Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.06.2004

LArbG Düsseldorf: fristlose kündigung, betriebsrat, arbeitsgericht, unwirksamkeit der kündigung, abmahnung, wichtiger grund, anhörung, feststellungsklage, geschäftsführer, ordentliche kündigung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 202/04
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 202/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 6 Ca 2731/03
Schlagworte:
Allgemeine Feststellungsklage, verlängerte Anrufungsfrist,
Zurückverweisung
Normen:
§§ 256 Abs. 1 ZPO, 4 Satz 1, 6, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, 68 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Verbindet der Arbeitnehmer eine Klage gegen eine fristlose Kündigung
gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG mit einem allgemeinen
Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO, schließt dessen
Streitgegenstand regelmäßig eine weitere fristlose Kündigung, die dem
Arbeitnehmer am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und
zunächst nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG angegriffen
wurde, mit ein (im Anschluss an BAG 27.01.1994 AP Nr. 28 zu § 4
KSchG 1969). In entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG
besteht eine verlängerte Anrufungsfrist bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz. Wurde die weitere Kündigung bis zu diesem
Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt und hat das Arbeitsgericht den
Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, daß er eine dem Wortlaut des §
4 Satz 1 KSchG entsprechende Antragstellung vorzunehmen hat, kann
dies noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (im Anschluss an
BAG 16.04.2003, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Der Rechtsstreit ist an das
Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2003 6 Ca
2731/03 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu
gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003 und die
vorsorgliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003
nicht aufgelöst ist.
Der Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet,
sondern zu unveränderten Bedingungen auch über den 31.12.2003
hinaus fortbesteht, wird abgewiesen.
Wegen des Antrags, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom
30.06.2003 und durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung der
Beklagten vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist, wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2003 6 Ca 2731/03
einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens ab dem 03.12.2003
aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Mönchengladbach zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach aufgehoben ist. Im Übrigen wird die Revision nicht
zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger (geboren 25.11.1959) war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten, in deren
Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tätig sind, als
Leiter des Rechnungswesens beschäftigt. Gemäß Zusatzvertrag vom 17.09.1998 wurde
der Kläger zum Einzelprokuristen bei der Beklagten und einer weiteren Gesellschaft
bestellt.
2
Mit Schreiben vom 07.05.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und
entzog ihm gleichzeitig die Prokura. Der Kläger gab mit Schreiben vom 12.05.2003 eine
Gegendarstellung zu der Abmahnung ab. Auf die Einzelheiten der Abmahnung und der
Gegendarstellung wird Bezug genommen (Bl. 65 69 d. A.).
3
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.05.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, die
Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. In der Folgezeit verhandelten die
Parteien über ihre Anwälte über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
4
Mit Schreiben vom 14.06.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere
Abmahnung, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 70 und 71 d. A.).
5
Unter dem 18.06.2003 richtete der Kläger eine E-Mail an den damaligen
Geschäftsführer der Beklagten, in der es u. a. heißt:
6
Ihre Abmahnung vom 14. Juni 2003 ... habe ich mit Befremden zur Kenntnis
genommen.
7
...
8
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung den gesamten Sachverhalt zur Sprache bringen werde.
9
Dies betrifft auch die im Unternehmen geführte Nebenkasse W. ...
10
Es ist offensichtlich, dass Ihre Unzufriedenheit mit meiner kritischen Haltung
11
gegenüber diesem Sachverhalt der wahre Grund für die Abmahnungen und das
Herausdrängen meiner Person aus dem Unternehmen sind.
Sollten wir uns nicht auf der von mir angebotenen Vergleichsbasis treffen, auf der
ich bereits erhebliche Zugeständnisse gemacht habe, werden die Dinge wohl vor
Gericht ihren Lauf nehmen müssen.
12
Am 17.06.2003 versandte der damalige Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail an
den Mitarbeiter N., in der er diesen u. a. darauf hinwies, er könne aufgrund der
Angelegenheit des Klägers die Bearbeitung M. nicht mehr so abrechnen wie in der
Vergangenheit. Der Kläger, der bei der Beklagten auch EDV-Beauftragter war, erlangte
Kenntnis vom Inhalt dieser E-Mail und richtete daraufhin am 20.06.2003 eine E-Mail an
den Geschäftsführer der Beklagten, in der er u. a. erklärte, die hausinterne Anweisung
an Herrn N. diene dazu, weitere Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung zu
verschleiern, auch diesen Sachverhalt werde er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
zur Sprache bringen.
13
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2003, das dem Kläger am Morgen des
30.06.2003 zugestellt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und
hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2003.
14
Am 30.06.2003 unterrichtete der Geschäftsführer der Beklagten die Mitglieder des
Betriebsrats P. und K., dass die Beklagte beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger fristlos und vorsorglich fristgerecht zu kündigen. Der Betriebsrat bei der
Beklagten besteht aus drei Mitgliedern. Das dritte Betriebsratsmitglied und die beiden
Ersatzmitglieder befanden sich am 30.06.2003 im Urlaub.
15
Die Beklagte fertigte ein Schreiben, in dem es heißt:
16
Anhörung des Betriebsrats ... vom 30.06.2003
17
Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat mit, dass sie das Anstellungsverhältnis
mit Herrn ..., verheiratet, kein Kind auf der Lohnsteuerkarte 2003, geboren am
29.11.1959 und beschäftigt seit dem 01.07.1995, fristlos, hilfsweise fristgemäß zum
31.12.2003 kündigen will.
