Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.07.1999
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, körperliche untersuchung, berufungskläger, gesundheit, krankenkasse, beweiswert, subjektiv, gefahr, fristverlängerung, fristablauf
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
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Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 547/99
27.07.1999
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
16. Kammer
Urteil
16 Sa 547/99
Arbeitsgericht Wesel, 1 Ca 655/98
Zulässigkeit der Berufung;Berufungsbegründung
§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 9 ArbGG
Arbeitsrecht
Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es erforderlich, dass ihre
Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten ist. Der
Berufungskläger muss sich mit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung im einzelnen inhaltlich auseinandersetzen. Er muss
konkret darlegen, warum er sie im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen
für unzutreffend hält. Insbesondere im Arbeitsgerichts pro zess gelten
hierfür im Hinblick auf § 9 ArbGG strenge Anforderungen. SachverhaltDie
Parteien streiten über die Berechtigung eines ärztlichen Beschäftigungs
verbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben
und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung
als unzu lässig verworfen.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
vom 09.02.1999 1 Ca 655/98 wird kostenpflichtig als unzulässig
verworfen.
2. Streitwert: unverändert (9.869 DM).
G R Ü N D E :
I.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Die am 26.03.1968 geborene Klägerin ist seit Januar 1992 als kaufmännische Angestellte
bei der Beklagten beschäftigt. Sie war im Herbst 1997 schwanger. Als Beginn der
Mutterschutzfrist war der 03.04.1998 angegeben. Mit Schreiben vom 15.12.1997 teilte der
behandelnde Arzt der Krankenkasse der Klägerin mit:
die oben angeführte Patientin, die bei Ihnen versichert ist, befindet sich in der 19.
Schwangerschaftswoche. Sie ist berufstätig. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf
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Büroarbeiten.
Frau S. berichtet mir in zahlreichen Gesprächen über ihre Probleme am Arbeitsplatz.
Sie fühlt sich von ihren Kollegen und Kolleginnen geschnitten. Als sie nach einer
durchgemachten Grippe am Arbeitsplatz erscheint, hat man die ihr sonst normalerweise
zustehende Arbeit nicht mehr zugeteilt; sie also praktisch vom gesamten Arbeitsprozess
ausgeschlossen. Ferner würden kaum noch Gespräche mit ihr geführt werden. Einmal sei
ihr sogar nach einem Arztbesuch anschließend der gesamte Arbeitsplatz fast ganz leer
geräumt worden. Der Chef habe ihr mitgeteilt, sie käme sowieso nicht wieder.
Frau S., S. leidet mittlerweile unter dieser Arbeitssituation so sehr, daß sie
pyschosomatisch reagiert mit Schlafstörungen, Atemnotattacken und Herzrasen.
Eine körperliche Untersuchung bei Frau Dr. med. E. C. ergab keinen pathologischen
Befund an Herz und Lunge, unauffälliges EKG.
Ich, als betreuender Arzt, habe keine Zweifel an der Aussage der Patientin und sehe
bei einer weiter fortdauernden Beschäftigung Gesundheit für Mutter und Kind gefährdet.
Nach § 3 Absatz 1 der Mutterschaftsrichtlinien spreche ich hiermit ein Beschäftigungsverbot
bis zur gesetzlichen Schutzfrist aus.
Mit Ablauf des 19.12.1997 war die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten tätig. Am
12.01.1998 informierte die Krankenkasse die Beklagte über das Arztschreiben vom
15.12.1997. Die Beklagte zahlte ab Januar 1998 kein Gehalt an die Klägerin. Sie ist der
Auffassung, das vom Arzt mit Schreiben vom 15.12.1997 erklärte Beschäftigungsverbot
beruhe auf einer unzutreffenden Schilderung der Klägerin über ihre Arbeitsplatzsituation.
Insbesondere sei es falsch, daß die Klägerin irgendwelchen Hetzereien ausgesetzt
gewesen oder geschnitten worden sei.
