Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.05.2005
LArbG Düsseldorf: produkt, gegenleistung, widerrufsrecht, funktionszulage, geschäftsleitung, vergütung, arbeitsbedingungen, form, konzept, anfang
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1698/03
Datum:
17.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1698/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 2545/03
Schlagworte:
Widerruf einer Funktionszulage
Normen:
§ 77 Abs. 1 u. 4 BetrVG, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Widerruf einer Funktionszulage eines Flugbegleiters (Coachzulage)
auf Grund einer Betriebsvereinbarung ist bis zur Höhe von 25 % des
Gesamtverdienstes zulässig (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 -
12 Sa 37/04 -).
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 18.09.2003
- 2 Ca 2545/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, der Ausübung
eines Widerrufsvorbehaltes und die entsprechenden Vergütungsansprüche.
2
Die 47jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 1987 als
Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist mit einem Arbeitsvolumen von 50 % der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr durchschnittliches
monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 2.205,64 €, darin
enthalten war das tarifliche Grundgehalt von 1.344,00 €, die Flugzulage von 173,50 €
und die Coachzulage in Höhe von 383,47 € und Mehrflugstundenvergütung.
3
Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag
Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D.Line GmbH (im Folgenden MTV)
anwendbar.
4
Zum 1. August 1988 wurde der Klägerin die Zusatzfunktion Trainingsflugbegleiterin
übertragen. Im Zuge der Umstrukturierung der Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde
diese Tätigkeit abgeschafft. Den betroffenen Mitarbeitern wurde die Möglichkeit
gegeben, sich auf die neu geschaffenen Stellen der Coaches oder Produkt- und
Qualitätsbeauftragten (PQ) zu bewerben. Die Klägerin wurde auf ihre Bewerbung als
Coach nicht ausgewählt. Statt dessen sprach die Beklagte eine Änderungskündigung
mit Schreiben vom 23.08.1999 aus, mit der sie ihr das Angebot unterbreitete, entweder
als Flugbegleiterin ohne Zusatzfunktion oder mit Zusatzfunktion PQ tätig zu werden. Der
hiergegen von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das LAG
Düsseldorf (6 Sa 419/00) mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2000 statt mit der
Begründung, dass die Beklagte bei der Auswahl der Bewerber die Sozialauswahl nicht
richtig getroffen habe. In einem weiteren Verfahren wurde der Beklagten mit
rechtskräftigem Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.05.2001 6 Sa 168/01 aufgegeben, die
Klägerin als Flugbegleiterin mit der Zusatzfunktion Coach zu beschäftigen. Seither übt
die Klägerin die Zusatzfunktion aus. Die hierfür gezahlt Coachzulage betrug zuletzt
383,47 € brutto monatlich.
5
Eine zwischen der Beklagten und der Personalvertretung Bord geschlossene
Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 mit dem Thema Auswahlrichtlinien
Funktionsträger beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
6
§ 1 Geltungsbereich
7
Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von
Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der DLH, wie z. B.
Trainingskapitäne, Supervisionskapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc. ...
8
§ 4 Ernennung
9
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die PV-Bord vor Übertragung der neuen
Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat.
10
Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin,
dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.
11
§ 5 Inkrafttreten
12
Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung
und der PV-Bord über das zukünftige Verfahren der Auswahl von
Checkflugbegleitern, Supervisionskapitäne und Trainingskapitäne.
13
Im Jahre 2001/2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der
Kabinenstruktur, die u. a. in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand.
Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der
Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt.
14
Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der
Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der
Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches
ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte der Klägerin die Übernahme
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der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche
Vergütung von 230,00 € monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der
anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum
30.09.2003 aus. Diese beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als
Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Coach. Gleichzeitig wurde angeboten, das
Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2003 als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion
Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) fortzusetzen.
Nr. 3 der angetragenen Zusatzvereinbarung sah vor, dass die übertragene
Zusatzfunktion jederzeit einseitig im Rahmen billigen Ermessens widerrufen werden
konnte.
16
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit des
Widerrufs und der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung und verlangt die
Weiterzahlung der Coachzulage für die Monate April bis August 2003 in Höhe von
1342,35 € brutto.
