Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.07.1999
LArbG Düsseldorf: künftige forderung, forderungsabtretung, agb, urkunde, arbeitsgericht, kopie, lohnpfändung, firma, zessionar, begriff
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 811/99
27.07.1999
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
16. Kammer
Urteil
16 Sa 811/99
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 589/99
Drittschuldnerklage; stille Zession; Lohnpfändung
§§ 398, 400 BGB, 309 AO, § 9 Abs. 1 AGBG
Arbeitsrecht
Nach Abtretung der pfändbaren Lohnansprüche eines Arbeitnehmers an
das Finanzamt als stille Zession zur Abwendung einer sonst möglichen
Lohn pfändung (§ 309 AO) gehen nachfolgende Pfändungen Dritter ins
Leere. Die Abtretung ist kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 18.05.1999 5 Ca 589/99 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: unverändert (6.609,60 DM).
T A T B E S T A N D :
Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Zahlung von Lohn in Anspruch.
Die Beklagte betreibt ein Werttransportunternehmen. Der Streitverkündete T. ist dort als
Arbeitnehmer beschäftigt. Er hat Steuerverbindlichkeiten, die sich laut einem Schreiben
des für ihn zuständigen Finanzamts V. vom 11.06.1997 zum damaligen Zeitpunkt auf
111.751,19 DM beliefen. Mit Schreiben vom 24.10.1996 teilte das Finanzamt dem
Streitverkündeten mit, daß es zur Sicherung der Steuerforderungen anstelle einer
Arbeitslohnpfändung mit einer stillschweigenden Abtretung (stille Zession) einverstanden
sei. Laut einer dem Gericht vorgelegten beglaubigten Kopie einer Forderungsabtretung (Bl.
100 d. A.) vereinbarten das Finanzamt V. und der Streitverkündete unter dem 06.11.1996
sodann die Abtretung der laufenden Forderungen des Streitverkündeten gegen die
Beklagte, Firma H. Transport GmbH, aus seiner dortigen Beschäftigung als Arbeitnehmer in
Höhe des jeweils pfändbaren Betrags laut gesetzlicher Pfändungstabelle.
Aus einem vollstreckbaren Titel des Amtsgerichts N. vom 25.03.1997 schuldete der
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Streitverkündete daneben dem Kläger aus einem Darlehen in Höhe von ursprünglich
20.000,-- DM seinerzeit noch 10.900,-- DM nebst Zinsen. Mit Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß vom 07.05.1997, der Beklagten zugestellt am 23.05.1997, ließ der
Kläger die Lohnansprüche des Streitverkündeten bei der Beklagten pfänden. Die Beklagte
erkannte die Forderung zunächst an und zahlte hierauf Teilbeträge. Mit Schreiben vom
07.07.1997 legte das Finanzamt V. daraufhin der Beklagten die Abtretungsurkunde vom
06.11.1996 offen. Mit Schreiben vom 15.07.1997 teilte die Beklagte nunmehr dem Kläger
mit, daß weitere Zahlungen an ihn ab dem Abrechnungsmonat Juli 1997 nicht mehr
erfolgen könnten, da ihr eine Abtretung vom 06.11.1996 vorgelegt worden sei.
Mit der am 05.03.1999 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage macht der Kläger
die Zahlung näher bezeichneter Pfändungsbeträge aus der Lohnpfändung des
Streitverkündeten ab dem Monat Juli 1997 geltend. Hierzu hat er vorgetragen:
Die angebliche Abtretung vom 06.11.1996 sei rechtsunwirksam und gehe dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß vom 07.05.1997 daher nicht vor. Die Bezeichnung laufende
Forderungen in der Abtretungsurkunde anstelle der im Vordruck vorgesehenen
Formulierung künftige Forderung bedeute, daß allenfalls die bis zum 06.11.1996 bereits
bestehenden Forderungen erfaßt werden sollten, keineswegs aber die erst ab Juli 1997
entstehenden Lohnforderungen des Streitverkündeten. Auch werde die
Vertretungsberechtigung des Unterzeichners der Urkunde vorsorglich bestritten. Zudem
seien die Forderungen des Landes NRW bzw. des Finanzamts V. gegenüber dem
Streitverkündeten nicht ausreichend konkret bezeichnet. Darüber hinaus beinhalte die
Abtretung vom 06.11.1996 eine übermäßige Sicherung des Landes NRW und eine
unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Gläubiger des Streitverkündeten. Sie sei daher
rechtsunwirksam. Im übrigen habe die Forderungsabtretung vom 06.11.1996, da es sich um
eine stille Zession gehandelt habe, der Beklagten nicht bekanntgegeben werden dürfen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum Juli 1997 bis einschließlich
November 1998) 6.609,60 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der geltend gemachte Anspruch sei unbegründet, da der
Streitverkündete T. die pfändbaren Gehaltsbestandteile am 06.11.1996 rechtswirksam
abgetreten habe. Diese Abtretung sei gegenüber der im Mai 1997 erfolgten Pfändung
vorrangig.
