Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.07.2003
LArbG Düsseldorf: arbeitsfähigkeit, klage auf künftige leistung, freistellung von der arbeitspflicht, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, vergütung, krankenkasse, klageerweiterung, wahrscheinlichkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 183/03
Datum:
17.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 183/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 5531/01
Schlagworte:
.
Normen:
BGB §§ 294, 297, 611 Abs. 1, 615 Satz 1; EFZG § 5. MTV-Metall NRW
vom 24.08.2001/11.09.2001 § 9 Nr. 1 Abs. 6
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur
Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser
müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür
bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin
10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG
Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B.
§ 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001. 2. § 9 Nr.
1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch
Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem
01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der
Krankenkasse nachweisen zu lassen. 3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall
enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von
denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner
Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der
Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes
vorlegen. 4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen
"Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" und seiner Erschütterung gelten die
vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B.
BAG 19.02.1979 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl.
schon Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BurlG
Abgeltung Nr. 6).
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 10.12.2002 - 6 Ca 5531/01 - teilweise abgeändert und
zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.688,89 brutto abzüglich
gezahlter 3.201,66 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
1.504,32 brutto seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlich 2.423,43
brutto seit dem 01.02., 01.03, 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.09.,
01.10. und 01.11.2002 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage, soweit der Kläger sie nicht
zurückgenommen hat, abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
IV. Die Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz tragen die
Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.
V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird
keine Revision zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger, der anerkannter schwerbehinderter Mensch ist, ist seit dem 08.02.1984 bei
der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, welches etwa
20 Arbeitnehmer beschäftigt und Grundkörper herstellt, zuletzt als Gruppenleiter gegen
eine monatliche Vergütung in Höhe von zurzeit 2.423,43 € brutto (bis 31.12.2001: DM
4.739,82 brutto) beschäftigt. Die Vergütung für einen Monat wird von der Beklagten
spätestens am zehnten Arbeitstag (so der Kläger) oder am achten Arbeitstag (so die
Beklagte) des Folgemonats abgerechnet und gezahlt. Der Kläger ist seit 1987 Mitglied
und seit 1998 Vorsitzender des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeiter,
Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalens vom 24.08.2001/11.09.2001 (künftig: MTV-Metall) Anwendung.
2
Mit Schreiben vom 26.03.2001 bat die Beklagte den Betriebsrat um Zustimmung zu
einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers aus
krankheitsbedingten Gründen. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den
Betriebsrat begehrte die Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht Wuppertal am
03.04.2001 eingereichten Antrag die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten
Zustimmung. Dieses Verlangen wies das Arbeitsgericht Wuppertal durch Beschluss
vom 12.06.2001 - 7 BV 32/01 - zurück. Hiergegen legte die Beklagte form- und
fristgerecht Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Im Anhörungstermin
vom 23.10.2001 - 8 TaBV 45/01 - erklärte der am Beschlussverfahren beteiligte Kläger,
er verpflichte sich, was er im übrigen auch in der Vergangenheit getan habe, die
Beklagte in bestimmten Abständen über seinen Gesundheitszustand zu informieren und
bei Bedarf ein ärztliches Attest beizubringen, aus dem sich eine Prognose hinsichtlich
der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit ergebe. Daraufhin nahm die Beklagte ihre
Beschwerde zurück.
3
Vom 04.07.2001 an war der Kläger aufgrund einer psychosomatischen Erkrankung
durchgehend arbeitsunfähig. Am 09.11.2001 befürwortete die den Kläger behandelnde
Ärztin, Frau B. S., Fachärztin für Psychatrie-Psychotherapie, in S. eine stufenweise
Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Der von ihr erstellte
Wiedereingliederungsplan sah eine Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in der Zeit
4
vom 26.11. bis 02.12.2001 zu zwei Stunden, in der Zeit vom 03.12. bis 09.12.2001 zu
drei Stunden, in der Zeit vom 10.12. bis 16.12.2001 zu vier Stunden und in der Zeit vom
17.12. bis 23.12.2001 zu sechs Stunden vor. Als absehbaren Zeitpunkt der
Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers gab Frau S. den 24.12.2001
an.
Der Kläger erklärte am 12.11.2001 sein Einverständnis mit diesem
Wiedereingliederungsplan. Die Beklagte nahm zu dem Plan mit Schreiben vom
19.11.2001 Stellung. Danach hielt sie eine Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter im
Rahmen der Wiedereingliederung für nicht möglich. Sie gab stattdessen an, der Kläger
könne im Rahmen der Wiedereingliederung nur im produzierenden Bereich
eingebunden werden und zwar für eine Arbeit, bei der auch eine kurzfristige Tätigkeit
Sinn mache. Das sei, um die Belastung des Klägers so gering wie möglich zu halten,
der Bereich Senken und Nieten . Wegen des näheren Inhalts des Schreibens der
Beklagten vom 19.11.2001 wird auf dieses ausdrücklich Bezug genommen.
