Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.03.1997

LArbG Düsseldorf (wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, treu und glauben, widerruf, vergleich, kläger, gebot der rechtssicherheit, konstitutive wirkung, zpo, gegner)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1839/96
Datum:
06.03.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1839/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2252/96
Schlagworte:
Widerruf eines Prozeßvergleichs,Verspäteter Eingang beim
Arbeitsgericht
Normen:
§§ 233 ff. ZPO§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den
Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht möglich.2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel
auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozeßgegner innerhalb der Frist
ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden
zugeht, die Parteien im Ver gleich aber das Arbeitsgericht als zuständige
Empfangsstelle bezeich net haben.
Tenor:
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 05.11.1996 - 2 Ca 2252/96 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vornehmlich um
die Frage, ob ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich durch das beklagte
Hospital rechtzeitig widerrufen worden ist.
2
Der am 12.08.1951 geborene Kläger war seit dem 01.02.1987 bei dem beklagten
Hospital als Angestellter beschäftigt. Er bekleidete zuletzt die Stellung eines
stellvertretenden Bereichsleiters Personalwesen. Sein Bruttomonatsgehalt betrug DM
8.050,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des
Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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Mit Schreiben vom 12.07.1996 kündigte das beklagte Hospital das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 15.07.1996.
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Mit seiner am 29.07.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld anhängig gemachten Klage hat
der Kläger zunächst die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und später darüber hinaus
die Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von DM 5.894,43 brutto geltend gemacht.
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Im Gütetermin vom 15.08.1996 schlossen die Parteien alsdann folgenden
Widerrufsvergleich:
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1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird aufgrund fristgerechter
Kündigung des Beklagten vom 12.7.1996 aus betrieblichen Gründen mit dem
31.12.1996 sein Ende finden.
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2. Für die Zeit bis zum 31.12.1996 bleibt der Kläger unter Fortzahlung der
Vergütung und unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der
Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen wird das Arbeitsverhältnis bis zu seiner
Beendigung ordnungsgemäß abgewickelt.
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3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
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4. Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum
29.8.1996 durch schriftliche Eingabe beim Arbeitsgericht in Krefeld vor.
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Das beklagte Hospital ließ diesen Vergleich durch einen Schriftsatz ihrer
Prozeßbevollmächtigten vom 27.08.1996 widerrufen, der ausweislich des
Eingangsstempels des Arbeitsgerichts am 30.08.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld
einging (vgl. hierzu Bl. 18 d. A.). Gleichzeitig übersandten die Prozeßvertreter des
beklagten Hospitals den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zwei handschriftlich
unterzeichnete Exemplare des an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatzes, der den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29.08.1996 per Post zuging.
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Der Kläger hat danach die Auffassung vertreten, daß der Vergleichswiderruf wegen des
verspäteten Eingangs bei Gericht die Bestandskraft des Vergleichs nicht verhindert
hätte. Hieraus folge gleichzeitig, daß der Kündigungsschutzprozeß beendet wäre.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15.08.1996 erledigt ist,
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hilfsweise
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung des beklagten Hospitals vom 12.07.1996 nicht zum
15.07.1996 beendet worden ist,
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2. das beklagte Hospital zu verurteilen, an ihn 5.894,43 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 01.08.1996 zu zahlen.
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Das beklagte Hospital hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Hospital ist von einem rechtzeitig erklärten Widerruf ausgegangen und hat
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hierzu wie folgt vorgetragen:
Der dem Arbeitsgericht überlassene Schriftsatz vom 27.08.1996 sei in der 35.
Kalenderwoche durch einen Boten, H., zum Arbeitsgericht gebracht worden.
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H. könne sich zwar nicht an den genauen Tag erinnern; für einen rechtzeitigen Eingang
beim Arbeitsgericht spreche indessen, daß sowohl das beklagte Hospital als auch die
Prozeßbevollmächtigten des Klägers den entsprechenden Schriftsatz bereits am
29.08.1996 erhalten hätten.