Das Arbeitsgericht Krefeld hat der Klage mit Urteil vom 18.05.1999 5 Ca 589/99
stattgegeben und dies damit begründet, daß die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996
zwischen dem Finanzamt V. und dem Streitverkündeten gemäß § 9 Abs. 1 AGBG
rechtsunwirksam sei. Sie sei daher gegenüber der Pfändung des Klägers vom Mai 1997
nicht vorrangig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom
27.07.1999 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat. Hierzu trägt sie vor:
Bereits vom Schutzzweck her erstrecke sich das Gesetz zur Regelung des Rechts der
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) hier nicht auf den Kläger, sondern
regele allein das Verhältnis der Vertragsparteien, mithin allenfalls das Rechtsverhältnis
zwischen dem Finanzamt V. und dem Streitverkündeten T.. Selbst bei Anwendbarkeit des
AGB-Gesetzes liege hier im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts aber auch kein
Verstoß gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes vor. Darüber hinaus berufe sich das
Arbeitsgericht zu Unrecht auf eine von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 22.06.1989 (DB 1989, 2265), die hier nicht einschlägig sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.05.1999 5 Ca 589/99 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,
§§ 518, 519 ZPO).
II.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des
Arbeitsgerichts nicht an. Die Klage ist unbegründet. Die hier vom Kläger gegenüber der
Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind nicht gegeben. Die von ihm im Mai 1997
erfolgte Pfändung der Lohnansprüche des Streitverkündeten T. ging ins Leere. Die
(pfändbaren) Lohnansprüche des Streitverkündeten gegenüber der Beklagten waren zu
diesem Zeitpunkt bereits rechtswirksam an das Land Nordrhein-Westfalen/Finanzamt V.
abgetreten, so daß sie der Pfändung vom Mai 1997 nicht mehr zugänglich waren.
1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang von einer angeblichen Abtretung spricht
und bereits die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996 als solche bestreitet, ist sein
Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat dem Kläger schon vorprozessual den Inhalt
der Abtretungsurkunde vom 06.11.1996 bekanntgegeben. Der Kläger selbst war im Besitz
einer Kopie dieser Urkunde und hatte diese als Anlage schon seiner Klageschrift vom
02.03.1999 beigefügt (Bl. 19 d. A.). Zudem sind Kopien dieser Urkunde im vorliegenden
Rechtsstreit mehrfach überreicht worden. Auf entsprechende Anfrage des
Berufungsgerichts hat darüber hinaus das Finanzamt V. eine beglaubigte Kopie der
Urkunde vom 06.11.1996 erstellt und zu den Akten gereicht (Bl. 100 d. A.). Angesichts
dieser Umstände und der zusätzlichen Stellungnahme des Finanzamts V.in dessen
Schriftsatz vom 11.03.1999 (Bl. 26 d. A.) ist das bloße Bestreiten der Existenz der
Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996 einschließlich der Vertretungsbefugnis der für das
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Finanzamt unterzeichnenden Person unsubstantiiert.
2. Die Abtretung vom 06.11.1996 hat auch die Lohnansprüche des Streitverkündeten für
den hier geltend gemachten Klagezeitraum ab Juli 1997 erfaßt.
a) Daß eine Abtretung (§ 398 BGB) als Vorausabtretung innerhalb der
Pfändungsfreigrenzen (§ 400 BGB) sich auch auf künftige Forderungen und insbesondere
auf künftige Lohnansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis erstrecken kann, ist
allgemein anerkannt und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
b) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers läßt sich auch aus der Bezeichnung laufende
Forderungen in der Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996 nicht ableiten, daß hiermit
allenfalls am 06.11.1996 bereits entstandene Lohnforderungen, nicht aber künftig erst
entstehende Lohnforderungen des Streitverkündeten T. gegenüber seinem Arbeitgeber
gemeint seien. Mit der Formulierung laufende Forderungen des Streitverkündeten T. gegen
die Firma H. aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer... in Höhe des jeweils pfändbaren
Betrags... haben die Vertragsparteien der Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996
ersichtlich und unmißverständlich die monatlich laufend fällig werdenden Lohnforderungen
des Streitverkündeten gegenüber seiner Arbeitgeberin gemeint. Eine Beschränkung der
Forderungsabtretung auf die allenfalls bis zum 06.11.1996 bereits entstandenen
Lohnforderungen des Streitverkündeten, wie der Kläger meint, ergäbe keinen erkennbaren
Sinn, zumal die bis dahin entstandenen Lohnansprüche des Streitverkündeten ohnehin
damals bereits ausgezahlt gewesen sein dürften. Hinzu kommt, daß die
Forderungsabtretung als stille Zession an die Stelle einer sonst erforderlichen
Lohnpfändung treten sollte, die sich ebenfalls auf künftige Lohnforderungen des
Streitverkündeten bezogen hätte. Im übrigen verwendet auch der Gesetzgeber im
Zusammenhang mit der Pfändung von Arbeitseinkommen in den §§ 832 und 850 Abs. 2
ZPO den Begriff der fortlaufenden Bezüge/Einkünfte für erst künftig fällig werdendes
Arbeitseinkommen.
