Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.04.2004

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 1952/03
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1952/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 4013/03
Schlagworte:
Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Normen:
§§ 26 Abs. 2, 47, 50, 77, 88 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Das rechtliche Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht
von der Wahrung einer "Unternehmensidentität" abhängig. Die
Reduzierung der Betriebsstruktur eines Unternehmens auf lediglich
noch einen Betrieb berührt deshalb die (Fort-)Geltung einer
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht. 2) Adressat der Kündigung einer
Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich allein der Vertragspartner, d.h.
bei der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - soweit noch
gebildet - ungeachtet zwischenzeitlicher Umstruktuierungen des
Unternehmens der Gesamtbetriebsrat und nicht ein Betriebsrat.
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 20.11.2003 3 Ca 4013/03 abgeändert und die
Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.896,43 ​ nebst Zinsen
i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskont- und Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem
14.08.2003 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus Anlass seiner 25jährigen
Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld zusteht. Der Kläger meint, ihm stünde ein
solcher Anspruch nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu, die die Firma
B. Kabel S. AG & Co. als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem im Unternehmen
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gebildeten Gesamtbetriebsrat am 07.09.1994 geschlossen hatte. Diese
Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV 94) sah mit Geltung ab dem
01.01.1995 die Gewährung einer Sonderzahlung (Jubiläumsgeld) u.a. anlässlich des
25. Dienstjubiläums i.H. eines (Brutto-) Monatseinkommens vor. Zu dem begünstigten
Personenkreis zählten zu diesem Zeitpunkt die Mitarbeiter der insgesamt 3 Betriebe des
Unternehmens, des Werkes N.-S., in dem der Kläger tätig ist, sowie der Betriebe E. und
C.. Bis zum 31.07.2003 zahlte die Beklagte die Jubiläumsgelder. Soweit Dienst-
Jubiläen nach dem 31.07.2003 anstanden - wie beim Kläger am 14.08.2003 sieht die
Beklagte sich nicht mehr zu dieser Leistung gehalten. Sie beruft sich auf eine
Kündigung der GBV 94 zum 31.07.2003 gegenüber dem Betriebsrat des Werkes in N.-
S. mit Schreiben vom 30.04.2003. Dem Gesamtbetriebsrat gegenüber erfolgte mit
Schreiben vom 27.01.2004 zum 30.04.2004 vorsorglich eine weitere Kündigung der
GBV 94.
Der Kläger ist der Auffassung, ungeachtet der ersten Kündigung zum 30.07.2003 sei die
GBV 94 am Tage seines 25jährigen Dienstjubiläums
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- 14.08.2003 in Kraft gewesen, da die Beklagte allenfalls dem Gesamtbetriebsrat
gegenüber diese Vereinbarung habe wirksam kündigen können.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.896,43 € nebst 5 Prozent-
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punkten über dem Basissatz seit dem 14.08.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, mit der dem Betriebsrat in N.-S. am 30.04.2004
zugegangenen Kündigung die GBV 94 gegenüber dem richtigen Adressaten gekündigt
zu haben. Aufgrund der zwischenzeitlichen Stilllegung der Betriebe in E. und C. habe
sich der Kreis der Begünstigten auf die Mitarbeiter des Werkes in N.-S. beschränkt.
Hierdurch habe die Gesamtbetriebsvereinbarung ihren Rechtscharakter als
Gesamtbetriebsvereinbarung verloren. Sie habe seit dem letzten Teilakt der Schließung
des Vertriebsbereichs des Betriebes in C. zum 30.04.2002 allenfalls als
Einzelbetriebsvereinbarung des Betriebes in N.-S. weitergegolten. Ungeachtet der
durchgängigen Existenz des Gesamtbetriebrats, der sich allerdings zum 01.01.1995
infolge der Übernahme anderweitiger Betriebe (eines gesellschaftsrechtlich
verbundenen Unternehmens) neu konstituiert habe, habe sie von daher die GBV 94
gegenüber dem Einzelbetriebsrat zum 30.07.2003 wirksam kündigen können.
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Das Arbeitsgericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und die Klage mit Urteil
vom 20.11.2003 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zwar richtig gesehen, dass
die GBV 94 als freiwillige Betriebsvereinbarung i.S. von § 88 BetrVG nicht nachwirkt
und deshalb die Frage der Wirksamkeit ihrer Kündigung zum 31.07.2003 jedenfalls
streitentscheidend ist. Es hat jedoch verkannt, dass diese Betriebsvereinbarung zu dem
für den Kläger maßgeblichen Jubiläumstag 14.08.2000 fortbestand. Die GBV 94 konnte
entgegen der Auffassung der Beklagten nur gegenüber dem Gesamtbetriebsrat
gekündigt werden. Deshalb kann der Kläger von der Beklagten nach Maßgabe der GBV
94 die Zahlung von 1.896,43 € brutto verlangen.
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I.
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Bei der GBV 94 handelt es sich um eine wirksam zustande gekommene
kündigungsbedürftige Dauerregelung.
