Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.02.2009

LArbG Düsseldorf: wirtschaftsprüfer, juristische person, wählbarkeit, arbeitsgericht, berufsbild, angestelltenverhältnis, unternehmen, angestellter, unabhängigkeit, betriebsrat

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 302/08
Datum:
13.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 302/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 BV 36/08
Schlagworte:
"Leitender Angestellter", "angestellter Wirtschaftsprüfer"
,"genossenschaftlicher Prüfungsverband"
Normen:
§ 45 Satz 2 WPO, § 45 Satz 2 WiPrO, § 5 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung
gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG
angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Beteiligten zu 2. im Jahre 2006 gewählte Betriebsrat.
3
Der Beteiligte zu 2. ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband im Sinne des § 24
GenG. Organisatorisch gliedert er sich in einen sog. Interessenbereich, der unter Leitung
des Verbandsdirektors u. a. politische Lobbyarbeit für die dem Verband
angeschlossenen Unternehmen der Wohnungswirtschaft leistet, und einen sog.
Prüfungsbereich, der unter Leitung eines Prüfungsdirektors Aufgaben der
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wahrnimmt. Wegen der organisatorischen
Details wird auf den von dem Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 02.02.2009 als
Anlage AST 5 (Bl. 158 d. A.) vorgelegten Organisationsplan Bezug genommen. Mit
seinem Prüfungsbereich ist der Beteiligte zu 2. zum einen für knapp 300
Genossenschaften tätig. Die überwiegende Zahl dieser Genossenschaften erfüllt nicht
die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 HGB. Sie bedürfen deshalb nicht des
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Bestätigungsvermerkes gemäß §§ 58 Abs. 2 GenG, 322 HGB. Aus diesem Grunde
können sowohl die bei ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 53 ff GenG)
durchzuführenden Prüfungen, als auch der Prüfungsbericht i.S.d. des § 58 Abs. 3 GenG
und die Prüfungsbescheinigung i.S.d. § 59 GenG auch von Prüfern erstellt und
unterzeichnet werden, die nicht Wirtschaftsprüfer im Sinne der WPO sind. Zum anderen
ist der Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des Art. 25 EGHGB für rund 160 Unternehmen
von Kommunen und der freien Wirtschaft tätig.
Der Beteiligte zu 3. ist öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 1 WPO. Er ist
bei dem Beteiligten zu 2. als Wirtschaftsprüfer angestellt und als solcher im
Prüfungsbereich eingesetzt. Zudem ist er seit Jahren Vorsitzender des Betriebsrats.
5
Mit Wirkung zum 06.09.2007 erhielt § 45 WPO, der bis dahin lediglich aus dem
nachstehend zitierten ersten Satz bestand, durch Anfügung eines zweiten Satzes
folgende Fassung:
6
"§ 45 Prokuristen
7
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die
Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes."
8
Diese Fassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für
Wirtschaft und Technologie zurück, in der es heißt:
9
"§ 45 bestimmt bisher lediglich, dass Wirtschaftsprüfer als Angestellte von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben sollen.
Damit wird die eigenverantwortliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers auch im
Angestelltenverhältnis nicht hinreichend betont. Der neu angefügte Satz 2 stellt
nunmehr klar, dass Wirtschaftsprüfer leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3
Betriebsverfassungsgesetz sind."
10
Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung teilte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1.
mit Schreiben vom 19.12.2007 mit, dass das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 3.
infolge der gesetzlichen Neuregelung des § 45 Satz 2 WPO beendet sei. Dies gab dem
Beteiligten zu 1. Veranlassung, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten, wobei
der zugrunde liegende Beschluss vorsorglich sowohl unter Mitwirkung als auch ohne
Mitwirkung des Beteiligten zu 3. gefasst wurde.
11
Die Beteiligten zu 1. und 3. haben die Ansicht vertreten, die Einführung des § 45 Satz 2
WPO habe nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Wählbarkeit des
Beteiligten zu 3. und deshalb nicht zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat
geführt.
