
allenfalls eine konkludente Verzichtserklärung der Klägerin gesehen werden, wobei
bereits zweifelhaft ist, ob ein konkludenter Verzicht angesichts des für die
Widerspruchserklärung bestehenden Schriftformerfordernis möglich ist. Diese Frage
kann vorliegend jedoch offen bleiben.
124
Wie bereits ausgeführt, kommt nach Auffassung der Berufungskammer der Erhebung
oder Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage kein Erklärungswert hinsichtlich der
Frage zu, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden soll oder nicht. Aus der
Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage kann allenfalls ein Verzicht auf ein -
möglicherweise - zur Erwerberin bestehendes Arbeitsverhältnis hergeleitet werden.
Insbesondere im Hinblick auf die Rückwirkung des Widerspruchs ist der Arbeitnehmer
dadurch jedoch nicht gehindert, seinen etwaigen Anspruch auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer weiter zu verfolgen.
125
e)
126
Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht auch unter Berücksichtigung des
Rechtsgedankens des § 613 a BGB nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Entgegen der
Auffassung der Beklagten kann der Klägerin nicht unterstellt werden, sie habe ihr
Widerspruchsrecht nur ausgeübt, um daraus ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen. Dies
gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin - nach Ausübung ihres Widerspruchs -
ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Unter den hier gegebenen Umständen
handelt ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages in der
Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB. In
einem solchen Fall kann aus dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht der
Rückschluss gezogen werden, der Arbeitnehmer habe keinen Rückkehrwillen und
„verdiene“ daher nicht den Schutz des § 613 a BGB. Dies gilt vorliegend insbesondere
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin seit über 30 Jahren bei der
Beklagten beschäftigt ist und schon im Hinblick auf den erworbenen Bestandsschutz ein
erhebliches Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten haben
kann. Ein Rückkehrwille kann der Klägerin auch unter Berücksichtigung der
Ankündigung der Beklagten, sie müsse für den Fall ihres Widerspruchs mangels
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mit einer Kündigung seitens der Beklagten rechnen,
nicht abgesprochen werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine Behauptung
der Beklagten. Ob tatsächlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - ggf. zu
geänderten Bedingungen - besteht, kann die Klägerin bei Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen lassen.
127
Unter diesen Umständen kann auch unter Berücksichtigung des neuen
Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keinen
Rückkehrwillen hat und ihr Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ausübt. Eine
andere Bewertung würde nach Auffassung der Berufungskammer zu dem nicht
vertretbaren Ergebnis führen, dass der Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner
„Schadensminderungspflicht“ ein neues Arbeitsverhältnis eingeht und damit sogar die
Zahlungsverpflichtungen der Beklagten mindert, seines Widerspruchsrechts verlustig
geht und derjenige, der untätig bleibt, sein Widerspruchsrecht behält.
128
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Klägerin dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin rechtzeitig und ordnungsgemäß widersprochen
hat mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbesteht.
129
Der Berufung war mithin stattzugeben, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt hat,
dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.
130
IV.
131
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben,
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
132
RECHTSMITTELBELEHRUNG
133
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
134
R E V I S I O N
135
eingelegt werden.
136
Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben.
137
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
138
Bundesarbeitsgericht
139
Hugo-Preuß-Platz 1
140
99084 Erfurt
141
Fax: 0361 2636 2000
142
eingelegt werden.
143
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
144
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
145
1.Rechtsanwälte,
146
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
147
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
148
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
149
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
150
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
151
PaßlickSmochFranken
152