Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.02.2002

LArbG Düsseldorf: befristung, beendigung, arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, einfluss, vergütung, vertragsfreiheit, eingliederung, vertretung, unterliegen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1628/01
Datum:
01.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1628/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 2578/01
Schlagworte:
Wirksamkeit der Befristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei
unzutreffender Mitteilung des Eintrittsdatums an den Personalrat
Normen:
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag
auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der
Auslegung nach § 133 BGB. 2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die
Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum
(hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG
Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419-2420 = DB 1998,
2121 = NZA 1998, 1296-1297
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Wesel vom 26.09.2001 3 Ca 2578/01 abge-
geändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres
Arbeitsverhältnisses zum 04.07.2001.
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Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Primarstufen.
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Das beklagte Land stellte die Klägerin zunächst befristet als teilzeitbeschäftigte
Lehrkraft mit 20 Unterrichtsstunden je Woche für die Zeit vom 27.11.2000 bis 21.12.2000
ein. Die Befristung erfolgte wegen des vorübergehenden Ausfalls (Mutterschutzfrist) der
Lehrkraft S.. Am 15.12.2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten
Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 15.02.2001 mit der gleichen Begründung.
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Am 01.02.2001 vereinbarten die Parteien einen dritten befristeten Arbeitsvertrag für die
Zeit vom 16.02.2001 längstens bis zum 04.07.2001, wobei als Befristungsgrund der
Erziehungsurlaub der Lehrkraft S. angegeben war. Der Personalrat war zuvor unter dem
24.01.2001 mit folgender Begründung zur erneuten befristeten Einstellung beteiligt
worden:
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Ersatzeinstellung für Erziehungsurlaub;
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hier: Lehrerin i.A. S. M.
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Sehr geehrter Herr Dr. W.,
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Frau E. S., Lehrerin an der GG P.schule F.-
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in V., wurde antragsentsprechend für die Zeit vom 19.02.2001
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bis einschließlich 19.08.2001 gemäß § 2 Erziehungsurlaubsverordnung
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beurlaubt.
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Es ist beabsichtigt, Frau S. M.für die Dauer des Er-
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ziehungsurlaubs der Frau S. mit 20 Std. wöchentlich bis einschl.
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04.07.2001 einzusetzen. Sie hat bereits die Vertretung während der
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Mutterschutzfrist übernommen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Ar-
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beit bittet die Lehrerin der Parkschule F. um Weiterbeschäf-
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tigung der Frau M..
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Frau M.
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ist mit dem Einsatz einverstanden.
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Ich bitte um Kenntnis- und Stellungnahme.
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Der Personalrat stimmte auch dieser befristeten Einstellung zu.
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Auf die befristeten Arbeitsverträge der Parteien findet kraft Vereinbarung der
Bundesangestelltentarifvertrag einschließlich der Sonderregelungen nach der Anlage 2
y BAT Anwendung.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wesel am 23.07.2001 eingereichten Klage hat die Klägerin
u.a. geltend gemacht, die letzte Befristung sei nicht rechtens, da kein Befristungsgrund
vereinbart worden sei. Auch sei der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß
beteiligt worden, da er nur zu einer Befristung vom 19.02.2001 bis zum 04.07.2001
angehört worden sei.
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Die Klägerin hat deshalb soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung
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beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
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Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001
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geendet hat,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als teilzeitbe-
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schäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unter-
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richtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer
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anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den
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04.07.2001 weiter zu beschäftigen.
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Das beklagte Land hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass das Kind
der vertretenen Lehrerin nicht am vorausberechneten Geburtstermin, dem 21.12.2000,
sondern 3 Tage später am 24.12.2000 zur Welt gekommen sei. Damit habe sich das
Ende der Mutterschutzfrist bzw. der Beginn des Erziehungsurlaubs entsprechend um 3
Tage verschoben. Im Rahmen einer im allseitigen Interesse beabsichtigten
kontinuierlichen Beschäftigung habe man den hier in Rede stehenden befristeten
Arbeitsvertrag bereits mit dem 16.02.2001 beginnen lassen, obwohl der eigentliche
Beginn des
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Erziehungsurlaubs erst am 19.02.2001 gelegen habe. Diese Verfahrensweise habe
auch im vollen Umfang dem Willen des Personalrats entsprochen, der im Kern eindeutig
darauf gerichtet gewesen sei, zwei unmittelbar hintereinander geschalteten befristeten
Arbeitsverträge zuzustimmen.
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Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen mit der Begründung stattgegeben, die
vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil sie unter Verletzung
der Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW zu
Stande gekommen sei.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Das
beklagte Land meint, die Befristung sei nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des
Personalrats unwirksam. Demgegenüber verteidigt die Klägerin die angefochtene
Entscheidung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist
rechtswirksam am 04.07.2001 beendet worden.
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I.
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Der Personalrat ist ordnungsgemäß nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW beteiligt
worden; der Personalrat hat auch der Befristung zugestimmt.
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1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung
mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die
inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und schränkt in zulässiger Weise die
Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ein (BAG Urteil vom 08.07.1998 7 AZR 308/97 BB
1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297).
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2. Das beklagte Land hat dem zuständigen Personalrat ordnungsgemäß für eine
Befristung für die Zeit vom 16.02.20001 bis zum 04.07.2001 beteiligt. Die erkennende
Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin
anzuschließen, die Beteiligung sei nur erfolgt für einen befristeten Vertrag ab
19.02.2001 bis zum 04.07.2001.