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Die Klägerin hat vorgetragen, die Tätigkeit als Coach habe mehr als 75 % ihrer
Arbeitszeit umfasst, sie sei den Produkt- und Qualitätsbeauftragten und den übrigen
Flugbegleitern gegenüber vorgesetzt gewesen. Neben der Durchführung individueller
Zielvereinbarungen sei sie auch an der Schaffung und Durchführung von Projekten
beteiligt und für die Kabinenführung verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeiten fielen
auch in Zukunft an. Angesichts der herausgehobenen Stellung und des Anteils der
Coachzulage an der Gesamtvergütung werde in den Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Dies könne einseitig nur durch Änderungskündigung
geschehen. Weder die Betriebsvereinbarung noch der Einzelarbeitsvertrag begründe in
zulässiger Weise ein Widerrufsrecht.
18
Aber auch eine Änderungskündigung sei unwirksam, insbesondere deshalb, weil die
Zusatzfunktion Coach nicht weggefallen sei. Die Beklagte hat bei diesbezüglichen
Funktionen nur auf andere Stationsreferenten und Produkt- und Qualitätsbeauftragten
verteilt. Dabei habe die Beklagte sie, die Coaches, davon abgehalten, sich auf die
Stationsreferentenstelle zu bewerben.
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Die Klägerin hat beantragt,
20
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf
vom 25.02.2003 unwirksam ist;
21
2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 25.02.2003 unwirksam ist;
22
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate April bis August 2003
insgesamt 1342,35 € brutto zu zahlen.
23
Die Beklagte hat vorgetragen, die Geschäftsleitung habe am 31. Januar 2003
entschieden, die Zusatzfunktion der Coaches mit Wirkung vom 1. April 2003 dauerhaft
und ersatzlos aufzulösen, weil eine betriebliche Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung
dieser Zusatzfunktion nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Entwicklung der
innerbetrieblichen Prozesse und die Einführung einer neuen Kabinenstruktur hätten
dazu geführt, dass die Zusatzfunktion der Coaches nicht mehr erforderlich sei. Die von
24
ihr durchgeführte Umstrukturierung sei als freie Unternehmerentscheidung der
arbeitsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Es sei auch weiterhin zulässig,
Widerrufsvorbehalte ohne Bindung an bestimmte Gründe zu vereinbaren. § 308 Nr. 4 sei
schon wegen der im Arbeitsrecht bestehenden Besonderheiten nicht anwendbar. Eine
Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes liege nicht vor, denn angesichts des
Anteils der Zulage an der Gesamtvergütung sei nicht in das Gleichgewicht von Leistung
und Gegenleistung grundlegend angegriffen worden. Die Coaches hätten nicht die von
ihnen behauptete herausgehobene Stellung, insbesondere keine Vorgesetztenfunktion
inne gehabt.
Durch Urteil vom 18.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf vom 25. Februar 2003 sei
unwirksam. Der Beklagten stehe keine Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des
Widerrufs zu. Insbesondere ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung vom 2. März
1993 kein Widerrufsrecht. Auch die Änderungskündigung sei unwirksam, weil der in der
vorgesehenen neuen Zusatzvereinbarung enthaltene Widerrufsvorbehalt nicht an
Gründe gebunden sei.
25
Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 18.09.2003 form- und fristgerecht Berufung
eingelegt und diese fristgemäß begründet.
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Die Beklagte macht geltend, dass der Widerruf wirksam vereinbart und ausgeübt
worden sei. Jedenfalls aber sei die Änderungskündigung berechtigt, da die
Zusatzfunktion Coach infolge der von ihr vorgenommenen Änderung der
Kabinenstruktur weggefallen sei.
27
Die Betriebsvereinbarung sehe ausdrücklich einen Widerruf auch für die hier
vorgesehenen Funktionszulagen vor. Diese ergebe sich aus dem Inhalt der
Betriebsvereinbarung. Eine Bezugnahme auf einzelvertragliche Regelungen sei nicht
gewollt, weil derartige einzelvertragliche Regelungen zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Betriebsvereinbarung im Betrieb noch nicht üblich gewesen seien.
