Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.08.2001
LArbG Düsseldorf: treu und glauben, unerlaubte handlung, positive vertragsverletzung, firma, beendigung, abfindung, form, aufhebungsvertrag, leiter, datenträger
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 610/01
Datum:
28.08.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 610/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 4820/00
Schlagworte:
Ausgleichsklausel; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch;
Treu und Glauben
Normen:
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit
einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine
Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und
endgültig erledigt sind, und werden danach bis dahin nicht bekannte
vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt
(hier: gewerbsmäßiger Betrug in Höhe von rund 180.000,00 DM), stellt
es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar,
wenn der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die mit ihm vereinbarte
Ausgleichsklausel beruft. 2. Der Arbeitnehmer, der durch eine
vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen
Schaden zufügt, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung
beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn
er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren
Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis
des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte (im Anschluss
an BAG vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB
Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung). Der Grundsatz von Treu und
Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen
immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende
Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht
(BAG vom 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420).
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 08.02.2001 9 Ca 4820/00 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.735,67 DM nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab Klagezustellung
(24.07.2000) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Streitwert: unverändert (177.735,67 DM).
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem beendeten
Arbeitsverhältnis.
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Die Klägerin betreibt bundesweit 13 Altenheime/Senioren-Residenzen. Ihre
Hauptverwaltung befindet sich in D., ebenso ihre zentrale Rechnungs- und
Buchhaltungsabteilung für sämtliche Einrichtungen.
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Der am 04.12.1969 geborene Beklagte, zurzeit 31 Jahre alt, ledig, von Beruf
Bürokaufmann, war seit dem 01.10.1996 gemäß Arbeitsvertrag der Parteien vom
14.11.1996 als Finanzbuchhalter bei der Klägerin beschäftigt. Seine Vergütung betrug
zuletzt rund 4.300,00 DM brutto pro Monat. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte unter
anderem die Prüfung und Bearbeitung eingehender Rechnungen sowie die Kontierung
und Eingabe in das bei der Klägerin bestehende EDV-Buchhaltungsprogramm SIMBA .
Für die Begleichung der Rechnungen war von ihm jeweils ein sogenannter Zahlungs-
Vorschlag zu erstellen. Die Zahlungen erfolgten dann nach Unterzeichnung eines
Datenträger-Begleitzettels durch eine hierfür unterschriftsberechtigte Person mittels
Datenträgeraustauschs über die Hausbank der Klägerin (Dresdner Bank Düsseldorf) per
Banküberweisung.
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In der Zeit zwischen dem 17.10.1997 und dem 02.10.1998 erfolgten in 21 näher
bezeichneten Fällen verschieden hohe Überweisungen vom Bankkonto der Klägerin auf
Privatkonten des Beklagten einschließlich einer Zahlung über 3.174,00 DM an eine
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Firma M.-Immobilien, und zwar zunächst drei Überweisungen über insgesamt 27.623,88
DM auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse Aachen (Konto-Nr.: 5324629) bzw. an
die Firma M.-Immobilien sowie ab Mitte Dezember 1997 weitere 18 Überweisungen auf
das von ihm am 29.09.1997 eingerichtete Privatkonto bei der Bank 24, Bonn (Konto-Nr.:
2935567) über insgesamt 150.111,79 DM, auf beide Konten einschließlich der Zahlung
an die Firma M.-Immobilien zusammen 177.735,67 DM.
6
Im Herbst 1998 kam es zu Spannungen und Differenzen zwischen dem Beklagten und
dem Leiter der Abteilung Controlling, dem Zeugen D. S.. In einer persönlichen
Unterredung am 08. bzw. 09.11.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das
Arbeitsverhältnis beenden wolle, entweder durch Kündigung oder einvernehmlich durch
Aufhebungsvertrag. Der Beklagte erklärte sich einverstanden. Unter dem 09.11.1998
schlossen die Parteien folgende Aufhebungsvereinbarung:
7
1.
8
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
9
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma im beiderseitigen Einvernehmen zum
31.12.1998 beendet wird.
9
2.
10
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 09.11.1998 bis zum Ende seines
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung seiner monatlichen Bruttobezüge von
abschließend 4.327,60 DM von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt.
Der Resturlaubsanspruch wird mit der Freistellung verrechnet.
11
3.
