Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.02.2001

LArbG Düsseldorf: betriebsrat, entsendung, losentscheid, auflösung, abstimmung, arbeitsgericht, beteiligter, zusammensetzung, betriebsverfassung, wahlrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 TaBV 79/00
Datum:
06.02.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 79/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 BV 36/00
Schlagworte:
Wahl des auf die Gruppe der Angestellten entfallenden
Gruppenvertreters zur Entsendung in den Unterkonzernbetriebsrat
Normen:
§§ 54, 55 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ergibt sich bei einer Betriebsrats-internen Wahl über die Entsendung
von Mitgliedern in einen in entsprechender Anwendung von §§ 54 ff.
BetrVG gebildeten Unterkonzernbetriebsrat innerhalb der
Angestelltengruppe eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf
den Betriebsrat über, sondern hat Losentscheid zu erfolgen.
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. - 8. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 - 5 BV 36/00 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl des Angestelltenvertreters
- Beteiligter zu 8. - für den Unterkonzernbetriebsrat der K.-P. AG.
3
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sowie 5 bis 8 sind Arbeitnehmer der P. AG, Werk N., und
zugleich Mitglieder des dortigen Betriebsrats - Beteiligter zu 4 -, dessen Vorsitzender der
Beteiligte zu 5 ist. Die P. AG ist eine Tochtergesellschaft der K.-P. AG, die einen
Unterkonzern innerhalb des Konzerns der R. AG bildet und den Bereich der
Automobiltechnik umfasst.
4
Am 04.06.1998 wurde zwischen dem Vorstand der K.-P. AG und dem dort errichteten
sogenannten Unterkonzernbetriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung
abgeschlossen, in welcher es unter anderem lautet:
5
"Präambel:
6
Dem Unternehmensbereich Automobiltechnik der R. AG, D.gehören unter der
Führungsgesellschaft K. - P. AG folgende Tochtergesellschaften mit jeweils
gewählten Betriebsräten an:
7
P. AG, N.
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P. Luftfahrtgeräte Union GmbH, N.
9
H. Electronic GmbH, F.
10
K. K. GmbH, Neckarsulm
11
K. Gleitlager GmbH, S.
12
K. Aluminium-Technologie AG, N.
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Die K. P. AG bildet mit den erwähnten Tochtergesellschaften einen Unterkonzern
innerhalb des Konzerns der R. AG. Die K.- P. AG übt in diesem Unterkonzern
unternehmerische Leitungsmacht u. a. auch in personellen und sozialen
Angelegenheiten aus. Entsprechend § 54 Abs. 1 BetrVG kann daher ein
Unterkonzernbetriebsrat bei der K.- P. AG rechtlich zulässig gebildet werden."
14
...
15
1. Für den Bereich des Unterkonzerns K. P. AG wird ein
Unterkonzernbetriebsrat gebildet, für den die Vorschriften der § 54 ff BetrVG
entsprechende Anwendung finden.
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2. Dem Unterkonzernbetriebsrat gehören Betriebsräte aus den in der
Präambel aufgeführten Gesellschaften, die den Unterkonzern der K. P. AG
bilden, an.
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3. Um zu gewährleisten, dass alle Angelegenheiten im Unterkonzern K. P. AG
ausreichend behandelt werden, und um den Informationsfluss zwischen den
einzelnen Werken sicherzustellen, wird in entsprechender Anwendung des §
55 Abs. 4 BetrVG festgelegt, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsräte aus
ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils zwei Mitglieder je Werk in den
Unterkonzernbetriebsrat entsenden, wenn und solange sowohl
Lohnempfänger als auch Angestellte im jeweiligen Werksbetriebsrat vertreten
sind.
18
...
19
5. Die Parteien sind sich einig, dass die Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebs-
räte, die einen Betriebsrat bilden bzw. die neu zum Unterkonzern kommen,
sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, Mitglieder in den
Unterkonzernbetriebsrat entsenden.
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6. Die Zuständigkeit des Unterkonzernbetriebsrates richtet sich nach § 58
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BetrVG, wobei unter dem dort genannten Begriff "Konzern" der Unterkonzern
K. P.AG zu verstehen ist."
Die in den Unterkonzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder wurden bisher in den
jeweiligen Betriebsräten gewählt und sodann vom jeweiligen Gesamtbetriebsrat in den
Unterkonzernbetriebsrat entsandt. Der Gesamtbetriebsrat der P. AG hat zur Zeit zehn
Mitglieder und setzt sich zur Hälfte jeweils aus der Gruppe der Angestellten und
gewerblichen Arbeitnehmer zusammen.