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Darüber hinaus sei auch eine einzelvertragliche Vereinbarung zulässig. Es liege kein
Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses vor, da das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung nicht unangemessen beeinträchtigt werde. Zugrunde zu legen sei
das gesamte Monatseinkommen der Klägerin. Danach ergebe sich allenfalls eine
Reduzierung der Zulage in Höhe von etwa 16 %. Bei einem Verstoß gegen § 308 Nr. 4
BGB sei zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen,
dass ein Widerrufsrecht hätte vereinbart werden können für den Fall, dass die Aufgaben,
für die die Funktionszulage gezahlt werde, wegfielen.
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Der Widerruf der Funktionszulage entspreche auch billigem Ermessen bzw. sei sozial
gerechtfertigt, weil die Aufgaben der Coaches aufgrund einer unternehmerischen
Entscheidung vom 31.01.2003 mit Wirkung vom 01.04.2003 weggefallen seien.
30
Das Ende 2001/Anfang 2002 beschlossene Konzept der neuen Kabinenstruktur habe
vorgesehen, dass neben den Zusatzfunktionen der Coaches und der Produkt- und
Qualitätsbeauftragten erstmals und neu die Zusatzfunktion eines Stationsreferenten
eingeführt werden sollte. Stationsreferenten, Coaches, Produkt- und
Qualitätsbeauftragte sowie Flugbegleiter ohne Zusatzqualifikation sollten zur besseren
Produktsicherung zudem das ebenfalls neue sogenannte 360-Grad-Feedbacksystem
31
anwenden. Diese Funktionen sollten parallel erhalten bleiben, entsprechend seien
sechs Ausschreibungen für Stationsreferenten erfolgt. Auch den Coaches sei anlässlich
eines Coachmeetings im März 2002 nahegelegt worden, sich auf diese Stellen zu
bewerben. Die neuen Stellen eines Stationsreferenten beinhalteten die
Verantwortlichkeit für Stationsbelange und lokale Schnittstelle für
Flugbetriebsleitung/aktive Einflussnahme auf die Qualitätssicherung/Unterstützung der
Flugbetriebsleitung bei der Administration und Personalführung der jeweiligen
Station/Büro- und Bodentätigkeit in der zuständigen Hauptverwaltung sowie Einsatz auf
der Linie als PQ. Diese Aufgaben hätten den Coaches nicht oblegen.
Hauptbestandteil der Tätigkeit der Coaches sei es gewesen, neuen Flugbegleitern den
sogenannten Probezeitcheckflug abzunehmen. Zudem musste jeder andere Mitarbeiter
in der Kabine einmal pro Jahr einen Checkflug mit einem Coach absolvieren. Erst
nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, die Checkflüge insgesamt wegfallen
zu lassen, sei am 31.01.2003 der Entschluss gefasst worden, die neue Kabinenstruktur
durch ersatzlosen Wegfall der Zusatzfunktion Coach zu modifizieren. Checkflüge
würden nunmehr allein in der Ausbildung und im Rahmen von speziellen
Blockschulungen absolviert. Diese gehörten zu keinem Zeitpunkt zu den Aufgaben der
Coaches. Die Überprüfung der festgesetzten Standards durch Checks und Ausbildung
werde durch die bereits seit 1999 beschäftigten Standardisierungsreferenten ausgefüllt.
Hilfestellung bei Einweisungs- und Umschulungsflügen würden von den Produkt- und
Qualitätsbeauftragten seit 01.04.2003 alleine durchgeführt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 2 Ca 2545/03
abzuändern und die Klage abzuweisen.
34
Die Klägerin beantragt,
35
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages in der Berufung weiter.
37
Die Beklagte habe durch den Widerruf in unzulässiger Weise in den Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Darüber hinaus werde bestritten, dass erst im Januar
2003 die Entscheidung getroffen worden sei, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu
lassen. Vielmehr sei schon Anfang des Jahres 2002 beabsichtigt gewesen, die
Coaches durch die Stationsreferenten zu ersetzen. Coaches seien sogar davon
abgehalten worden, sich auf die Stellen der Stationsreferenten zu bewerben.
38
Auch aus dem Protokoll der Kabinenausschusssitzung Nr. 13 vom 10.04.2002 ergebe
sich, dass Frau U. klargestellt habe, dass Coachstellen wegfallen sollten.