12
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des
Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in
Höhe von 4.300,00 DM zu zahlen. Die Abfindung wird zum 31.12.1998 fällig.
13
4.
14
Der Arbeitnehmer erhält zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ein qualifiziertes
wohlwollend formuliertes Zeugnis, sowie die von dem Arbeitgeber ordnungsgemäß
ausgefüllten Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis).
15
5.
16
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit
bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und Informationen gegenüber Dritten
auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
17
6.
18
Mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sind sämtliche beiderseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, ob bekannt oder
unbekannt, vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt.
19
20
7.
21
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragschließenden
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dieser
Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Die
Vertragschließenden erklären nochmals ausdrücklich, die vorstehende Regelung
ausführlich erörtert zu haben und diese in vollem Umfang durchzuführen. In diesem
Zusammenhang verzichten sie auf das Recht einer Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung, Drohung, Irrtum und auf ein eventuelles Recht zum Rücktritt von
diesem Vertrag, der die rechtsgeschäftlichen Beziehungen sämtlicher Beteiligten
abschließend regelt.
22
Düsseldorf, 09.11.1998
23
Mit Datum vom 31.12.1998 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein Zeugnis, auf
dessen Inhalt (Bl. 64 d. A.) Bezug genommen wird.
24
Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten in ihrer Buchhaltungsabteilung für das Jahr
1998 im Januar 1999 stellte die Klägerin nach ihren Angaben erstmals Unklarheiten
bei verschiedenen Überweisungen und deren Empfänger fest. Sie erteilte daraufhin
entsprechende Suchaufträge an ihre Bank. Diese benannte als Empfänger der
betreffenden Zahlungen das Konto des Beklagten.
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Unter dem 08.02.1999 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
(312 Js 147/99) Strafanzeige gegen den Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 13.07.1999 150 Gs 1852/99 erfolgte eine Beschlagnahme des
Kontos des Beklagten bei der Bank 24, Bonn, am 29.03.2000 nach richterlicher
Anordnung außerdem eine Durchsuchung der Wohnung des Beklagten. Mit Urteil
vom 18.01.2001 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf 103 a I Ls/312 Js 147/99 den
Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als
Bewährungsauflage wurde unter anderem eine Wiedergutmachung des
eingetretenen Schadens in Höhe von 141.879,80 DM angeordnet. Der Beklagte hat
gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren (Landgericht
Düsseldorf, XXII 46/01) ist zurzeit noch nicht abgeschlossen.
26
Mit der vorliegenden Klage, die am 17.07.2000 beim Arbeitsgericht Düsseldorf
eingegangen ist, beansprucht die Klägerin Schadensersatzzahlung in Höhe der
genannten 177.735,67 DM. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen:
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Der Beklagte sei bei seinen Straftaten so vorgegangen, dass er eingegangene
Rechnungen zunächst im Buchhaltungsprogramm erfasst und eine ordnungsgemäße
Bezahlung veranlasst habe. Danach habe er in wenigstens 20 Fällen einzelne
Eingangsrechnungen erneut in den Zahlungslauf mit der zunächst zutreffenden
Kontoverbindung des Zahlungsempfängers eingegeben. Nach Unterzeichnung des
Datenträger-Begleitzettels durch die Geschäftsleitung habe der Beklagte dann auf
dem an die Bank zu übersendenden Datenträger (Diskette) den jeweiligen
Zahlungsempfänger ausgetauscht und sein Privatkonto als Empfängerkonto
eingegeben, so dass die Rechnungsbeträge nach ursprünglich richtiger Überweisung
an den Zahlungsempfänger dann zum zweiten Mal gezahlt worden seien, nunmehr
auf sein Privatkonto. Daneben habe er in dem weiteren Fall der M.-Immobilien den
von ihm geschuldeten Betrag in Höhe von 3.174,00 DM zu Lasten des Kontos der
Klägerin ausgleichen lassen. Bis zu den Aufdeckungen im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten 1998 im Januar 1999 habe die Klägerin von diesen
Manipulationen und den Straftaten des Beklagten nichts gewusst. Die insgesamt 21
aufgedeckten Zahlungen seien sämtlich zu Unrecht erfolgt und durch Straftaten des
Beklagten begangen. Hieraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten
und ein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die
Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag vom 09.11.1998 könne der Beklagte sich
nicht mit Erfolg berufen. Zum einen erfasse sie nur Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, nicht auch solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen, von denen die Klägerin bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung
vom 09.11.1998 nichts gewusst habe. Zudem hätte die Klägerin bei Kenntnis der
Straftaten des Beklagten keine Veranlassung gehabt, diesem bei seinem
Ausscheiden auch noch eine Abfindung zu zahlen, wie dies geschehen ist.