22
Anlässlich der am 12.03.1998 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten
Betriebsratswahl kandidierten die Beteiligten zu 1. bis 3. auf einer eigenen
Angestelltenliste "2002 D./E.", die Beteiligten zu 6. bis 8. auf der Liste "IG Metall S./K.".
Bei der Wahl entfielen auf die erste Liste 260 und auf die zweite Liste 205 Stimmen.
Dies ergab je 3 Betriebsratsmandate für die Gruppe der Angestellten in dem insgesamt
15-köpfigen Betriebsrat.
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Am 27.06.2000 fand eine Sitzung des Betriebsrats der P. AG - Beteiligter zu 5. - statt, in
der eine Nachwahl des Mitglieds zum Unterkonzernbetriebsrat durchgeführt werden
musste, da das bisherige Mitglied, der Beteiligte zu 7., von dieser Position zurücktrat. Es
erfolgte zunächst eine Abstimmung innerhalb der Angestelltengruppe zwischen den
vorgeschlagenen Kandidaten, den Beteiligten zu 1. und zu 8., welche eine Patt-
Situation von 3 : 3 Stimmen ergab. Der Betriebsratsvorsitzende - Beteiligter zu 5. - ließ
daraufhin den gesamten Betriebsrat zur Auflösung der Patt-Situation abstimmen. Die
offene Abstimmung ergab ein Ergebnis von 9 : 6 Stimmen zugunsten des Beteiligten zu
8.
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Mit dem am 06.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen
Antrag haben sich die Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Rechtswirksamkeit dieser Wahl
gewandt und die Auffassung vertreten, sie sei wegen Verstoßes gegen Vorgaben des
Gruppenschutzes nichtig. Die Mitglieder des Unterkonzernbetriebsrates seien in
entsprechender Anwendung der § 54 ff., 47 Abs. 2 BetrVG nach den Grundsätzen der
Gruppenwahl zu wählen. Ergebe sich innerhalb dieser eine Patt-Situation, so müsse
diese unter Beachtung des Gruppenschutzes aufgelöst werden. Eine solche Auflösung
könne allein durch Losentscheid und nicht durch Abstimmung des gesamten
Betriebsratsgremiums erfolgen. Für die Wahl der Mitglieder des
Unterkonzernbetriebsrates gälten die §§ 54 ff. BetrVG, zumal die Betriebspartner in der
Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 dies ausdrücklich vereinbart hätten. Die in § 55
Abs. 1 BetrVG vorgesehene gruppenspezifische Zusammensetzung sei zwingend zu
beachten. Selbst wenn bei der Wahl nicht auf den jeweiligen Betriebsrat, sondern den
Gesamtbetriebsrat abzustellen sei, müssten die Gruppenregelungen beachtet werden.
25
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt
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festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 8. mit Beschluss vom 27.06.2000
zum Mitglied des Unterkonzernbetriebsrates K.-P. unwirksam war.
27
Die Beteiligten zu 4. bis 8. haben beantragt,
28
den Antrag zurückzuweisen.
29
Sie sind der Rechtsauffassung der Antragsteller entgegengetreten und haben die
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Ansicht vertreten, dass die §§ 54 ff. BetrVG nicht ohne Weiteres für die Wahl des Mit-
glieds beim Unterkonzernbetriebsrat gelten können. Dieses Gremium beruhe auf einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung. Diese sehe eine von § 55 Abs. 1 BetrVG
abweichende Regelung über Größe, Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder für
den Unterkonzernbetriebsrat vor. Die Entsendung erfolge durch die jeweiligen
Gesamtbetriebsräte, wobei dem örtlichen Betriebsrat kein eigenständiges Wahlrecht,
sondern lediglich ein Vorschlagsrecht zustehe. Der Gruppenschutz bei
betriebsratsinternen Wahlen habe nur Ausnahmecharakter und könne nicht auf vom
Gesetz nicht vorgesehene Fälle übertragen werden. Grundsätzlich gehe das Gesetz von
Abstimmungen des Gesamtgremiums aus, eigenständige Wahlrechte der Gruppen
seien nicht erkennbar. Ohnedies sei eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und
Angestellten im gesamten Arbeitsrecht inzwischen überholt.