18
Die Gründe, die zur fristlosen/hilfsweise fristgemäßen Kündigung führen, sind:
19
- Abmahnung vom 07.05.2003
20
- Abmahnung vom 14.06.2003
21
- unberechtigter Zugang zu besonders gesicherten Daten (festgestellt am
20.06.2003).
22
Die Gründe der Abmahnungen wurden dem Betriebsrat mündlich erläutert,
ebenfalls die Beschaffung bzw. unberechtigter Zugang zu besonders gesicherten
Daten.
23
Da die Geschäftsführung der Meinung ist, dass Herr ... zum Kreis der leitenden
Angestellten zählt, erfolgte diese Anhörung vorsorglich.
24
Auf dem Schreiben ist mit Datum vom 30.06.2003 vermerkt, dass der Betriebsrat mit der
fristlosen/hilfsweise fristgemäßen Kündigung einverstanden ist. Der Vermerk ist von den
Betriebsratsmitgliedern P. und K. unterzeichnet.
25
Nach Erklärung des Einverständnisses durch die Betriebsratsmitglieder P. und K.
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.06.2003, das dem
Kläger am Nachmittag desselben Tages zugestellt wurde, erneut fristlos und hilfsweise
fristgemäß zum 31.12.2003.
26
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.07.2003, der am 11.07.2003 bei dem
Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangen ist, Klage gegen die Kündigung vom
27.06.2003 erhoben und folgenden, weiteren Antrag angekündigt:
27
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten
Bedingungen auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht.
28
Zur Begründung dieses Antrags wird in der Klageschrift ausgeführt, es handele sich um
eine selbständige allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Dem Kläger seien
derzeit zwar keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der mit dem
Klageantrag zu Ziffer 1) angegriffenen Kündigung bekannt, jedoch bestehe die Gefahr,
dass die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens weitere Kündigungen ausspreche.
Deshalb werde mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis auch durch die weiteren Kündigungen nicht beendet wird.
29
In ihrer Klageerwiderung trug die Beklagte vor, sie habe das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 30.06.2003, welches der Kläger bereits zu den Gerichtsakten gereicht
habe (was tatsächlich nicht der Fall war), kündigen können. Der Kläger erwähnte in
einem Schriftsatz vom 29.10.2003, dass die Beklagte noch eine zweite Kündigung nach
Anhörung des Betriebsrats erklärt habe. Eine entsprechende übereinstimmende
Erklärung der Parteien erfolgte sodann im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht
am 03.12.2003.
30
Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei
unwirksam, da die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe.
Dieser sei offenbar nicht über seine Gegendarstellung zur Abmahnung vom 07.05.2003
und auch nicht darüber informiert worden, dass jeder Mitarbeiter im Betrieb die
Möglichkeit gehabt habe, die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom PC des
Herrn N. abzurufen und weiterzuleiten. Die Beklagte habe den Betriebsrat auch nicht
darüber informiert, dass sie lediglich eine Verdachtskündigung beabsichtige.
31
Im Übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung sei nicht vorhanden. Die vorsorgliche fristgerechte
Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
32
Der Kläger hat beantragt,
33
1. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003, zugestellt am
30.06.2003, nicht aufgelöst worden ist,
34
b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003,
zugestellt am 30.06.2003, nicht aufgelöst worden ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch
andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen
auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht;
36
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das
sich auf Führung und Leistung erstreckt,
37
hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) abgewiesen wird,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das
sich auf Führung und Leistung erstreckt;
38
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem
Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zu den im Anstellungsvertrag vom 03.07.1995,
zuletzt geändert am 18.07.2000, geregelten Arbeitsbedingungen als Leiter des
Rechnungswesens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
39
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
41
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat nach Vernehmung der Zeugin P. die Beklagte
durch Urteil vom 03.12.2003 verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu
erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Auf die weiteren Einzelheiten des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 252
262 d. A.).
42
Gegen das ihm am 09.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
09.02.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 09.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
43
Der Kläger macht weiterhin geltend, dass hinreichende Kündigungsgründe nicht
bestünden. Außerdem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Da
der Geschäftsführer der Beklagten den Urlaub des dritten Betriebsratsmitglieds und der
beiden Ersatzmitglieder genehmigt habe, sei das Anhörungsverfahren durch
Verursachung der Beklagten fehlerhaft. Auch sei der Betriebsrat nicht vollständig
informiert worden. Außerdem hätte das Arbeitsgericht auch das Betriebsratsmitglied K.
vernehmen müssen.
44
Der Kläger beantragt,
45
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2003 6 Ca 2731/03
teilweise aufzuheben und
46
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
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fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 27.06.2003 und 30.06.2003 nicht
aufgelöst ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorglichen
fristgerechten Kündigungen der Beklagten vom 27.06.2003 und 30.06.2003 nicht
aufgelöst ist;
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3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch
andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen
auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt,
50
die Berufung zurückzuweisen.
51
Der Kläger beantragt vorsorglich,
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den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mönchengladbach zurückzuverweisen.
53
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Auf das Ergebnis der vom Arbeitsgericht
Mönchengladbach durchgeführten Beweisaufnahme wird verwiesen (Bl. 240 und 241 d.
A.).
54
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55
I.
56
Die Berufung ist zulässig.
57
1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
und als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig (§ 64 Abs. 2 b und c ArbGG) sowie form- und
fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520
Abs. 3 ZPO).