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Außerdem sei es Rechtsmißbrauch des Beklagten, sich auf die Rechtswirksamkeit
der Ausgleichsklausel zu berufen. Darüber hinaus werde die Ausgleichsklausel
wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 177.735,67 DM nebst 9,75%
Zinsen seit dem 04.02.1999 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
32
Er hat vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er Manipulationen oder Straftaten
begangen habe. Die Zahlungen an ihn seien zu Recht erfolgt. Er habe mit den im
Auftrag des Vorstandes handelnden Leiter der Abteilung Controlling, dem Zeugen S.,
vereinbart, dass er das EDV-System der Klägerin in ihrer Hauptverwaltung in D. und
in den angeschlossenen Einrichtungen im Bundesgebiet neu ausrichte. Dies sei über
seine von ihm gegründete und auch aus Steuergründen in K. / N. ansässigen Firma L.
F. erfolgt. Die einzelnen Überweisungen auf sein Konto seien entsprechende
Honorarzahlungen für seine Tätigkeiten, die jeweils auch der Höhe nach mit dem
Zeugen S. vereinbart worden seien. Die Zahlungen an ihn seien daher rechtmäßig
erfolgt. Im Übrigen stehe einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin die im
Aufhebungsvertrag vom 09.11.1998 vereinbarte Ausgleichsklausel entgegen.
33
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 9 Ca 4820/00
abgewiesen und dies damit begründet, dass etwaige Ansprüche der Klägerin durch
die Ausgleichsklausel rechtswirksam ausgeschlossen seien.
34
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie zu den im
Sitzungsprotokoll vom 28.08.2001 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet
hat und mit der sie ihr Klagebegehren unter Modifizierung des Zinsanspruchs
weiterverfolgt, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.
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Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands auf den übrigen Akteninhalt.
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Das Berufungsgericht hat zu den streitigen Behauptungen Beweis erhoben durch
Vernehmung des Zeugen D. S.. Die Strafakte des Amtsgerichts Düsseldorf - 103 a I
Ls/312 Js 147/99 und die dortigen Ermittlungsunterlagen waren Gegen-
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stand der mündlichen Verhandlung.
38
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39
40
I.
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42
Die Berufung der Klägerin ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegen-
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standes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518,
519 ZPO).
44
II.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit den zuletzt geltend gemachten
Zinsen in vollem Umfang begründet. Der Beklagte ist der Klägerin sowohl aus positiver
Vertragsverletzung als auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zum
Schadensersatz in der beanspruchten und im Urteilstenor zuerkannten Höhe
verpflichtet.
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1. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beklagte in
den in der Klageschrift aufgelisteten 21 Fällen (Seite 4 der Klageschrift vom 11.07.2000
zu lit. a u) sich zu Lasten der Klägerin unrechtmäßig Geldbeträge erschlichen und
beschafft hat, auf die er keinerlei Anspruch hatte und zu deren Zahlung an ihn die
Klägerin auch in sonstiger Weise nicht verpflichtet war. Der Beklagte hat sich in dem
Zeitraum von Oktober 1997 bis Oktober 1998 durch vorsätzliche Manipulationen,
Falsch- und Doppelbuchungen auf Kosten der Klägerin zu Unrecht einen
Vermögensvorteil in Höhe der 177.735,67 DM verschafft.
