Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.02.2010

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1346/09
Datum:
03.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1346/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 5318/09
Schlagworte:
Tarifauslegung
Normen:
§ 2, § 9 ATV-IBM
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur Auslegung des ATV-IBM
2. Für die Beurteilung, ob die Ablehnung der vom Arbeitnehmer
beantragten Alterszeit berechtigt ist, kommt es auf die im Zeitpunkt der
Ablehnung des Antrages vorliegenden Gründe an (z. B. BAG 13.10.2009
- 9 AZR 910/08 - Juris Rn. 21)
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 02.10.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
2
Die Kläger, 1952 geboren, sind zwischen 1976 und 1989 in die Dienste der Beklagten
bzw. ihrer Rechtsvorgängerin getreten und stehen in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Altersteilzeit-
Tarifvertrag (nachfolgend: ATV-IBM) vom 23.07.2004, der zwischen der IBM
Deutschland GmbH und der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurde, Anwendung
findet. Der ATV-IBM, der am 31.12.2009 nachwirkungslos geendet hat, bestimmt -
soweit hier von Interesse - Folgendes:
3
§ 2 Arbeitszeit
4
...
5
(3) Die Arbeitszeit ist in der Regel so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des
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Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der/die Mitarbeiter/in anschließend von
der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
Die IBM kann mit dem/der Mitarbeiter/in jeden anderen Beendigungszeitpunkt und jede
andere Form der Altersteilzeit und der Arbeitszeitverteilung (mit oder ohne
Blockbildung), die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht,
einvernehmlich vereinbaren. Mit dem Eintritt in die arbeitsfreie Phase entfallen die
arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten des Mitarbeiters und damit unter anderem
die Grundlage zur Bereitstellung der Arbeitsmittel durch das Unternehmen.
7
.....
8
§ 9 Zustandekommen des Vertrages
9
(1)
10
Die Initiative zum Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages kann sowohl von
dem/der Mitarbeiter/in als auch von der IBM ausgehen. Der Abschluss eines
Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der IBM
und dem/der Mitarbeiter/in möglich.
11
(2)
12
Der/die Mitarbeiter/in muss einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeit-
Arbeitsvertrages schriftlich beim Personalvorgesetzten stellen und der IBM eine aktuelle
Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorlegen. Die IBM wird
über diesen Antrag nach abschließender Prüfung entscheiden, wobei persönliche
Belange der Mitarbeiter und betriebliche Interessen zu berücksichtigen sind.
13
.......
14
In einem Merkblatt der IBM Deutschland GmbH zur Altersteilzeit vom 24.10.2008 heißt
es:
15
"3.0
16
Die vereinbarte Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des ATZ-
Arbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit
freigestellt wird (Blockmodell). Das Unternehmen behält sich vor, im Falle einer
Veränderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigte den Teilzeitarbeitsvertrag in entsprechender Weise anzupassen. In
Ausnahmefällen kann auch eine andere Arbeitszeitverteilung vorgenommen werden."
17
Die Beklagte pflegte auf der Grundlage des ATV-IBM Altersteilzeitarbeitverträge mit den
Arbeitnehmern zu schließen.
18
Der Kläger zu 1) beantragte bei der Beklagten am 18.11.2008 den Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Dauer von sechs Jahren, der Kläger zu 2)
am 06./07.11.2008, der Kläger zu 3) am 28./29.01.2009, der Kläger zu 4) am 02.12.2008
und der Kläger zu 5) am 06./07.10.2008.
19
Während ihre jeweiligen Vorgesetzten die Anträge befürworteten, äußerte sich die
Beklagte zunächst nicht. Auf einer Betriebsversammlung in Düsseldorf am 11.05.2009
erklärte die Personaldirektorin Frau H. für die IBM Deutschland GmbH die
grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen nur noch auf
Basis des Teilzeitmodells und die künftige Ablehnung des Blockmodells im Hinblick auf
die erforderlichen Rückstellungen während der Arbeitsphase.