58
2. Die Berufung ist auch zulässig, soweit sich der Kläger erstmals in der
Berufungsinstanz durch gesonderte Anträge gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1
KSchG auch gegen die fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom
30.06.2003 wendet. Um eine unzulässige Klageänderung im zweiten Rechtszug
handelt es sich nicht.
59
a) Nach §§ 64 Abs. 6, 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz
zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde
zu legen hat. Zwar hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht nicht nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2,
4 Satz 1 KSchG die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist
und wird. Sein auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten
Bedingungen auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht, gerichteter Klageantrag zu
2) schließt einen solchen Antrag jedoch ein, so dass in der geänderten Antragstellung
60
keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO liegt.
b) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
ist, muss er nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Rechtsunwirksamkeit
einer außerordentlichen Kündigung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur nach
Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Dabei erfordert die
Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei einer Klage
nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG muss die Klage daher auf die Feststellung
gerichtet werden, dass eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst
hat (Ascheid in ErfKomm., 4. Aufl., § 4 KSchG Rdnr. 60).
61
Eine solche Feststellungsklage hat der Kläger hinsichtlich der fristlosen und vorsorglich
fristgerechten Kündigung vom 30.06.2003 vor dem Arbeitsgericht nicht erhoben. Denn
seine in der ersten Instanz gestellten Klageanträge zu 1) beziehen sich lediglich auf die
Kündigung vom 27.06.2003. Auch kann der erste Teil des Klageantrags zu 2) nicht in
dem Sinne ausgelegt werden, dass damit die Kündigung vom 30.06.2003 angegriffen
wurde. Denn es ist darin lediglich von anderen Beendigungstatbeständen die Rede.
Auch sonstige Umstände, insbesondere die Klagebegründung, die zur Auslegung
dessen, was ein Kläger gewollt hat, heranzuziehen sind (BAG, Urteil vom 13.03.1997,
AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969) sprechen nicht dafür, dass der Kläger mit dem ersten Teil
des Klageantrags zu 2) Klage gegen die Kündigung vom 30.06.2003 erheben wollte.
62
Die Klagebegründung ergibt vielmehr, dass es ihm hiermit darum ging, vorsorglich
schon Klage gegen etwaige Kündigungen zu erheben, die die Beklagte möglicherweise
im Verlauf des Rechtsstreits noch erklärt. Nicht erkennbar ist hingegen, dass er sich mit
dem Klageantrag zu 2) auch gegen eine ihm bereits erklärte Kündigung wenden wollte
und sein Antrag insoweit lediglich unklar formuliert ist.
63
c) Dennoch steht § 533 ZPO der Zulässigkeit der Berufung auch hinsichtlich der gegen
die fristlose und vorsorglich fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003 gerichteten
Anträge nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG nicht entgegen. Als eine Änderung
der Klage ist es nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des
Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen
erweitert oder beschränkt wird. Die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge
auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.06.2003 nicht
aufgelöst ist, sind eine Einschränkung des bei dem Arbeitsgericht erhobenen
Klageantrags zu 2) und gelten deshalb nicht als Klageänderung im Sinne des § 533
ZPO. Das folgt aus der Bestimmung des Streitgegenstandes der Anträge.
64
d) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer neben
einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) gerichteten
Klage eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale
Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer
Klage verbinden. Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag
nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete,
mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin.
Demgegenüber ist Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im
65
Allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Bei der
Bestimmung des Streitgegenstandes einer solchen Klage kommt es allerdings auch auf
den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (BAG,
Urteil vom 13.03.1997, a.a.O., m. w. N.).
Ist der Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage, ob ein
Arbeitsverhältnis über einen Kündigungstermin hinaus im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht, geht es nicht nur um die
Wirksamkeit einer Kündigung, sondern um die unbefristete, oder, bei entsprechend
eingeschränktem Klagebegehren, um die über den Kündigungstermin hinausgehende
befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb ist dieser Streitgegenstand
gegenüber dem der Kündigungsschutzklage erweitert (BAG, Urteil vom 27.01.1994, AP
Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). Geht ein Kläger somit von diesem erweiterten
Streitgegenstand zu dem engeren und spezielleren der Kündigungsschutzklage über, ist
damit keine Änderung, sondern nur eine Einschränkung des Streitgegenstandes
verbunden (BAG, Urteil vom 13.03.1997, a.a.O.).
66
e) Damit kommt es darauf an, ob der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) vor dem
Arbeitsgericht eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben
hat, die seine Feststellungsanträge in der Berufungsinstanz, dass das Arbeitsverhältnis
durch die fristlose und vorsorglich fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003 nicht
aufgelöst ist, einschließt. Das ist zu bejahen, soweit der Kläger in dem Klageantrag zu
2) die Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten
Bedingungen auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht (2. Teil des Klageantrags zu
2).
67
Es handelt sich hierbei nicht um ein floskelhaftes, unselbständiges Anhängsel an die
gegen die fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 27.06.2003 gerichtete
Klage gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG (vgl. hierzu BAG, Urteil vom
27.01.1994, a.a.O.), da der Kläger in der Klagebegründung ausdrücklich erklärt hat, er
wolle mit dem Klageantrag zu 2) eine selbständige allgemeine Feststellungsklage
gemäß § 256 ZPO erheben. Dies bezieht sich auf den gesamten Klageantrag zu 2).
