Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.01.2003
LArbG Düsseldorf: schutzfrist, arbeitsentgelt, zuschuss, arbeitsgericht, niedersachsen, bekanntmachung, wiederholung, krankenkasse, urlaub, niederkunft
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 1247/02
Datum:
23.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1247/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 1367/02
Schlagworte:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei
Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden
Arbeitsverhältnisses.
Normen:
MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1; RVO § 200 Abs. 1, BAT
§ 50 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während
des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs.
1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der
Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293). 2. Beginnt
das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in
dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2
BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums
Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1
MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm
10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 30.07.2002 6 Ca 1367/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld.
2
Die Klägerin ist seit dem 15.04.1995 aufgrund des am gleichen Tag geschlossenen
schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
gemäß § 2 des Arbeitsvertrages u. a. der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom
23.02.1961 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhält
Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Stufe 4 BAT. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug
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bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden je Woche bis zum 31.12.2001 DM 4.066,47, was
seit dem 01.01.2002 2.079,15 € entspricht. Als Nettoverdienst ergeben sich DM
2.584,51 (bis 31.12.2001) bzw. 1.321,44 € (ab 01.01.2002).
Aufgrund entsprechender schriftlicher arbeitsvertraglicher Nebenabreden vom
01.10.1998, 18.08.1999 und 08.05.2000 erhielt die Klägerin jeweils auf eigenen
Wunsch für die Zeit vom 26.09.1998 bis 25.09.1999, vom 26.09.1999 bis 25.09.2000
sowie für die Zeit vom 25.09.2000 bis 24.09.2001 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2
BAT. In Ziffer 2 der einzelnen Nebenabreden war jeweils vereinbart, dass während der
Zeit des Sonderurlaubs die gegenseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis ruhen.
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Nachdem die Klägerin der Beklagten im April 2000 einen Mutterpass übersandt hatte, in
dem als voraussichtlicher Entbindungstermin der 04.11.2001 angegeben ist, teilte die
Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2001 mit, dass der Sonderurlaub unter
Fortfall der Vergütung mit Ablauf des 24.09.2001 ende und im Anschluss daran die
Mutterschutzfrist beginne. Am 27.09.2001 und am 25.10.2001 erteilte die Beklagte der
Techniker Krankenkasse zwei Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von
Mutterschaftsgeld. In diesen Entgeltbescheinigungen, auf die wegen ihres näheren
Inhalts ausdrücklich Bezug genommen wird, ist wegen des voraussichtlichen
Entbindungstermins jeweils als Beginn der Schutzfrist der 23.09.2001 angegeben.
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Am 17.10.2001 gebar die Klägerin ihr Kind und beantragte daraufhin bei der Beklagten
vergeblich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das sie von der Techniker
Krankenkasse in Höhe von DM 25,00 erhielt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am
28.03.2002 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren für die Zeit vom
25.09. bis 17.10.2001 (17 Arbeitstage vor der Niederkunft) und für die Zeit vom 18.10.
bis 12.12.2001 (40 Arbeitstage nach der Niederkunft) weiter.
6
Die Klägerin, die in ihrer Klageschrift zunächst 5.386,89 € und im Schriftsatz vom
26.04.2002 diesen Betrag auf 2.647,45 € und im Kammertermin vom 30.07.2002
nochmals auf 2.357,06 € netto verringert hat und laut Angabe in der Klageschrift ständig
Bankkredit zu einem Zinssatz von 9 % p. a. in Anspruch nimmt, hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.357,06 € netto nebst 9 % Zinsen seit dem
01.01.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Die Klägerin könne keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verlangen, weil sie sich zu
Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG in einem unbezahlten Sonderurlaub
befunden habe. Unerheblich sei, dass dieser Urlaub während der Schutzfrist sein Ende
gefunden habe.
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Mit seinem am 30.07.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage
stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Klägerin habe die Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem 25.09.2001 erfüllt, da der
Sonderurlaub am 24.09.2001 geendet habe und die an sich für den 25.09.2001
vorgesehene Arbeitsaufnahme ausschließlich an dem Beschäftigungsverbot des § 3
Abs. 2 MuSchG gescheitert sei. Auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 14
MuSchG, der Schwangeren bzw. Mutter während der Beschäftigungsverbote den
Lebensstandard zu erhalten, ergebe sich nichts anderes. Das gelte auch unter
Beachtung des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundessozialgerichts vom
08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968). Dort habe sich nämlich
der der dortigen Klägerin gewährte Sonderurlaub vollständig mit den
Beschäftigungsverboten der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG überlappt.
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Gegen das ihr am 02.10.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit
einem am 21.10.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit einem am 03.12.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
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Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich die Klägerin zu Beginn der Schutzfrist am
23.09.2001 in einem unbezahlten Sonderurlaub bis zum 25.09.2001 befunden habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom
08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - a. a. O.) sehr wohl einschlägig. Nach diesem Urteil komme
es nämlich für die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO entscheidend
auf die Verhältnisse zu Beginn der Schutzfristen an. Zu diesem Zeitpunkt habe die
Klägerin aber wegen des vereinbarten Sonderurlaubs keinerlei Arbeitsentgeltansprüche
gehabt.
