Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.03.1998
LArbG Düsseldorf (kläger, kündigung, auswahl, arbeitnehmer, betriebsrat, bag, arbeitgeber, anhörung, mitarbeiter, erstellung)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 (10) Sa 2019/97
Datum:
24.03.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (10) Sa 2019/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 1512/97
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl
bei Interessenausgleich mit Namensliste
Normen:
§ 1 KSchG, §§ 111, 112 a BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1
Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des
Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs.
1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an
die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit
reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die
Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des
auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von
Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 18.09.1997 - 1 Ca 1512/97 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2
Der am 24.02.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1981 bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängern als Konstrukteur zu einem monatlichen Bruttogehalt von
6.025,47 DM beschäftigt. Er ist in der Abteilung EK1 tätig. Der Kläger ist verheiratet und
einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem
Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks-
und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.
3
Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger zum 30.11.1997 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan,
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ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 52.700,-- DM zustehe.
Mit der am 17.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat
sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die
Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, es sei nicht erkennbar, wie die Beklagte die sozialen Gesichtspunkte
überhaupt im Verhältnis zueinander gewichtet habe. Die Beklagte müsse hierzu jedoch
auch im Rahmen des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG vortragen. Die Sozialauswahl erweise sich
als grob fehlerhaft, da die Beklagte den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter allein auf
die Abteilung des Klägers begrenzt habe, statt ihn auf sämtliche EK-Bereiche des
Geschäftsbereichs Dampferzeuger , welche sich mit der Konstruktion von Druckteilen
beschäftigen, zu beziehen. Auch sei er mit sämtlichen Ingenieuren in den Bereichen
Projektierung und Service vergleichbar. Ferner habe die Beklagte die Unterhaltspflicht
des Klägers für sein am 15.02.1997 geborenes Kind übersehen, was sich auch in den
Namenslisten niedergeschlagen habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich
die Betriebsratsanhörung als unwirksam. Mit dem Kläger vergleichbar seien auch die
Mitarbeiter M., H. und P., welche sozial weniger schutzwürdig seien, hingegen
bezüglich ihrer Kenntnisse, Fähigkeit und Leistungen keine Unterschiede aufwiesen.
Der Kläger könne zudem auch auf einer frei gewordenen Planstelle in der Abteilung
Projektierung als Projektingenieur eingesetzt werden. Der Kläger hat eine
ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt.
5
Der Kläger hat beantragt
6
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.11.1997 nicht aufgelöst worden
ist.
7
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den
letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch
Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im
Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man
habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle
um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren.
Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß
eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine
Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer - darunter auch der Kläger - verabschiedet
worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S.
1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende
Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl
obliege nunmehr dem Kläger.
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Im Rahmen der Sozialauswahl sei zu berücksichtigen gewesen, daß die
Weiterbeschäftigung der Angestellten H., M. und P. aufgrund ihrer besonderen
Spezialkenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse
liege, während der Schwerpunkt der Aufgaben des Klägers sich auf die Berechnung von
11
Druckteilen und die Druckteilkonstruktion nach entsprechenden Vorgaben beschränkt
habe. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die
Erstellung der Namensliste über die betrieblichen Gründe wie auch die
Sozialindikatoren und vergleichbaren Arbeitnehmer unterrichtet gewesen und
ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden.
Durch Urteil vom 18.09.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen festgestellt, daß
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom
27.05.1997 zum 30.11.1997 sein Ende gefunden hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat
das Gericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 18.000,-- DM festgesetzt.
12
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei
sozial nicht gerechtfertigt. Zwar seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG
gegeben, da von der Zahl des Personalabbaus her ein erzwingbarer
Interessenausgleich i.S. des § 111 BetrVG vorliege. Der Kläger habe auch die
Vermutung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG nicht zu widerlegen vermocht. Hingegen erweise
sich die Herausnahme des elf Jahre jüngeren und erst elf Jahre später eingestellten,
ledigen Mitarbeiters M. aus der Sozialauswahl als grob fehlerhaft. Aus dem Zeugnis des
Klägers ergebe sich, daß dieser über entsprechende Fertigkeiten im
Konstruktionsbereich verfüge.