68
Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den
Klageanträgen zu 1), in denen der Kläger die fristlose und vorsorgliche fristgerechte
Kündigung vom 27.06.2003 angreift, kann geschlossen werden, dass es ihm mit dem
zweiten Teil des Klageantrags zu 2) um die Feststellung ging, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten über den Zeitpunkt des Zugangs der
fristlosen Kündigung vom 27.06.2003 hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, und, falls die letzte mündliche Verhandlung vor
dem 31.12.2003 stattfindet, auch über den 31.12.2003 hinaus, fortbesteht. Zwar wird die
fristlose Kündigung vom 27.06.2003 in dem Klageantrag zu 2) nicht ausdrücklich
genannt. Da der Kläger nach dessen Wortlaut aber die Feststellung beantragt, dass das
Arbeitsverhältnis auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht, ergibt sich daraus
mittelbar, dass er nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Termin
hinaus, zu dem die vorsorgliche fristgerechte Kündigung erklärt worden ist, festgestellt
wissen will, sondern auch über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die fristlose Kündigung
vom 27.06.2003 nach dem Willen der Beklagten wirksam werden soll.
69
Dies verdeutlicht die Reihenfolge der Anträge. Wenn der Kläger zunächst mit seinen
70
Klageanträgen zu 1) nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG Klage gegen die
fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 27.06.2003 erhoben hat und
sodann im Anschluss daran mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung beantragt, dass
das Arbeitsverhältnis auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht, knüpft er insgesamt
an die Kündigungserklärung vom 27.06.2003 an. Bei dem Klageantrag zu 2) handelt es
sich mithin um eine Ergänzung des gesamten Klageantrags zu 1) und nicht nur eines
Teils.
Der Klagebegründung lässt sich kein hiervon abweichender Wille des Klägers
entnehmen. Zwar wird darin als Grund für den Klageantrag zu 2) allein die Gefahr
zukünftiger Kündigungen im Verlauf des Rechtsstreits angegeben. Damit bezieht sich
der Kläger aber lediglich darauf, dass der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO
insbesondere die Funktion hat, dem Arbeitnehmer das Risiko zu nehmen, dass das
Arbeitsverhältnis durch Erklärungen beendet wird, die er nicht als Kündigungen
verstanden hat, die dann aber später im Prozess vom Gericht als entsprechende
Willenserklärungen ausgelegt werden (BAG, Urteil vom 21.01.1988, AP Nr. 19 zu § 4
KSchG 1969). Diese Ausführungen umschreiben den Streitgegenstand des
Klageantrags zu 2) nicht abschließend. Schon darin, dass der Kläger nach dem Wortlaut
des ersten Teils des Klageantrags zu 2) die Feststellung beantragt hat, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, während in der
Klagebegründung nur von der Gefahr zukünftiger Kündigungen die Rede ist, zeigt sich,
dass sich die Klagebegründung nicht mit dem Inhalt des Antrags deckt. Sie dient
vielmehr der Begründung, warum der Kläger meint, das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) zu haben. Dagegen ist
der Streitgegenstand umfassender zu verstehen. Er weicht nicht von dem üblichen
Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage ab.
71
Damit schließt er die gegen die fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom
30.06.2003 gerichteten Anträge nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG ein. Denn die
fristlose Kündigung vom 27.06.2003 ist dem Kläger am Morgen des 30.06.2003
zugegangen, während die vom 30.06.2003 ihm am Nachmittag des 30.06.2003
zugegangen ist. Der Zeitpunkt, zu dem die fristlose Kündigung vom 30.06.2003 nach der
Erklärung der Beklagten wirksam wird, liegt daher nach dem Zeitpunkt, zu dem die vom
27.06.2003 wirksam wird. Sie wird daher bereits vom Klageantrag zu 2) erfasst.
Dasselbe gilt für die vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003, da diese
zum selben Kündigungstermin erklärt ist wie die vom 27.06.2003.
72
II.
73
Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die fristlose und vorsorgliche fristgerechte Kündigung der
Beklagten vom 27.06.2003 nicht aufgelöst ist.
74
Die Klage gegen diese Kündigung ist begründet, denn sie ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG unwirksam. Der Kläger war zur Zeit der Kündigung kein leitender Angestellter
und damit nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Anwendungsbereich des
Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen.
75
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist u. a. leitender Angestellter, wer nach
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen und Betrieb Prokura hat. Dieser
Tatbestand lag im Fall des Klägers zur Zeit der Kündigung nicht mehr vor, da die
76
Beklagte ihm die ihm erteilte Prokura mit Schreiben vom 07.05.2003 entzogen hat. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus anderen Gründen leitender Angestellter war.
Die Beklagte macht dies auch nicht geltend. Damit ist die Kündigung vom 27.06.2003
wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 Abs. 1
Satz 1 BetrVG) unwirksam.
III.
77
Soweit der Kläger mit der Berufung die Feststellung beantragt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist, ist die
Berufung ebenfalls begründet. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist ein
Verfahrensfehler aufgetreten, der in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden
kann, so dass der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen ist.
78
1. Die Kündigung vom 30.06.2003 ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach §
102 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der
Kündigung nicht angehört hat, sondern auch dann, wenn er seiner Mitteilungspflicht
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere sie nicht ausreichend erfüllt hat
(BAG, Urteil vom 16.09.1993, AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972). Die Beklagte hat den
Betriebsrat vor der Kündigung vom 30.06.2003 ordnungsgemäß angehört.