12
§ 45 Satz 2 WPO sei dahingehend zu verstehen, dass angestellte Wirtschaftsprüfer mit
solchen Kompetenzen auszustatten seien, dass sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3
BetrVG erfüllten. Das sei im Falle des Beteiligten zu 3. jedoch nie geschehen und auch
nicht beabsichtigt. Dieser habe keinerlei Kompetenzen und Aufgaben, die für Bestand
und Entwicklung des Beteiligten zu 2. von Bedeutung seien. Schon gar nicht könne er
Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen.
13
Hinzu komme, dass § 45 Satz 2 WPO bei verständiger Interpretation solche
Wirtschaftsprüfer nicht erfasse, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angestellt seien. Schon Überschrift und Wortlaut des ersten Satzes ließen erkennen,
dass der Gesetzgeber eine Regelung lediglich für Wirtschaftsprüfer habe treffen wollen,
die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt seien. Eine Differenzierung
zwischen Wirtschaftsprüfern bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und solchen bei
genossenschaftlichen Prüfverbänden sei aufgrund der bestehenden tatsächlichen und
rechtlichen Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen und ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit angezeigt, da diese Unterschiede auf die Tätigkeiten der angestellten
Wirtschaftsprüfer durchschlage. Wegen der Details des Vortrags des Beteiligten zu 1. zu
den Besonderheiten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände wird auf die
Antragsschrift und die ergänzenden Schriftsätze vom 16.04.2008 (Bl. 49 ff. d. A.) und
04.06.2008 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.
14
Der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 3. haben beantragt,
15
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. entsprechend der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses aus der Betriebsratswahl vom 10.03.2006 zusammengesetzt ist und
der Beteiligte zu 3. sein Vorsitzender ist.
16
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,
17
den Antrag zurückzuweisen.
18
Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil die
Voraussetzungen des § 45 Satz 2 WPO in der Person des Beteiligten zu 3. erfüllt seien.
Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass sie auch auf angestellte Wirtschaftsprüfer in
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden anwendbar sei. Die WPO regele das
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, ohne danach zu unterscheiden, zu welcher Art von
Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis eines angestellten Wirtschaftsprüfers stehe.
Soweit Sonderregelungen für angestellte Wirtschaftsprüfer in
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestünden, seien diese im Gesetz ausdrücklich
benannt worden. Das sei in § 45 Satz 2 WPO gerade nicht der Fall.
19
§ 45 Satz 2 WPO sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die
Ungleichbehandlung im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 BetrVG rechtfertige sich
daraus, dass die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern im Angestelltenverhältnis habe
gestärkt und betont werden sollen.
20
Mit Beschluss vom 15.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es
hat das Begehren dahingehend ausgelegt, dass der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte
zu 3. die Feststellung anstrebten, dass der Beteiligte zu 3. noch Betriebsratsmitglied des
Beteiligten zu 1. sei. Mit diesem Inhalt sei der Antrag von einem besonderen
Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO getragen und deshalb zulässig. Inhaltlich sei er
aber unbegründet. Der Beteiligte zu 3. sei gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen des
Verlustes seiner Wählbarkeit aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Denn mit Inkrafttreten
des § 45 Satz 2 WPO sei er aufgrund gesetzlicher (unwiderleglicher) Vermutung zum
leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG geworden. Der Beteiligte zu 3. werde
vom Anwendungsbereich des § 45 Satz 2 WPO erfasst. Dem Wortlaut der Vorschrift sei
eine Ausgrenzung von Wirtschaftsprüfern bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
nicht zu entnehmen. Zwar weise der Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass die
21
Überschrift von § 45 WPO bei einer Erstreckung von Satz 2 auch auf
berufsgenossenschaftliche Prüfungsverbände unpassend sei, da
berufsgenossenschaftliche Prüfungsverbände als Vereine organisiert seien und deshalb
eine Prokura ausscheide. Diese Unstimmigkeit beruhe aber offensichtlich darauf, dass
Satz 2 nachträglich durch das Gesetz vom 03.09.2007 als eine Regelung für angestellte
Wirtschaftsprüfer angefügt worden sei. Der Text der Vorschrift lasse die vom Beteiligten
zu 1. unterstellte Anknüpfung des zweiten Satzes an den ersten nicht erkennen,
obgleich eine solche durch eine Bezugnahme auf Satz 1, wie z. B. durch die
Formulierung: "Sie gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG",
hätte hergestellt werden können. Zudem spreche die Gesetzessystematik für die
Anwendbarkeit von § 45 Satz 2 WPO auf angestellte Wirtschaftprüfer bei
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. Der zum selben Teil der WPO gehörende §
43 Abs. 1 enthalte Vorschriften über Eigenständigkeit und Weisungsfreiheit des
Wirtschaftsprüfers ohne nach der Art des Anstellungsverhältnisses zu unterscheiden.