5
Am 20.11.2001 legte der Kläger der Beklagten ein von Frau S. ausgestelltes Schreiben
vom gleichen Tag vor, wonach er voraussichtlich zum 14.12.2001 wieder arbeitsfähig
sei. Am 04.12.2001 schrieb die Beklagte an den Kläger u. a. folgendes:
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Sie haben uns mitteilen lassen, dass Sie ab dem 14.12.2001 wieder
arbeitsfähig sind. Dies ist ein Freitag. Ab dem 17.12.2001 haben Sie einen
Urlaubsantrag eingereicht.
7
Uns allen ist klar, dass Sie den 14.12.2001 wieder arbeiten wollen, um dann
anschließend Anspruch auf Urlaub zu haben. Das ist selbstverständlich Ihr
gutes Recht, aber Sie werden auch verstehen, dass wir aus der
Fürsorgeverantwortung des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung von Ihnen nur
zulassen können, wenn wir auch wirklich sicher sind, dass Sie den
Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen sind. Noch vor wenigen Tagen
haben wir von Ihnen ein Wiedereingliederungsprogramm mitgeteilt
bekommen, das vorsah, dass Sie zunächst zwei Stunden täglich arbeiten.
Nunmehr wollen Sie nahezu vollschichtig tätig werden, dies ohne jedwede
Wiedereingliederung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Hinblick
hierauf auch nach Ihrer rund eineinhalbjährigen Erkrankung Zweifel haben, ob
Sie tatsächlich arbeitsfähig sind. Wir fordern Sie deshalb auf, bei Arbeitsantritt
am 14.12.2001 ein amtsärztliches Attest mitzubringen, das ausweist, dass Sie
wirklich ab dem 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sind.
8
...
9
Am 13.12.2001 stellte sich der Kläger wieder bei Frau S. vor. Diese füllte noch am
gleichen Tag das Formular Ärztliche Bescheinigung und Auszahlschein für Kranken-,
Übergangs-, Verletzten- sowie Versorgungskrankengeld aus. In der Rubrik weiter
arbeitsunfähig kreuzte sie Nein an und gab zugleich in diesem Formular als letzten Tag
der Arbeitsunfähigkeit den 13.12.2001 an.
10
Am 14.12.2001 erschien der Kläger zum Arbeitsbeginn gegen 06.00 Uhr morgens im
Betrieb der Beklagten, um seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Zugleich legte er der
Beklagten nochmals die ärztliche Bescheinigung vom 20.11.2001 und außerdem das
von Frau S. am 13.12.2001 erstellte Formular vor. Die Beklagte verweigerte die
11
Annahme der Arbeitsleistung des Klägers damit, dass sie entgegen ihrem in ihrem
Schreiben vom 04.12.2001 geäußerten Verlangen von ihm keine amtsärztliche
Bescheinigung über seine Arbeitsfähigkeit erlangt habe.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 20.12.2001 eingereichten und der
Beklagten am 09.01.2002 zugestellten Klage hat der Kläger, soweit hier von Interesse,
zunächst seine Arbeitsvergütung für die Zeit vom 14. bis 31.12.2001 in Höhe von
2.615,28 DM brutto (seit 01.01.2002: 1.337,17 € brutto) nebst einem 50 %-igen
Urlaubsgeld für drei Urlaubstage (24. und 31.12.2001 je ein halber Tag, 27. und
28.12.2001 je ein ganzer Tag) gemäß § 14 Nr. 1 b MTV-Metall in Höhe von 326,91 DM
brutto (seit 01.01.2002: 167,15 € brutto), insgesamt also 2.942,19 DM brutto (seit
01.01.2002: 1.504,32 € brutto) sowie die Vergütung für die Monate Januar, Februar und
März 2002 in Höhe von jeweils 2.423,43 € brutto verlangt. Mit seinem der Beklagten am
25.07.2002 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger seine Vergütung auch für die Monate
April bis Juni 2002 und sein seit dem 14.12.2001 rückständiges Arbeitsentgelt mit
insgesamt 16.044,90 € brutto angegeben. Schließlich hat der Kläger noch mit einem der
Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Schriftsatz die Klage um die Vergütung für die
Monate Juli bis November 2002 erweitert und den bis dahin seit dem 14.12.2001
aufgelaufenen Rückstand mit insgesamt 28.162,05 € brutto angegeben.