20
Mit anwaltlichen Schreiben vom 02. bzw. 05.06.2009 forderten die Kläger die Beklagte
unter Fristsetzung bis zum 19.06.2009 zum Abschluss der beantragten
Altersteilzeitverträge auf. Nachdem die Beklagte sich nicht äußerte, haben die Kläger
am 15.07.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
21
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2009 die Ablehnung von
Altersteilzeitverträgen im Blockmodell mit erheblichen finanziellen Belastungen
aufgrund der erforderlichen, in der Beschäftigungsphase beginnenden Rückstellungen
begründet und auf die Notwendigkeit eines strikten Kostenmanagements gerade in der
schwierigen wirtschaftlichen Zeit hingewiesen. Ende März 2009 habe sie entschieden,
auf der Grundlage der bestehenden Tarifverträge zur Altersteilzeit keine
Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell, sondern nur noch solche im Teilzeitmodell
abzuschließen. Bis Anfang Oktober 2009 seien 16 Verträge im Teilzeitmodell
abgeschlossen worden.
22
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.10.2009 den Klagen stattgegeben.
Es hat die Beklagte verurteilt,
23
das Angebot des Klägers zu 1) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2015,
24
das Angebot des Klägers zu 2) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2015,
25
das Angebot des Klägers zu 3) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2015,
26
das Angebot des Klägers zu 4) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015 und
27
das Angebot des Klägers zu 5) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2015
28
anzunehmen.
29
Mit den form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen greift die
Beklagte die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 unter Wiederholung
und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie macht geltend, dass die
Geschäftsführung aufgrund der Notwendigkeit eines strikten Kostenmanagements am
06.10.2009 beschlossen habe, den Abschluss von Altersteilzeitverträgen generell
einzustellen.
30
Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klagen.
31
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufungen.
32
Sie halten die Berufungen für unzulässig und bestreiten den Vortrag der Beklagten zu
dem am 06.10.2009 gefassten Beschluss sowie zu der wirtschaftlichen Notwendigkeit,
den Abschluss von Altersteilzeitverträgen einzustellen.
33
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
34
Die Berufungen haben keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Klagen
stattgegeben.
35
I. Die Berufungen sind zulässig.
36
Sie sind gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO formgerecht begründet worden. Hiernach
ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und
aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hingegen erfordert die
Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm
noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH
26.06.2003 - III ZB 71/02 - Juris Rn. 9). Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich
die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt
regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu
einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH 08.06.2005 - XII
ZR 75/04 - Juris Rn. 15).
37
Diesen Maßstäben genügen die Berufungsbegründungen der Beklagten. Denn sie
enthalten den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriff
gegen das erstinstanzliche Urteil, indem sie erkennen lassen, aus welchen rechtlichen
Gründen die Beklagte die angefochtenen Urteile für unrichtig hält (Seite 5 - 8 der
Begründungsschriften). Darauf, ob die Beklagte dabei die Argumentation des
Arbeitsgerichts richtig ausgewertet hat und ob ihre Einwände in der Sache relevant sind,
kommt es im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht an. Hinzu kommt, dass
die Beklagte mit dem Gesellschafterbeschluss vom 06.10.2009 ein neues
Verteidigungsmittel einführt, das sie bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht hat vorbringen können (§ 520 Abs. 3 Nr. 4
ZPO).
38
II. Die Berufungen sind unbegründet.
39
1. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen nach § 1 ATV-IBM. Sie haben gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 ATV-IBM bei der Beklagten den Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages beantragt.
40
2. Den auf Annahme des Vertragsangebots der Kläger gerichteten Klageanträgen steht,
wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, rechtlich nicht entgegen, dass ein
Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung
zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 15.09.2009 - 9
AZR 608/08 - Juris Rn. 15).