Auch § 43 a Abs. 1 WPO nenne unter der Überschrift "Regeln der Berufsausübung"
freiberufliche Wirtschaftsprüfer, Angestellte bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Angestellte bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gleichrangig nebeneinander.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. liege in der Gleichstellung von
angestellten Wirtschaftsprüfern mit leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3
BetrVG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Begehren weiter, wobei er im
Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag die Formulierung aufgreift, die das Arbeitsgericht
seinem Begehren im Wege der Antragsauslegung geben hat.
22
Der Beteiligte zu 1. hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Zu Unrecht
stelle das Arbeitsgericht bei seiner Überprüfung des Wortlauts ausschließlich auf einen
Satz der Norm ab, obgleich Satz 2 von § 45 WPO ersichtlich an Satz 1 anknüpfe. Diese
Anknüpfung spreche ausdrücklich dafür, dass die Norm von ihrem Wortlaut her
ausschließlich Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfasse. Bestärkt
werde dieses Ergebnis durch die Überschrift der Norm. Prokuristen gebe es bei
berufsgenossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht. Der Hinweis des Arbeitsgerichts
auf § 43 WPO überzeuge nicht. In dieser Vorschrift gehe es ersichtlich um allgemeine
Berufspflichten eines Wirtschaftsprüfers, die nichts mit der Frage zu tun hätten, in
welchem arbeitsrechtlichen Umfeld angestellte Wirtschaftsprüfer tätig seien. In seinem
Beschluss vom 28.01.1975 habe das Bundesarbeitsgericht sein damaliges Ergebnis,
dass angestellte Wirtschaftsprüfer von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als leitende
Angestellte anzusehen seien, ausschließlich damit begründet, dass die fraglichen
Wirtschaftsprüfer für den Bestand und die Entwicklung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entscheidende unternehmerische Aufgaben
wahrgenommen hätten. Dies sei bei angestellten Wirtschaftsprüfern von
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, jedenfalls aber bei dem Beteiligten zu 3.,
nicht der Fall. Es bleibe dabei, dass zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erhebliche Unterschiede bestünden. Zwar
handele der Beteiligte zu 3. eigenverantwortlich im Sinne von § 44 WPO, soweit er
Prüfungsberichte anfertige. Gleichwohl sei er weder Vertreter gemäß § 30 BGB noch
habe er Vollmachten, geschweige denn ein Budget zu verantworten, noch trage er
irgendeine Personalverantwortung. Wegen der weiteren Unterschiede im
Betätigungsfeld von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden im Unterschied zu
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird auf die gegenüber dem erstinstanzlichen
Vorbringen nochmals vertiefende Darstellung des Beteiligten zu 1. in den Schriftsätzen
23
vom 19.01.2009 (Bl. 146 ff. d. A.) und 02.02.2009 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
24
in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
15.07.2008, 11 BV 36/08, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. entsprechend der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus der Betriebsratswahl vom 10.03.2006
zusammengesetzt ist und der Beteiligte zu 3. sein Vorsitzender ist,
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hilfsweise,
26
in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
15.07.2008, 11 BV 36/08, festzustellen, dass der Beteiligte zu 3. über den 03.09.2007
hinaus noch Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 1. ist.
27
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
28
die Beschwerde zurückzuweisen.