Mit der am 27.02.1998 beim Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Klage hat die Klägerin
zuletzt für den Zeitraum 01.01.1998 bis 03.04.1998 die Zahlung von insgesamt 9.869,-- DM
brutto nebst näher bezeichneten Zinsen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat gemäß
Beweisbeschluß vom 27.10.1998 Beweis erhoben und die Klage sodann mit Urteil vom
09.02.1999 1 Ca 655/98 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt,
daß das Beschäftigungsverbot im Arztschreiben vom 15.12.1997 aufgrund unzutreffender
Angaben der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beweiswert des
Beschäftigungsverbots sei nach Darlegung der tatsächlichen Umstände seitens der
Beklagten und nach Durchführung der Beweisaufnahme erschüttert worden. Die
Arbeitsplatzsituation sei von der Klägerin unzutreffend geschildert worden, das
Beschäftigungsverbot nicht haltbar. Auf ein eigenes Beweisangebot habe die Klägerin
betontermaßen verzichtet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung, mit der sie geltend
macht, das Arbeitsgericht habe verkannt, daß die von ihr subjektiv empfundene
Belastungssituation am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder
Kind geführt und bereits ihren objektiven Niederschlag in näher benannten
Leidensbezeichnungen gefunden habe. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme ändere
nichts an den Gefährdungsmomenten.
II.
Die vorgelegte Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen
Mindestanforderungen.
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Mindestanforderungen.
1. Zwar hat die Klägerin die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung gegen das
ihrem Prozeßbevollmächtigten am 23.03.1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am
22.04.1999 fristgerecht eingelegt. Auch ist ihr Berufungsbegründungsschriftsatz nach
entsprechender Fristverlängerung am 22.06.1999 fristgerecht beim Landesarbeitsgericht
eingegangen.
2. Jedoch enthält die Berufungsbegründung der Klägerin nicht die gesetzlichen
Mindestanforderungen, die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 3 ZPO an eine
Berufungsbegründung zu stellen sind.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung unter anderem die
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) enthalten. Allein aus der Berufungsbegründung sollen Gegner und
Gericht erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner
Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrundelegt, insbesondere welche tatsächlichen
oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche
Gründe er sich dafür stützen will (BGH vom 25.06.1992, NJW-RR 1992, 1340; BAG vom
11.03.1998 - 2 AZR 497/97 - AP Nr. 49 zu § 519 ZPO, zu I der Gründe). Auf
entgegenstehende tatsächliche Feststellungen muß eingegangen werden (BGH vom
06.03.1997, MDR 1997, 682). Die Erklärung, der Vortrag aus erster Instanz werde
wiederholt, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der
Berufungsgründe selbst dann nicht, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft
oder wenn der Sachverhalt sonst zwischen den Parteien unstreitig ist und das
angefochtene Urteil sich auf rechtliche Erörterungen beschränkt. Selbst in einem solchen
Fall muß der Berufungskläger deutlich machen, inwieweit er die rechtliche Würdigung für
unrichtig hält oder in welche Richtung seine Einwendungen gegen die Beurteilung durch
die Vorinstanz gehen. Umso mehr gilt dies, wenn mehrere tatsächliche und rechtliche
Fragen zu entscheiden sind (BGH vom 24.02.1994, NJW 1994, 1481). Der Berufungsführer
muß konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht, die Auffassung der Vorinstanz als
falsch oder die Anwendung einer oder mehrerer Vorschriften als irrig zu rügen,
ebensowenig eine Bezugnahme auf das - von der Vorinstanz angeblich nicht oder unrichtig
gewürdigte - erstinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers (BGH vom 09.03.1995, AP
Nr. 46 zu § 519 ZPO). Vielmehr muß sich der Berufungskläger im einzelnen inhaltlich mit
den Gründen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen sowie
darlegen, was er an der angefochtenen Entscheidung zu beanstanden hat und warum er
sie für unrichtig hält (vgl. auch BAG vom 27.10.1987 - 1 ABR 9/86 - AP Nr. 41 zu § 112
BetrVG 1972). Dies macht eine inhaltliche Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils zwingend erforderlich (vgl. insgesamt auch Zöller/Gummer,
ZPO, 21. Aufl. 1999, § 519 Rdn. 35; zur Revisionsbegründung entsprechend: BAG vom
29.10.1997 - 5 AZR 624/96 - AP Nr. 30 zu § 554 ZPO = NZA 1998, 336). Mit Rücksicht auf
§ 9 ArbGG sind dabei besonders im Arbeitsgerichtsprozeß hohe Anforderungen an den
Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen ( BAG vom 11.03.1998 2 AZR 497/97 a. a. O.).