13
Gegen das ihr am 04.11.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen hat die
Beklagte mit einem am 27.11.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am
22.12.1997 vorliegenden Schriftsatz begründet.
14
Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an
und hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der
Auffassung fest, die soziale Auswahl sei nicht deshalb grob fehlerhaft erfolgt, weil sie
den Angestellten M. aufgrund seiner besonderen Qualifikation aus der
Auswahlentscheidung herausgenommen habe. Bei dem Kläger könne aufgrund seiner
anders gearteten Vorbildung nicht davon ausgegangen werden, daß er sich in
überschaubarer Zeit die speziellen Kenntnisse des Mitarbeiters M. aneignen könne.
Demgegenüber habe sich dieser bereits während seiner Hochschulausbildung mit
dreidimensionaler Planungssoftware befaßt und verfüge über ein besonders Know How
in der CAD-Technik. Im übrigen werde nicht nur die Gewichtung der Sozialindikatoren
selbst, sondern auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe von dem
eingeschränkten Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit erfaßt.
15
Die Beklagte beantragt,
16
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.09.1997 - 1
Ca 1512/97 - die Klage abzuweisen.
17
Der Kläger beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und stellt das Vorhandensein
20
besonderer Kenntnisse, Qualifikationen und Fertigkeiten bei dem Angestellten M. in
Abrede. Dieser entwickele keine Programme, sondern sei lediglich Anwender, der unter
anderem Konstruktionen in 3D in das Kesselbild zu integrieren habe und dem Software-
Hersteller Verbesserungs- und Weiterentwicklungsvorschläge zu unterbreiten habe. Wie
dem Zeugnis des Klägers zu entnehmen sei, könne dies der Kläger in gleicher Weise.
Im übrigen stelle sich auch die Nichteinbeziehung der ledigen Angestellten H. und P. in
die soziale Auswahl als grob fehlerhaft dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen
(§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
18.09.1997 ist zulässig, hingegen unbegründet.
23
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.11.1997 beendet worden.
24
I.
25
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet
worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
26
II.
27
Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997
zum 31.12.1997 beendet worden.
28
1.
29
Es ermangelte der Kündigung bereits an der erforderlichen ordnungsgemäßen
Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG.
30
a)
31
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die für
seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind (BAG AP Nrn. 12, 18, 49 und 68 zu §
102 BetrVG 1972). Die Begründungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat einen anderen
Charakter als die Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren (statt vieler: BAG v.
08.09.1988, AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; Kraft, in Festschrift für Kissel, 611, 613).
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die dringenden
betrieblichen Erfordernisse zu bezeichnen, die einer Beschäftigung des Arbeitnehmers
entgegenstehen. Auch hier muß grundsätzlich konkretisiert werden, aus welchem Grund
der Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird. Zudem sind diejenigen Gründe mitzuteilen,
die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (vgl. grundlegend: BAG v.
29.03.1984, AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG m.zust.Anm.v. Hoyningen-Huene).
32
Auswahlgründe, auf die der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl selbst nicht
abstellen will, brauchen dem Betriebsrat nicht mitgeteilt zu werden (BAG AP Nr. 57 zu §
102 BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 05.10.1995 - 2
AZR 87/95 -). Dem Betriebsrat sind auch ohne ein entsprechendes Verlangen die
Gründe mitzuteilen, die den Arbeitgeber tatsächlich zur Auswahl gerade dieses
Beschäftigten bzw. zur Herausnahme aus der Sozialauswahl bestimmt haben (vgl. BAG
AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG; LAG Berlin, LAGE § 102 BetrVG Nr. 56). Daß der
Arbeitgeber ggf. auf Ersuchen des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KSchG im
Prozeß den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sodann ohne erneute
Betriebsratsanhörung erweitern kann (vgl. von Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG Nr. 31
zu § 102 BetrVG; Rinke, NZA 1998, 77, 84; a.A. KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 62
g), läßt die grundsätzliche Informationspflicht über die durchgeführte Auswahl unberührt.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung wird durch die
abschließende, auch zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats nicht geheilt (BAG
AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972). Für die ordnungsgemäße Anhörung trägt der
Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Darlegungs- und Beweislast (BAG AP
Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; vgl. auch Busemann,
NZA 1987, 581; Oetker, BB 1989, 417).