29
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter besonderer Verweisung auf Art. 25
Abs. 2 EGHGB, wonach die in einem Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer ihre
Prüfungstätigkeit nach den selben Grundsätzen zu verrichten haben, wie alle übrigen
Wirtschaftsprüfer. Da keinerlei Unterschiede hinsichtlich ihrer fachlichen
Unabhängigkeit bestünden, hätten die bei dem Beteiligten zu 2. tätigen Wirtschaftsprüfer
berufsrechtlich die gleiche Stellung wie Wirtschaftsprüfer in einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Hinweis des Beteiligten zu 1., dass sog. "kleine
Genossenschaften" nach dem Genossenschaftsgesetz keinen Bestätigungsvermerk
benötigten, sei irrelevant, weil die Handhabung bei dem Beteiligten zu 2. und den
anderen genossenschaftlichen Prüfungsverbänden der Branche eine andere sei. Für
jeden Prüfungsauftrag zeichneten die Wirtschaftsprüfer verantwortlich. "Einfache" Prüfer
seien für eine Prüfungsbestätigung nicht allein zuständig.
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Während der Anhörung vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1. und 3.
ihren Vortrag zum Inhalt der Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. erläutert. Danach habe mit
dem Hinweis, dass viele Tätigkeiten im sog. Prüfungsbereich auch von "einfachen"
Prüfern erbracht werden könnten, lediglich der Unterschied zum Betätigungsfeld einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dort tätigen Wirtschaftsprüfern aufgezeigt
werden sollen. Trotz dieser Unterschiede stehe der Beteiligte zu 3. mit seinen
Tätigkeiten im Einklang mit den ihm nach der WPO erlaubten Betätigungen. Auch der
Beteiligten zu 2. geht nach der Stellungnahme seines Vertreters davon aus, dass der
Beteiligte zu 3. mit Tätigkeiten betraut ist, die zum Aufgabenkreis eines
Wirtschaftsprüfers gehören. Im Ergebnis habe sich der Beteiligte zu 2. entschlossen,
Tätigkeiten, die nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer ausüben müsste, gleichwohl aber
könne, auch tatsächlich durch Wirtschaftsprüfer ausführen zu lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des
widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die
wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
32
II.
33
1.Die Beschwerde ist zulässig.
34
Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und form- und fristgemäß eingelegt und
begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO).
35
2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
36
Sowohl mit der weiterhin verfolgten ursprünglichen Antragsformulierung als auch in der
mit der Beschwerdeschrift als Hilfsantrag formulierten Fassung scheitert das Begehren
des Beteiligten zu 1. gleichermaßen daran, dass das Betriebsratsmandat des Beteiligten
zu 3. gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen eines nach der Betriebsratswahl und nach Ablauf
der Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG eingetretenen Verlustes seiner Wählbarkeit
erloschen ist. Mit Inkrafttreten des § 45 Satz 2 WPO am 06.09.2007 ist der Beteiligte zu
3. aufgrund gesetzlicher Vermutung zum leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3
BetrVG geworden. Damit hat er seine Wahlberechtigung i.S.d. § 7 BetrVG und damit
auch seine Wählbarkeit im Sinne der §§ 8, 24 Nr. 4 BetrVG verloren. Dieser
nachträgliche Verlust der Wählbarkeit führt von Gesetzes wegen zum Amtsverlust
(Fitting u. a., BetrVG, 21. Aufl., § 24 Rdnr. 31).
37
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis wie in der Begründung zutreffend darauf erkannt,
dass auch das Anstellungsverhältnis des Beteiligten zu 3. als angestellter
Wirtschaftsprüfer bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband von der Vermutung
des § 45 Satz 2 WPO erfasst wird. Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägungen
des Arbeitsgerichts, insbesondere dessen sorgfältige Auslegung des § 45 Satz 2 WPO
unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe zu eigen.
38
Mit seiner Beschwerde bringt der Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Arbeitsgerichts
und dessen Auslegungsergebnis nicht zu Fall.