12
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Die Beklagte schulde ihm aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung
der verlangten Vergütung. Er sei nämlich seit dem 14.12.2001 wieder in der Lage
gewesen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Zeitraum von
Januar bis November 2002 habe er 2.316,60 € vom Sozialamt Remscheid und im
November 2002 ein Nettoarbeitsentgelt von der Beklagten in Höhe von 2.700,-- €
erhalten.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.162,05 € brutto abzüglich gezahlter
5.016,60 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € seit
dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 € seit dem 01.02.,
01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002
zu zahlen.
16
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Aufgrund der Tatsache, dass die zunächst ärztlicherseits befürwortete schrittweise
Wiedereingliederung nicht durchgeführt worden sei, habe sie zu Recht die
Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 14.12.2001 bezweifeln können. Auch der vom
Gericht bestellte Sachverständige, Herr Dr. med. I., habe in seinem Gutachten vom
12.10.2002 nicht zweifelsfrei die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 14.12.2001 feststellen
können, zumal der Kläger - unstreitig - eine Einsichtnahme in die Unterlagen seiner
damals ihn behandelnden Ärztin verweigert habe. Sie habe zu Recht die Annahme der
Arbeitsleistung des Klägers am 14.12.2001 verweigert. Sie habe im Hinblick auf die
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plötzlich, wohl auch im Hinblick auf den drohenden Verfall des Urlaubs des Klägers für
das Jahr 2000, eingetretene Arbeitsfähigkeit und mithin auch an der Bescheinigung der
ihn behandelnden Psychotherapeutin Zweifel haben dürfen. Es wäre deshalb Sache
des Klägers gewesen nachzuweisen, dass er tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Im
Übrigen seien die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März
2002 sowie für die Monate Juli und August 2002 im Hinblick auf die Regelung in § 19
Abs. 2 MTV-Metall verfallen.
Nach Einholung eines von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr.
I., am 12.10.2002 erstellten Gutachtens hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von
25.738,62 € brutto abzüglich gezahlter 4.806,-- € netto nebst Zinsen stattgegeben und
sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt:
21
Der Vergütungsanspruch des Klägers sei für die Zeit vom 14.12.2001 bis 30.06.2002
sowie für die Monate August bis November 2002 unter Berücksichtigung des Leistungen
des Sozialamtes für diesen Zeitraum in Höhe von 4.806,-€ gemäß § 615 Satz 1 BGB
gerechtfertigt. Der Kläger habe am 14.12.2001 seine vertraglich geschuldeten Dienste
persönlich der Beklagten angeboten. Indem diese ihn nach Hause geschickt habe, habe
sie deutlich gemacht, dass sie auch in Zukunft nicht bereit sei, seine Dienste
anzunehmen. Soweit sie behauptet habe, der Kläger sei am 14.12.2001 und später
arbeitsunfähig erkrankt und damit außerstande gewesen, die geschuldete Leistung zu
bewirken (§ 297 BGB), sei sie, obwohl sie die Beweislast getragen habe, dass der
Kläger zur Arbeitsleistung außerstande sei, beweisfällig geblieben. Das psychiatrische
Gutachten vom 12.10.2002 gehe nämlich davon aus, dass der Kläger mit großer
Wahrscheinlichkeit bereits seit dem 14.12.2001 in der Lage ist, die seinem Arbeitgeber
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen . Der Gutachter komme für die Kammer
nachvollziehbar und überzeugend gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Kläger ihm die Einsicht in die Unterlagen der ihn im Jahre 2001 behandelnden
Ärztin verweigert habe, zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit
schon im Dezember 2001 in der Lage gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu
erbringen. Im zugesprochenen Umfang seien die Vergütungsansprüche des Klägers
auch nicht nach
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§ 19 Abs. 2 MTV-Metall verfallen. Der Kläger habe für die Monate Januar bis März 2002
bereits in seiner Klageschrift die Vergütungsansprüche für diese Monate rechtzeitig
geltend gemacht. Für August 2002 habe er seinen Entgeltanspruch rechtzeitig mit der
der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht, da nach
dem MTV-Metall der Entgeltanspruch für August 2002 bis zum achten Arbeitstag des
September 2002 abgerechnet und zu bezahlen gewesen sei. Dagegen sei die Klage
bezüglich der Arbeitsvergütung für Juli 2002 abzuweisen gewesen, da der Kläger
diesen Anspruch gemäß dem MTV-Metall bis spätestens zum achten Arbeitstag im
November 2002 hätte schriftlich geltend machen müssen, die erstmalige
Geltendmachung der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung somit
verspätet gewesen sei.