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a) Sie hat das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Nach § 26 Abs. 2 Satz
2 BetrVG ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein
Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber
abzugeben sind, berechtigt. Ist etwa wegen Urlaubsabwesenheit kein zur
Entgegennahme Berechtigter vorhanden, ist jedes Mitglied des Betriebsrats berechtigt
und verpflichtet, Erklärungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat entgegenzunehmen
(BAG, Urteil vom 27.06.1985, AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972). Da am 30.06.2003 ein
Betriebsratsmitglied wegen Urlaubs nicht im Betrieb anwesend war, durfte die Beklagte
die verbleibenden Betriebsratsmitglieder P. und K. über ihre Kündigungsabsicht
informieren.
80
Dabei kann dahingestellt bleiben, welches Betriebsratsmitglied zum Vorsitzenden und
welches zum Stellvertreter gewählt war. Denn war der Vorsitzende abwesend, hat die
Beklagte jedenfalls auch die Stellvertreterin informiert. Handelt es sich bei dem
abwesenden Betriebsratsmitglied um den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, ist
eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder die Vorsitzende. Auch dann, wenn die
Wahl zum Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter unterblieben ist, hat
die Beklagte das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Denn in diesem Fall
waren Frau P. und Frau K. als Betriebsratsmitglieder berechtigt und verpflichtet, die
Mitteilung der Beklagten über ihre Kündigungsabsicht und die Kündigungsgründe
entgegenzunehmen.
81
b) Das Anhörungsverfahren nach §102 Abs. 1 BetrVG ist auch nicht deshalb fehlerhaft,
weil die Betriebsratsmitglieder P. und K. am 30.06.2003 die Zustimmung des
Betriebsrats zur Kündigung beschlossen haben, ohne dass alle Betriebsratsmitglieder
oder anstelle des abwesenden Betriebsratsmitglieds ein Ersatzmitglied zu der Sitzung
des Betriebsrats geladen waren. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende
des Betriebsrats die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der
Tagesordnung zu den Betriebsratssitzungen zu laden. Da die Betriebsratsmitglieder P.
82
und K. nach der Unterrichtung über die Kündigungsabsicht noch am 30.06.2003 das
Einverständnis des Betriebsrats mit der Kündigung erklärt haben, ist davon auszugehen,
dass weder das abwesende Betriebsratsmitglied noch die ebenfalls abwesenden
Ersatzmitglieder zu der Sitzung geladen wurden.
Dennoch hat die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG
angehört. Dies gilt auch dann, wenn der lediglich durch die Betriebsratsmitglieder P.
und K. gefasste Betriebsratsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Ladung zu der
Betriebsratssitzung unwirksam ist. Denn etwaige Fehler des Betriebsrats sind der
Beklagten grundsätzlich nicht zuzurechnen.
83
Das Anhörungsverfahren zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung gemäß §
102 Abs. 1 und 2 BetrVG vollzieht sich in zwei aufeinanderfolgenden
Verfahrensabschnitten, die in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich
voneinander abzugrenzen sind. Der Arbeitgeber hat das Anhörungsverfahren unter
Beachtung der in § 102 Abs. 1 BetrVG umschriebenen Erfordernisse einzuleiten. Im
Anschluss daran ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich mit der Kündigung zu befassen
und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Die Trennung dieser
beiden Verantwortungsbereiche ist wesentlich für die Entscheidung der Frage, wann
eine Kündigung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ohne Anhörung des
Betriebsrats ausgesprochen und deswegen unwirksam ist. Da im Regelungsbereich des
§ 102 Abs. 1 BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler
unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine sachgerechte Lösung, wem im
Einzelnen ein Fehler zuzurechnen ist (BAG, Urteil vom 16.01.2003, AP Nr. 129 zu § 102
BetrVG 1972 m. w. N.).
84
Ein Fehler des Betriebsrats kann nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Kündigung
nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG führen. Dies kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber
den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat
(BAG, Urteil vom 16.01.2003, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt aber kein
unsachgemäßes Verhalten darin, dass die Beklagte dem abwesenden
Betriebsratsmitglied und den Ersatzmitgliedern für den 30.06.2003 Urlaub gewährt und
dadurch dazu beigetragen hat, dass der Betriebsratsbeschluss lediglich durch die
Betriebsratsmitglieder P. und K. gefasst wurde.
85
Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Nach dieser Bestimmung sind bei der
zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Belange des Betriebsrats
sind keine dringenden betrieblichen Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
Vielmehr führt der Betriebsrat seine Geschäfte in eigener Verantwortung (§ 37 Abs. 1
BetrVG). Deshalb obliegt es allein ihm, die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats bei Urlaubswünschen
seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder zu treffen.
86
Sonstige Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte durch unsachgemäßes
Verhalten einen Fehler des Betriebsrats veranlasst hat, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nur deshalb mit der Unterrichtung
des Betriebsrats über ihre Kündigungsabsicht bis zum 30.06.2003 gewartet hat, weil sie
das abwesende Betriebsratsmitglied übergehen wollte. Tatsachen, aus denen dies
87
gefolgert werden könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ohne Substanz ist auch
seine Behauptung, der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten habe die
Betriebsratsmitglieder P. und K. unter Druck gesetzt. Die Vernehmung der Zeugin P. vor
dem Arbeitsgericht hat dies nicht erbracht.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kündigung vom 30.06.2003 auch nicht
deshalb nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat
nicht vollständig über die Kündigungsgründe unterrichtet hat. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach
§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven
Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend
sind. Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem
Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht
stützen will, ist die Anhörung ordnungsgemäß. Es ist ihm aber verwehrt, im
Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des
mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG, Urteil vom 11.12.2003, AP Nr. 65 zu § 1
KSchG 1969 Soziale Auswahl m. w. N.).