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Zwar wird in dem Antrag an der Personalrat vom 24.01.2001 davon gesprochen, dass
die zu vertretene Lehrerin S. gemäß § 2 Erziehungsurlaubsverordnung für die Zeit vom
19.02.2001 bis zum 19.08.2001 beurlaubt ist und beabsichtigt sei, die Klägerin für die
Dauer des Erziehungsurlaubs von Frau S. mit 20 Stunden wöchentlich bis
einschließlich 04.07.2001 einzusetzen. Dieses spricht auf den ersten Blick dafür, dass
die Klägerin auch nur für die Zeit vom 19.02.2001 bis zum 04.07.2001 beschäftigt
werden sollte.
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Dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung gemäß § 133 BGB. Denn ausweislich
dieses Antrages an den Personalrat sollte die Klägerin nach Beendigung das bis zum
15.02.2001 bestandenen Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt werden. Da dem
Personalrat aus seiner früheren Beteiligung zum befristeten Arbeitsvertrag ab dem
15.12.2000 bis zum 15.02.2001 bekannt war, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien am 15.02.2001 endet wird und zudem eine kontinuierliche Weiterarbeit der
Klägerin auch im Interesse eines geordneten Schulbetriebes notwendig war, konnte der
Personalrat den Antrag des Arbeitgebers nur dahin verstehen, dass die Klägerin über
den 15.02.2001 und damit ab dem 16.02.2001 und nicht erst ab dem 19.02.2001
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weiterbeschäftigt werden sollte, wobei als Befristungsgrund für die Zeit vom 16.02.2001
bis einschließlich 18.02.2001 konkludent die Mutterschutzfrist angegeben wurde.
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3. Doch selbst wenn man entgegen der Auffassung der erkennenden Kammer dieser
Auslegung nicht folgen würde, wäre die Befristung rechtens.
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a. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 08.07.1998 a.a.O.) ist die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam,
wenn die Vertragsparteien entgegen der vom Personalrat erteilten Zustimmung nach §
72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW einen Zeitvertrag von kürzerer Vertragsdauer
abschließen. In dem vom BAG zu entscheidenden Rechtsstreit lag das
Beendigungsdatum der vereinbarten Befristung vor dem Enddatum, zu dem der
Personalrat seine Zustimmung erteilt hatte.
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b. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um das Beendigungsdatum, dem
der Personalrat die Zustimmung erteilt hatte. Dieses stimmt mit dem Befristungsende in
dem Arbeitsvertrag der Parteien überein. Die Parteien streiten nur darum, ob dem
Personalrat das richtige Eintrittsdatum mitgeteilt wurde.
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aa. Nach ganz h.M. (vgl. statt aller BAG Beschluss vom 28.06.1994 1 ABR 59/93 EzA §
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99 BetrVG 1972 Nr. 123 m.w.N.) ist zwischen einer Einstellung eines Arbeitnehmers
und der Befristung des Arbeitsvertrages zu unterscheiden. Der Personalrat hat zwar der
Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zuzustimmen und der Arbeitgeber
verhält sich gesetzeswidrig, wenn er nicht die dafür erforderliche Zustimmung einholt.
Da es bei der Einstellung eines Arbeitnehmer um seine Eingliederung in den Betrieb
oder Dienststelle geht, kann eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht dazu
führen, dass damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Folgte
man der Auffassung des Arbeitsgerichts wäre die tarifliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres (§ 60 BAT) und damit die
dortige Altersgrenzenregelung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam,
wenn der Personalrat bei einer Einstellung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, weil
z.B. ein falsches Eintrittsdatum genannt wurde.
bb. Eine solche Betrachtungsweise würde aber dem Sinn und Zweck der Zustimmung
des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zu einer Befristung nicht
gerecht. Auf Grund dieses Mitbestimmungsrechts ist der Personalrat berechtigt zu
prüfen, ob die beabsichtigte Befristung den
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Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und damit wirksam ist.
Darüber hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei
Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes darauf Einfluss
nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung des
Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein unbefristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen wird (BAG
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Urteil vom 08.07.1998 a.a.O.; auch Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG
NW § 72 Rdn. 67). Gerade weil es aber bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses um
die Beendigung des Vertrages geht, soll der Personalrat prüfen können, ob hierfür,
mithin für das Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt und mit dieser Begründung ein
ausreichender Sachgrund vorliegt oder ob stattdessen ein unbefristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden sollte. Geht es aber bei diesem Mitbestimmungsrecht des
Personalrats nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, haben Fehler des
Arbeitgebers bei der Einstellung des Arbeitnehmer wie z.B. die falsche Nennung des
Eintrittsdatums keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Befristung.
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II.
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Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien hält im Übrigen der Befristungskontrolle
stand, § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Klägerin wurde ab dem 16.02.2001 bis zum 04.07.2001
befristet für die in Erziehungsurlaub befindliche Lehrkraft S. eingestellt. Dass der
Erziehungsurlaub erst ab 19.02.2001 begann, ist unschädlich. Die Klägerin war bereits
in dem vorherigen befristeten Arbeitsverhältnis auf Grund des Mutterschutzes von Frau
S. eingestellt worden. Das beklagte Land hat mit der Klägerin für den bereits ab dem
16.02.2001 begonnenen Arbeitsvertrag konkludent den gleichen Befristungsgrund
vereinbart; dieser lag unstreitig vor. Im Übrigen ist die Schriftform der
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Nr. 2 SR 2y BAT gewahrt.
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III.
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Da die Befristung rechtens ist, mußte auch die Klage der Klägerin auf
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Weiterbeschäftigung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen
werden.
IV.
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Die Kammer hatte über die von der Klägerin noch im ersten Rechtszug gestellten
Hilfsanträge nicht zu befinden, da die Klägerin diese Anträge auf Nachfragen im zweiten
Rechtszug nicht hilfsweise gestellt hat.
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Da die Berufung erfolgreich war, waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht
zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72
a ArbGG verwiesen.
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gez. Dr. Beseler gez. Kudella gez. Flack
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