Durch Beschluss vom 20.09.2000 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach die Wahl des Beteiligten zu 8. für unwirksam erklärt. In den Gründen,
auf welche ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die
Wahl sei nicht unwirksam, sondern anfechtbar und auf Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3.
für unwirksam zu erklären. Sie verstoße gegen wesentliche Vorschriften für
betriebsratsinterne Wahlen gem. §§ 54 ff., 47 Abs. 2 BetrVG, welche auch für die
Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Unterkonzernbetriebsrat zu beachten
seien.
31
Die Beteiligten zu 4. bis 8. haben gegen den ihnen am 13.10.2000 zugestellten
Beschluss mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 02.11.2000 eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 16.12.2000, mit einem weiteren, dem Gericht am 15.12.2000 vorliegenden
Schriftsatz begründet.
32
Mit der Beschwerde wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 4. bis 8. ihr
erstinstanzliches Vorbringen und halten an der Auffassung fest, dass die Wahl des
Beteiligten zu 8. am 27.06.2000 ordnungsgemäß und im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen verlaufen sei. Der Antrag richte sich zu Unrecht gegen den Betriebsrat,
da nicht dieser, sondern der Gesamtbetriebsrat den Beteiligten zu 8. in den
Unterkonzernbetriebsrat entsandt habe. Insoweit habe der Gesamtbetriebsrat lediglich
einem Vorschlag des Betriebsrats entsprochen. Die Voraussetzungen für ein
eigenständiges Gruppenwahlrecht der Angestellten im Gesamtbetriebsrat i.S. von § 55
Abs. 1 S. 3 BetrVG seien hier nicht gegeben. Zudem liege eine von § 55 Abs. 1 BetrVG
abweichende Regelung hinsichtlich Größe und Zusammensetzung des
Unterkonzernbetriebsrats aufgrund der freiwilligen Betriebsvereinbarung i.S. von § 55
Abs. 4 BetrVG vor, für welche § 47 Abs. 2 BetrVG auch nicht entsprechend zur
Anwendung gelange. Auch bei Annahme, dass die Entsendung bereits aufgrund des
Betriebsratsbeschlusses erfolgt sei, habe die Auflösung der Patt-Situation nicht mehr
durch Losentscheid erfolgen müssen. Ein Votum des Gesamtplenums habe dem
Umstand Rechnung getragen, dass eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und
Angestellten rechtlich und auch verfassungspolitisch nicht mehr begründbar sei.
33
Die Beteiligten zu 4. bis 8. beantragen,
34
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom
20.09.2000 - 5 BV 36/00 - den Antrag zurückzuweisen.
35
Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
37
Die Beteiligten zu 1. bis 3. schließen sich den Ausführungen des angefochtenen
Beschlusses an und machen geltend, nicht eine Wahlentscheidung des
Gesamtbetriebsrats, sondern allein des örtlichen Betriebsrats könne Gegenstand der
gerichtlichen Auseinandersetzung sein, da die Auswahl der Interessenvertreter nicht
dem Gesamtbetriebsrat, sondern allein dem jeweiligen Betriebsrat obliege, eine
eigentliche diesbezügliche Entscheidung durch den Gesamtbetriebsrat daher nicht
vorliege. Zumindest sei dieser an dessen Wahlentscheidung intern gebunden. Im
Übrigen bleibe es für die Wahl in den Unterkonzernbetriebsrat auch in Anbetracht der
freiwilligen Betriebsvereinbarung bei der nicht abdingbaren Regelung des § 55 Abs. 1
BetrVG, insbesondere der gruppenspezifischen Zusammensetzung des Gremiums und
gesonderten Wahl i.S. von § 55 Abs. 1 S. 2 u. 3 BetrVG. Die Auflösung der Patt-
Situation am 27.06.2000 habe sich sodann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an
geltendem Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, mithin an dem bisher zwingend ausgestalteten Gruppenschutz
zu orientieren.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
39
II.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 20.09.2000 ist zulässig, hingegen unbegründet.
41
1.
42
Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß
eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 u. 3, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig innerhalb der
verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2
S. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).
43
2.