Eine den Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG entsprechende Anhörung des
Betriebsrats ist im Streitfall nicht erfolgt.
33
Wie dem Beklagtenvortrag in beiden Rechtszügen zu entnehmen war, hat sich die
Beklagte letztlich darauf beschränkt, dem Betriebsrat am 26.05.1997 den
Interessenausgleich gleichen Datums mit Namensliste vom 23.05.1997 als Anlage zum
Interessenausgleich sowie das Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 mit einer
Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer - Stand: 23.05.1997 - zu überreichen.
Auf das klägerische Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung hin, hat
die Beklagte dargelegt, im Rahmen der Vereinbarung eines
Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.02.1997 seien mit dem Betriebsrat die
Auftrags- und Kostensituationen sowie die Verlagerung der Aktivitäten in das
Auslandsgeschäft besprochen, die Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern des
Unternehmens sowie alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten erörtert worden.
Wie dem Interessenausgleich vom 26.05.1997 zu entnehmen ist, handelte es sich bei
dieser sogenannten zweiten Kündigungswelle hingegen um eine Reaktion auf einen
unerwarteten Auftragsrückgang, welcher zusätzlich weitere Kündigungen erforderlich
machte. Eine einheitliche, sämtliche Kündigungen von Februar und Mai 1997
umfassende Entscheidung lag mithin bei Verhandlung und Erstellung des
Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.02.1997 nicht vor. Etwaige eingehende
Informationen des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigungen im Februar 1997
vermochten daher zwangsläufig die wegen unerwarteten Rückgangs der Aufträge
zusätzlich auszusprechenden Kündigungen nach Maßgabe des Interessenausgleichs
vom 26.05.1997 nicht zu erfassen.
34
Daß die Beklagte den Betriebsrat vor Erstellung der Namensliste zum
Interessenausgleich/Sozialplan vom 26.05.1997 hinsichtlich der betrieblichen
Kündigungsgründe sowie der sozialen Auswahl der nunmehr neu von Kündigungen
betroffenen Mitarbeiter unter Angabe aller erforderlichen Informationen angehört hätte,
ist nicht vorgetragen und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr
ist dem Betriebsrat nach dem Beklagtenvortrag der Interessenausgleich nebst Liste
nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 23.05.1997, sondern am Montag, den
35
26.05.1997 - mithin einen Tag vor Ausspruch nahezu sämtlicher Kündigungen - samt
Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 und Kündigungsliste vorgelegt worden. Hierbei
handelte es sich um eine von der Beklagten erstellte Namensliste zum
Interessenausgleich vom 26.05.1997, welcher in Ziff. 1 Abs. 2 vorsieht, daß
Ergänzungen bzw. Änderungen der Namensliste im Einverständnis mit dem Betriebsrat
möglich sind. Konkrete Anhaltspunkte, auf welche Weise die Gruppen vergleichbarer
Arbeitnehmer gebildet worden sind, wie die Sozialindikatoren gewichtet und Mitarbeiter
aus der Gruppe wegen betrieblichen Weiterbeschäftigungsinteresses herausgenommen
worden sind, sind weder den Listen selbst noch dem Interessenausgleich zu
entnehmen. Gleiches gilt für die Kündigungsgründe selbst. Insoweit gibt auch das
Anhörungsschreiben selbst - dem Betriebsrat am 26.05.1997 vorgelegt - in dieser
Richtung nichts her. Die Beklagte beschränkt sich dort bezüglich der Angaben zur
Sozialauswahl in den Absätzen 3 und 4 auf die Wiederholung des Gesetzestextes des §
1 Abs. 3 KSchG, bezüglich des unternehmerischen Konzepts zur Kündigung auf
wirtschaftliche Hintergründe , welche eingehend besprochen worden seien. Auch dem
sonstigen Beklagtenvortrag war für eine entsprechende vorherige Information des
Betriebsrats im Rahmen der zweiten Kündigungswelle weder hinsichtlich des
Kündigungskonzepts selbst noch der getroffenen sozialen Auswahl im Rahmen der
zweiten Kündigungswelle etwas zu entnehmen. Die bloße Vorlage eines
Interessenausgleichs mit Namenslisten zur Unterschrift sowie die Vorlage einer
Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter am gleichen Tage ohne konkrete
Darlegung des unternehmerischen Rationalisierungskonzeptes selbst, der Bildung von
Beschäftigtengruppen und Gewichtung der Sozialindikatoren unter vergleichbaren
Mitarbeitern, schließlich der Herausnahme von in betrieb- lichem Interesse
Weiterzubeschäftigenden, vermag eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im
Rahmen des § 102 BetrVG unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu ersetzen.