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1. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wahrt die Form des § 77 Abs. 2 BetrVG.
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2. Die Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats steht außer Frage.
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a) Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Regelung von
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
nicht durch die einzelnen Betriebsräte ihrer Betriebe geregelt werden können. Dabei
handelt es sich um eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
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b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat
am 07.09.1994 dokumentiert hinlänglich, dass der Arbeitgeber den freiwilligen
Dotierungsrahmen für eine Jubiläumsregelung nur unter der Voraussetzung vorgeben
wollte, dass sie für alle Betriebe des Unternehmens einheitlich gelte. Dies hat zur Folge,
dass die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben ist vgl. BAG
Beschluss vom 18.10.1994 1 ABR 17/94 AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972
Lohngestaltung, zu B II 2 b der Gründe
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m.w.N. Eine Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG scheidet schon deshalb
aus, weil nicht der geringste Anhalt dafür gegeben ist, dass der Gesamtbetriebsrat im
Jahre 1994 zum Abschluss der Vereinbarung von den drei einzelnen Betriebsräten der
Werke N.-S., E. und C. ermächtigt worden war.
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3. Soweit die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer
die Abschlussvollmacht des Unterzeichners der GBV 94 auf Arbeitgeberseite in Frage
stellte, ist dies rechtlich ohne Belang, weil Umstände, die konkrete Zweifel hinsichtlich
der Abschlusskompetenz aufkommen ließen, weder substantiiert vorgetragen noch nach
der Aktenlage erkennbar sind.
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4. Die GBV 94 ist schließlich auch mit § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG vereinbar, der
Tarifvorrang steht ihr nicht entgegen. Das arbeitgeberseits mitbestimmungsfrei
vorgegebene Volumen der Jubiläumszuwendungen charakterisiert die
Betriebsvereinbarung als eine solche nach § 88 BetrVG. Mit diesen besonderen
Zuwendungen bezweckte die GBV 94 ausschließlich eine Belohnung von Betriebstreue
und damit materielle Leistungen, die die hier einschlägigen Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie NRW weder enthalten noch üblicherweise regeln.
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II.
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Die GBV 94 galt auch noch zum Zeitpunkt des 25jährigen Dienstjubiläums des Klägers
am 14.08.2003. Zwar hat die Beklagte die Kündigungsfrist, die gemäß § 77 Abs. 5
BetrVG drei Monate beträgt, gewahrt. Die Kündigung konnte jedoch
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allein gegenüber dem seinerzeit amtierenden Gesamtbetriebsrat erfolgen. Das ist erst
am 27.01.2004 geschehen. Mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats des Werkes N.-S. (§
26 Abs. 2 BetrVG) als dem falschen Adressaten der am 30.04.2003 ausgesprochenen
Kündigung geht die Unwirksamkeit dieser Kündigung einher.
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1) Adressat der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich der
Vertragspartner. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder auch
Konzenbetriebsrat gegenüber die Vereinbarung zu kündigen, die er mit einem dieser
Betriebsverfassungsorgane abgeschlossen hat. Dies steht, soweit ersichtlich, in
Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit vgl. etwa BAG Beschluss vom 18.09.2002 1
ABR 54/01 AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, zu B III 2 b ee) der
Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/
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Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 77 RN 157. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen
naturgemäß etwa dann zum Tragen, wenn der Abschlusspartner rechtlich nicht mehr
existent ist, etwa ein Gesamtbetriebsrat, bei dem die Voraussetzungen zu seiner
Errichtung entfallen sind. Bloße Umstrukturierungen eines Unternehmens stellen
andererseits weder die Geltung abgeschlossener Gesamtbetriebsvereinbarungen in
Frage noch die Fortdauer der Existenz des Gesamtbetriebsrats und damit seine
Eigenschaft als Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung,
vorausgesetzt, Folge der Umstrukturierung ist es nicht, dass nur noch ein einziger
betriebsratsfähiger Betrieb verbleibt. Im Übrigen gilt in entsprechender Anwendung von
§ 130 Abs. 1 BGB für den Fall, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung einem
Dritten gegenüber abgegeben wird, dass sie erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem
sie dem Ab-
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schlusspartner übermittelt wird vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, a.a.O., § 77
RN 33 m.w.N.
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2) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagten nicht in ihrem Verständnis gefolgt
werden, ihr Kündigungsschreiben vom 30.04.2003 richtig adressiert zu haben.