17
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 - 6 Ca 1367/02 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
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Soweit das Bundessozialgericht in dem von der Beklagten zitierten Urteil den Beginn
der Schutzfrist erwähne, sei diese Formulierung offenkundig nicht dem ersten, sondern
dem zweiten Absatz von § 200 RVO entnommen. Dieser Absatz verhalte sich jedoch
darüber, ob bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein Arbeitsverhältnis
bestanden habe.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
25
A.
26
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 nicht zu beanstanden.
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I. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F.
der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, 293) für die in dieser Vorschrift
genannten Zeiten (Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den
Entbindungstag) dem Grunde nach einen von der Beklagten der Höhe nach nicht
bestrittenen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über 2.357,06 € netto zugesprochen.
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Klägerin, wie von § 14 Abs. 1
Satz 1 MuSchG a. F. gefordert, für diesen Zeitraum (im Streitfall: 25.09. bis 12.12.2001)
ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO zu.
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1. Nach § 200 Abs. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 11 des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV -
Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) erhalten weibliche
Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen
wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des MuSchG kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Die Parteien streiten allein über die zweite Alternative
des § 200 Abs. 1 RVO. Wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift ( wegen ) deutlich
macht, muss die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt auf die Schutzfristen des § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 MuSchG zurückzuführen sein, d. h. die in den genannten Vorschriften
enthaltenen Beschäftigungsverbote müssen dafür ursächlich sein, dass der Arbeitgeber
seiner Arbeitnehmerin kein Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB zu zahlen hat.
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf
Zahlung von Mutterschaftsgeld, dass im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3
Abs. 2 MuSchG der Anspruch auf Arbeitsentgelt infolge der Schutzfrist entfällt.
Insbesondere scheitert der Anspruch auf Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200
Abs. 1 RVO nicht daran, dass eine Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Eintritts der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG allein wegen dieser Schutzfrist ihren
Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB verloren hat. Diese Auslegung der
Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO noch aus dem Sinn
und Zweck oder aus der Gesetzessystematik herleiten.
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a) Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.1999
(BGBl. I S. 2626) ist lediglich Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld,
dass wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird. Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf
Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr.
1). Hieraus folgt nicht, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass bei Beginn der
Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfallen muss. Vielmehr genügt es nach
dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§
3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder
weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch
LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).
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b) Ebenso wenig rechtfertigt der Zweck des § 200 Abs. 1 RVO den Rechtsstandpunkt
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der Beklagten. Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt
zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das
Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2
MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der
werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a.
a. O.; BAG 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129;
BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15). Um den
Leistungsanspruch auszulösen, muss das Arbeitsverhältnis von dem
Beschäftigungsverbot betroffen werden. Dies ist auch bei einem ruhenden
Arbeitsverhältnis der Fall. Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1
MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt
oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG
11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 -
unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)). Bei einem
solchen ruhenden Arbeitsverhältnis wird die Rückkehr der Arbeitnehmerin an den
Arbeitsplatz während der Schutzfrist verhindert und somit das Wiederaufleben der
Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Beschäftigungsverbote für die in § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG genannten Fristen ausgeschlossen. Hierdurch verliert
die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, Arbeitsentgelt zu verdienen. Ein wegen unbezahlten
Urlaubs in der Schutzfrist ruhendes Arbeitsverhältnis führt nur dann zum Ausschluss des
Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO, wenn dieser Urlaub die
gesamte Zeit der Schutzfrist umfasst. Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der
Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (- 1
RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu
verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm
10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).
3. Unter Beachtung dieser Auslegung des § 200 Abs. 1 RVO sind seine
Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld und damit zugleich für die
Gewährung des Zuschusses hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. bezogen auf
den streitbefangenen Zeitraum vom 25.09. bis zum 12.12.2001 gegeben. Wegen der
Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist an die Klägerin ab dem 25.09.2001 kein
Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB gezahlt worden. Ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der Schutzfrist und dem Nichtbestehen des Anspruchs auf
Arbeitsentgelt liegt vor. Der unbezahlte Sonderurlaub der Klägerin nach § 50 Abs. 2
BAT und damit das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses während dieser Zeit sollte
ausweislich der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 08.05.2000 am 24.09.2001
enden, so dass die Klägerin an sich ab dem nächsten Tag verpflichtet gewesen wäre,
ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Dies hätte für die Beklagte zur Folge gehabt, der
Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 611 Abs. 1 BGB das vereinbarte Arbeitsentgelt
wieder zu zahlen. Wegen der während des unbezahlten Urlaubs eingetretenen
Schwangerschaft der Klägerin war sie aufgrund der am 23.09.2001 bereits laufenden
sechswöchigen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - maßgebend für den Beginn
der vorgeburtlichen Schutzfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entbindung (BAG
12.03.1997 - 5 AZR 226/96 - EzA § 14 MuSchG Nr. 14) - gehindert, ihre Arbeit aufgrund
des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses am 25.09.2001 wieder
aufzunehmen.
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II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB n. F.; §§ 286 Abs. 2 Nr. 1,
288 Abs. 3 BGB n. F. aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitet. Hiergegen
hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts eingewandt.
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B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
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Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
47
99084 Erfurt,
48
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Vossen gez.: Welters gez.: Wiertz
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