39
a)Der Auslegungsansatz des Arbeitsgerichts, dass sich dem Wortlaut des § 45 Satz 2
WPO eine Ausgrenzung von Anstellungsverhältnissen mit genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden nicht entnehmen lasse, verdient Zustimmung. Der Hinweis des
Beteiligten zu 1. auf die sich aus der Überschrift und der Einschränkung des ersten
Satzes auf Angestellte bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergebende Unstimmigkeit
bleibt zwar nach wie vor richtig. Das Beschwerdegericht teilt jedoch die Erwägung des
Arbeitsgerichts, dass diese Unstimmigkeit dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass §
45 WPO in seiner ursprünglichen, lediglich aus dem ersten Satz bestehenden Fassung
tatsächlich nur die Rechtsverhältnisse von Angestellten bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften regelte. Aus diesem Blickwinkel betrachtet handelt
es sich um eine bloße redaktionelle Ungenauigkeit, die nicht die Schlussfolgerung
rechtfertigt, auch Satz 2 solle lediglich für die Arbeitsverhältnisse der bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer gelten. Angesichts der
spärlichen Gesetzesbegründung mag darüber spekuliert werden, ob der Gesetzgeber
bei Anfügung des zweiten Satzes an § 45 WPO die (gesellschafts-) rechtlichen
Unterschiede zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbänden und den hieraus ggf. erwachsenden
Anpassungsbedarf bezüglich der bestehenden Formulierungen vor Augen hatte. Der
zweite Satz der Gesetzesbegründung könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass dem
Gesetzgeber die vorgenannte Unterscheidung nicht gegenwärtig war. Denn obgleich §
40
45 (Satz 1) WPO bis dato unzweifelhaft nur Anstellungsverhältnisses "bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" regelte, spricht die Gesetzesbegründung
verallgemeinernd davon, dass damit die eigenverantwortliche Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers "auch im Angestelltenverhältnis" nicht hinreichend betont werde. Den
Eindruck einer gewollten Eingrenzung nur auf die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
angestellten Wirtschaftsprüfer und damit einer gewollten Unterscheidung des
Anwendungsbereiches der Norm erweckt diese Formulierung nicht.
b)Die aufgezeigten spekulativen Momente der an Wortlaut und Historie des Gesetzes
anknüpfenden Auslegung lassen sich nicht ausräumen. Verlässlicher erscheint es
deshalb, für die Auslegung der Norm auf den allgemeinen Regelungszweck der
Wirtschaftsprüferordnung zurückzugreifen. Unzweifelhaft regelt diese umfassend und
einheitlich das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Ihr liegt erkennbar ein einheitliches
Verständnis von dem prägenden Wesen der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers - und zwar
auch des angestellten Wirtschaftsprüfers - zugrunde, das im Kern durch die Begriffe
"Unabhängigkeit", "Eigenverantwortlichkeit" und "Unparteilichkeit" geprägt ist. In diesem
wesentlichen Kern unterscheidet sich das Berufsbild des im genossenschaftlichen
Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfers nicht im geringsten von dem aller übrigen
Wirtschaftprüfer. Das macht die nahezu wörtliche Übereinstimmung des Art. 25 Abs. 2
EGHGB mit § 43 Abs. 1 WPO deutlich. Angesichts dieser Deckungsgleichheit liegt die
Annahme fern, mit der Nichterwähnung der bei genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden angestellten Wirtschaftsprüfer in § 45 Satz 2 WPO habe der
Gesetzgeber eben diese vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausnehmen wollen.
41
c)Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. finden sich in der konkreten
Beschäftigung der Wirtschaftsprüfer bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einerseits
und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband andererseits keine die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Anknüpfungspunkte. Nach den
Klarstellungen der Beteiligten während der Anhörung hat das Beschwerdegericht
keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem Beteiligten zu 3. außerhalb der sog.
