Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.11.2009

LArbG Düsseldorf (treu und glauben, kläger, allgemeine geschäftsbedingungen, arbeitnehmer, bag, arbeitsleistung, abschluss des vertrages, arbeitsunfähigkeit, umfang, geschäftsbedingungen)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 811/09
Datum:
02.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 811/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 515/09
Schlagworte:
Altersteilzeit, Vereinbarung von Nacharbeit für ausgefallene Arbeitszeit
während der Arbeitsphase
Normen:
§§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Zulässigkeit einer Regelung in einem Altersteilzeitvertrag, nach der
ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, krankheitsbedingte Ausfallzeiten mit
Krankengeldbezug während der Arbeitsphase ab Beginn der an sich
vorgesehenen Freistellungsphase zur Hälfte nachzuarbeiten.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 02.06.2009 - 7 Ca 515/09 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Klausel eines Altersteilzeitvertrages, die
den Kläger verpflichtet, während der Arbeitsphase eintretende Arbeitsunfähigkeitszeiten
mit Krankengeldbezug zur Hälfte nachzuarbeiten.
2
Der am 26.01.1953 geborene Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, ist seit ca. 25
Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung
mit Sitz in Düsseldorf. Die Parteien schlossen am 18.12.2006 eine
Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013 auf der
Grundlage des sog. Blockmodells. Es war eine Arbeitsphase von zweieinhalb Jahren
und eine anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer vorgesehen. Während
der Altersteilzeit sollte der Kläger - bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich
40 Stunden in der Arbeitsphase - eine monatliche Vergütung in Höhe von 50 % seines
bisherigen Bruttoarbeitsentgelts und zusätzlich eine Aufstockungszahlung erhalten. Die
Altersteilzeit des Klägers begann dann entgegen der vertraglichen Regelung erst am
01.03.2008.
3
In der Altersteilzeitvereinbarung heißt es in dem hier interessierenden Teil wie folgt:
4
"§ 6 Regelung für den Fall der Krankheit
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1. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die ARAG Entgeltfortzahlung
nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 ATzA).
6
2. Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der
Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte
nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase
nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon
unberührt."
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung des
Vertrages verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).
8
Nach Beginn der Altersteilzeit bezog der Kläger während längerer Krankheitszeiten vom
14.04. bis 20.06.2008, vom 14.07. bis 31.10.2008, vom 02.12. 2008 bis 13.01.2009 und
vom 02.02. bis 30.09.2009 Krankengeld von der für ihn zuständigen Krankenkasse.
Daraus ergibt sich nach der Berechnung der Beklagten eine Verlängerung der
Arbeitsphase um insgesamt 158 Arbeitstage.
9
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages sei wegen
unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Regelung
verstoße gegen den gesetzlichen Grundgedanken der Altersteilzeit. Es sei nicht
einzusehen, weshalb im Sechs-Wochen-Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ein
Wertguthaben angespart werden könne, in der Zeit danach aber nicht mehr.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass sich seine Arbeitsphase bei einer mehr als sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezugs
verlängert.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hat gemeint, die vertragliche Regelung sei nicht zu beanstanden. Das
Wertguthaben, das Voraussetzung für die bezahlte Freistellungsphase sei, müsse durch
eine entsprechende Arbeitsleistung in der ersten Phase der Altersteilzeit aufgebaut
werden. Die Vereinbarung einer Nacharbeit bei längerer Krankheit sei zulässig, wenn
nicht sogar geboten. Der Aufbau des Wertguthabens während des sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraums ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
15
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 02.06.2009, auf das
wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 14.07.2009
zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.08.2009 Berufung eingelegt und diese am
11.09.2008 begründet.
16
Der Kläger wendet sich mit rechtlichen Erwägungen gegen die erstinstanzliche
17
Entscheidung, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist zudem
der Ansicht, dass jedenfalls im gesamten Dezember 2008 ein Wertguthaben aufgebaut
worden sei, da er am ersten Tag dieses Monats gearbeitet habe. Insoweit gelte zu
seinen Gunsten ein "Monatsprinzip", wonach ein angebrochener Monat als voller Monat
zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass sich seine Arbeitsphase
nicht wegen der Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung in dem Zeitraum vom
14.04.2008 bis 30.09.2009 um insgesamt 158 Arbeitstage verlängert.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
22
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Arbeitsphase der Altersteilzeit des Klägers verlängert sich gemäß § 6
Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung wegen der Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug um
den von der Beklagten angeführten Zeitraum.
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I. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allgemeine
Feststellungsklage sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken
muss. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang
einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005, AP Nr. 165 zu §
611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG, Urteil vom 18.03.2008 - 9 AZR 72/07- juris). Die
Parteien streiten hier wegen der Vertragsklausel zur Nacharbeit über die Dauer der
Arbeitsphase der zwischen ihnen vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Der Streit
betrifft nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage. Beim Kläger sind bereits beträchtliche
Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug angefallen, die nach der Vertragsbestimmung zu
einer Verlängerung der Arbeitsphase führen würden. Der Kläger hat den
Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug insoweit konkretisiert, sodass umso weniger
prozessuale Bedenken bestehen können.