41
3. Die Beklagte ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM verpflichtet, mit den Klägern die
verlangten Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell abzuschließen. Dies ergibt die
42
Auslegung des Tarifvertrages (zu den Regeln der Tarifauslegung: BAG 13.10.2009 - 9
AZR 763/08 - Juris Rn. 28, 22.07.2008 - 1 AZR 259/07 - Juris Rn. 15).
a) § 9 Abs. 2 ATV-IBM gibt dem Arbeitnehmer keinen unter bestimmten
Voraussetzungen gesicherten Anspruch auf den beantragten
Altersteilzeitarbeitszeitvertrag, sondern gewährt einen Anspruch lediglich darauf, dass
der Arbeitgeber den Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen
billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (vgl. BAG 15.09.2009 - 9
AZR 643/08 - Juris Rn. 29 ff., 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Juris Rn. 17). Nach der
Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts sind die Grenzen billigen Ermessens gewahrt,
wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
hat. Hierfür gilt ein objektiver Maßstab.
43
b) Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM ist zu entnehmen, dass die
Entscheidung der Beklagten bei Abwägung der wesentlichen Umstände und unter
angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu
erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar mit der auferlegten
Berücksichtigung der persönliche Belange der Mitarbeiter und der betrieblichen
Interessen dem anerkannten Prüfungsraster der §§ 315 BGB, 106 GewO Rechnung
tragen und die Prüfentscheidung der Beklagten dem billigen Ermessen unterwerfen.
Das Arbeitsgericht weist mit Recht darauf hin, dass angesichts des ausführlichen
tariflichen Regelungswerks nichts dafür spricht, dass die Entscheidung über das "ob"
und "wie" in das freie Ermessen oder Belieben der Beklagten gestellt sein sollte. Denn
dann hätte es die Beklagte praktisch in der Hand gehabt, den ATV-IBM jederzeit
leerlaufen zu lassen. Anderseits haben die Tarifvertragsparteien die
Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM über das "ob" auch nicht
durch besondere Kriterien (z.B. "dringende" betrieblich Gründe) kanalisiert. Indem § 9
Abs. 1 Satz 2 ATV-IBM betont, dass der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages
"nur im gegenseitigen Einvernehmen" möglich sei, wird gleichzeitig die im Rahmen des
§ 315 Abs. 1 BGB bestehende Abschlussfreiheit geschützt.
44
c) Anders verhält es sich hinsichtlich der Gestaltung des Altersteilzeit-
arbeitsverhältnisses. Hierzu werden in den §§ 2 ff. ATV-IBM Vorgaben aufgestellt, die
für beide Arbeitsvertragsparteien verbindlich sein und sie bei dem Wunsch nach einer
anderen Vertragsgestaltung beschränken sollen.
45
In diesem Sinn erfolgt nach der Maxime des § 2 Abs. 3 Satz 1 ATV-IBM die
Arbeitszeitverteilung im Blockmodell. Nur ausnahmsweise wird in Satz 2 unter der
Prämisse der "einvernehmlichen Vereinbarung" eine andere, frei bestimmte
Arbeitszeitverteilung gestattet.
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d) Das Arbeitsgericht hat aus dem Zusammenspiel von § 9 und § 2 ATV-IBM gefolgert,
dass die Beklagte, solange sie grundsätzlich bereit ist, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
einzugehen, bei der Ausgestaltung der Änderungsverträge an das Blockmodell
gebunden ist und nicht aus Kostengründen vom Blockmodell auf eine andere
Altersteilzeitform, namentlich das Teilzeitmodell schwenken kann. Dem stimmt die
Kammer zu. Indem die Tarifvertragsparteien die Durchführungsform "Blockmodell"
vorgeschrieben haben, muten sie der Beklagten die typischerweise mit jedem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell verbunden Aufwendungen, insbes. auch
die finanziellen Lasten durch Rückstellungen zu (vgl. BAG 23.01.2007 - 9 AZR 393/06 -
47
Juris Rn. 26). Umgekehrt haben sich die Arbeitnehmer damit abzufinden, dass sie einen
Wunsch nach Altersteilzeit im Teilzeitmodell nicht durchsetzen können. Mit diesen
Maßgaben haben die Tarifvertragsparteien die ihnen durch das ATG zugewiesene
Regelungsmacht (vgl. § 2 Abs. 2 ATG) wahrgenommen.
4. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im Mai 2009 bekanntgegebene
Handhabung, Altersteilzeitarbeitsverträge nicht im Blockmodell, sondern nur im
Teilzeitmodell abzuschließen, als tarifwidrig und damit unzulässig. Demzufolge hat das
Arbeitsgericht zu Recht die Beklagte verurteilt, die beantragten
Altersteilzeitarbeitsverträge mit den Klägern abzuschließen. Ob die Beklagte
gleichzeitig ihre Tariftreuepflicht verletzt hat (vgl. BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - Juris
Rn. 97), bedarf hier keiner Vertiefung.
48
a) Die Beklagte schloss bis zum 06.10.2009 Altersteilzeitarbeitsverträge mit Mitarbeitern
ab. Die hierin liegende "Grundsatzentscheidung" nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM
erfasst auch die Kläger.
49
Unerheblich ist, ob die Beklagte sich aus finanziellen Gründen vorher aus der
Altersteilzeit hätte zurückziehen können (vgl. BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Juris
Rn. 31). Sie hat es nicht getan. Der Einwand, dass für die Mitarbeiter die Vergabe von
Verträgen im Teilzeitmodell günstiger gewesen sei als die völlige Einstellung von
Altersteilzeit, verfängt nicht, weil die Beklagte Altersteilzeit nach dem ATV-IBM im
Blockmodell durchführen musste.
50
b) Der Beschluss der Geschäftsführung vom 06.10.2009 bringt den Anspruch der Kläger
nicht zu Fall.
51
Für die Beurteilung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der
Ablehnung des Antrages an (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Juris Rn. 21, 14.10.2008
- 9 AZR 511/07 - Juris Rn. 18, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Juris).
52
Die Beklagte lehnte die Anträge der Kläger konkludent dadurch ab, dass sie auf die
anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 02./05.2009 nicht reagierte (§§ 146, 148
BGB). Vor dem Hintergrund der Erklärung der Personaldirektorin auf der
Betriebsversammlung am 11.05.2009 ist das Schweigen als Ablehnungserklärung zu
verstehen. Zudem bekräftigte die Beklagte dadurch, dass sie sich gegen die Klagen
verteidigte und im Schriftsatz vom 11.09.2009, mit den Klägern keine
Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell abzuschließen, ihre Verweigerungshaltung.
Danach braucht hier nicht weiter darauf abgestellt zu werden, ob bereits zuvor in
Einzelfällen Klägern Absagen erteilt wurden.
53
c) Unabhängig hiervon kann die Beklagte jedenfalls dem Kläger zu 5) nicht die nach
ihrem Vortrag Ende März 2009 gefallene Entscheidung gegen das Blockmodell und für
das Teilzeitmodell entgegenhalten. Denn der Kläger hatte am 06./07.10.2008 den
Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit ab dem 01.02.2009 beantragt.
Danach hätte sich die Beklagte gemäß Treu und Glauben und im Licht des § 9 Abs. 2
Satz 2 ATV-IBM spätestens im Januar 2009 äußern müssen. Sie trägt auch keine
Gründe dafür vor, aus denen ihr die abschließende Prüfung des Antrags in der
Zwischenzeit unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte. Ist demzufolge für die
Prüfung von Ablehnungsgründen auf die Zeit vor dem 01.02.2009 abzustellen, so
wandte die Beklagte zu dieser Zeit noch das tarifliche, im Merkblatt erläuterte
54
Blockmodell an. Daran muss sie sich im Verhältnis zum Kläger zu 5) festhalten lassen.
III. Die Kosten der Berufungen hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
55
Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Tarifauslegung grundsätzliche
Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte die
Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
56
RECHTSMITTELBELEHRUNG
57
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
58
R E V I S I O N
59
eingelegt werden.
60
Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
62
Bundesarbeitsgericht
63
Hugo-Preuß-Platz 1
64
99084 Erfurt
65
Fax: 0361 2636 2000
66
eingelegt werden.
67
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
68
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
72
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
73
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
74
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Plüm Bollweg Beumann
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