88
Aus dem Sinn und Zweck der Anhörung, in geeigneten Fällen dazu beizutragen, dass
es nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt, folgt für den Arbeitgeber allerdings die
Verpflichtung, dem Betriebsrat die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart
mitzuteilen, dass er eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen
Sachverhalts gibt. Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und
umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der
Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu
machen. Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht,
wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig
umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung
maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG, Urteil vom 22.09.1994, NZA 1995, S. 364).
89
Die Beklagte hat die Betriebsratsmitglieder P. und K. so ausführlich über die
Kündigungsgründe unterrichtet, dass sie erkennen konnten, auf welche
Kündigungsgründe die Kündigung gestützt werden sollte und eigene Ermittlungen nicht
notwendig waren. Denn nach der Aussage der Zeugin P. hat der ehemalige
Geschäftsführer der Beklagten den beiden Betriebsratsmitgliedern seine E-Mail an den
Mitarbeiter N. vorgelegt und hierbei den Verdacht geäußert, der Kläger habe sich diese
E-Mail verschafft. Nach der Aussage der Zeugin hat er auch erklärt, dass der Kläger
versucht habe, die Beklagte zu erpressen, und zur Begründung ausgeführt, es seien
Dinge in W. mit einer Kasse gelaufen, die nicht ganz in Ordnung gewesen seien. Der
Kläger habe dann der Beklagten mitgeteilt, wenn sie ihm nicht ein gutes Zeugnis erteile,
werde er diese Unstimmigkeiten vor Gericht anbringen. Schließlich hat der ehemalige
Geschäftsführer der Beklagten nach der Aussage der Zeugin den beiden
Betriebsratsmitgliedern auch die dem Kläger erteilten Abmahnungen vorgelegt. Um eine
pauschale Unterrichtung handelt es sich mithin nicht.
90
Der Auffassung des Klägers, den Betriebsratsmitgliedern seien die Tatsachen, die dem
von der Beklagten als Erpressung gewerteten Verhalten zugrunde liegen, nicht deutlich
mitgeteilt worden, vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Denn die Substanz
dieses Kündigungsgrundes liegt darin, dass der Kläger in seiner E-Mail vom 18.06.2003
erklärt hat, er werde im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nebenkasse W.
zur Sprache bringen, und die Dinge würden wohl vor Gericht ihren Lauf nehmen, wenn
91
die Beklagte auf sein Vergleichsangebot nicht eingehe. Hierüber wurde der Betriebsrat
nach der Aussage der Zeugin P. informiert. Aus der subjektiven Sicht des ehemaligen
Geschäftsführers der Beklagten hat der Kläger von ihr ein zu gutes Zeugnis verlangt.
Dass es sich aus der Sicht des Klägers lediglich um ein akzeptables Zeugnis handelte,
macht das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht fehlerhaft, da dieses
vom Grundsatz der subjektiven Determination der Kündigungsgründe bestimmt wird.
d) Die Kündigung vom 30.06.2003 ist auch nicht deshalb nach § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat bewusst unrichtig oder bewusst
unvollständig über die Kündigungsgründe informiert hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist die Anhörung des Betriebsrats und auch die nachfolgende
Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den
Kündigungssachverhalt bewusst unrichtig oder bewusst unvollständig, d. h. bewusst
irreführend, schildert, damit sich die Kündigungsgründe als möglichst überzeugend
darstellen (BAG, Urteil vom 09.03.1995, NZA 1995, S. 679; BAG, Urteil vom 22.09.1994,
a.a.O.). Entsprechende Tatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er die
Auffassung vertreten hat, der Betriebsrat habe darüber informiert werden müssen, dass
jeder Mitarbeiter die E-Mail des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom PC
des Mitarbeiters N. habe abrufen und weiterleiten können, scheidet eine bewusste
Irreführung ohnehin aus, weil die Beklagte im Berufungsverfahren Tatsachen
vorgetragen hat, nach denen dies nicht zutrifft.
92
e) Auch soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Anhörung des Betriebsrats
sei nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte diesen nicht darüber informiert hat, dass er
eine Gegendarstellung zur Abmahnung vom 07.05.2003 abgegeben und auch deren
Inhalt nicht mitgeteilt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Grundsatz der subjektiven
Determination der Kündigungsgründe im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG entspricht
es, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Gründe mitzuteilen hat, auf die er die
auszusprechende Kündigung zu stützen gedenkt. Deshalb braucht er Umstände, die er
nicht für entlastend hält, dem Betriebsrat nicht mitzuteilen (BAG, Urteil vom 11.03.1999,
a.a.O.).
93
Zwar kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG)
entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den
Ausspruch einer Kündigung sprechen. Eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers zu
einer ihm erteilten Abmahnung ist dem Betriebsrat daher mitzuteilen, wenn der
Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, nach einschlägiger Abmahnung wegen
mehrerer Pflichtverstöße des Arbeitnehmers müsse nun der neuerliche Verstoß
geahndet werden, und dadurch der Eindruck erweckt wird, die in der Abmahnung
erhobenen Vorwürfe würden vom Arbeitnehmer nicht bestritten (BAG, Urteil vom
31.08.1989, AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein). Dagegen bedarf es keiner
Mitteilung an den Betriebsrat, dass der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu einer
Abmahnung abgegeben hat, wenn ein Zusammenhang zwischen den in der
Abmahnung erhobenen Vorwürfen und den Kündigungsgründen fehlt (BAG, Urteil vom
11.03.1999, a.a.O.).
