Urteil des LAG Düsseldorf vom 25.03.2010

LArbG Düsseldorf (angemessene entschädigung, bag, kläger, behinderung, entschädigung, kündigung, überwiegende wahrscheinlichkeit, benachteiligung, person, eugh)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 1618/09
Datum:
25.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1618/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 2542/09
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 29.10.2009 - 1 Ca 2542/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, den der
Kläger mit einem Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot behinderter
Menschen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - begründet. Wegen
des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des am 29.10.2009
verkündeten und dem Kläger am 02.12.2009 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts
Essen verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
2
Mit seiner bei Gericht am 31.12.2009 eingegangenen Berufung, die er mit einem hier am
11.01.2010 eingereichten Schriftsatz begründet und um einen Schriftsatz vom
22.02.2010 ergänzt hat, will der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
erreichen. Dieses hat seine Klage, mit der er die Verurteilung der Beklagten, an ihn eine
angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs.
2 AGG zu zahlen, abgewiesen.
3
Der Kläger beantragt,
4
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach seinen Anträgen
aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Berufung zurückzuweisen.
7
Die Beklagte verteidigt in ihrer bei Gericht am 11.02.2010 eingegangenen
Berufungserwiderung in erster Linie das angefochtene Urteil.
8
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der Akte ausdrücklich Bezug genommen.
9
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
10
A.
11
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Hieran vermögen die
Berufungsangriffe nichts zu ändern.
12
I.Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt i. S. von
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger eine „angemessene Entschädigung“ - in seinem
Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 11.03.2009 beziffert mit einem Betrag von
30.000,-- € - begehrt. Der Sache nach stellt der Kläger die Höhe der begehrten
Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit
hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Steht
dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw.
hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein
unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss allerdings Tatsachen, die das
Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die
Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG 22.01.2009 - 8 AZR
906/07 - EzA § 15 AGG Nr. 1; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 10 juris). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem
Gericht die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung ermöglicht, und Angaben zur
Größenordnung dieser Entschädigung gemacht.
13
II.Die Klage ist jedoch unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat der
Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in
Geld gemäß § 15 Abs. 2 AGG, der einzig denkbaren Anspruchsgrundlage. Dabei kann
offen bleiben, ob bei einer Kündigung, die zudem die Beklagte in dem gerichtlichen
Vergleich, den sie zur Erledigung des vom Kläger anhängig gemachten
Kündigungsschutzprozesses gleichen Rubrums - 6 Ca 554/09 - geschlossenen hat,
zurückgenommen hat, überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in
Betracht kommt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen dieses
Entschädigungsanspruchs sind im Streitfall nicht erfüllt.
14
1.Zu Gunsten des Klägers soll unterstellt werden, dass der sachliche
Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eröffnet ist.
Zum einen sind trotz des Wortlauts des § 2 Abs. 4 AGG die Diskriminierungsverbote des
AGG einschließlich der im Gesetz vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche
Behandlungen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des
Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, als sie Konkretisierungen des
Sozialwidrigkeitsbegriffs darstellen (vgl. näher BAG 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - EzA §
15
1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 82; dem folgend BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 15
juris). Zum anderen erscheint eine Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG in Fällen der
Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung trotz der
Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG nicht systemwidrig (vgl. näher BAG
22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz 16 juris).
2.Im Streitfall sind allerdings selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 AGG
dessen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigungszahlung an den Kläger
nicht erfüllt.
16
a)Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG
nicht ausdrücklich klar. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der
Bestimmungen in § 15 AGG (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - EzA § 15 AGG Nr. 1;
BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 17 juris).
17
b)Nach § 7 Abs. 1 1. Halbs. AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG
genannten Merkmale benachteiligt werden. Gegen dieses Benachteiligungsverbot hat
die Beklagte nicht verstoßen, auch wenn sich der Kläger auf das Merkmal der
Behinderung beruft.
18
aa)Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG entspricht der Begriff der Behinderung
des AGG den sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definitionen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX und § 3 BGG (BT-Drucks. 16/1780, S. 31). Danach sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) versteht den
Behindertenbegriff der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf dahingehend, dass er eine Einschränkung erfasse, die
insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung zurückzuführen
sei und die ein Hindernis für die Teilhabe der Betreffenden am Berufsleben bilden
würde. Die Begriffe „Behinderung“ und „ Krankheit“ würden sich nicht schlicht und
einfach einander gleichsetzen lassen. Die Bedeutung, die der
Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes nach
Maßgabe der Behinderung beigemessen habe, zeige, dass er an Fallgestaltungen
gedacht habe, in denen die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum
eingeschränkt sei. Damit die Einschränkung unter den Begriff „Behinderung“ falle,
müsse wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer sei (EuGH 11.07.2006 - C-13/05
- Rz. 42 bis 47, NZA 2006, 839, 840).
19
bb)Zu Gunsten des Klägers soll eine Behinderung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung
unterstellt werden.
20
b)Ungeachtet einer zu Gunsten des Klägers angenommenen Behinderung stellt die
Kündigungserklärung der Beklagten vom 12.01.2009 keine Benachteiligung des
Klägers dar.
21
aa)Eine unmittelbare Benachteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine
Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige
Behandlung erleidet als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. Es ist notwendig, dass die betreffende Person einer
weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation
befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08
- Rz. 23 juris m. w. N.).