Vorbehaltsaufgaben übertragenen Aufgaben durchaus dem Tätigkeitsbild des
Wirtschaftsprüfers entsprechen. Es mag zwar sein, dass viele dieser Aufgaben auch von
"einfachen Prüfern" erledigt werden könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem
Beteiligten zu 3. den Status des Wirtschaftsprüfers im Sinne der WPO nimmt, wenn er
solche Art Aufgaben ausführt. Das ergibt sich schon aus § 2 WPO. Nach dessen Absatz
1 ist es zwar die vornehmlichste Aufgabe der Wirtschaftsprüfer, betriebswirtschaftliche
Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen,
durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher
Prüfungen zu erteilen. Ausweislich Absatz 2 sind sie aber auch befugt, ihre
Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden
Vorschriften zu beraten und zu vertreten sowie gemäß Absatz 3 auf dem Gebiet der
wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger aufzutreten, in wirtschaftlichen
Angelegenheiten zu beraten, fremde Interessen zu wahren und treuhänderische
Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers beinhaltet
also eine Reihe von Aufgaben, die nicht zwingend von einem Wirtschaftsprüfer erledigt
werden müssen, gleichwohl aber von ihm erledigt werden dürfen.
42
Ist der Beteiligte zu 3. also bei dem Beteiligten zu 2. mit Aufgaben betraut, die dem
Berufsbild des Wirtschaftsprüfers entsprechen, dann gilt für ihn das Berufsrecht des
Wirtschaftsprüfers wie es in der WPO definiert ist - und zwar einheitlich für seine
gesamte Tätigkeit und nicht etwa nur dann, wenn er Tätigkeiten ausübt, die zu den sog.
43
Vorbehaltsaufgaben zählen, d.h. zwingend von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt
werden müssen. Die Beteiligten zu 1. und 3. können sich der Erkenntnis nicht
entziehen, dass der Beteiligte zu 3. von dem Beteiligten zu 2. eben deshalb "als
Wirtschaftsprüfer" angestellt und bezahlt wird, damit er - ungeachtet der Erledigung
sonstiger Aufgaben - auch und gerade die Tätigkeiten ausübt, die zwingend dem
Wirtschaftsprüfer vorbehalten sind. Ausgehend von diesem einheitlichen Verständnis
des Berufs des Wirtschaftsprüfers bietet sich für die von den Beteiligten zu 1. und 3.
verfochtene Differenzierung zwischen angestellten Wirtschaftsprüfern bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und solchen bei genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden keine Handhabe. Hier wie dort werden gleichermaßen Aufgaben
ausgeübt, die nach der einheitlichen Berufsordnung das Berufsbild des
Wirtschaftsprüfers ausmachen.
d)Das damit gefundene Ergebnis, dass die bei genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden angestellten Wirtschaftsprüfer ebenso wie alle übrigen angestellten
Wirtschaftsprüfer aufgrund gesetzlicher Vermutung des § 45 Satz 2 WPO als leitende
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG gelten, begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt die Gleichstellung aller
angestellten Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3
BetrVG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
44
aa)Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner
Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Demgemäß ist der Gleichheitssatz verletzt,
wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr zu vereinbaren ist,
wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart
ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG vom 20.09.2007 -
2 BvR 855/06 = NJW 2008, 209 m. w. N.).
45
bb) Hieran gemessen verstößt die Gleichbehandlung aller angestellten Wirtschaftsprüfer
als leitende Angestellte nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1
GG.
46
Mit Beschluss vom 28.01.1975 hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass
Wirtschaftsprüfer, die als Prüfungsleiter und Berichtskritiker bei einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt sind, leitende Angestellte im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes sind (BAG vom 28.01.1975 - 1 ABR 52/73 = EzA § 5
BetrVG 1972 Nr. 16). Dabei hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung
maßgeblich darauf gestützt, dass Wirtschaftsprüfer als Prüfungsleiter und (oder)
Berichtskritiker in einer ganz besonderen Weise die spezifischen Unternehmensziele
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllen. Die Gesellschaft könne in maßgeblichen
Bereichen ihres Tätigkeitsfeldes, insbesondere bei Abschlussprüfungen von
Unternehmen, nur durch Wirtschaftsprüfer tätig werden, die zwar im
Angestelltenverhältnis stünden, aber kraft Berufsrecht die Unternehmensaufgaben der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigenverantwortlich wahrnähmen und damit das
Unternehmensziel unmittelbar verwirklichten. Der genannte Personenkreis erfülle damit
funktionell die typischen unternehmerischen Aufgaben der Gesellschaft, die
entscheidend im Tätigwerden nach außen lägen. In Anbetracht dieser Eigenart einer
47
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei die Tätigkeit von Prüfungsleitern und (oder)
Berichtskritikern so entscheidend für Bestand und Entwicklung der Gesellschaft, dass
sie als wesentliche unternehmerische Teiltätigkeit angesehen werden müsse.