94
Die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 07.05.2003 enthält Vorwürfe, zu denen die
Kündigungsgründe nicht in einem Fortsetzungszusammenhang stehen. Denn in der
Abmahnung wird beanstandet, der Kläger habe es unterlassen, die Beklagte über fällige
Verbindlichkeiten in Kenntnis zu setzen und nicht dafür Sorge getragen, dass der
Bestand an Verbindlichkeiten nicht das hohe Ausmaß von 1.445.000,-- € erreiche.
95
Demgegenüber hat die Beklagte die Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger erklärt
hat, er werde im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch die im
Unternehmen geführte Nebenkasse W. zur Sprache bringen, und die Dinge würden
wohl vor Gericht ihren Lauf nehmen, wenn die Beklagte sein Vergleichsangebot nicht
annehme, und weil sie ferner davon ausgeht, dass der Kläger sich die an den
Mitarbeiter N. gerichtete E-Mail vom 17.06.2003 unberechtigt verschafft hat. Diese
Vorwürfe betreffen den sog. Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses, während mit
der Abmahnung eine Verletzung der Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis
gerügt wird. Es handelt sich mithin nicht um eine einschlägige Abmahnung.
Dadurch, dass der Betriebsrat nicht über die Gegendarstellung des Klägers unterrichtet
wurde, ist bei diesem auch kein falsches Bild entstanden, das für die Entscheidung, der
Kündigung zuzustimmen, ursächlich war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,
dass die Betriebsratsmitglieder P. und K. geglaubt haben, der Kläger akzeptiere die
Abmahnung. Da ihre Unterrichtung über die Kündigungsabsicht durch den ehemaligen
Geschäftsführer der Beklagten mündlich erfolgte, hatten sie Gelegenheit, diesen nach
einer etwaigen Stellungnahme des Klägers zu fragen. Das ist nach der Aussage der
Zeugin P. nicht geschehen.
96
Auf Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Zeugin P. vielmehr erklärt,
hinsichtlich der an Herrn N. gerichteten E-Mail habe der ehemalige Geschäftsführer der
Beklagten den Verdacht geäußert, dass der Kläger sich diese E-Mail verschafft habe. Es
sei ihr und dem weiteren Betriebsratsmitglied K. nicht in den Sinn gekommen, den
Kläger zu diesen Vorwürfen anzuhören, weil der Sachverhalt für sie und Frau K.
festgestanden habe. Dies zeigt deutlich, dass die Entscheidung, der Kündigung
zuzustimmen, nicht auf der Annahme beruht hat, der Kläger bestreite die mitgeteilten
Tatsachen nicht, sondern ein etwaiges Bestreiten entspreche nicht der Wahrheit. Die
Stellungnahme des Klägers zur Kündigungsabsicht war daher für den Betriebsrat nicht
wesentlich.
97
f) Eine Vernehmung des Betriebsratsmitglieds K. durch das Berufungsgericht ist nicht
erforderlich. Sie wäre nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten, wenn
konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Arbeitsgericht begründeten. Wenn
von mehreren Zeugen eines streitigen Sachverhalts nur einer vernommen wird, ist damit
entgegen der Ansicht des Klägers die Beweiserhebung nicht unvollständig. Vielmehr
kommt es darauf an, ob die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis geführt
hat. Da die Beklagte die Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats
trägt und die Aussage der Zeugin P. ergeben hat, dass die Anhörung nicht nach § 102
Abs. 1 BetrVG fehlerhaft ist, ist der Beklagten der Beweis der entscheidungserheblichen
Tatsachen bereits mit deren Aussage gelungen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin hat
auch der Kläger nicht durch konkreten Tatsachenvortrag in Frage gestellt.
98
Das Arbeitsgericht hat auch nicht etwa einen Beweisantritt des Klägers zu
entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen. Zwar hat er die Vernehmung des
Betriebsratsmitglieds K. zum Beweis seiner Behauptungen beantragt, der Betriebsrat sei
nicht darüber informiert worden, dass jeder Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt habe, die
E-Mail vom PC des Herrn N. abzurufen und weiterzuleiten, und dass die Beklagte
lediglich eine Verdachtskündigung ausspreche, auch habe der Betriebsrat nicht den
Inhalt einer Auskunft des Internetproviders der Beklagten vom 18.08.2003 erfahren.
Letzteres ist unstreitig. Hinsichtlich der weiteren Behauptungen hat der Kläger keine
99
Tatsachen dafür vorgetragen, dass diese Informationen dem Betriebsrat bewusst
vorenthalten wurden.
Hat die Beklagte den Betriebsrat nicht darüber informiert, dass sie wegen des
dringenden Verdachts, der Kläger habe sich unbefugt Zugang zu der an den Mitarbeiter
N. gerichteten E-Mail verschafft, kündigen will, kann sie dies im
Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben (BAG, Urteil vom 03.04.1986, AP Nr. 18
zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen). Das Anhörungsverfahren nach § 102
Abs. 1 BetrVG wird dadurch aber nicht fehlerhaft.
100
Die vom Kläger zu den von ihm vorgetragenen Tatsachen beantragte Vernehmung des
Betriebsratsmitglieds K. hat daher allenfalls Bedeutung für die Frage, welche Tatsachen
bei der Prüfung, ob für die fristlose Kündigung vom 30.06.2003 ein wichtiger Grund
vorhanden (§ 626 Abs. 1 BGB) oder die fristgerechte Kündigung sozial gerechtfertigt ist
(§ 1 Abs. 2 KSchG), berücksichtigt werden können.