3. Die Forderungsabtretung vom 06.11.1996 ist auch nicht materiell rechtsunwirksam,
sondern rechtswirksam.
a) Es handelte sich um eine sogenannte stille Zession. Das Land/Finanzamt V. als
Zessionar war berechtigt, im Fall einer nachfolgenden Pfändung, wie sie hier erfolgt ist,
seine Vorrechte aus der bereits zuvor erfolgten Abtretung offenzulegen.
b) Die Forderungsabtretung entsprach auch dem Klarheits- und Bestimmtheitsgebot. Sie
beinhaltete erkennbar die laufend fällig werdenden Lohnansprüche des Streitverkündeten
aus seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten in Höhe des jeweils pfändbaren Betrags nach
der gesetzlichen Lohnpfändungstabelle gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO. Auch waren
den Vertragsparteien der Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996 die Einzelheiten über
Art und Höhe der Steuerforderungen des Finanzamts V. bekannt. Zusätzlich hatte das
Finanzamt diese nochmals in dem Schreiben vom 11.06.1997 in Höhe des Betrags von
111.751,19 DM beziffert. Angesichts dieser Forderungshöhe kann auch nicht von einer
Übersicherung gesprochen werden, zumal die Forderungsabtretung vom 06.11.1996 von
vornherein auf das gesetzlich zulässige Maß des § 400 BGB beschränkt war.
c) Etwas anderes läßt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers und des
Arbeitsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.06.1989 (AP Nr. 5 zu §
398 BGB = DB 1989, 2265 = BGHZ 108, 98) ableiten, soweit sie für den vorliegenden Fall
einschlägig ist. Im dortigen Fall handelte es sich um Klauseln in Kreditvertragsformularen
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eines Kreditinstituts, das unter anderem Teilzahlungsfinanzierungen betreibt und in
Ratenkreditverträgen näher bezeichnete Lohnabtretungen vereinbarte. Die dortigen Kredite
erfolgten im Zusammenhang mit Anschaffungen und Bestellungen bei einem Versandhaus.
Dies ist hier anders. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Kreditvergaben zur
Anbahnung und zum Abschluß bestimmter Kaufgeschäfte auf Kredit, sondern um die
ratenweise Begleichung feststehender Steuerschulden in Höhe des pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens. Zweck und Umfang der Abtretung vom 06.11.1996 waren im
einzelnen bekannt, ebenso die Verwendung der pfändbaren Beträge. Auch fehlt hier
jegliche Verknüpfung von Anbahnungsgeschäften und Kreditvergaben, bei denen sich in
der Tat Fragen der Zulässigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen stellen. Dies trifft nicht
den vorliegenden Fall.
4. Ein weiteres kommt hinzu: Nach § 249 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden aus den
von ihnen erlassenen Steuerbescheiden (§ 218 AO) eigenständig vollstrecken, unter
anderem eine Geldforderung pfänden (§ 309 AO). Das Finanzamt V. hätte also ohne
weiteres von sich aus und ohne Zutun des Streitverkündeten T. dessen Arbeitseinkommen
bei der Beklagten pfänden können. Gesichtspunkte für eine vermeintliche Übersicherung
oder sonstige Gesichtspunkte für eine Unwirksamkeit einer solchen Pfändung sind nicht
erkennbar. Wenn das Finanzamt von dieser Möglichkeit vornehmlich im Interesse des
Streitverkündeten vorerst absieht und sich auf eine stille Zession mit ihm verständigt,
erscheint es nicht überzeugend, das Finanzamt in diesem Fall gegenüber weiteren
Gläubigern schlechterzustellen und diesen gegenüber nachrangig zu behandeln.
Insbesondere hat sich das Finanzamt mit der stillen Zession anstelle einer ansonsten
möglichen Pfändung aus § 309 AO keinen unbilligen Vorteil gegenüber anderen
Gläubigern verschafft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht
gegeben.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
gez.: Dr. Kaup gez.: Schöps gez.: Lorenz