Soweit die Beklagte angeführt hat, im Hinblick auf die - bezüglich der zweiten
Kündigungswelle nicht konkretisierte - Einbindung des Betriebsrats in Vorgespräche sei
eine weitergehende Information durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen, ist dem
daher nicht beizutreten.
36
b)
37
Das Erfordernis einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG entfällt nach
Auffassung der Kammer auch nicht durch die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5
KSchG. Die Erstellung und Unterzeichnung einer Namensliste i.S. des § 1 Abs. 5 S. 1
KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht bereits von der zusätzlichen Anhörung des
Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG.
38
Im Schrifttum wird hierzu teilweise vertreten, aus der Erstellung der Namensliste im
Interessenausgleich ergebe sich, daß der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört
worden sei, eine gesonderte Anhörung sei daher nicht mehr erforderlich (Giesen, ZfA
1997, 145, 175; so für § 125 Abs. 1 InsO Warrikoff, BB 1994, 2338, 2342; letztlich
offengelassen bei Schiefer, NZA 1997, 915, 918).
39
Zu beachten ist jedoch, daß das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz an §
102 BetrVG keine Änderungen vorgenommen hat. Auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 5
KSchG ist in dieser Richtung nichts zu entnehmen. In Satz 4 wird ausdrücklich
festgelegt, daß die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen der
Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG durch den
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Interessenausgleich ersetzt wird. Auf die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG wird
diese Ersetzungsfunktion hingegen nicht erstreckt, was im Falle einer entsprechenden
gesetzgeberischen Absicht nahegelegen hätte. Anhaltspunkte in dieser Richtung sind
auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. Drucksache 13/4612 zu A I).
Daß eine solche Ersetzung der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht beabsichtigt
gewesen ist, wird zudem an § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG und § 125 Abs. 1 S. 2 InsO deutlich.
Hiernach gelten die Beweislastumkehr bei der Betriebsbedingtheit und der
eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Sozialauswahl nicht, wenn sich die Sachlage
nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Ein Verzicht
auf die vom Gesetz geforderte Betriebsratsanhörung hätte alsdann zur Folge, daß dem
Interessenausgleich zwar für Darlegungslast und Prüfungsmaßstab keinerlei Bedeutung
mehr zukäme, hingegen - trotz wesentlich geänderter Sachlage - es unverändert einer
Betriebsratsanhörung im Hinblick auf das Vorliegen einer Namensliste nicht bedürfte
(vgl. Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1100).