101
2. Damit kommt nur in Betracht, dass die fristlose Kündigung vom 30.06.2003 gemäß §
626 BGB unwirksam und die vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003
gemäß § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Der Kläger hat die Drei-Wochen-Frist zur
Klageerhebung nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG versäumt.
102
Da er jedoch bei dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung vom 30.06.2003 Klage mit einem Feststellungsantrag nach § 256 ZPO
erhoben hat, dessen Streitgegenstand die Kündigung vom 30.06.2003 einschließt,
bestand für ihn in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG (§ 13 Abs. 1 Satz
2 KSchG) eine verlängerte Anrufungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er daher die Unwirksamkeit bzw.
Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen und eine dem Wortlaut des § 4 Satz 1
KSchG entsprechende Antragstellung vornehmen (BAG, Urteil vom 13.03.1997, a.a.O.;
BAG, Urteil vom 07.12.1995, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969).
103
Auch diese Frist hat der Kläger allerdings versäumt. Er hätte spätestens bis zum
Schluss des letzten Kammertermins vor dem Arbeitsgericht am 03.12.2003 die
Feststellung beantragen müssen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose
Kündigung vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist und durch die vorsorgliche fristgerechte
Kündigung vom 30.06.2003 nicht aufgelöst wird, was nicht geschehen ist. Das
Arbeitsgericht hat ihn hierauf aber auch nicht nach § 6 Satz 2 KSchG hingewiesen.
104
3. Dies führt dazu, dass sich der Kläger auch noch im Berufungsverfahren auf die
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und die Sozialwidrigkeit der vorsorglichen
fristgerechten Kündigung vom 30.06.2003 berufen kann (BAG, Urteil vom 16.04.2003,
AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Die Berufungskammer kann über seinen Antrag jedoch nicht
entscheiden.
105
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG kann der Arbeitnehmer bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der
Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen, wenn er aus anderen Gründen
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben hat. Wenn das
Arbeitsgericht ihn hierauf nicht nach § 6 Satz 2 KSchG hinweist, liegt ein
Verfahrensmangel vor. Zwar ist die Zurückverweisung wegen eines Mangels im
Verfahren des Arbeitsgerichts nach § 68 ArbGG unzulässig. Davon muss aber eine
106
Ausnahme gemacht werden, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, seinen
Antrag vor dem Arbeitsgericht nachzuholen. § 6 KSchG hat Vorrang vor § 68 ArbGG
(BAG, Urteil vom 30.11.1961, AP Nr. 3 zu § 5 KSchG; vgl. auch die weiteren Nachweise
bei BAG, Urteil vom 16.04.2003, a.a.O.).
Daran ändert nichts, dass seit Inkrafttreten des ZPO-RG vom 27.07.2001 nach § 538
Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels im ersten
Rechtszug nur zulässig ist, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem
wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und
aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Vorschrift findet im
arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren keine Anwendung, weil § 68 ArbGG ihr vorgeht.
Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Verletzung der Hinweispflicht nach § 6
Satz 2 KSchG sowie in bestimmten anderen Fällen eine Zurückverweisung an das
Arbeitsgericht zulässt und für geboten hält und der Gesetzgeber das
Arbeitsgerichtsgesetz insoweit nicht geändert hat, steht der Zurückverweisung an das
Arbeitsgericht § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entgegen.
107
IV.
108
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die
Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen
auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht.
109
Dieser Antrag ist unzulässig. Auch im Kündigungsschutzprozess setzt die allgemeine
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse
voraus. Dieses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht
schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung erklärt worden und wegen
dieser ein Rechtsstreit anhängig ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der klagende
Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den
Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum
der, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde, allgemeine Feststellungsantrag zulässig
ist, d. h. warum an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll
(BAG, Urteil vom 13.03.1997, a.a.O.).
110
Jedenfalls nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz gegen die Kündigung vom
30.06.2003 mit dem Feststellungsantrag gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG
vorgeht, ist die allgemeine Feststellungsklage nicht mehr zulässig. Denn seine
Darlegungen zum Feststellungsinteresse beschränken sich auf die in der Klageschrift
geäußerte Vermutung, die Beklagte könne im Verlauf des Rechtsstreits weitere
Kündigungen aussprechen. Tatsachen dafür, dass mit weiteren Kündigungen der
Beklagten zu rechnen ist, hat er jedoch nicht vorgetragen. Deshalb war die Berufung
teilweise zurückzuweisen.
111
V.
112
Eine Kostenentscheidung ist noch nicht möglich. Das Arbeitsgericht hat einheitlich über
die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden.
113
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, soweit die Berufungskammer über die
Anträge auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom
114
30.06.2003 und vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist,
entschieden und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat. Deshalb
wurde insoweit nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
115
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien nach Maßgabe der Zulassung
116
R e v i s i o n
117
eingelegt werden.
118
Die Revision muss
119
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
120
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
121
Bundesarbeitsgericht,
122
Hugo-Preuß-Platz 1,
123
99084 Erfurt,
124
Fax: (0361) 2636 - 2000
125
eingelegt werden.
126
Die Revision ist gleichzeitig oder
127
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
128
schriftlich zu begründen.
129
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
130
Heinlein Stricker Fuhr
131