23
Gegen das ihnen am 28.01.2003 zugestellte Urteil haben beide Parteien mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 19.02.2003 (Beklagte) bzw. am 26.02.2003 (Kläger)
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.04.2003 mit einem an diesem
Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. Der Kläger hat seine Berufung mit
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einem bei Gericht am 28.03.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im
Wesentlichen geltend gemacht:
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Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sie die Beweislast für die
fehlende Arbeitsfähigkeit des Klägers über den 13.12.2001 hinaus trage. In Anlehnung
an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Widerlegung des
Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse im umgekehrten Fall,
sofern der Arbeitgeber eine dem Arbeitnehmer attestierte
Arbeitsfähigkeitsbescheinigung widerlege, dieser den Beweis seiner Arbeitsfähigkeit
erbringen. Dies sei dem Kläger im Streitfall nicht gelungen. Zum einen sei dem
erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, dass der
Kläger ab dem genannten Datum arbeitsfähig gewesen sei. Dies habe der Gutachter
lediglich neun Monate danach bei seiner Untersuchung für wahrscheinlich gehalten. Die
damals seitens der Beklagten an der Gesundschreibung des Klägers gehegten Zweifel
seien auch berechtigt gewesen. Indem Frau S. am 20.11.2001 die weitere
Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen ihrer früheren Angabe (24.12.2001) im
Wiedereingliederungsplan für den 13.12.2001 attestiert habe, habe sie - die Beklagte -
davon ausgehen müssen, dass der Gesundheitszustand des Klägers nicht einmal die
avisierte Wiedereingliederung zuließe. Ihre Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers
würden um so berechtigter erscheinen, als mit Vorlage der Gesundschreibung zum
14.12.2001 (Freitag) ein Urlaubsantrag ab dem 17.12.2001 (Montag) verbunden
gewesen sei. Selbst wenn der Kläger objektiv ab 14.12.2001 arbeitsfähig gewesen sein
sollte, treffe ihn an der dann eingetretenen Situation ein Mitverschulden. Entsprechend
ihrem Schreiben vom 04.12.2001 hätte der Kläger spätestens an diesem Tag eine
amtsärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsfähigkeit vorlegen müssen. Ihr in dem
vorgenannten Schreiben geäußertes Verlangen werde auch durch § 9 Ziffer 1 MTV-
Metall gestützt, wonach der Arbeitnehmer das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf
Verlangen des Arbeitgeber durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse
nachzuweisen habe. Aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten
Bescheinigungen hätte der Kläger folglich die Bescheinigung eines anderen Arztes
vorlegen müssen. Da die Maschinen, an denen der Kläger auch als Gruppenleiter
arbeiten müsse, zumindest ein gewisses Gefährdungspotential hätten, hätte es ihr nicht
egal sein können, ob der Kläger nun ab dem 14.12.2001 arbeitsfähig gewesen sei oder
nicht, zumal bereits in der Vergangenheit ein anderer psychisch erkrankter
Arbeitnehmer eine Wiedereingliederungsmaßnahme wegen einer Gefährdung durch
Maschinen mit rotierenden Teilen hätte abbrechen müssen. Auf das Gehalt für
September 2002 habe sie
26
- unstreitig - unter dem 26.11.2002 einen Betrag von 816,95 € brutto und für Oktober
2002 2.448,89 € brutto sowie unter dem 04.12.2002 für November 2002 3.783,89 €
brutto gezahlt. Die Vergütungsansprüche für Januar bis März 2002 hätte der Kläger, um
die Verfallfrist des § 19 Ziffer 2 lit. b MTV-Metall zu wahren, erst nach ihrer Fälligkeit
geltend machen dürfen.
27
Die Beklagte beantragt,
28
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.12.2002 -
6 Ca 5531/01 - die Klage abzuweisen.
29
Der Kläger, der seine Klage im Hinblick auf die von der Beklagten am 26.11.2002 und
04.12.2002 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.049,73 € brutto in dieser Höhe
im Termin vom 12.06.2003 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,
beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
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und
32
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.112,32 € brutto abzüglich gezahlter
3.201,66 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € seit
dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 € seit dem 01.02.,
01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und
01.12.2002 zu zahlen.
33
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es seine Klage zugesprochen
hat, und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu
seiner eigenen Berufung ergänzend aus:
34
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Arbeitsvergütung für Juli 2002 nicht
nach § 19 MTV-Metall verfallen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es sich bei
den in Rede stehenden Vergütungsansprüchen um fortlaufend wiederkehrende
Entgeltansprüche gleicher Höhe handele. Die Beklagte habe deshalb nicht davon
ausgehen dürfen, dass er, nachdem er seinen Anspruch auf Verzugslohn einmal
schriftlich geltend gemacht habe, diesen für die Monate mit fortdauerndem
Annahmeverzug nicht verlangen werde. Insoweit sei anerkannt, dass für
wiederkehrende Ansprüche die einmalige Geltendmachung ausreiche.
