Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.11.1997
LArbG Düsseldorf (treu und glauben, kläger, tarifvertrag, zahlung, arbeitnehmer, verhältnis zu, kaufmännischer angestellter, höhe, arbeitsgericht, mitarbeiter)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2 (14) (15) Sa 998/97
Datum:
06.11.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (14) (15) Sa 998/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 662/97
Schlagworte:
Nachwirkung bei Anwendung eines Tarifvertrages aufgrund betrieblicher
Übung
Normen:
§ 4 Abs. 5 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Gewährt der Arbeitgeber tarifliche Leistungen unabhängig von der
Gewerk schaftsangehörig keit an sämtliche Arbeitnehmer kraft
betrieblicher Übung, so haben die nicht organisierten Arbeitnehmer nach
Ablauf des gekündig ten Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des §
4 Abs. 5 TVG Anspruch auf Weitergewährung kraft betrieblicher Übung.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 15.05.1997 - 1 Ca 662/97 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger war bei der Beklagten seit mehr als 20 Jahren als kaufmännischer
Angestellter mit einem tariflichen Grundgehalt von zuletzt 7.138,-- DM brutto in der
Vergütungsgruppe K 7 beschäftigt. Er ist nicht tarifgebunden.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.01.1997 durch einen gerichtlichen
Vergleich vom 24.06.1996, wonach der Kläger unwiderruflich bis zum 31.01.1997
freigestellt wurde. Weiter wurde in dem Vergleich festgelegt, daß während der Zeit der
Freistellung auch das 13. Monatseinkommen zu zahlen sei .
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Die tarifgebundene Beklagte hatte seit Jahren an sämtliche Mitarbeiter ihrer D.
Niederlassung unabhängig von ihrer Tarifbindung mit dem Novemberentgelt ein 13.
Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13.
Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 gezahlt.
Nach § 2 dieses Tarifvertrages beträgt das 13. Monatseinkommen ab 01.01.1992 100 v.
H. ihres Tarifgehalts.
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Nachdem dieser Tarifvertrag zum 31.10.1996 gekündigt worden war, hat die Beklagte
mit den Monatsbezügen für den November 1996 an ihre Mitarbeiter ebenfalls
unabhängig von ihrer Tarifbindung nur 2/3 des 13. Monatseinkommens gezahlt. An den
Kläger zahlte sie 4.759,-- DM brutto. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung des
restlichen Drittels in Höhe von 2.379,-- DM brutto.
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Er stützt sein Klagebegehren in erster Linie auf das Rechtsinstitut der betrieblichen
Übung und hat hierzu vorgetragen:
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Er habe unstreitig über Jahre hinweg ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten.
Zu keiner Zeit sei ihm hierbei verdeutlicht worden, er erhielte das Weihnachtsgeld nur
unter dem Vorbehalt der Geltung des Tarifvertrages ohne Nachwirkungsfristen. Einen
solchen Vorbehalt hätte die Beklagte erklären müssen, was indessen nicht geschehen
sei. Da die Beklagte bei der Gewährung von tariflichen Leistungen niemals zwischen
Gewerkschaftsmitgliedern und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern unterschieden
habe, habe der Kläger für den Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG einen
Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung
eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes, solange für die
Gewerkschaftsmitglieder die Nachwirkung gelte.
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Im übrigen habe er zur Sicherung und nochmaligen Feststellung seiner Ansprüche in
den Vergleich vom 24.06.1996 die Verpflichtung der Beklagten aufnehmen lassen, daß
auch das 13. Monatseinkommen zu zahlen sei. Von einer Erlaubnis oder einem
Vorbehalt, dieses 13. Monatseinkommen nachträglich zu mindern, sei in diesem
Vergleich nicht die Rede.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.379,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus
dem Nettobetrag seit dem 07.02.1997 zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf ein
restliches tarifliches 13. Monatseinkommen in Höhe von 2.379,-- DM brutto nicht zu.
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Nachdem der einschlägige Tarifvertrag über die Gewährung eines 13.
Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 zum
31.10.1996 wirksam gekündigt worden sei, habe diese Kündigung die Entstehung eines
tariflichen Anspruchs per 30.11.1996 (Stichtag) verhindert.
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Dem Kläger komme insoweit auch eine betriebliche Übung nicht zugute. Zwar bestehe
in der Niederlassung D. der Beklagten die Praxis, alle Tarifverträge anzuwenden und
insoweit nicht zwischen organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern zu
unterscheiden. Von dieser Übung sei auch der Tarifvertrag über die Gewährung eines
13. Monatseinkommens erfaßt worden, allerdings nur, solange er gegolten habe. Was
die Anwendung nicht mehr geltender (im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern
gegebenenfalls nachwirkender) Tarifverträge betreffe, existiere keine Übung, also auch
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nicht bezüglich des genannten Tarifvertrages.