39
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Parallelverfahren 12 Sa 37/04 Beweis
erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 25.06.2004, 08.10.2004 sowie vom
21.01.2005 durch Vernehmung der Zeugen U., C., E., F., C., L., S. und D.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme, mit deren Verwertung sich die Parteien im
vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt haben,
wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.10.2004 und 21.01.2005 des
40
Landesarbeitsgerichts Köln (Bl. 471-472, 480-496, 501-509 d. A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die erkennende Kammer in dem Verfahren 6 (9) Sa 1724/03 Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. über die Behauptung, dass in der
Kabinenausschusssitzung vom 10.04.2002 durch Frau U. klargestellt worden sei, dass
die Coachstellen wegfallen sollten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, mit
dessen Verwertung im Wege des Urkundsbeweises die Parteien sich einverstanden
erklärt haben, wird auf die Abschrift des Protokolls vom 17.05.2005 (Bl. 572 574 d. A.)
Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41
A.
42
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
18.09.2003 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V.
m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch
statthaft im Sinne der § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
43
B.
44
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte konnte die Zusatzfunktion
Coach mit Schreiben vom 25.02.2003 wirksam zum 31.03.2003 widerrufen. Über die
Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung war deshalb nicht
zu befinden.
45
Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil
vom 21.01.2005 12 Sa 37/04 .
46
I. Der Klageantrag zu 1) in der Form des Feststellungsantrages ist zulässig. Die Klägerin
hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Eine Feststellungsklage kann auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber
aufgrund eines vorbehaltenen Widerrufs eine Änderung der Arbeitsbedingungen
herbeiführen kann, kann der Arbeitnehmer dies im Wege der Feststellungsklage klären
lassen (BAG, Urteil vom 12.01.2005 5 AZR 364/04- NZA 2005,465; Urteil vom
15.08.2000 1 AZR 458/99 ; Urteil vom 11.02.1998 5 AZR 472/97 NZA 1998, 647).
47
II. Die Beklagte konnte das Widerrufsrecht hinsichtlich der Zusatzfunktion als Coach und
hinsichtlich der Coachzulage rechtswirksam ausüben, da der Beklagten sowohl nach
der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 als auch nach der einzelvertraglichen
Vereinbarung vom 29.07.1999 ein Widerrufsrecht zustand.
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1. Die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 betreffend Auswahlrichtlinien
Funktionsträger erfasst auch den hier in Rede stehenden Personenkreis der Coaches.
Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung.
49
a) Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist zunächst entsprechend
den Grundsätzen der Gesetzesauslegung der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus
50
ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung
zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag
gefunden haben. Zu beachten ist zusätzlich der Gesamtzusammenhang der Regelung,
soweit er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der
Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 02.03.2004 1 AZR 272/03 AP Nr. 13
zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 17.11.1998 1 AZR 221/98 AP Nr. 6 zu
§ 77 BetrVG 1972 Auslegung).
b) Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist entgegen der Auffassung der
Klägerin die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 im Streitfall auch für die Coaches
einschlägig.
51
In § 1 (Geltungsbereich) ist ausdrücklich bestimmt, dass die Auswahlgrundsätze wie
Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb wie z. B.
Checkflugbegleiter etc. gelten sollen. Coaches haben derartige Sonderfunktionen
gerade im Flugbetrieb ausgeübt, wie die Parteien selbst in den Schriftsätzen dargelegt
haben. Als Flugbegleiter wurde die Klägerin eingestellt, darüber hinaus hat er zunächst
als Trainingsflugbegleiter Tätigkeiten ausgeübt und ab 1999 die Checkflüge von
Flugbegleitern, deren Coaching, Sicherstellung von Standard und weitere
Sonderaufgaben zugewiesen erhalten. Damit ist nach Einschätzung der Kammer, wie
auch das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt hat, die Klägerin durchaus mit
Checkflugbegleitern vergleichbar. Diese Funktion gibt es jedoch bei der Beklagten nicht
mehr, da diese Funktion ab 1999 auf die Coaches übergegangen ist. Sowohl die
Bezeichnung in den Organigrammen als auch die Anforderungen, die an die Coaches
gestellt werden und die in § 2 der Betriebsvereinbarung ausgewiesen sind, stimmen mit
den tatsächlichen Anforderungen überein.