35
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
36
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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A.
38
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
nur teilweise begründet.
39
I. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich 18.521,74 € brutto als Arbeitsentgelt für
den Zeitraum vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und vom 01.08.2002 bis zum
30.11.2002 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB abzüglich 3.201,66 €
netto verlangen.
40
1. Da § 615 Satz 1 BGB dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung die
vereinbarte Vergütung sichern, ihm also lediglich den originären Vergütungsanspruch
des § 611 Abs. 1 BGB aufrecht erhalten will (BAG 28.04.1993 - 4 AZR 329/92 - EzA §
611 BGB Croupier Nr. 2; BAG 05.09.2002 - 8 AZR 702/01 - EzA § 615 BGB Nr. 109), ist
erste Voraussetzung für einen auf diese Norm gestützten Zahlungsanspruch ein
bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. auch
BVerfG 20.01.1990 - 1 BvR 42/82 - DB 1990, 1042). Hiervon ist im Streitfall
auszugehen, nachdem die Beklagte aufgrund fehlender Zustimmung zu ihrer
41
ursprünglich beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und deren unterbliebener
gerichtlicher Ersetzung keine Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.
2. Auch die zweite Voraussetzung für den auf § 615 Satz 1 BGB gestützten
Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und
vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002, nämlich der Annahmeverzug der Beklagten in
diesem Zeitraum, ist erfüllt.
42
a) Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das
Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner in der Regel die
geschuldete Leistung tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 Satz 1 BGB)
anbieten. Ist allerdings für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots, wenn
der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 Satz 1 BGB).
43
b) Im Streitfall hat der Kläger am 14.12.2001 seine Arbeitskraft tatsächlich gemäß § 294
BGB angeboten. Für die Zeit nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom
28.10.2002, mit dem sie den Kläger von der Arbeit freigestellt hat, bedurfte es im
Hinblick auf die Regelung in § 296 Satz 1 BGB keines Angebots des Klägers. Denn die
in dieser Vorschrift angesprochene, nach dem Kalender bestimmte
Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ist darin zu sehen, dem Arbeitnehmer einen
funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm eine Betätigung
zuzuweisen (vgl. z. B. BAG 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - EzA § 615 BGB Nr. 83). Dem
ist die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 28.10.2002 nicht nachgekommen.
44
3. Allerdings kommt der Gläubiger nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der
Schuldner zurzeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung
des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
Darlegungs- und beweispflichtig für die fehlende Leistungsmöglichkeit des Schuldners
ist der Gläubiger (vgl. nur MünchKomm BGB/Thode, 4. Aufl. 2001, § 297 Rz. 4;
Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Stand: Juli 1990, § 297 Rz. 7 jeweils m. w. N.) . Im
Streitfall hat die Beklagte nicht den Beweis erbracht, dass der Kläger infolge
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit über den 13.12.2001 hinaus die von ihm geschuldete
Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.
45
a) Dies folgt zunächst aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Herrn Dr.
med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.10.2002. Danach kommt
Herr Dr. I. zu dem Ergebnis, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine zwischenzeitlich
eingetretene Neuerkrankung und angesichts fehlender relevanter psychopathologischer
Untersuchungsbefunde davon auszugehen sei, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seit
dem 14.12.2001 bei Herrn L. eine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestehe und er
demnach seitdem in der Lage gewesen sei, die der Beklagten geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieses Gutachten
auf einer Untersuchung des Herrn Dr. I. am 20.09.2002, also etwas mehr als neun
Monate nach der von Frau S. dem Kläger attestierten Arbeitsfähigkeit ab dem
14.12.2001 beruht und der Kläger die Zustimmung zur Anforderung von Unterlagen der
ihn behandelnden Ärztin verweigert hat, steht damit doch fest, dass die Beklagte
aufgrund dieses Gutachtens jedenfalls nicht den Beweis für eine weiter andauernde
Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 13.12.2001 hinaus erbracht hat.
46
b) Die Beklagte kann sich für die fehlende Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem
47
14.12.2001 auch nicht darauf berufen, der Kläger habe bei seinem Erscheinen am
Arbeitsplatz an diesem Tag nicht das von ihm mit Schreiben vom 04.12.2001 verlangte
amtsärztliche Attest vorgelegt mit dem Nachweis, dass er wirklich ab dem 14.12.2001
wieder arbeitsfähig sei.
