Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.01.2000

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 (2) Sa 1679/99
13.01.2000
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
13. Kammer
Urteil
13 (2) Sa 1679/99
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1204/99
Tarifliches Urlaubsgeld; Entfall des Anspruchs bei ganzjähriger
Erkrankung
§ 1 Abs. 6, § 2Tarifvertrag überSonderzahlungen im Einzelhandel NW
Arbeitsrecht
Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist davon abhängig, dass der
Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann oder erfüllt
worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
vom 21.09.1999 5 Ca 1204/99 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1998 Zahlung von Urlaubsgeld
nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens
verlangen kann. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist wegen Erkrankung im Jahre 1998
mit Ablauf des 30. April 1999 erloschen. Die Beklagte hat die Zahlung des Urlaubsgeldes
verweigert, da sie der Meinung ist, nach § 1 Abs. 6 und § 2 des Tarifvertrages über
Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens sei der Anspruch auf Urlaubsgeld
davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann und
erfüllt worden ist.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.1999 die Klage abgewiesen. Auf die
Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Tarifvertrages durch die
Vorinstanz.
Sie vertritt die Auffassung, dass der arbeitsunfähigen Klägerin das Urlaubsgeld zustehe.
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Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wie im
hessischen Tarifvertrag, zu dem eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei der
Urlaubsgeldanspruch von der tatsächlichen Urlaubsgewährung abgelöst.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 5 Ca
1204/99 die Beklagte zur Zahlung von 1.315,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich
hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 01.04.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, der Anspruch auf
Urlaubsgeld sei nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung davon abhängig, dass
ein Urlaubsanspruch besteht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass nach den tariflichen Vorschriften für den
Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen der Urlaubsgeldanspruch vom Bestehen eines
Urlaubsanspruchs abhängig ist. Die Rechtslage ist anders als in dem vom
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.01.1999 9 AZR 958/98 entschiedenen Fall, dem der
Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die
Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel zugrunde lag. Die Unrichtigkeit der klägerischen
Auffassung lässt sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
ablesen, die die Klägerin auch zitiert. Inwiefern das Urlaubsgeld akzessorisch zum
Urlaubsanspruch oder Abgeltungsanspruch ist, ist nach der Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts nach dem einzelnen Tarifvertrag zu beurteilen (BAG 15.11.1973 DB
1974, 488; BAG 06.09.1994 NZA 1995, 232; BAG 19.01.1999 9 AZR 158/98 -).
Entgegen der Auffassung der Berufung sind die hessische und die nordrhein-westfälische
Regelung betreffend die Urlaubsgeldzahlung inhaltlich nicht vergleichbar. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weicht die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 des
nordrhein-westfälischen Tarifvertrags über Sonderzahlungen vom hessischen Tarifvertrag
ab. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zum hessischen
Tarifvertrag ist nach der nordrhein-westfälischen Regelung der Anspruch auf Urlaubsgeld
davon abhängig, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder
gewährt werden konnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird ergänzend
Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
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R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
( Funke ) ( Thivessen ) ( Schwarz )