44
Die Beschwerde hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Die Wahl des Beteiligten
zu 8. war für rechtsunwirksam zu erklären, da hierbei gegen wesentliche
Wahlgrundsätze verstoßen worden ist.
45
a)
46
Das von den Beteiligten zu 4. bis 8. Wahlanfechtungsverfahren ist zulässig und auch
fristwahrend erfolgt.
47
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält selbst ausdrückliche Regelungen, wie bei
fehlerhaften betriebsratsinternen Wahlen zu verfahren ist, nicht. Hieraus ist jedoch nicht
zu schließen, dass ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets ohne Sanktionen
bliebe oder andererseits die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. Im Interesse einer
funktionierenden Betriebsverfassung muss es hier wie bei der in § 19 BetrVG geregelten
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Anfechtung der Betriebsratswahl selbst möglich sein, die Anfechtungsregelung des § 19
BetrVG auch auf die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats herstellenden
betriebsratsinternen Wahlen entsprechend anzuwenden (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7
ABR 8/91 - EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 5; BAG v. 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 - AP Nr. 3 zu
§ 27 BetrVG 1972; BAG v. 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972).
Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn es sich um die Entsendung von
Betriebsratsmitgliedern in einen Unterkonzern handelt. Auch hier geht es in gleicher
Weise um die Rechtswirksamkeit betriebsratsinterner Wahlen. Auch hier muss im
Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung innerhalb eines zeitnah
durchzuführenden Verfahrens überprüft werden können, ob die Entsendung
rechtswirksam erfolgt ist, wie sich der Unterkonzernbetriebsrat nunmehr zusammensetzt
und ob er überhaupt funktionsfähig ist.
49
Nachdem die Antragschrift am 06.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach
eingegangen ist, ist die gem. § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG analog anzuwendende zwei-
wöchige Anfechtungsfrist gegenüber der Wahl vom 27.06.2000 gewahrt.
50
b)
51
Dem Antrag ist auch in der Sache zu Recht vom Arbeitsgericht entsprochen worden. Die
Wahlentscheidung des Betriebsrats vom 27.06.2000 war für unwirksam zu erklären, weil
die bei der Wahl des Beteiligten zu 8. für den Unterkonzernbetriebsrat der K.P. AG
aufgetretene Patt-Situation nicht durch eine Beschluss- fassung des gesamten
Betriebsrats, sondern vielmehr durch Losentscheid aufzulösen war. Mit dem
Beschwerdevorbringen vermochten die Beteiligten zu 4. bis 8. nicht zu einer Änderung
des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts zu gelangen.
52
aa)
53
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Antrag gegen den richtigen
Antragsgegner gerichtet.
54
Die Antragsteller wenden sich gegen die am 27.06.2000 im Betriebsrat durchgeführte
Wahl des Beteiligten zu 8. als zu entsendendes Mitglied in den Unterkonzernbetriebsrat.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch der Einladung vom 21.06.2000 zur
Betriebsratssitzung zu entnehmen ist, erfolgte an diesem Tage eine Abstimmung über
die Frage, ob der Beteiligte zu 1. oder zu 8. entsandt werden sollte. Entsprechend
lautete es auch im Sitzungsprotokoll "Nachwahl eines Angestelltenvertreters für den
U.K.-P. unter Darstellung der Ergebnisse der offenen Abstimmung. Hiermit wurde der
Regelung in Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 entsprochen, wonach
nicht Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sondern der einzelnen Werksbetriebsräte in
den Unterkonzernbetriebsrat zu entsenden sind. Entsprechend sind auch in der
Vergangenheit in den Betriebsräten jeweils die Wahlen der zu entsendenden Mitglieder
erfolgt.
55
Dass im Gesamtbetriebsrat - wie von den Beteiligten zu 4. bis 8. behauptet -
gegebenenfalls noch ein gesonderter Entsendungsbeschluss gefasst wird, verschließt
den Antragstellern nicht die Möglichkeit des Wahlanfechtungsverfahrens gegenüber der
zugrunde liegenden betriebsratsinternen Wahl selbst. Auch einem etwaigen eigenen
Entsendungsbeschluss des Gesamtbetriebsrats liegt die im jeweiligen Werksbetriebsrat
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durchgeführte Wahl als Vorgabe und nicht nur als Vorschlag zugrunde, wobei
dahinstehen kann, ob der Gesamtbetriebsrat - wie von den Beteiligten zu 4. bis 8.
behauptet - im Einzelfall einer offensichtlichen Gesetzesverletzung von der Entsendung
Abstand nimmt oder nicht. Dass es bisher einmal zu einer solchen Fallgestaltung
gekommen wäre, haben im Übrigen auch die Antragsgegner nicht behauptet.
bb)
57
Soweit die Beschwerde geltend gemacht hat, die Auflösung der Patt-Situation durch
Einbeziehung des gesamten Betriebsrats berechtige nicht zur Feststellung der Rechts-
unwirksamkeit der Wahl, vermochte dem nicht beigetreten zu werden.