aa) Eine derartige Gesundschreibung ist weder entgeltfortzahlungsrechtlich noch sonst
sozialrechtlich vorgesehen. Eine entsprechende Bescheinigung ist auch ärztlicherseits
nicht ohne weiteres üblich und für den Arbeitnehmer leicht zu erhalten. Im Grundsatz ist
dabei davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsperiode befristet bescheinigt
wird und mit dem letzten Tag endet, der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als
solcher angegeben ist. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände steht dann fest, dass
am Folgetag der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Der Arbeitgeber darf dann das
Arbeitskraftangebot eines leistungsbereiten Arbeitnehmers nicht mit der Maßgabe
zurückweisen, dieser müsse eine Gesundschreibung beibringen. Hierzu bedürfte es
vielmehr einer besonderen Rechtsgrundlage (LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 -
LAGE § 5 EFZG Nr. 4; LAG Frankfurt/M. 04.12.1984 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291
nur L.). Diese liegt jedenfalls nicht ohne weiteres in dem pauschalen Hinweis auf eine
arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht , deren Inhalt ohnehin unbestimmt und deren
Reichweite ausfüllungsbedürftig ist. Der Arbeitgeber kann nicht selbst bestimmen, wann
er die geschuldete Arbeitsleistung annehmen und zur Entgeltzahlung verpflichtet sein
soll. Maßgeblich ist vielmehr allein der Umstand der objektiven Leistungsfähigkeit (BAG
29.10.1998 - 2 AZR 666/97 - EzA § 615 BGB Nr. 91; LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa
2695/00 - a. a. O.).
48
bb) Eine besondere Rechtsgrundlage für die Vorlage einer Gesundschreibung nach
einer längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode enthält allerdings § 9
49
Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall. Danach ist das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen des
Arbeitgebers durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachzuweisen.
Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass mit einem
amtsärztlichen Attest eine Bescheinigung der Krankenkasse gemeint ist, konnte der
Kläger dem Verlangen der Beklagten vom 04.12.2001 auch durch die Vorlage der
Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, Frau S., vom 13.12.2001 nachkommen.
Zum einen gibt § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch
Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106
Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich
durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen. Zum anderen
enthält der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall keine Einschränkung hinsichtlich
des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner
Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG
07.11.2002 - 2 AZR 475/01 - EzA § 130 BGB 2002 Nr. 1).
50
c) Mit der Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, Frau S., vom 13.12.2001 über das
Ende seiner Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag hat der Kläger den ihm nach § 7 Nr. 1
Abs. 6 MTV-Metall obliegenden Nachweis der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit
erbracht. Denn der Beweiswert einer im Rahmen des § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall zu
erbringenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung steht demjenigen einer
ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG gleich.
51
aa) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (z. B. BAG 01.10.1997- 5 AZR
726/99 - EzA § 5 EFZG Nr. 5; BAG 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 - EzA § 5 EFZG Nr. 7;
52
vgl. auch BGH 16.10.2001- VI ZR 408/00 - NZA 2002, 40, 41) und Schrifttum (z. B.
ErfK/Dörner, 3. Aufl. 2003, § 5 EFZG Rz. 33; Schmidt, EFZG, 4. Aufl., § 5 Rz. 118;
Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 352) kommt einer ordnungsgemäß
ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen eines
Entgeltfortzahlungsprozesses ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert wird aus der
Lebenserfahrung hergeleitet (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 - a. a. O.; früher schon
BAG 11.08.1976 - 5 AZR 422/75 - EzA § 3 LohnFG Nr. 3). Damit wird letztlich zur
Erklärung des von der h. M. angenommenen hohen Beweiswerts der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises
zurückgegriffen (LAG Berlin 12.06.1978 - 9 Sa 9/78 - EzA § 1 LohnFG Nr. 54;
MünchArbR/Boecken, 2. Aufl. 2000 § 85 Rz. 49; Hanau/Kramer DB 1995, 94, 98;
Schmidt, EFZG, § 5 Rz. 85). Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hat der
Arbeitgeber, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen
will, Umstände darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen, die zu ernsthaften
Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Anlass geben (BAG
21.03.1996 - 2 AZR 543/95 - EzA § 123 BGB Nr. 42; BAG 19.02.1997 - 5 AZR 83/96 -
EzA § 3 EFZG Nr. 2; Boecken, NZA 1999, 673, 679; Hanau/ Kramer, DB 1995, 94, 97).
Erst wenn dem Arbeitgeber dies gelungen ist, muss der Arbeitnehmer versuchen, den
Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu führen.
bb) Auch für eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit kann nach der
Lebenserfahrung für den Normalfall angenommen werden, dass der Arbeitnehmer bei
dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt war, von diesem untersucht wurde und
dieser anhand des subjektiven Empfindens des Arbeitnehmers und/oder objektiv nicht
festgestellter Befunde tatsächlich arbeitsfähig ist (vgl. auch Hess. LAG 30.01.1995 - 11
Sa 480/93 - LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 6). Die vom Kläger vorgelegte ärztliche
Bescheinigung vom 13.12.2001 genügt den Anforderungen einer so zu erstellenden
ärztlichen Bescheinigung. Sie besagt nämlich, dass er nach den Feststellungen von der
behandelnden Ärztin, Frau S., ab dem 14.12.2001 nicht mehr arbeitsunfähig war, er also
die von ihm geschuldete Arbeitsleistung als Gruppenleiter - diese war Frau S.
ausweislich ihres Wiedereingliederungsplans vom 09.11.2001 bekannt - wieder
erbringen konnte.