52
Die Betriebsvereinbarung beinhaltet auch keine abschließende Aufzählung der dort
gemeinten Funktionsträger. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort etc , dass auch weitere
ähnlich gelagerte Funktionen unter diese Betriebsvereinbarung fallen sollen.
53
Soweit die Klägerin einwendet, bei Schaffung der Betriebsvereinbarung sei an einen
ganz anderen Personenkreis gedacht gewesen, vermag dieser Einwand nicht
durchzugreifen, weil dies sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht erschließt.
Der Wille der Betriebsparteien kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als er
hinreichend in der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat. Nach Wortlaut und
Systematik ist dies, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.
54
Entgegen der Auffassung der Klägerin und auch des Arbeitsgerichts, ist die
Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in § 4 Abs. 2 der
Betriebsvereinbarung auch ein Widerrufsrecht vereinbart ist. Der Text, dass die
Geschäftsleitung und die Personalvertretung Bord darauf hinweisen, dass die
Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist, ist nicht nur als ein
deklaratorischer Hinweis zu sehen. Es würde bereits voraussetzen, dass anderweitig
die Widerruflichkeit dieser Sonderfunktionen geregelt ist. Die Klägerin hat insoweit
keine Bestimmungen aufgezeigt, auf die verwiesen worden sein könnte. Darüber hinaus
ist die Kammer auch der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Betriebsvereinbarung
die Auswahl von zu ernennenden Rechtsträgern betrifft, nicht ausschließt, dass für die
Rückgängigmachung dieser Funktion eine Regelung enthalten ist. Gerade der
ausdrückliche Hinweis der Geschäftsleitung und der Personalvertretung legt vielmehr
den Schluss nahe, dass die Betriebspartner dies ausdrücklich auch so vereinbart
55
wissen wollten.
c) Das in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Widerrufsrecht verstößt auch nicht etwa
gegen § 308 Nr. 4 BGB. Ausweislich § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gelten die Bestimmungen
der §§ 305 ff. BGB nicht für Betriebsvereinbarungen (vgl. Gotthardt, Arbeitsrecht nach
der Schuldrechtsreform, 2. Aufl. Rdnr. 335, 337).
56
Die Betriebsvereinbarung gilt auch gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und
zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Widerruflichkeit kann gemäß § 77
Abs. 1 BetrVG Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, da der Inhalt des
Arbeitsverhältnisses betroffen ist.
57
2. Der in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Widerrufsvorbehalt ist auch nicht
wegen objektiver Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes
rechtsunwirksam.
58
a) Auch die Regelungen einer Betriebsvereinbarung unterliegen einer Rechtskontrolle
im Hinblick auf die geltenden Rechtsgrundsätze des Kündigungsschutzes (ErfK/Kania,
5. Aufl., § 75 BetrVG Rdnr. 5 m.w.N.).
59
b) Ein Eingriff in den durch die gesetzlichen Änderungskündigungsschutzbestimmungen
geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses liegt dann vor, wenn die Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers ihrem Inhalt oder Umfang nach in einer sich unmittelbar auf die
Vergütung auswirkenden Weise geändert wird und damit das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung grundlegend betroffen ist. Eine grundlegende Störung des
Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung hat das Bundesarbeitsgericht
danach angenommen, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis
30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Dem Arbeitnehmer wird hier zu
seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zu dem üblichen Entgelt gewährt. Der
Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des
Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären (BAG,
Urteil vom 12.01.2005 5 AZR 364/04 NZA 2005, 465 B I 4 b bb der Gründe; Urteil vom
07.08.2002 10 AZR 782/01 EzA § 315 BGB Nr. 51 B II 3 der Gründe; Urteil vom
15.11.1995 1 AZR 521/95 NZA 1996, 603; Urteil vom 07.10.1982 2 AZR 455/80 AP Nr.
5 zu § 620 BGB Teilkündigung III 1 b der Gründe).