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Selbst wenn man hiernach einen rechtzeitigen Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht
nicht annehmen wolle, müsse es gleichwohl als ausreichend angesehen werden, daß
dem Kläger der Widerruf rechtzeitig zugegangen sei. Jedenfalls wäre es ihm nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den nicht
rechtzeitigen Eingang beim Arbeitsgericht zu berufen. Er habe nämlich am 29.08.1996
durch die Übermittlung der unterzeichneten Exemplare definitiv gewußt, daß der
Vergleich keinen Bestand haben würde.
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Das beklagte Hospital hat zudem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und hierzu auf ihr gesamtes Vorbringen verwiesen.
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Mit Urteil vom 05.11.1996 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld - 2 Ca 2252/96
- festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15.08.1996 beendet ist.
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In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das
Arbeitsgericht ausgeführt, daß der Prozeßvergleich gegenüber dem Arbeitsgericht nicht
fristgerecht widerrufen worden wäre. Angesichts des Eingangsstempels könnten hieran
keine vernünftigen Zweifel bestehen, zumal auch das beklagte Hospital selbst nur
vortragen lasse, daß der Widerrufsschriftsatz in der 35. Kalenderwoche (26.08. bis
01.09.1996) zum Arbeitsgericht gebracht worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, eine Auslegung des Vergleichs vom
15.08.1996 ergebe darüber hinaus den Willen der Parteien, daß der Widerruf des
Vergleichs rechtswirksam nur gegenüber dem Prozeßgericht habe ausgeübt werden
können, so daß der (rechtzeitige) Zugang beim Prozeßgegner ohne Bedeutung sei.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO käme nicht in
Betracht, da vorliegend keine der in § 233 ZPO genannten Fristen zur Diskussion stehe.
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Schließlich gehe auch der Hinweis des beklagten Hospitals auf § 242 BGB ins Leere.
Angesichts der Vereinbarungen der Parteien, nur einen rechtzeitigen Widerruf
gegenüber dem Arbeitsgericht als rechtswirksam zu akzeptieren, verstoße es nicht
gegen die Grundsätze der redlichen und fairen Prozeßführung, wenn sich der Kläger
nunmehr auf die Fristversäumnis berufe.
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Das beklagte Hospital hat gegen das ihm am 25.11.1996 zugestellte Urteil mit einem am
23.12.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 21.01.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Das beklagte Hospital wiederholt sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und meint,
daß von einem rechtzeitigen Eingang des Widerrufsschriftsatzes beim Arbeitsgericht
Krefeld ausgegangen werden müsse. Es verweist hierzu auf das fehlende Handzeichen
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des Geschäftsstellenverwalters im Eingangsstempel und erneut auf den fristgerechten
Eingang gleichlautender Exemplare bei den anderen Prozeßbeteiligten.
Das beklagte Hospital meint weiter, daß der Eingang des Widerrufs beim Arbeitsgericht
keine konstitutive Wirkung haben sollte, sondern nur Beweisfunktion gehabt hätte.
Hierfür spreche das Fehlen des Wortes nur in der entsprechenden Ziffer des Vergleichs
vom 15.08.1996. Dann aber müsse es ausreichend sein, wenn der Widerruf dem
Prozeßgegner rechtzeitig übermittelt werde, was vorliegend unstreitig geschehen sei.
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Schließlich unterstreicht das beklagte Hospital seinen Rechtsstandpunkt, daß sich das
Verhalten des Klägers als treuwidrig darstelle. Seine Prozeßvertreter hätten durch die
Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes definitiv davon ausgehen müssen, daß der
Widerruf erfolgt sei. Unter diesen Umständen könne ein irgendwie gearteter
Vertrauenstatbestand beim Kläger gar nicht erwachsen sein.
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Das beklagte Hospital beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld - AZ 2 Ca 2252/96 - vom 05.11.1996
aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das
Arbeitsgericht Krefeld zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im wesentlichen seinen
Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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I.
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Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
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II.
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In der Sache selbst war die Berufung indessen erfolglos.