53
cc) Die Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, die zu ernsthaften Zweifeln an der
Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Frau S. Anlass geben. Zum einen ist
die Beklagte darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn es zu der von Frau S. unter
dem 09.11.2001 befürworteten, nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen
Kläger und Beklagter möglichen (vgl. BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - EzA § 74 SGB V
Nr. 1) Wiedereingliederung nach § 74 SGB V weiterhin von der Arbeitsunfähigkeit des
Klägers auszugehen gewesen wäre (vgl. BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - a. a. O.; BAG
28.07.1999, EzA § 74 SGB V Nr. 3; Vossen in HzA, Gruppe 2 (Stand: 1/2001), Rz. 89 m.
w. N.). Zum anderen begründet auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit des
Klägers gerade zu dem Zeitpunkt eingetreten sein soll, zudem der Kläger drei Tage
später noch Urlaub für das Jahr 2000 nehmen wollte, der am 31.12.2000 gemäß § 11
Ziffer 1 Abs. 3 MTV-Metall verfallen wäre, begründen keine Zweifel an der
Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 14.12.2001. Auch nach langwieriger Erkrankung
tritt - im günstigen Falle - schließlich wieder Arbeitsfähigkeit ein. Um Zweifel an der
entsprechenden Bescheinigung des Arztes zu begründen, hätte die Beklagte
tatsächliche Umstände vortragen müssen, aus denen man auf die fortdauernde
Erkrankung hätte schließen können (Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - a. a. O.).
Dies hat sie jedoch unterlassen. Im Übrigen hat Herr Dr. I. in seinem Gutachten vom
54
12.10.2002 die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers am 14.12.2001 mit
großer Wahrscheinlichkeit bestätigt.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch nach § 611 Abs.
1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für die Zeit von Januar bis März 2002 und für
November 2002 nicht wegen Versäumung der in § 19 Ziff. 2 lit. b MTV-Metall normierten
Ausschlussfrist erloschen (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 11.07.1990 - 5 AZR 609/89 -
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 84; BAG 26.09.1990 - 5 AZR 218/90 - EzA § 4 TVG
Ausschlussfristen Nr. 87).
55
a) Nach § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall waren die streitgegenständlichen Entgeltansprüche
des Klägers innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach
Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Frist einzuhalten
(vgl. § 19 Nr. 4 MTV-Metall). Damit hängt der Verfall der von dem Kläger geltend
gemachten Entgeltansprüche im Wesentlichen vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer
Fälligkeit ab.
56
b) Grundsätzlich werden Arbeitsentgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges ebenso fällig, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden
wären (z. B. BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 162).
Nach den betrieblichen Gepflogenheiten wird die Monatsvergütung der Arbeitnehmer
der Beklagten frühestens am achten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Allerdings
können die Entgeltansprüche auch schon vor ihrer Fälligkeit zur Wahrung einer
Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Denn deren Warnfunktion ist auch dann
genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht (BAG 26.09.2001
- 5 AZR 699/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 44; BAG 13.02.2003 - 8 AZR
236/02 - a. a. O.). Insofern hat der Kläger durch die Zustellung seiner Klageschrift am
09.01.2002, in der er bereits die erst künftig fällig werdenden Vergütungsansprüche für
Januar bis März 2002 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges durch eine Klage
auf künftige Leistung (§ 259 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) geltend
gemacht hatte, gewahrt. Entsprechendes gilt für die Vergütung für November 2002, die
der Kläger mit der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung und
damit ebenfalls vor dem Fälligkeitstermin (8. oder 10. Arbeitstag im Dezember 2002)
geltend gemacht hat.
57
5. Dem Kläger stand auf der Basis eines Bruttomonatsentgelts von 2.423,43 €
ursprünglich für die Zeit vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und für den Zeitraum vom
01.08.2002 bis zum 30.11.2002 ein Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m.