41
Dafür, daß auch bei einem Interessenausgleich mit Kündigungsliste eine
Betriebsratsanhörung nicht entfällt, spricht auch Sinn und Zweck des § 102 BetrVG. Wie
bereits den Widerspruchsgründen des § 102 Abs. 3 BetrVG zu entnehmen ist, sind die
bei Ausspruch der individuellen Kündigung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit
denjenigen bei der Erstellung der Kündigungsliste für Interessenausgleich und
Sozialplan vom Ansatz her nicht völlig kongruent. Für den Betriebsrat ist es von daher
erforderlich, im einzelnen - soweit vom Arbeitgeber auch geprüft - über die Erstellung
von Beschäftigtengruppen vergleichbarer Arbeitnehmer, die bei der Bestimmung der
Vergleichbarkeit angelegten Kriterien, die Sozialdaten der in die Prüfung
miteinbezogenen Arbeitnehmer, deren Gewichtung sowie die Gründe für eine
Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter unterrichtet zu werden, um die Entscheidung
des Arbeitgebers überhaupt nachvollziehen und erforderlichenfalls auf Änderungen
drängen zu können (vgl. zutreffend auch Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 11.03.1997 -
1 Ca 3094/96 -, DB 1997, 1339 [LS]).
42
Daß der Betriebsrat von daher überhaupt imstande gewesen wäre, die
Qualifikationsunterschiede zwischen dem Kläger und den übrigen in Betracht
gezogenen Mitarbeitern unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit wie auch des § 1
Abs. 3 S. 2 KSchG sowie zum anderen die Sozialindikatoren innerhalb des Kreises der
vergleichbaren Beschäftigten untereinander zu gewichten, war nicht zu erkennen.
43
Die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hat auch für Inhalt und Umfang
der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG keine Konsequenzen. Die
Vermutungsregelung setzt insbesondere die Anforderungen an die kollektivrechtliche
Informationspflicht des Arbeitgebers über den betriebsbedingten Kündigungsgrund nicht
herab. Gleiches gilt für den eingeschränkten Prüfungsmaßstab hinsichtlich der sozialen
Auswahl, § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG. Daß bei Vorliegen eines Interessenausgleichs die
gerichtliche Überprüfbarkeit der getroffenen Sozialauswahl eingeschränkt worden ist,
läßt das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
insbesondere das gesetzlich geschützte Interesse des Betriebsrats unberührt, sich über
den Kündigungssachverhalt ohne eigene Nachprüfungen ein abschließendes Bild
machen zu können.
44
Eine Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers unter Darstellung des
betrieblichen Kündigungsgrundes, insbesondere eines der Kündigung zugrunde
45
liegenden unternehmerischen Konzeptes sowie der Frage einer Sozialauswahl konnte
von daher nicht festgestellt werden. Daß dem Betriebsrat am 26.05.1997 - 1 Tag vor
Kündigungsausspruch - ein Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste sowie
neben einem allgemein gehaltenen Anhörungsschreiben eine Namensliste der zu
Kündigenden vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden sind, gibt von daher in
Ermangelung sonstigen konkreten Tatsachenvortrages im Rahmen des § 102 Abs. 1
BetrVG für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch in Ansehung von § 1 Abs. 5 KSchG
nichts her.
Dahinstehen konnte demgemäß, inwiesweit sich die Kündigung auch im Hinblick auf
die sachlich unzutreffende Information des Betriebsrats über die Zahl der
Unterhaltsverpflichtungen des Klägers als ordnungsgemäß i.S. von § 102 Abs. 1 BetrVG
darstellt.
46
2.
47
Es kam von daher in Ermangelung ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gem.
§ 102 Abs. 1 BetrVG entscheidungserheblich nicht darauf an, daß sich die von der
Beklagten getroffene soziale Auswahl überdies als grob fehlerhaft i.S. des § 1 Abs. 5 S.
2 KSchG darstellt.
48
Geht man zugunsten der Beklagten von dem - streitigen - Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG, insbesondere einer zum Gegenstand des
Interessenausgleichs gemachten Namensliste sowie dem von der Beklagten
dargestellten Rechenwerk aus, wonach die von der Rechtsprechung entwickelte 5-
Prozent-Grenze im Rahmen der §§ 111 Ziff. 1 BetrVG,. 17 Abs. 1 KSchG als
Voraussetzung eines erzwingbaren Interessenausgleichs im Streitfall vorliegt (BAG AP
Nrn. 7, 12 u. 26 zu § 111 BetrVG 1972), so erweist sich die durchgeführte Sozialauswahl
als i.S. des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG grob fehlerhaft.