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Der Rechtsstreit der Parteien ist durch den Prozeßvergleich vom 15.08.1996 wirksam
beendet worden, weil der Vergleich infolge des nicht rechtzeitigen Widerrufs durch das
beklagte Hospital Bestandskraft erlangt hat.
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1. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.11.1996 bereits im einzelnen
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und mit überzeugenden Argumenten begründet, daß und weshalb der Widerruf des
beklagten Hospitals nicht rechtzeitig erfolgt ist und daß diesem Ergebnis auch nicht die
Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB entgegengehalten werden
können. Dem schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfang an und sieht
insoweit von einer nur wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543
Abs. 1 und 2 ZPO.
2. Lediglich zur Ergänzung und unter gleichzeitiger Würdigung der in der
Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Erwägungen des beklagten Hospitals ist darüber
hinaus noch auf folgendes hinzuweisen:
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a) Die erkennende Kammer geht auch weiterhin davon aus, daß der dem Arbeitsgericht
überlassene Widerrufsschriftsatz vom 27.08.1996 erst am 30.08.1996, also verspätet,
dort eingegangen ist.
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Dieser Einschätzung liegt die unstreitige Tatsache zugrunde, daß sich auf dem
Schriftsatz der Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 30.08.1996 befindet.
Angesichts der Organisation der Arbeitsgerichte und deren Geschäftsstellen ist davon
auszugehen, daß das Datum des Eingangsstempels dem Zeitpunkt des tatsächlichen
Eingangs beim Gericht auch entspricht. Daran ändert nichts, daß unüblicherweise ein
Handzeichen des Geschäftsstellenverwalters fehlt. Dies mag darauf zurückzuführen
sein, daß angesichts der auf den Geschäftsstellen bekanntermaßen herrschenden
Hektik und angesichts des bei den Arbeitsgerichten festzustellenden erhöhten
Arbeitsanfalls irrtümlicherweise eine Abzeichnung unterblieben ist. Indessen läßt sich
hieraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ableiten, daß der Schriftsatz zu
einem früheren Zeitpunkt beim Arbeitsgericht eingegangen sein könnte.
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Derartige Umstände sind vom beklagten Hospital auch in der Berufungsinstanz nicht
substantiiert vorgetragen worden. Allein der wiederholte Hinweis darauf, daß der Bote
der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Hospitals in der 35. Kalenderwoche zum
Arbeitsgericht gegangen sein will, besagt gerade nicht, daß der Schriftsatz bereits am
29.08.1996 vorgelegen haben könnte. Denkbar ist genauso gut, daß er in der Tat erst
am 30.08.1996 abgegeben wurde, weil auch dieser Tag in der 35. Kalenderwoche
angesiedelt ist.
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Im übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß eine kaum
nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der Absendung des Widerrufsschriftsatzes an
die Bevollmächtigten des Klägers und der Übersendung an das Arbeitsgericht besteht.
Nach dem dem Berufungsgericht bekannten Geschehensablauf erscheint es nämlich
durchaus denkbar, daß der Schriftsatz vom 27.08.1996 zwar rechtzeitig an die anderen
Prozeßbeteiligten abgesandt wurde, daß aber der Schriftsatz an das Arbeitsgericht erst
später auf den Weg gebracht wurde. Nicht erklärbar bleibt in diesem Falle, ob dies auf
einen Fehler des Boten oder auf eine bewußte Handhabung des beklagten Hospitals
bzw. deren Prozeßbevollmächtigten beruht.
