Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.03.2000
LArbG Düsseldorf: zivilprozessordnung, zwangsvollstreckung, androhung, arbeitsgericht, auskunft, vergleich, anfechtbarkeit, zwangsmittel, beschwerdekammer, datum
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 9/00
Datum:
16.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 9/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 1 BV 44/99
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, nicht vertretbare Handlung, Androhungsbeschluss
Normen:
§ § 793 Abs. 1, 888ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im
Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger)
Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für
den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung
(Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die
Gesetzes änderung überholt.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Essen vom 06.12.1999 aufgehoben.
Beschwerdewert: 8.000,-- DM.
G R Ü N D E :
1
Entgegen der Auffassung des Gläubigers ist das Rechtsmittel zulässig.
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In Rede steht eine Zwangsvollstreckung nach § 85 Abs. 1, S. 1, 3 ArbGG i. V. m. § 888
ZPO). Für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO hat die Beschwerdekammer zwar
bislang die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Androhungsbeschluss keinem
Rechtsmittel unterliegt (vgl. in: JurBÜRO 1985, 1747 und 1986, 303). Diese
Rechtsprechung lässt sich jedoch nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom
17.12.1997 BGBl. I S. 3039 (in Kraft ab 01.01.1999) nicht aufrechterhalten. Durch dieses
Gesetz ist in § 888 ZPO ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, wonach eine Androhung
der Zwangsmittel nicht stattfindet. Nach dem früheren Rechtszustand war eine
Androhung unbestritten zulässig. Die fehlende Anfechtbarkeit wurde damit begründet,
dass der Androhungsbeschluss noch keinen Vollstreckungsakt darstellt (wobei diese
Auffassung allerdings bestritten war). Nunmehr ist eine Androhung von Gesetzes wegen
nicht mehr zulässig. Dann aber muss dem Schuldner auch die Möglichkeit eingeräumt
werden, den gesetzeswidrigen Beschluss aus der Welt zu schaffen. Dass gegen einen
Androhungsbeschluss nunmehr die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO
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zulässig ist, ist denn auch, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung (vgl. Baumbach-
Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 888 Rdn. 14; Zöller-Stöber,
Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 888 Rdn. 16; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 22.
Aufl., § 888 Rdn. 18).
Durfte der Androhungsbeschluss nicht ergehen, so steht zugleich fest, dass das
Rechtsmittel auch begründet ist.
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Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nur
dann Erfolg haben kann, wenn die formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
gegeben sind. Die seinerzeit von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegebene
Auskunft, dass der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei, ist rechtlich unzutreffend.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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Dr. Rummel
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