Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.09.2001
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, beschwerdekammer, erlass, vertretung, beweisanordnung, folgerecht, beweisverfahren, bauer, gebühr, datum
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 213/01
Datum:
17.09.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 213/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 1574/00
Schlagworte:
Beweisgebühr
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet,
dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen,
läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr
auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem
Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 =
JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.560,00 DM.
G R Ü N D E:
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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3
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BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31
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Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)
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für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.
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Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in
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dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;
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sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,
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§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-
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aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die
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Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall
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erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des
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Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss
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zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).
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Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom
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05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt
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und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-
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den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in
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diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell
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in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO
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entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im
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Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-
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ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch
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davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von
Zeugen
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lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die
Entscheidung,
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ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-
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sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)
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bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine
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bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-
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gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.
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Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen
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ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht
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auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer
Beweis-
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anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist
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allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht
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ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.
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1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/
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Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-
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weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31
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Rdn. 29).
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Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-
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druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-
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treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr
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auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-
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grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen
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vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der
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vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,
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nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
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Entscheidung.
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Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das
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Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer
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Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge
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entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im
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Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten
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Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem
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Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit
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von verschiedenen Behauptungen benannt.
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Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-
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thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-
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nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-
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ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-
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faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )
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zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-
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schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2
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ArbGG).
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gez.: Dr.Rummel
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