49
a)
50
Von grober Fehlerhaftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist auszugehen,
wenn die Gewichtung der Sozialindikatoren jede Ausgewogenheit vermissen läßt (BT-
Drucksache 13/4612 Seite 9; vgl. auch Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1097; zur groben
Fehlerhaftigkeit vgl. auch Giesen, ZfA 1997, 145, 174; Schiefer DB 1997, 1518, 2165;
Neef NZA 1997, 65, 69; Preis, NJW 1996, 3369, 3372).
51
Dies darzulegen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen abgestufter
Darlegungs- und Beweislast Angelegenheit des Arbeitnehmers, wobei sich die
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG nicht auf die Richtigkeit der
Sozialauswahl bezieht.
52
Auch nach der Neuregelung des § 1 KSchG hat der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 S. 1
Halbs. 2 KSchG auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem die Gründe anzugeben,
welche zu der getroffenen Auswahl geführt haben (zur Auskunfts- und Darlegungspflicht
gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KSchG grundsätzlich BAG AP Nr. 10 u. 15 zu § 1 KSchG
1969 Sozialauswahl; zur Neuregelung vgl. Schiefer NZA 1997, 915, 918; ArbG
Oberhausen v. 08.07.1997 - 3 Ca 576/97 -; ArbG Wesel, NZA-RR 1997, 341; vgl. auch
Bader NZA 1996, 1125, 1133; Giesen ZfA 1997, 145, 175 m.w.N.). Die
53
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG sowie die Beschränkung des
Prüfungsmaßstabes ändern hieran nichts (vgl. Schiefer ebenda), lassen vielmehr die
Auskunftspflicht des Arbeitgebers um so bedeutsamer werden (zutreffend ArbG
Ludwigshafen v. 11.03.1997 - 1 Ca 3094/96, DB 1997, 1339 [LS]).
Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Eingrenzung des
Prüfungsmaßstabes auf grobe Fehlerhaftigkeit auf die Gewichtung der
Sozialindikatoren, bezieht sich hingegen nicht auf die Bildung der Gruppe
vergleichbarer Arbeitnehmer sowie die Herausnahme von Beschäftigten aus
betrieblichem Interesse. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil die
Auffassung vertreten wird, der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erfasse auch die
Festlegung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer (vgl. LAG Köln v. 01.08.1997, DB
1997, 2181; Schiefer, DB 1997, 1518, 2165; derselbe, NZA 1997, 915, 917; Löwisch,
RdA 1997, 80, 81; Neef, NZA 1997, 65, 69), ist dies aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Regelung nicht eindeutig abzuleiten und steht dem die Begründung zum
Gesetzesentwurf entgegen. Dort lautet es unmißverständlich:
54
Die soziale Auswahl des Arbeitnehmers soll in diesem Fall nur darauf überprüft
werden können, ob die Auswahl der im Interessenausgleich genannten zu
entlassenden Arbeitnehmer grob fehlerhaft ist, wenn also die Gewichtung der
Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflichten der
Arbeitnehmer jede Ausgewogenheit vermissen läßt. (BT-Drucksache 13/4612,
Seite 9).