Entsprechend sieht der Gesetzgeber dafür den Vertretungszwang in § 11 Abs. 2 ArbGG
vor, wonach sich die Prozeßparteien vor den Landesarbeitsgerichten durch Rechtsanwälte
oder sonst zugelassene Personen als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen.
b) Diesen Anforderungen an eine Berufungsbegründung wird der von der Klägerin
vorgelegte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 22.06.1999 nicht gerecht. Das
Arbeitsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend damit befaßt, welche
Konsequenzen es für den Zahlungsanspruch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat, wenn
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das nach § 3 Abs. 1 MuSchG vom Arzt erklärte Beschäftigungsverbot durch unzutreffende
Angaben der Schwangeren einschließlich der damit in einen Zusammenhang gebrachten
Beschwerden zustande gekommen ist. Es hat Beweis darüber erhoben, ob unzutreffende
Angaben der Klägerin vorgelegen haben, und die Aussagen der Zeugen im einzelnen
gewürdigt. Es hat sich unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BAG vom
31.07.1996 und vom 12.03.1997, AP Nr. 8 und Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968) unter anderem
mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast befaßt und hieraus für den vorliegenden Fall
nähere Schlüsse gezogen, nachdem es den Beweiswert des ärztlicherseits
ausgesprochenen Beschäftigungsverbots im Schreiben vom 15.12.1997 als erschüttert
(vgl. BAG vom 01.10.1997 5 AZR 685/96 AP Nr. 11 zu § 3 MuSchG 1968) angesehen hat.
c) Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts geht die Klägerin in ihrer
Berufungsbegründungsschrift vom 22.06.1999 überwiegend (überhaupt) nicht ein und im
übrigen nur am Rande, wonach das Arbeitsgericht verkannt habe, daß die von der Klägerin
subjektiv empfundene Belastungssituation am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für die
Gesundheit von Mutter oder Kind geführt habe. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts,
inwieweit das ärztlich ausgesprochene Beschäftigungsverbot hier durch unzutreffende
Angaben der Klägerin gegenüber dem Arzt über ihre Arbeitsplatzsituation erschüttert sei,
geht die Berufung nicht ein, ebensowenig ob und gegebenenfalls inwieweit die
Erwägungen des Arbeitsgerichts hierzu unzutreffend seien sollen. Auch die vorliegenden
Zeugenaussagen werden nicht weiter behandelt. Inhaltliche Auseinandersetzungen mit
den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie Erwägungen darüber, inwieweit die
vom Arbeitsgericht ausführlich erfolgte rechtliche Würdigung unrichtig sei, fehlen. Das
Berufungsvorbringen beschränkt sich im wesentlichen darauf, daß das Arbeitsgericht die
gegebene Situation verkannt habe. Dieses Berufungsvorbringen entspricht nicht den oben
erwähnten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
d) Auf die nach entsprechendem Hinweis des Gerichts erfolgten ergänzenden
Sachausführungen der Klägerin hierzu in ihrem Schriftsatz vom 16.07.1999 kommt es für
die Zulässigkeit der Berufung nicht mehr an. Sie sind nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Eine unzureichende Berufungsbegründung und die
daraus folgende Unzulässigkeit der Berufung können nach Fristablauf nicht mehr geheilt
werden (vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., Rdn. 42 a).
III.
Die Berufung der Klägerin war demgemäß nach § 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 2 Satz 2
ArbGG, § 519 b Abs. 1 und 2 ZPO durch Beschluß der Kammer als unzulässig zu
verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb
unverändert. Die im Falle eines Urteils für die Zulassung der Revision erforderlichen
Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
gez.: Dr. Kaup gez.: Schöps gez.: Lorenz