Auch sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben. Die
Beklagte habe nämlich in den alten Bundesländern einheitlich allen Arbeitnehmern ein
13. Monatseinkommen in Höhe von 2/3 gewährt, ohne zwischen tarifgebundenen und
nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern zu unterscheiden. Aus der bloßen Tatsache, daß
die Beklagte in Einzelfällen zur Nachzahlung gemäß § 4 Abs. 5 TVG verurteilt werden
könne, könne der Kläger zur Stützung seiner Klageforderung nichts herleiten.
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Im übrigen hätten die Parteien in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom
24.06.1996 zwar geregelt, daß während der Zeit der Freistellung auch das 13.
Monatseinkommen zu zahlen sei. Mit dieser Vergleichsklausel hätten die Parteien aber
keine zusätzliche Anspruchsgrundlage geschaffen, sondern nur klargestellt, daß die
damals aufgrund betrieblicher Übung bestehende Anwartschaft des Klägers durch die
außergewöhnlich lange Zeit der Freistellung nicht habe berührt werden sollen.
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Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Urteil vom 15.05.1997 der Klage stattgegeben.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen
verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt:
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines vollen Monatseinkommens entsprechend
den tarifvertraglichen Bestimmungen im Baugewerbe ergebe sich aus den Grundsätzen
der betrieblichen Übung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei ohne weiteres
davon auszugehen, daß die Beklagte durch die mehrjährige vorbehaltlose Zahlung des
13. Gehalts an nicht tarifgebundene Angestellte wie den Kläger ebenso wie an die
tarifgebundenen Angestellten eine betriebliche Übung begründet habe, die bewirke,
daß die üblich gewordene Vergünstigung als arbeitsvertragliche Leistung vom
Arbeitgeber (einzelvertraglich) geschuldet werde. Inhaltlich ziele diese betriebliche
Übung darauf ab, daß dem Kläger als einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein 13.
Monatseinkommen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages bei
Tarifgebundenheit zu zahlen sei.
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Dies beinhalte gleichzeitig, daß diese Zahlungspflicht auch während des
Nachwirkungszeitraums gemäß § 4 Abs. 5 TVG bestehe. Es sei kein Grund ersichtlich,
wonach die Beklagte sich ihrer Zahlungspflicht gegenüber Tarifgebundenen im
Nachwirkungszeitraum entziehen könne. Die Beklagte habe in keiner Weise Tatsachen
vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß die betriebliche Übung zur Zahlung eines
tariflichen 13. Monatseinkommens an die Angestellten nur solange gelte, wie der
Tarifvertrag lief. Zu Recht habe der Kläger darauf hingewiesen, daß die Beklagte auch
nicht etwa im Nachwirkungszeitraum eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen
und tarifungebundenen Arbeitnehmern hinsichtlich der Höhe der Zahlung vorgenommen
habe. Es ließen sich deshalb auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben keine
Tatsachen feststellen, die die festgestellte Betriebsübung inhaltlich dahingehend
einschränken könnten, daß während der Nachwirkung eines Tarifvertrages gemäß § 4
Abs. 5 TVG tarifungebundene Arbeitnehmer anders behandelt werden sollten als
während der Geltung eines - ungekündigten - Tarifvertrages.
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Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 09.06.1997 zugestellte Urteil mit einem am
09.07.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem weiteren am 11.08.1997 (Montag) eingegangenen Schriftsatz
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begründet.
Zur Begründung des Rechtsmittels bezieht sich die Beklagte auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen und trägt ergänzend vor:
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Der Kläger könne sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf eine
betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage nicht berufen. Der vom Arbeitsgericht
vertretenen Auffassung, die durch betriebliche Übung begründete Zahlungspflicht der
Beklagten überdauere die Laufzeit des Tarifvertrages und bestehe auch noch im
sogenannten Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG fort, sei zu widersprechen.
Betriebsübung setze als objektives Tatbestandsmerkmal regelmäßige Wiederholung
einer bestimmten Verhaltensweise voraus. Sie verpflichte gegebenenfalls den
Arbeitgeber diese Verhaltensweise aufrechtzuerhalten. Die Beklagte habe in der
Vergangenheit zwar wiederholt den geltenden Tarifvertrag auch auf den nicht
tarifgebundenen Kläger angewendet. Sie wäre folglich verpflichtet gewesen, eben diese
Praxis fortzusetzen, wenn dies noch möglich gewesen wäre. Eine Verpflichtung, den
nicht tarifgebundenen Kläger wie seine tarifgebundenen, zwar nicht mehr tariflich
abgesicherten, aber noch von der individualrechtlichen Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5
TVG profitierenden Arbeitskollegen zu behandeln, resultiere aus dem früheren
Verhalten der Beklagten keineswegs. Es sei zwar richtig, daß die Beklagte sich in der
Vergangenheit nicht vorbehalten habe, den einschlägigen Tarifvertrag nur während
seiner Laufzeit auf den Kläger anzuwenden. Das Arbeitsgericht habe aber übersehen,
daß es bisher hierzu gar keinen Anlaß gegeben habe. Im Streitfall beschränke sich das
konkrete die betriebliche Übung erzeugende Verhalten der Beklagten ausschließlich auf
die Anwendung eines Tarifvertrages trotz fehlender Tarifgebundenheit des Klägers.