60
c) Die 25 %-Grenze ist im Streitfall nicht erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Gesamtvergütung in Relation zu der Coachzulage zu setzen ist oder, wie die Klägerin
vorträgt, lediglich die Grundvergütung, die Flugzulage und die Coachzulage. Selbst
wenn man von dem Sachvortrag der Klägerin ausgeht, ergibt sich bei einem
Grundgehalt von 1344,-€, einer Flugzulage von 173,50 € und einer Coachzulage in
Höhe von 380,47 € allenfalls ein Prozentsatz von etwa 20 % an der aus diesen drei
Positionen zusammengesetzten Gesamtvergütung. Die Mehrflugstundenvergütung ist
dabei nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die tarifliche Vergütung
unterschritten wäre.
61
Eine grundlegende Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist
deshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht
gegeben.
62
d) Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, der Kernbereich des
63
Arbeitsverhältnisses sei deshalb betroffen, weil sie eine herausgehobene Stellung
innegehabt habe und teilweise auch Vorgesetztenfunktion gegenüber den
Flugbegleitern und den PQ. Zwar ist davon auszugehen, dass nach dem eigenen
Sachvortrag der Beklagten bei Abschaffung der Trainingsflugbegleiter und Einführung
der Coaches eine gewisse herausgehobene Stellung der Coaches gegenüber den
Flugbegleitern und den Produkt- und Qualitätsbeauftragten vorgelegen hatte. Mit dem
LAG Köln ist die Kammer der Auffassung, dass unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung Maßstab alleine sein kann, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung
und Gegenleistung grundlegend gestört wurde, wenn sich das dem Arbeitgeber
vorbehaltene Widerrufsrecht auf eine Funktionszulage bezieht. Dabei richtet sich die
Höhe und Angemessenheit der Gegenleistung nach der innegehabten Position und der
ausgeübten Funktion. Diese finden also Berücksichtigung, wenn Leistung und
Gegenleistung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine besondere Bewertung ist
deshalb nicht vorzunehmen.
Der Wegfall von disziplinarischen oder sachlichen Weisungsbefugnissen vermag
deshalb ebenso wenig eine grundlegende Störung des Gleichgewichts zwischen
Leistung und Gegenleistung zu begründen.
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3. Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht auch nach billigem Ermessen im Sinne von § 315
Abs. 1 BGB ausgeübt. Das ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des
Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind (BAG,
Urteil vom 28.05.1997 5 AZR 125/96 NZA 1997, 1160/1162).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt der wirksame
Entzug einer Zusatzaufgabe regelmäßig den Widerruf einer dafür gezahlten Zulage
(BAG, Urteil vom 15.11.1995 2 AZR 521/95 a.a.O. II 6 der Gründe). Hier ist die dem
Klägerin übertragene Coachtätigkeit infolge der von der Beklagten im Rahmen der
unternehmerischen Entscheidung vorgenommenen Organisationsänderung entfallen.
Diese Organisationsänderung hat die Geschäftsführung auf Vorschlag der
Kabinenleitung im Januar 2004 beschlossen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der
beim Landesarbeitsgericht Köln durchgeführten Beweisaufnahme, mit deren Verwertung
sich die Parteien einverstanden erklärt haben, und aufgrund des unstreitigen
Sachverhaltes zur Überzeugung der Kammer fest. Schon das Landesarbeitsgericht Köln
hat ausgeführt, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen U., L. und
S. die Entscheidung getroffen worden ist, Coachstellen entfallen zu lassen. Die
Kabinenstruktur war jedenfalls ab 01.04.2003 anders gestaltet. Es gab nur noch die
Flugbegleiter, die Produkt- und Qualitätsbeauftragten sowie die Stationsreferenten und
Standardisierungsreferenten. Die Aufgaben der Coaches fielen auf jeden Fall
hinsichtlich der durchzuführenden Checkflüge weg, da diese nicht mehr durchgeführt
wurden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin beinhalteten die Checkflüge etwa 40 % der
Aufgaben der Coaches. Zwar fielen andere Aufgaben nicht vollständig weg, sie wurden
jedoch auf andere Beschäftigungsgruppen wie die PQ-s verteilt; teilweise wurden sie
auch von schon vorher beschäftigten Standardisierungsreferenten wahrgenommen. Die
Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde deshalb anders gestaltet. Auch durch die
Einführung des sogenannten 360-Grad-Feedbacksystems entfielen bisher von den
Coaches verrichtete Aufgaben.