§ 615 Satz 1 BGB in Höhe von 25.571,47 € brutto (1.337,17 € für 14.12. - 31.12.2001;
7.270,29 € für Januar - März 2002; 7.270,29 € für April - Juni 2002 sowie 9.693,72 € für
August - November 2002) zu. Dieser Anspruch ist durch die seitens der Beklagten im
November und Dezember 2002 erfolgten Zahlungen über insgesamt 7.049,73 € brutto,
die erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden sind, gemäß § 362 Abs. 1 BGB
erloschen. Demnach steht dem Kläger für die Zeiträume vom 14.12.2001 bis zum
30.06.2002 und vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002 ein Vergütungsanspruch gemäß §
611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB über 18.521,74 € brutto zu. Hiervon
abzuziehen sind allerdings 3.201,66 € netto von der Stadt Remscheid ausweislich ihres
Schreibens vom 28.10.2002 gezahlter Sozialleistungen infolge Anspruchsübergangs
nach § 115 Abs. 1 SGB X.
58
II. Des Weiteren kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 14 Nr. 1 lit. b MTV-Metall
ein der Höhe nach unstreitiges 50 %-iges Urlaubsgeld für drei Urlaubstage im
Dezember 2001 über 167,15 € brutto verlangen. Dem steht nicht etwa eine über den
13.12.2001 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen.
59
1. Aus § 11 Nr. 1 Abs. 3 MTV-Metall, wonach der Urlaubsanspruch, falls der Urlaub
wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, zwölf Monate nach Ablauf des
Zeitraums gemäß § 11 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Metall erlischt, folgt, dass der Urlaubsanspruch
erfüllbar sein muss, d. h. durch Freistellung von der Arbeitspflicht erteilt werden kann.
Dies entspricht der Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 1 BUrlG
(vgl. z. B. BAG 16.03.1999 - 9 AZR 428/98 - EzA § 7 BUrlG Nr. 107). Demnach kann
kein Erfüllungserfolg eintreten, wenn infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
keine Arbeitspflicht bestanden hat (z. B. BAG 21.01.1997 - 9 AZR 791/95 - EzA § 7
BUrlG Nr. 104).
60
2. Zwar trägt nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. z. B. BAG 15.03.1995 - 7 AZR
643/94 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 124) der Kläger als Gläubiger des
Urlaubsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für dessen Erfüllbarkeit, d. h. er
muss im Streitfall auch seine Arbeitsfähigkeit für die betreffenden Urlaubstage darlegen
und beweisen. Dies ist dem Kläger aber, wie sich aus den Ausführungen zu seinem
Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für die Zeit ab dem
14.12.2001 ergibt, aufgrund der ärztlichen Bescheinigung von Frau S. vom 13.12.2001
und des Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. med. I. vom 12.10.2002 gelungen.
61
III. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., § 284 Abs. 2
Satz 1 BGB a. F., § 614 Satz 2 BGB.
62
B.
63
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass der dem Kläger an sich
gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für Juli 2002 zustehende
Vergütungsanspruch infolge Versäumung der in § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall geregelten
Verfallfrist erloschen ist.
64
I. Der Vergütungsanspruch für Juli 2002 ist nach der bereits erwähnten betrieblichen
Regelung am achten Arbeitstag im August 2002 fällig geworden, so dass die
dreimonatige Verfallfrist des § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall an einem Tag in der ersten
Novemberhälfte 2002 ablief. Geltend gemacht hat der Kläger diesen Anspruch erst mit
Zustellung der Klageerweiterung vom 29.11.2002 am 03.12.2002, also nach Ablauf der
dreimonatigen tariflichen Verfallfrist.
65
II. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war er auch gehalten, für jeden
Monat ab Fälligkeitstermin die dreimonatige Verfallfrist des § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall
zu beachten. Die einmalige Geltendmachung im Hinblick darauf, dass es sich bei der
regelmäßigen Arbeitsvergütung um einen wiederkehrenden Anspruch handelt, hat
jedenfalls in § 19 MTV-Metall keinen Niederschlag gefunden.
66
C.
67
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz
1 ArbGG und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
68
Das Gericht hat der Rechtssache, soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist,
grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb für sie die Revision nach § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
69
Soweit der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, kommt der Rechtssache weder
eine grundsätzliche Bedeutung zu noch sind die Voraussetzungen für eine
Divergenzrevision ersichtlich. Insoweit bestand für die Zulassung der Revision
zugunsten des Klägers an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG).
70
RECHTSMITTELBELEHRUNG
71
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
72
REVISION
73
eingelegt werden.
74
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
75
Die Revision muss
76
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
77
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
78
Bundesarbeitsgericht,
79
Hugo-Preuß-Platz 1,
80
99084 Erfurt,
81
Fax: (0361) 2636 - 2000
82
eingelegt werden.
83
Die Revision ist gleichzeitig oder
84
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
85
schriftlich zu begründen.
86
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
87
gez.: Dr. Vossen gez.: Bollweg gez.: Sobott
88