Eine weitergehende, den Nachwirkungszeitraum einschließende Bindung sei nicht
eingetreten.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:
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Die betriebliche Übung der Parteien habe sich darauf gerichtet, daß die
tarifungebundenen Mitarbeiter der Beklagten, zu denen unstreitig der Kläger gehört
habe, mit den tarifgebundenen Mitarbeitern gleichgestellt wurden. Eine Einschränkung
dieser Gleichstellung oder einen irgendwie gearteten Vorbehalt habe es nicht gegeben.
Aus einer solchen Gleichstellung folge aber auch, daß diese im Nachwirkungszeitraum
eines Tarifvertrages in gleicher Weise Geltung haben müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
32
I.
33
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG); da der Wert des
Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel
auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist die
Berufung insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
34
II.
35
Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.
36
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen entschieden, daß der
Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung eines restlichen 13.
Monatseinkommens in Höhe von 2.379,-- DM brutto nach dem Tarifvertrag über die
Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom
27.04.1990 aufgrund betrieblicher Übung hat.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist unter einer betrieblichen Übung die
regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu
verstehen, aus denen seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung
oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des
Arbeitgebers, das als seine Willenserklärung zu werten ist, die von den Arbeitnehmern
stillschweigend (§ 151 BGB) angenommen worden ist, erwachsen vertragliche
Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung oder Vergünstigung. Dabei kommt es für
die Begründung eines solchen Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob
der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille
gerade fehlte. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten
Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht lediglich deshalb ein, weil der Erklärende einen
bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung
gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob sich der
Arbeitgeber binden wollte oder nicht, ist danach zu beurteilen, inwieweit Arbeitnehmer
dies aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) sowie aller Begleitumstände gemäß den §§ 133, 157, BGB
schließen dürfen (vgl. BAG Urteil vom 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - NZA 1996, 718 unter
II 2 der Gründe sowie Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 69/96 - NZA 1996, 1323 unter II 1
der Gründe).
38
2. Nachdem die Beklagte unstreitig seit Jahren an ihre kaufmännischen Mitarbeiter ein
volles 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13.
Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 unabhängig
davon gezahlt hat, ob die Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, durfte
der Kläger aus diesem Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben sowie aller Begleitumstände nur den Schluß ziehen, daß die Beklagte ihm
diese Leistung auf Dauer gewähren wollte. Aus dem Verhalten der Beklagten,
unabhängig von der Tarifbindung allen Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen nach
dem genannten Tarifvertrag zu gewähren, durfte der Kläger den Schluß ziehen, daß
sich die Beklagte auf Dauer dazu verpflichten wollte, auch den nicht gewerkschaftlich
organisierten Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des
Tarifvertrages solange zu zahlen, wie den gewerkschaftlich organisierten
Arbeitnehmern kraft ihrer Tarifgebundenheit dieses 13. Monatseinkommen zustehen
würde. Den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Beklagten steht der Anspruch auf die
Zahlung eines 13. Monatseinkommens trotz der Kündigung des Tarifvertrages zum
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31.10.1996 für das Jahr 1996 in voller Höhe zu, da dieser Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5
TVG nachwirkt. Haben aber die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nach
dieser Bestimmung im Wege der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG einen Anspruch auf
Zahlung des vollen 13. Monatseinkommens, so steht auch den nicht gewerkschaftlich
organisierten Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch auf Zahlung eines 13.
Monatseinkommens kraft betrieblicher Übung zu, da diese Übung, wie ausgeführt
worden ist, dahin ging, den nicht organisierten Arbeitnehmern solange die tariflichen
Leistungen nach dem genannten Tarifvertrag zu gewähren, wie sie den tarifgebundenen
Arbeitnehmern zustehen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte auch den
tarifgebundenen Arbeitnehmern nur 2/3 eines tariflichen 13. Monatseinkommens für das
Jahr 1996 gezahlt hat. Denn die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten haben
nach § 4 Abs. 5 TVG im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrages einen vollen
Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens, von dem die Beklagte sich nicht
durch einseitige Erklärung gegenüber den tarifunterworfenen Arbeitnehmern lösen
konnte. Da die tarifgebundenen Arbeitnehmer somit einen Anspruch auf die Zahlung
eines vollen 13. tariflichen Monatseinkommens haben, steht den nicht organisierten
Arbeitnehmern der Beklagten dieser Anspruch kraft betrieb-
licher Übung in gleicher Höhe zu.
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Die Berufung mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen
worden (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
46
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
49
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
50
Bundesarbeitsgericht,
51
Graf-Bernadotte-Platz 5,
52
34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
55
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
56
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Kinold gez.: Hagelkruys gez.: Deubner
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