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Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, einen Aufgabenbereich
wegfallen zu lassen bzw. teilweise auf andere beschäftigte Mitarbeiter zu übertragen, so
stellt dies einen sachlichen Grund im Rahmen der Interessenabwägung dar. Selbst im
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Bereich des Kündigungsschutzgesetzes ist anerkannt, dass die Organisation und
Gestaltung des Betriebes und damit auch die Festlegung der Stärke der Belegschaft, mit
der der Unternehmer das von ihm definierte Betriebsziel erreichen will, bis zur Grenze
der Willkür der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegt. Wenn das
unternehmerische Konzept nicht von vornherein gesetz-, tarif- oder vertragswidrig
erscheint, ist es als geeignetes Mittel zur Organisation des Betriebes anzusehen (BAG,
Urteil vom 05.12.2002 2 AZR 549/01 AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl;
Urteil vom 24.04.1997 2 AZR 352/96 AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969 m.w.N.).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss die Kammer auch davon ausgehen,
dass der Beklagten zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung am 31.01.2003
keine andere Möglichkeit offen stand, die Klägerin höherwertiger weiterzubeschäftigen
mit der Tätigkeit eines Stationsreferenten. Die Kammer hatte im Hinweis- und
Auflagenbeschluss vom 30.03.2004 die Parteien darauf hingewiesen, dass bei
Ausübung des billigen Ermessens die Möglichkeit ausgeschlossen sein müsse, der
Klägerin die Aufgabe eines Stationsreferenten zu übertragen. Dies hätte vorausgesetzt,
dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wegfall der Coachfunktion noch
Stationsreferenten frei waren bzw. bei Besetzung der Stellen der Stationsreferenten
abzusehen war, dass die Aufgaben der Coaches wegfallen sollten.
68
Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Wie
auch das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 21.01.2005 festgestellt hat,
waren die Coaches zunächst in die Kabinenstruktur eingebunden. Diese Struktur ist,
wie der Zeuge S. bekundet hat, den Coaches als erster Beschäftigungsgruppe wegen
ihrer herausgehobenen Stellung vorgestellt worden. Die Coaches waren Bestandteil
dieser Struktur. Das haben neben dem Zeugen S. auch die Zeugen C., U. und L.
bestätigt. Die Aufgaben der Stationsreferenten sollten die Aufgaben der Coaches nicht
tangieren. Die Beklagte hat im Einzelnen beschrieben, dass die Aufgabe der
Stationsreferenten aufgrund der Vorstellung im Frühjahr 2002 nur an sechs
Flugbegleiter vergeben worden ist und dass die Aufgabe der Stationsreferenten einmal
die Verantwortlichkeit für die Stationsbelange als dezentrale Schnittstelle der
Kabinenleitung zu den lokalen Partnern, die Funktion als Produkt- und
Qualitätsbeauftragte auf den Flügen, Unterstützung der Kabinenleitung bei der
Verwaltung und Personalführung sowie die Büro- und Bodentätigkeit der Zentrale und
der jeweiligen Station umfasst hat. Dieses spezielle Aufgabengebiet habe, ursprünglich
parallel zu den Aufgaben des Coaches, eingeführt werden sollen. Wie der Zeuge S.
bekundet hat, habe sich erst nach der Anlaufphase nach vier Monaten gezeigt, dass die
Funktion der Coaches doch nicht mehr erforderlich war und deshalb anderweitig verteilt
werden konnte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeitraum zwischen der
ursprünglichen Entscheidung und Einführung der Beschäftigung der Stationsreferenten
und der endgültigen Entscheidung, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu lassen bzw.
anders zu verteilen, nur nach einem Zeitraum von vier Monaten getroffen wurde.
Sämtliche zu diesem Thema vernommenen Zeugen (C., L., U. und S.) haben aber
bekundet, dass die Coaches zunächst Inhalt der neuen Kabinenstruktur gewesen seien
und erst im weiteren Laufe der Entwicklung die Erkenntnis gekommen sei, dass man auf
die Coaches verzichten könne. Die Kammer sieht sich deshalb nicht in der Lage,
anzunehmen, dass die Entscheidung von vornherein darauf gerichtet war, die Coaches
abzuschaffen, als die Stationsreferenten eingestellt wurden. Dagegen spricht auch, dass
das Konzept ja bereits Ende 2001/Anfang 2002 beschlossen wurde und so auch den
Coaches als Mitglieder dieser neuen Struktur vorgestellt wurde.