55
Auch der Gesetzestext selbst bietet für eine gegenteilige Interpretation keine
ausreichende Stütze. Während für eine Ausweitung des Prüfungsmaßstabes auch auf
die Nichteinbeziehung vergleichbarer Arbeitnehmer unter anderem auf § 125 Abs. 1 S. 2
InsO abgehoben wird, wo in diesem Zusammenhang auch die Erhaltung oder Schaffung
einer ausgewogenen Personalstruktur erwähnt wird (vgl. Löwisch, RdA 1997, 80, 81;
Neef, NZA 1997, 65, 69; Schiefer DB 1997, 1519, 1520; Giesen ZfA 1997, 145, 174), ist
zu berücksichtigen, daß aus der zusätzlichen Erleichterung für den Konkursfall nicht
bereits - ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut - auf den Regelfall
des § 1 Abs. 5 KSchG geschlossen werden kann. Im übrigen unterscheidet auch § 1
Abs. 3 S. 2 KSchG zwischen der Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen
Interesse und der eigentlichen Sozialauswahl selbst. Entgegen der im Schrifttum
vertretenen Auffassung (Schiefer, DB 1997, 1518, 1520; derselbe NZA 1997, 915, 917)
läßt auch ein Vergleich des Wortlauts von § 1 Abs. 4 KSchG und § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG
keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß der modifizierte Prüfungsmaßstab den
Sozialauswahlvorgang in seiner Gesamtheit umfaßte. Auch bei Unwirksamkeit der
Auswahlrichtlinie und damit einem Wegfall des Privilegierungseffekts nach § 1 Abs. 4
KSchG ist nicht ausgeschlossen, daß die Prüfung nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ergibt,
daß die Auswahl im Ergebnis dennoch zutreffend erfolgt ist. Von daher kann der
Bezugnahmegegenstand des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG nicht bereits aus der Regelung
über die Unwirksamkeit von Auswahlrichtlinien in § 1 Abs. 4 KSchG abgeleitet werden
(vgl. Moll, Anm. zu ArbG Siegburg v. 17.07.1997, MDR 1997, 1038, 1039). Die
Erwähnung der sozialen Auswahl in § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG betrifft den
Abwägungsvorgang selbst, nachdem § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KSchG die soziale
Auswahl, nämlich die Anwendung der Kriterien von Halbs. 1 nach Gruppenbildung und
Berücksichtigung betrieblicher Interessen anführt. Ausreichende Anhaltspunkte, wonach
§ 1 Abs. 5 S. 2 KSchG nunmehr die Sozialauswahl demgegenüber erweiternd definiert,
sind - zumal in Anbetracht der Gesetzesmaterialien - nicht erkennbar.
56
Zutreffend weist U. Preis darauf hin, daß rechtssystematisch sowohl die Abgrenzung
des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer als auch die Herausnahme von
Beschäftigten nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG logische Fortsetzung des Prinzips der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und des betriebsbedingten
Kündigungsgrundes selbst ist (Preis, NZA 1997, 1073, 1086). Die Frage der
Abgrenzung des einzubeziehenden Personenkreises wie des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ist
rechtssystematisch keine Frage des Beurteilungsspielraums i.S. des § 1 Abs. 3 S. 1
KSchG, sondern Rechtsfrage, läßt mithin für eine Einbeziehung in das privilegierte
Auswahlermessen keinen Raum (vgl. Preis, ebenda; Fischermeier, NZA 1997, 1089,
1097; im Ergebnis ebenso Zwanziger, DB 1997, 2174, 2176; Grunsky/Moll, Arbeitsrecht
und Insolvenz, 1997, Rz. 285; Preis, NJW 1996, 3369, 3372; Stahlhacke/Preis WiB
1996, 1025, 1032; Preis, NZA 1997, 1073; von Hoyningen-Huene/Linck, DB 1997, 41,
44; bezüglich der Bildung der auswahlrelevanten Beschäftigtengruppe ebenso Giesen
ZfA, 1997, 145, 174).