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a) So hat der Beklagte in jedenfalls 17 der 21 Fälle (lit. e u der Auflistung auf Seite 4 der
Klageschrift) unter der Firmenbezeichnung L. F. mit Sitz in K./N. zu Lasten der Klägerin
Rechnungen für angebliche Projektarbeiten erstellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind
identisch mit den auf das Privatkonto des Beklagten bei der Bank 24 überwiesenen
Beträgen. Eine Vorlage dieser Rechnungen an die Klägerin ist indessen zu keinem
Zeitpunkt erfolgt, erst recht keine Verbuchung in der Buchhaltung der Klägerin. Dies
steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die
Behauptung des Beklagten, er habe diese Rechnungen dem Leiter der Abteilung
Controlling/Innenrevision der Klägerin, dem Zeugen S. übergeben, ist durch dessen
glaubhafte Aussage, solche Rechnungen bis zu seiner Vernehmung in den
Strafverfahren gegen den Beklagten zu keinem Zeitpunkt gesehen oder erhalten zu
haben, widerlegt. Dass der Beklagte diese Rechnungen der Klägerin auch gar nicht
erteilt und ihr ebenso wenig ausgehändigt hat, ist auch bereits deshalb plausibel, weil
die Klägerin spätestens im Januar 1999 bei ihren Recherchen über die Buchungsposten
und ungeklärten Überweisungen hierauf gestoßen sein müsste. Im Übrigen müsste der
Beklagte in seiner Eigenschaft als Finanzbuchhalter der Klägerin selbst mit diesen
Rechnungen befasst gewesen sein und näheres hierüber vortragen können. Dies ist
indessen nicht geschehen.
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b) Soweit der Beklagte ebenfalls fälschlicherweise behauptet, die Rechnungserteilung
und die dort als angebliches Honorar deklarierten Beträge seien jedenfalls mit dem
Zeugen S. vereinbart worden, ist auch dies widerlegt. Der Zeuge S. hat bei seiner
Vernehmung vor der erkennenden Kammer glaubhaft und plausibel bekundet, dass es
derartige Vereinbarungen zwischen ihm und dem Beklagten über eine Neuausrichtung
des EDV-Systems, über Honorarzahlungen der Klägerin an den Beklagten und
dergleichen zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, die Behauptungen des Beklagten
hierzu vielmehr frei erfunden seien.
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c) Das wahrheitswidrige und insbesondere der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO
widersprechende Vorbringen des Beklagten verdeutlichen auch weitere Umstände:
Allein in 12 Fällen entsprechen die Rechnungsbeträge in den angeblichen Rechnungen
der Firma L. F. exakt den tatsächlichen Beträgen von Rechnungen anderweitiger
Lieferanten an die Klägerin. Zum Beispiel lautet die Rechnung einer Wäscherei N. vom
28.02.1998 mit der Rechnungsnummer 49327 auf 6.471,86 DM. Über exakt diesen
Betrag hat der Beklagte unter dem 01.03.1998 dann eine Rechnung der Firma L. F. mit
der Rechnungsnummer 980103 zu Lasten der Klägerin erstellt. Gutgeschrieben wurde
dieser Betrag dem Privatkonto des Beklagten bei der Bank 24 (Konto-Nr. 2935567) am
01.04.1998 (Bl. 12 d. A.), allerdings mit der Rechnungsnummer 49327 der Wäscherei N.
und nicht mit der Rechnungs-Nr. 980103 des Beklagten. Ähnlich bzw. identisch verhält
es sich mit den übrigen angegebenen Rechnungen, die anlässlich der Durchsuchung
der Wohnräume des Beklagten am 29.03.2000 und im Zusammenhang mit dem
beschlagnahmten Ordner L. F. 1998 aufgefunden wurden. Allein in der Zeit vom
03.03.1998 bis 05.10.1998 hat der Beklagte sich auf diese Weise im Zusammenhang
mit angeblichen Rechnungen der Firma L. F. 141.879,79 DM unrechtmäßig vom Konto
der Klägerin beschafft. Eine Rechtsgrundlage gab es hierfür nicht. Vielmehr sind die
Beträge durch Manipulationen bzw. unerlaubte Handlung erschlichen. Die Erklärungen
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer, dass er
sich die Identität der jeweiligen Rechnungsbeträge mit den tatsächlichen Beträgen auf
Lieferantenrechnungen sowie die Rechnungsnummern der Lieferantenrechnungen in
den Überweisungen auf sein Privatkonto auch nicht erklären könne, wertet die Kammer
eher dahin, den tatsächlichen Geschehensablauf weiterhin wahrheitswidrig verschleiern
zu wollen.