Es kann dahinstehen, ob dieser Interpretation des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auf
Grundlage des heute herrschenden Normenverständnisses noch zu folgen ist oder der
Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes - wie Henssler meint - als durch die Praxis
überholt angesehen werden muss (Martin Henssler, Der leitende Angestellte in
Beratungsgesellschaften, Festschrift für Wolfgang Hromadka zum 70. Geb., Beck 2008,
S. 131 ff.). Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die damalige
Interpretation des Bundesarbeitsgerichtes in Widerspruch zum aktuellen
höchstrichterlichen Normenverständnis steht und deshalb angestellte Wirtschaftsprüfer
nicht schon per se aufgrund Subsumtion unter § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG leitende
Angestellte sind, ändert das nichts an den seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht
herausgearbeiteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in der
Beziehung der angestellten Wirtschaftsprüfer zu ihrem Arbeitgeber. Es kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf die
unmittelbare Verwirklichung ihres Unternehmensziels in einer besonderen Abhängigkeit
zu den bei ihnen angestellten Wirtschaftsprüfern stehen. Für genossenschaftliche
Prüfungsverbände gilt - soweit sie sich auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung betätigen
- nichts anderes. Der Unternehmenszweck der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht
ebenso wie der Zweck der Prüfungstätigkeit des genossenschaftlichen
Prüfungsverbandes darin, für die jeweiligen Auftraggeber die typischen Tätigkeiten des
Wirtschaftsprüfers im Sinne des § 2 WPO zu erbringen. Zur Erfüllung dieses Zwecks
müssen sie sich zwingend der Dienstleistung von angestellten Wirtschaftsprüfern
bedienen. Angesichts der für diesen Berufsstand gemäß § 43 WPO und Art. 25 Abs. 2
EGHGB einheitlich geltenden Berufspflichten, wonach Wirtschaftsprüfer ihren Beruf
unabhängig, eigenverantwortlich und bei der Erstattung von Prüfungsberichten und
Gutachten auch unparteiisch zu erbringen haben, ist es der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und im selben Maße auch dem genossenschaftlichen
Prüfungsverband von Gesetzes wegen verwehrt, auf die Realisierung des eigenen
unmittelbaren Unternehmenszwecks weisenden Einfluss zu nehmen. Aufgrund dieser
prägenden Eigenheit ihres Berufsbildes sind angestellte Wirtschaftsprüfer, selbst wenn
sie nach aktuellem Normenverständnis nicht schon per se leitende Angestellte sein
sollten, doch erkennbar der Gruppe der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 BetrVG angenähert. In dieser typologischen Vergleichbarkeit der prägenden
Merkmale ihrer Tätigkeit mit denen eines leitenden Angestellten liegt ein vernünftiger,
einleuchtender und aus der Natur der Sache erwachsender Grund, der eine
Gleichbehandlung der angestellten Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten im
Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und damit sogleich auch eine Ungleichbehandlung
gegenüber den übrigen Arbeitnehmern i.S.d. BetrVG als mit den Anforderungen des Art.
3 Abs. 1 GG vereinbar erscheinen lässt.
48
III.
49
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Klärung des Anwendungsbereiches des
§ 45 Satz 2 WPO grundsätzliche Bedeutung zukommt.
50
RECHTSMITTELBELEHRUNG
51
Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3.
52
R E C H T S B E S C H W E R D E
53
eingelegt werden.
54
Für den Beteiligten zu 2. ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
55
Die Rechtsbeschwerde muss
56
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
57
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
58
Bundesarbeitsgericht
59
Hugo-Preuß-Platz 1
60
99084 Erfurt
61
Fax: 0361 2636 2000
62
eingelegt werden.
63
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
65
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
67
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
68
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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MailänderWeiser Stumpf
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