69
Auch die Beweisaufnahme des Zeugen D. und die vor dem erkennenden Gericht
durchgeführte Beweisaufnahme des Zeugen I. haben nicht die Behauptung der Klägerin
bestätigen können, dass bereits bei der Kabinenausschusssitzung am 04.10.2002
Gegenstand der Diskussion gewesen sei, dass der Aufgabenbereich der Coaches
wegfallen sollte. Der Zeuge D. konnte zu diesem Thema aus eigener Kenntnis nichts
sagen. Auch der Zeuge I. konnte nicht bestätigen, dass der Inhalt des Protokolls
insoweit richtig ist als dort wiedergegeben wurde, dass Coachstellen nicht
wiederbesetzt werden sollten. Daraus ergibt sich darüber hinaus auch nicht zwingend,
dass die Coachstellen abgeschafft werden sollten. Weder die Zeugin U. noch der Zeuge
S. haben darüber hinaus bestätigt, dass der Inhalt des Protokolls insoweit richtig
wiedergegeben ist.
70
c) Aus der Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Coaches von
Arbeitgeberseite von einer Bewerbung auf die Stelle der Stationsreferenten abgehalten
worden sind. Sie wurden unstreitig schon sehr frühzeitig über diese Stellen informiert,
die ausgeschrieben wurden. Nach den Bekundungen der Zeugen C., U. und L. ist den
Coaches außerdem erklärt worden, sie könnten sich auf diese Stelle bewerben. Ein
aktives Abraten von der Bewerbung lässt sich auch nicht der Aussage der Klägerin
entnehmen. Insoweit hat die Zeugin U. im März 2002 lediglich erklärt, die Klägerin
brauche sich nicht auf die Stelle eines Stationsreferenten zu bewerben, sie sei ja
Coach, Coachstellen werde es weiterhin geben. Dies entspricht jedoch auch dem
Sachvortrag, dass zum damaligen Zeitpunkt der Wegfall der Coachstellen überhaupt
nicht in Aussicht genommen war. Auch die Zeugin E. hat ausdrücklich bekundet, dass
ein Abraten nicht erfolgt sei. Vielmehr sei ihr und auch anderen Coaches im Termin vom
09.03.2002 gesagt worden, sie dürften sich auf jede Stelle bewerben. Gleiches hat der
Zeuge F. auch in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin L., wie sich aus seiner
Vernehmung ergeben hat, bekundet.
71
Es lässt sich demnach nicht feststellen, dass die Beklagte die Klägerin von der
Bewerbung auf eine Stelle als Stationsreferent abgehalten hat und es lässt sich darüber
hinaus auch nicht feststellen, dass die Beklagte bei Ausschreibung und Besetzung der
Stellen der Stationsreferenten den Wegfall der Coachstellen bereits in Erwägung
gezogen hatte.
72
Daraus ergibt sich zugleich unter Berücksichtigung der obigen Erörterungen, dass der
Widerruf mit Schreiben vom 25.02.2003 billigem Ermessen im Sinne von § 315 Satz 1
BGB entspricht.
73
III. Da der Widerruf rechtswirksam ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die
Differenzvergütung hinsichtlich der Coachzulage.
74
Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung der
Änderungskündigung, da diese nur hilfsweise ausgesprochen worden ist
75
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6, 91 ZPO. Im Hinblick auf die Anzahl
der Verfahren und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Kammer
ebenfalls die Revision zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG.
76
RECHTSMITTELBELEHRUNG
77
Gegen dieses Urteil kann von dem Klägerin
78
REVISION
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eingelegt werden.
80
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
83
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
84
Bundesarbeitsgericht,
85
Hugo-Preuß-Platz 1,
86
99084 Erfurt,
87
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
89
Die Revision ist gleichzeitig oder
90
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
93
Goeke Franzen Schmidt-Wefels
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