58
In entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG ist ein sogenannter
Unterkonzernbetriebsrat gebildet worden. Hierauf haben auch die Vertragsparteien in
der Präambel der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 ausdrücklich
hingewiesen. Die - zudem von Unterkonzern und Unterkonzernbetriebsrat ausdrücklich
fixierte - entspre- chende Anwendung der §§ 54 ff. BetrVG auf dieses freiwillig gebildete,
den gesetz- lichen Bestimmungen nicht unmittelbar unterfallende Gremium schloss
damit auch § 55 Abs. 1 BetrVG mit ein, wonach bei den Wahlen der Mitglieder des
Konzernbetriebsrats unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gruppenschutz zu
beachten ist. Waren - wie auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht - die
gesetzlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 55 Abs. 1 S. 3
BetrVG bei dem Werksbetriebsrat erfüllt, so hatte auch die Wahl des zu entsendenden
Mitglieds nach den dort statuierten Regelungen zu erfolgen. Eine entgegenstehende
Vereinbarung findet sich auch in der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 nicht.
Alsdann konnte die verbleibende Patt-Situation nicht durch Übergang des
Gruppenwahlrechts auf das Betriebsratsplenum, sondern nur durch Losentscheid gelöst
werden (vgl. zutreffend zur Wahl für den Unterkonzernbetriebsrat auch LAG Düsseldorf
v. 04.11.1999 - 5 TaBV 68/99 -; vgl. grundsätzlich zum Losentscheid bei Patt-
Situationen BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 54/85 - NZA 1987, 750; BAG v. 15.01.1992 - 7
ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972 = NZA 1992, 1091, vgl. auch OVG Münster
v. 06.07.1987 - CB 30/85 - PersR 1988, 196).
59
Soweit die Beschwerde geltend gemacht hat, im Hinblick auf die zu erwartende
gesetzliche Neuerung des Betriebsverfassungsgesetzes und damit die Aufgabe der
Trennung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten sei die bisherige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr einschlägig, vermochte die
Beschwerdekammer dem nicht beizutreten. Im Betriebsverfassungsgesetz geht es -
anders als etwa in Fällen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung wegen
Gruppenzugehörigkeit kraft Gesetzes oder Vereinbarung - nicht um die spezifische
Benachteiligung der Arbeitnehmergruppe, sondern um den Schutz von Minderheiten in
den Fällen, wo nach dem gesetzgeberischen Willen eine Berücksichtigung gerade ihrer
Interessen gewünscht und gefordert ist (vgl. zu Recht: LAG Düsseldorf v. 04.11.1999 - 5
TaBV 68/99 -; LAG Düsseldorf v. 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98 -). Entsprechend bestand
daher auch für die Beschwerdekammer weder Anlass noch Möglichkeit, von der derzeit
unverändert gültigen gesetzgeberischen Wertung in den §§ 47 Abs. 2, 55 Abs. 1 S. 3
BetrVG 1972 hinsichtlich der Stärkung von Minderheiten (vgl. dazu auch: BVerfG v.
16.10.1984, AP Nr. 3 zu § 19 BPersVG) abzugehen.
60
III.
61
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
62
IV.
63
Rechtsmittelbelehrung:
64
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4. bis 8.
65
RECHTSBESCHWERDE
66
eingelegt werden.
67
Für die weiteren Beteiligten ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
68
Die Rechtsbeschwerde muss
69
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
70
nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
71
Bundesarbeitsgericht,
72
Hugo-Preuß-Platz 1,
73
99084 Erfurt,
74
eingelegt werden.
75
Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
76
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
77
schriftlich zu begründen.
78
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
79
gez.: Dr. Westhoff gez.: Brandenberg gez.: Rademacher
80