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d) Die verbleibenden vier Beträge (lit. a d auf Seite 4 der Klageschrift) hat der Beklagte
unstreitig ebenfalls erhalten. Der Betrag über 3.174,00 DM ist vom Konto der Klägerin
unmittelbar an die Firma M.-Immobilien überwiesen worden. Die vom Beklagten hierzu
behaupteten Vereinbarungen mit dem Zeugen S. gibt es nicht. Das Beklagtenvorbringen
hierzu ist widerlegt. Für die von ihm auf sein Privatkonto erfolgten Überweisungen sowie
auf das Konto der Firma M.-Immobilien gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage.
51
2. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten scheitert auch nicht an der
Ausgleichsklausel in der Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 09.11.1998.
52
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die hier geltend gemachten Ansprüche der
Klägerin aus einer vom Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unter
die Ausgleichsklausel fallen. Diese betrifft in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 09.11.1998
die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung . Zwar stehen die hier
streitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Deliktische
Ansprüche fallen aber nicht automatisch hierunter. Auch Ziffer 7 der Vereinbarung
spricht eher für die Auslegung, dass deliktische Ansprüche nicht erfasst werden sollen,
wenn es dort heißt, dass mit der Vereinbarung die rechtsgeschäftlichen Beziehungen
abschließend geregelt sein sollen. Darüber hinaus musste der Beklagte wissen, dass
die Klägerin bei Kenntnis der vom Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen eine Aufhebungsvereinbarung mit Zahlung einer Abfindung und mit
Verzicht auf den ihr zugefügten Schaden nicht abgeschlossen hätte. Anders mögen die
Fälle zu beurteilen sein, in denen zumindest Verdachtsmomente für eine Straftat
bestanden. Wird dann eine allumfassende Ausgleichsklausel vereinbart, sind beide
Seiten grundsätzlich hieran gebunden. Ob indessen die Ausgleichsklausel im
53
vorliegenden Fall dazu führt, dass hier auch die deliktischen Ansprüche von der Klausel
erfasst werden, kann letztlich dahinstehen.
b) Denn jedenfalls kann sich der Beklagte aufgrund des Tatgeschehens und seines
strafrechtlich relevanten Vorgehens nicht mit Erfolg auf die Ausgleichsklausel und den
Ausschluss der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche berufen. Es ist in der
Rechtssprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche
positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung
seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, gegen den die gesamte
Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verstößt, wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren
Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts
in dieser Form nicht abgegeben hätte (BAG vom 09.03.1972 1 AZR 165/71 AP Nr. 10 zu
§ 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung Verwirkung = DB 1972, 2216). Der Grundsatz
von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen
immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende
Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht (vgl. näher BAG
vom 04.12.1997 2 AZR 799/96 AP Nr. 141 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe = NZA
1998, 420).
54
Aus dem Geschehensablauf und den im Januar 1999 erfolgten Recherchen der
Klägerin ist erkennbar, dass ihr die Manipulationen des Beklagten bis dahin nicht
bekannt waren. Dies hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung zudem glaubhaft
bekundet. Demgegenüber kannte der Beklagte bei Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung vom 09.11.1998 sein strafrechtliches Vorgehen, das Ausmaß
seiner Vermögensverschiebungen und wusste auch, dass dies der Klägerin bis dahin
nicht bekannt war. Er täuschte die Klägerin nicht nur bei den Kontoüberweisungen und
den dadurch verursachten Vermögensverschiebungen, sondern zusätzlich auch bei
Abschluss des Aufhebungsvertrags und den dort vereinbarten Einzelheiten, zu denen
es nicht gekommen wäre, wenn die Klägerin die unerlaubten Handlungen des
Beklagten und deren Ausmaß gekannt hätte. Es widerspricht der Redlichkeit und dem
Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Beklagte nach diesen vorsätzlich
begangenen Täuschungshandlungen die Klägerin an die in Unkenntnis dieser Dinge
vereinbarte Ausgleichsklausel festhalten will. Ein derartiges Vorgehen ist
rechtsmissbräuchlich und stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar.
55
c) Ob darüber hinaus auch die von der Klägerin (erst) mit Schriftsatz vom 06.11.2000
erklärte Anfechtung durchgreift und ob die Anfechtungsfrist des § 124 BGB gewahrt ist,
braucht nicht mehr entschieden zu werden.
56
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
57
III.
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Der Klage war dementsprechend unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der
Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Der Streitwert blieb unverändert. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht
gegeben.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
60
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
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Dr. Kaup Goetzenich Claus
63