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b) Die oben unter Ziffer a) dargestellten Erwägungen begründen gleichzeitig, daß dem
beklagten Hospital eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO
nicht gewährt werden konnte. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob ein derartiger
Wiedereinsetzungsantrag für den Fall der Versäumung einer Vergleichswiderrufsfrist
überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist nicht feststellbar, daß das beklagte Hospital eine
unverschuldete Versäumung der Widerrufsfrist substantiiert dargetan und vor allem
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glaubhaft gemacht hat, § 236 Abs. 2 ZPO.
c) Das Berufungsgericht vermochte der Rechtsauffassung des beklagten Hospitals,
wonach der Widerruf rechtzeitig auch gegenüber dem Prozeßgegner habe erklärt
werden können, nicht zu folgen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner von den Parteien und vom Arbeitsgericht
mehrfach zitierten Entscheidung vom 21.02.1991 (a. a. O.) ausdrücklich dahingestellt
sein lassen, ob hinsichtlich der Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs von der
überwiegend vertretenen Lehre von der Doppelnatur auszugehen sei. Das
Bundesarbeitsgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, ob nach der
Vereinbarung der Parteien das im Vergleich als Adressat benannte Gericht
ausschließlich zuständig sein soll oder ob der Widerruf wahlweise auch gegenüber dem
Prozeßgegner möglich sein sollte. Eine hiernach notwendige, an §§ 133, 157 BGB
orientierte Auslegung des Vergleichs vom 15.08.1996 ergibt - entgegen der Auffassung
des beklagten Hospitals - daß nur das Arbeitsgericht in Krefeld als Widerrufsadressat
vereinbart gewesen ist.
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aa) Hierfür spricht zunächst und eindeutig der gewählte Wortlaut, der das Arbeitsgericht
- und keine andere Stelle - als empfangszuständige Behörde ausweist. Dem kann das
beklagte Hospital nicht entgegenhalten, daß im Vergleichstext das Wort nur fehlt. Wie
noch weiter unten auszuführen sein wird, handelt es sich um eine bei den
Arbeitsgerichten übliche Klausel, die bei den Beteiligten durchgehend so verstanden
wird, daß hiernach eine Alleinzuständigkeit des Arbeitsgerichts verabredet werden
sollte. Dies bedeutet aber dann gleichzeitig, daß die Parteien eines Prozeßvergleichs
auf andere Widerrufsmöglichkeiten ausdrücklich hinweisen müssen, wenn und soweit
sie die Alleinzuständigkeit des Arbeitsgerichts verneinen wollen.
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bb) Für diese Interpretation der Widerrufsformulierung sprechen darüber hinaus die
Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise und die damit verbundene Verkehrssitte.
Die vom Arbeitsgericht Krefeld gewählte Formulierung entspricht nämlich der üblichen
Praxis bei den deutschen Arbeitsgerichten und wird vor allem von beteiligten
Rechtsanwälten seit Jahren akzeptiert. Mit der hier streitigen Formulierung wird darüber
hinaus durchgängig die Einschätzung verbunden, daß es entscheidend auf den Zugang
des Widerrufsschriftsatzes beim im Vergleich genannten Arbeitsgericht ankommt. Dem
entspricht schließlich auch die praktische Handhabung, die regelmäßig darauf abzielt,
für einen rechtzeitigen Eingang des Widerrufs allein beim Arbeitsgericht Sorge zu
tragen.
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Dies erscheint im übrigen auch vernünftig und interessengerecht. Nach erfolgtem
Widerruf ist nämlich regelmäßig ein weiteres Vorgehen des Arbeitsgerichts etwa durch
den Erlaß prozeßleitender Verfügungen, durch die Anberaumung eines neuen
Verhandlungstermins oder durch Verkündung einer bereits beratenen Entscheidung zu
erwarten. Gerade angesichts des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes, wie
er z. B. in § 61 a ArbGG zum Ausdruck kommt, erscheint es allein sachgerecht, wenn
dann auch der Widerruf gegenüber der Stelle erklärt wird, die zeitnah für das weitere
procedere zu sorgen hat. Jedenfalls unterstreichen die zuletzt genannten Erwägungen
erneut die Aussage, daß anderslautende Vorstellungen oder Wünsche der Parteien in
der Formulierung der Widerrufsklausel zum Ausdruck gebracht werden müssen.