57
b)
58
In Anwendung dieser Grundsätze ergab sich im Streitfall - die Voraussetzungen des § 1
Abs. 5 KSchG im übrigen unterstellt - eine Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
59
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht, er sei aufgrund Ausbildung,
Qualifikation und Berufserfahrung unter anderem in sämtlichen EK-Bereichen des
Geschäftsbereichs Dampferzeuger , welche sich mit der Konstruktion von Druckteilen -
außer dem Stahlbau - befassen, ohne längere Einarbeitungszeit als
Konstruktionsingenieur einsetzbar. Von daher bestehe eine Vergleichbarkeit mit allen
Konstrukteuren dieser Bereiche. Der Kläger hat zudem ausgeführt, er verfüge nicht über
die Kenntnis der Namen und Sozial- daten dieser Konstrukteure. Diesem Vorbringen
des Klägers, welcher als Konstrukteur schwerpunktmäßig mit der Berechnung von
Druckteilen und der Druckteilkonstruktion befaßt ist, ist die Beklagte nicht entgegen
getreten. Aus welchem Grund der Kläger nach angemessener Einarbeitungszeit im
Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung nicht in einem anderen EK-Bereich
Dampferzeuger mit der Konstruktion von Druckteilen beschäftigt werden kann, mithin
auch nicht mit den dort beschäftigten Konstrukteuren zu vergleichen ist, ist nicht
vorgetragen und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Umfaßte der
Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter demgemäß grundsätzlich auch weitere EK-
Bereiche, so wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, insoweit ihrer - nunmehr
prozessualen - Mitteilungs- bzw. Darlegungspflicht aus § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. KSchG
nachzukommen (vgl. BAG Nrn. 10 u. 15 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl), um dem
Kläger weiteren substantiierten Vortrag zur Frage der groben Fehlerhaftigkeit der
sozialen Auswahl zu ermöglichen.
60
Die Sozialauswahl erweist sich überdies auch im Hinblick darauf als grob fehlerhaft, als
die Beklagte den Mitarbeiter M. weiterbeschäftigt hat, obwohl dieser weitaus weniger
schutzwürdig ist - Eintritt 01.04.1992, geboren 15.11.1965, keine Unterhalts-
verpflichtungen - als der am 24.02.1954 geborene, seit dem 01.01.1981 beschäftigte
und zwei Personen unterhaltspflichtige Kläger. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht
erkannt und festgestellt, daß - zumal in Anbetracht der im Zeugnis des Klägers
enthaltenen Fest- stellungen - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht
gegeben sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen der
61
Vorinstanz - S. 10 ff. - wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen
vollinhaltlich Bezug genommen. Auch dem schriftsätzlichen Berufungsvortrag waren
konkrete Anhaltspunkte i.S. von § 138 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen, welche eine
Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters M. im Wege der Herausnahme aus der
Sozialauswahl rechtfertigen könnten. Daß der Mitarbeiter selbst CAD-Programme
schreibt und weiterentwickelt, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr bechränkt sich
auch seine Tätigkeit letztlich in der Anwendung bereits erstellter Programme mit der
Möglichkeit, auf Verbesserung hinzuwirken. Aus welchem Grund der Kläger trotz der
ihm im Zeugnis bescheinigten Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der CAD-Technik
hierzu nicht in der Lage ist, war dem Beklagtenvortrag konkret nicht zu entnehmen. Die
Einbeziehung des Mitarbeiters M. in das Pilotprojekt CAD-System PDS ist im übrigen
erst seit dem 21.04.1997, mithin rund einen Monat vor Ausspruch der Kündigung erfolgt.
Daß in dieser Zeit sich ein solcher Kenntnis- oder Erfahrungsvorsprung ergeben hätte,
welcher eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters M.i.S. von § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG
rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar, im übrigen auch nicht vorgetragen. Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unter Weiterbeschäftigung des
Mitarbeiters M. läßt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages hinsichtlich
der Sozialindikatoren jede Ausgewogenheit vermissen und stellt sich als grob fehlerhaft
i.S. von § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG dar.
III.
62
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
18.09.1997 war von daher als unbegründet zurückzuweisen.
63
Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97
ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
64
Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.
65
IV.
66
Rechtsmittelbelehrung:
67
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
68
REVISION
69
eingelegt werden.
70
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71
Die Revision muß
72
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
73
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
74
Bundesarbeitsgericht,
75
Graf-Bernadotte-Platz 5,
76
34119 Kassel,
77
eingelegt werden.
78
Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
80
schriftlich zu begründen.
81
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
82
gez.: Dr. Westhoff gez.: Fürsattel gez.: Dresen
83