22
bb)Mit der Kündigungserklärung vom 12.01.2009 hat sich die Beklagte eines zulässigen
Gestaltungsmittels zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden
Arbeitsverhältnisses bedient. Sie hat die Kündigung auf Gründe in der Person des
Klägers - konkret: Die in der Vergangenheit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die
aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
geführt haben (vgl. Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 02.01.2009) - gestützt.
Die Äußerung eines Beendigungswillens des Arbeitsverhältnisses mag für den Kläger
ungünstig und nachteilig gewesen sein. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber einem anderen, nicht behinderten
Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder auch nur ähnlichem
Umfang keine Kündigung ausspricht, ausgesprochen hat oder aussprechen würde (vgl.
BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 24 juris).
23
cc)Auch bei dem - vom Kläger allerdings nicht geltend gemachten - Gesichtspunkt der
mittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist zu berücksichtigen, dass
Behinderung und zu Ausfallzeiten führende Arbeitsunfähigkeit nicht gleichgesetzt
werden können. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung basierte auf den
Fehlzeiten des Klägers. Im Übrigen müsste der Schluss gezogen werden können, dass
die Beklagte bei den von ihr ausgesprochenen personen- bzw. krankheitsbedingten
Kündigungen überproportional behinderte Menschen trifft. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
24
c)Letztlich muss die Frage einer Behinderung des Klägers und einer ihn etwa durch die
Kündigung der Beklagten vom 12.01.2009 benachteiligende Maßnahme nicht
abschließend geklärt werden. Der Kläger ist jedenfalls nicht wegen einer Behinderung
benachteiligt worden.
25
aa)Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein
Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an
einen der in § 1 AGG genannten oder an mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe
anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 27 juris; BAG
17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Rz. 19 EzA § 15 AGG Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BT-
Drucks. 16/1780, S. 32). Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund
Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG
22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Rz. 37 EzA § 15 AGG Nr. 1; BAG 22.10.2009 - 8 AZR
642/08 - Rz. 27 juris; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Rz. 19 a. a. O.). Nach der
gesetzlichen Beweisregelung gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im
Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG
genannten Grundes vermuten lassen. Alsdann trägt die andere Partei die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat.
26
bb)Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Schluss auf die Vermutung einer
Ursächlichkeit zwischen der (zu seinen Gunsten als Benachteiligung gewerteten)
Kündigungserklärung und einer (ebenso zu seinen Gunsten angenommenen)
Behinderung zu. Der Kläger beruft sich allein auf die Gestaltungserklärung und auf ein
in seiner Person erfülltes Diskriminierungsmerkmal. Dies vermag eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung der
Beklagten oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht
zu begründen. Es bedarf bei einem u. a. mit dem Entschädigungsanspruch
sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner „subjektiven
Komponente“ i. S. einer Benachteiligungsabsicht. Es muss jedoch eine Anknüpfung der
Handlung des Benachteiligenden an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in
Betracht kommen können (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 28 juris).
27
cc)Als gestaltende Willenserklärung knüpft eine Kündigung als solche nicht an ein
Diskriminierungsmerkmal an. Insoweit können aber die Kündigungsmotivation bzw. die
dem Kündigungsentschluss zugrunde liegenden Überlegungen durchaus
Anhaltspunkte für eine Relation der Erklärung zu einem Merkmal nach § 1 AGG sein.
Auf solche kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren
Umständen geschlossen werden. Derartige Umstände sind aber im Streitfall zu Lasten
der Beklagten nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der äußere Anschein spricht vorliegend
gerade dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den
arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung ging.
Soweit sie ausweislich ihres Schreibens an den Betriebsrat vom 02.01.2009 - wenn
auch nach Ansicht des Klägers "formelhaft" - "krankheitsbedingt" kündigen wollte - das
Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ist (nur) subjektiv
determiniert (vgl. nur BAG 27.11.2008 - 2 AZR 193/07 - Rz. 42 juris) - und ausweislich
ihres Schreibens vom 12.01.2009 „aus krankheitsbedingten Gründen“ gekündigt hat -
die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB
IX) hat nur Bedeutung im Rahmen der dem Arbeitgeber für die Wirksamkeit einer
personenbedingten (hier: krankheitsbedingten) Kündigung (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
KSchG) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast (vgl. näher BAG
23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 - Rz. 26 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55) -, ist die
Krankheit als solche kein Grund, derentwegen Personen zu benachteiligen nach der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und
ihrer Umsetzung im AGG verboten wäre (EuGH 11.07.2006 - C-13/05 - Rz. 42-47, NZA
2006, 839, 840; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 29 juris). Mit der Argumentation
des Klägers könnte letztlich bei jeder Kündigungserklärung gegenüber einem
Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, der oder die ein Merkmal i. S. von § 1 AGG
aufweist - beim Geschlecht ist dies immer der Fall -, auch eine Kündigung wegen dieses
Merkmals angenommen werden. Das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der
Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs
jedoch prinzipiell nicht aus (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 29 juris unter Hinweis
auf Wendeling-Schröder, in: Wendeling-Schröder/Stein, AGG, 2007, § 7 Rz. 14).
28
B.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
30
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die
Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind, bestand für die Zulassung
31
der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr.
1 und Nr. 2 ArbGG).
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
32
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
33
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG
verwiesen.
34
gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Horstgez.: Franken
35