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d) Dem Kläger ist die Berufung auf die Fristversäumnis auch nicht deshalb versagt, weil
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er hierdurch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen
würde. Jedenfalls stellt sich sein Verhalten nicht als unredliche, unfaire Prozeßführung
dar und erweist sich auch nicht als unlauteres Beharren auf einer formellen
Rechtsposition.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bereits genannten Entscheidung vom
21.02.1991 (a. a. O.) die angesprochene Problematik erörtert und in diesem
Zusammenhang darauf verwiesen, daß allein die Übersendung einer beglaubigten
Abschrift des für das Gericht bestimmten Schriftsatzes nicht geeignet sei, den beim
Prozeßgegner vorhandenen Vertrauenstatbestand zu zerstören. Auch in diesem Falle
sei nämlich die Gegenpartei immer noch nicht sicher, ob der Vergleich tatsächlich
widerrufen werden sollte. Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für die hier
zu beurteilende Fallkonstellation an, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein
handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Widerrufsschriftsatzes übermittelt worden
ist. Auch in dieser Situation konnte nämlich der Kläger nicht zweifelsfrei von einem
tatsächlich widerrufenen Vergleich ausgehen.
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Das beklagte Hospital hat zwar mit seiner Würdigung recht, daß angesichts der den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers übermittelten Schriftsätze viel dafür sprach, daß
der geschlossene Vergleich auch gegenüber dem allein zuständigen Arbeitsgericht
widerrufen werden sollte und dies auch rechtzeitig geschehen würde.
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Andererseits kann nicht wegdiskutiert werden, daß der rechtzeitige Widerruf gegenüber
dem Arbeitsgericht weiter unsicher blieb und damit verbunden auch die Frage, ob der
Vergleich letztlich überhaupt widerrufen werden sollte. Dies wird unterstrichen durch
das Verhalten der Beklagtenseite anläßlich der Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes
vom 27.08.1996. Während nämlich die Schriftsätze an die Prozeßbevollmächtigten des
Klägers und an das beklagte Hospital selbst bereits am 27.08.1996 ausgefertigt und zur
Post gegeben wurden, erfolgte eine Übergabe an das Arbeitsgericht erst am
30.08.1996. Gründe für diese Verzögerung sind, wie bereits weiter oben ausgeführt,
nicht bekannt und letztlich auch nicht mehr aufklärbar. Indessen erscheint es durchaus
vorstellbar, daß die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Hospitals oder das Hospital
selbst den Widerrufsschriftsatz an das Arbeitsgericht noch zurückhielten, weil
möglicherweise neue Erkenntnisse diskutiert wurden, die die Entscheidung über den
Widerruf beeinflussen konnten.
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Hieraus folgt, daß selbst die Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes an die
Prozeßbevollmächtigten des Klägers noch keine Gewähr für einen tatsächlichen
Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht bot; der Kläger konnte und durfte durchaus
weiter davon ausgehen, daß ein rechtzeitiger Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht
möglicherweise nicht beabsichtigt oder erfolgt war.
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Die erkennende Kammer übersieht bei dieser Einschätzung nicht, daß hierbei
Geschehensabläufe diskutiert werden, die sich in der Praxis durchaus als
Ausnahmetatbestände darstellen mögen. Gleichwohl belegen die vorstehenden
Ausführungen, daß das vom Bundesarbeitsgericht angesprochene Restrisiko bzw. die
damit verbundene Unsicherheit auch in Fällen der vorliegenden Art bejaht werden muß
und sich deshalb eine Berufung auf die eingetretene Fristversäumnis weder als
rechtsmißbräuchlich noch als unlauter darstellt. Dann aber ist es durchaus konsequent,
die von den Parteien gewählte Form des Widerrufs in den Vordergrund zu stellen und
entscheidend auf den rechtzeitigen Eingang beim Arbeitsgericht abzustellen. Nur dieses
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Ergebnis bietet letztlich die Gewähr, daß Mißverständnisse, Manipulationen und
ähnliches ausgeschlossen und dem Gebot der Rechtssicherheit genüge getan wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Revision zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Hospital
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
70
Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Göttling Klaes Hedrich
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