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a) Die Beklagte verkennt die betriebsverfassungsrechtliche Systematik, wenn sie dies
daraus herleitet, dass von dem ursprünglich im Jahre 1994 von der Jubiläumsregelung
erfassten drei Betrieben des Unternehmens nur noch der Betrieb N.-S. verblieb. Eine
Gesamtbetriebsvereinbarung gilt weder stets unternehmensweit, wie schon der Wortlaut
des § 50 BetrVG unmissverständlich deutlich macht, noch kommt sie in Wegfall, wenn
sich die Betriebssubstanz des Unternehmens ändert. Auch wenn eine
Gesamtbetriebsvereinbarung für sämtliche oder doch mehrere Betriebe eines
Unternehmens abgeschlossen wird, betrifft und regelt sie keine Angelegenheiten auf der
Rechtsebene des Unternehmens als solchem. Selbst für den Fall einer Reduzierung
des Unternehmens auf lediglich noch einen Betrieb endet zwar die Existenz des
Gesamtbetriebsrats, nicht aber die der von ihm geschlossenen Betriebsvereinbarungen.
Ihr Bezugsobjekte und Regelungssubstrate sind die einzelnen Betriebe. Es geht um
betriebliche Angelegenheiten, unabhängig davon, wie viele Betriebe die Regelung
betrifft BAG, Beschluss vom 18.09.2002 1 ABR 54/01 a.a.O., zu B III 2 b) bb) der Gründe
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m.w.N. Entscheidend ist die Wahrung der Betriebsidentität. Bei Wahrung der
Betriebsidentität bleiben die geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative
Regelungen ungeachtet des Zuwachses weiterer Betriebe in das Unternehmen, etwa in
Form eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB, oder ihres Wegfalls, etwa durch
Schließung oder Veräußerung, in Kraft. Sie verändern nicht etwa ihren Rechtscharakter,
wie die Beklagte meint, wenn das Regelungssubjekt (Unternehmen) ebenso gleich
bleibt wie das Regelungsobjekt (Betrieb).
b) Ob etwas anderes für den Fall gilt, dass ein Betrieb aus dem Unternehmen
ausscheidet und für einen solchen Fall die Gesamtbetriebsvereinbarung für die
Mitarbeiter des ausscheidenden Betriebes als Einzelbetriebsvereinbarung bestehen
bleibt (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 1 ABR 54/01 -
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a.a.O.) oder ob für einen solchen Fall die Transformation ihres Regelungsinhalts in die
individualrechtliche Ebene erfolgt, bedarf hier keiner Entscheidung. So stellt sich die
Sachlage hier nicht dar. Der Betrieb in N.-S., dem der Kläger seit 1978 angehört, war
dem Unternehmen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen durchgängig
zugehörig. Die Veränderungen nach Abschluss der GBV 94 stellten sich
betriebsverfassungsrechtlich lediglich als Aufnahme weiterer Betriebe dar, hier
derjenigen einer früheren Kommanditistin der Rechtsvorgängerin B. Kabel S. AG & Co.
In das Unternehmen der zwischenzeitlich mehrfach umfirmierten Beklagten gingen die
Betriebe dieses zweiten Unternehmens gemäß § 613 a BGB zum 01.01.1995 über. Der
Betrieb in N.-S. ist jedoch nach dem 07.09.1994 keinerlei Veränderung unterfallen. Er ist
einer der Stammbetriebe des Unternehmens, dies unverändert bis zum heutigen Tage.
Die von der Beklagten angeführte vermeintlich für den Fortbestand der
Gesamtbetriebsvereinbarung gebotene Unternehmensidentität ist angesichts dieser
unveränderten Betriebsidentität rechtlich ohne Belang. Die von ihr aufgezeigten
gesellschaftsrechtlichen und damit verknüpften betrieblichen Veränderungen werfen
allenfalls neue Fragen auf für die Mitarbeiter der neu in ihr Unternehmen integrierten
Betriebe, soweit für diese geltende Betriebsvereinbarungen oder
Gesamtbetriebsvereinbarungen Kollisionsnormen zu denjenigen der hier in Frage
stehenden GBV 94 enthalten. Die Rechtsposition dieser Mitarbeiter zu klären, ist jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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c) Erst recht ist es ohne Belang, dass die Übernahme der weiteren Betriebe zum
01.01.1995 zur Folge hatte, dass der Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe von § 47
BetrVG neu zu konstituieren war und dies auch zum 01.01.1995 vollzogen wurde.
Entscheidend ist allein, dass, und dies nahtlos durchgängig, zum Zeitpunkt der
fraglichen Kündigung am 30.04.2003 der Gesamtbetriebsrat weiterhin amtierte. Allein
diesem Betriebsverfassungsorgan gegenüber hätte deshalb wirksam eine Kündigung
der GB 94 erfolgen können.
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3. Abgestellt auf die streitlose Höhe der Bruttomonatsvergütung des Klägers hatte die
Klage demnach in vollem Umfang Erfolg. Der Zinszuspruch folgt aus § 288 Abs. 1 ZPO.
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III.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren der unterliegenden Beklagten gemäß § 91
37
Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
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Die Berufungskammer hat von der Zulassung der Revision abgesehen, weil der
Streitsache weder eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann
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(§§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72 a ArbGG) noch die Voraussetzungen für eine Diver-genzrevision
i.S. von § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG vorliegen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
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gez. Grigo gez. Kühler gez. Killian
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