27
2. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256
Abs. 1 ZPO. Es besteht eine gegenwärtige Unsicherheit hinsichtlich der Arbeitspflichten
des Klägers im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses. Dem Kläger kann nicht
zugemutet werden, mit der gerichtlichen Klärung noch abzuwarten.
28
II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Arbeitsphase der Altersteilzeit des Klägers
verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien wegen der
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Zeiten des Krankengeldbezugs um die Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit. Die
Nacharbeitsklausel ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) stand.
1. Bei der Nacharbeitsklausel unter § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung handelt es
sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der
anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind
für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige
Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006, AP Nr. 3 zu § 308 BGB;
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 896/07 - juris). Die hier vorliegende
Altersteilzeitvereinbarung enthält einen von der Beklagten vorformulierten Vertragstext,
der dem Kläger damit fraglos gestellt worden ist Die Beklagte hat auch nicht in Abrede
gestellt, den formularmäßigen Vertrag bei einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer
verwendet zu haben. Dass die Altersteilzeitvereinbarung Allgemeine
Geschäftsbedingungen enthält und dies insbesondere auf die Nacharbeitsklausel
zutrifft, steht zwischen den Parteien auch gar nicht im Streit.
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2. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit von § 6
Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages nicht entgegen.
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a) Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirtschaftliche
Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen
gefordert werden kann. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsregeln müssen
so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie - im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren - vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (vgl. BAG, Urteil vom
14.08.2007, AP Nr. 28 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 28.05.2009, a.a.O.).
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b) Die Vertragsklausel des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist klar und
unmissverständlich. Sie bietet der Beklagten keinen ungerechtfertigten Spielraum, der
die Gefahr einer Benachteiligung des Klägers beinhalten könnte. Die
Vertragsbestimmung legt präzise fest, in welchem Fall sich die Arbeitsphase durch die
Pflicht zur Nacharbeit verlängert. Sie regelt ferner exakt den Umfang der
Nacharbeitszeitraums, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich dadurch
zwar der vorgesehene Beginn der Freistellungsphase nach hinten verschiebt, das
vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses aber hiervon unberührt bleibt. Die
Auffassung des Klägers, es sei vollkommen unklar, ob sich die auf fünf Jahre
vereinbarte Altersteilzeit um die Zeit einer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit
verlängere oder aber sich die Passivphase/Freistellungsphase um diesen Zeitraum
verkürze, wird durch den Vertragstext eindeutig widerlegt.
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3. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die
Nacharbeitsklausel des Altersteilzeitvertrages den Kläger auch ansonsten nicht gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. In Auseinandersetzung mit den Angriffen der Berufung ist ergänzend
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lediglich Folgendes festzustellen:
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die den Umfang der Arbeitspflichten des Klägers
in der Altersteilzeit regelnde Nacharbeitsklausel in § 6 Abs. 2 der
Altersteilzeitvereinbarung überhaupt einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch
sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die
nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB
i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot
unwirksam. Dieser lediglich eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den
Umfang der von den Parteien geschuldeten Arbeitsleistung festlegen. Im
Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl.
BAG, Urteil vom 14.03.2007, AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; dazu
auch Stoffels, ZfA 2009, 861, 867). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der
Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht
angenommen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2005, AP Nr. 6 zu § 307 BGB;
BAG, Urteil vom 14.03.2007, a.a.O.). Die Nacharbeitsklausel des Altersteilzeitvertrages
verhält sich zum Umfang der vom Kläger im Vorgriff auf die spätere Freistellung zu
erbringende Arbeitsleistung, sie betrifft damit die Hauptleistungspflicht des Klägers
während des Altersteilzeitverhältnisses. Da die Bestimmung nicht von einer
gesetzlichen Vorschrift abweicht, liegt es durchaus nahe, sie nicht für kontrollfähig zu
halten. Die Berufungskammer kann dies allerdings letztlich offenlassen, da auch eine
Inhaltskontrolle dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen würde.
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b) Der Kläger wird jedenfalls durch die in § 6 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung
bestimmte Pflicht zur Nacharbeit im Falle von Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug nicht
entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt.
Die Vertragsklausel enthält vielmehr eine den Interessen der Vertragsparteien in jeder
Hinsicht gerecht werdende Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in der
Arbeitsphase des Blockmodells wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht
imstande ist, zeitanteilig ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufzubauen.
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aa) Der Altersteilzeitarbeitnehmer soll nach dem Grundgedanken des sog. Blockmodells
in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeiten, welches in der Freistellungsphase dann
zur Auszahlung kommen soll. Er erhält in der Arbeitsphase trotz zeitlich nicht reduzierter
Arbeit nur eine der Halbierung der Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung
zuzüglich Aufstockungsleistungen. Die ihm zustehende restliche Vergütung wird zum
Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im
Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer in diesem Sinne während der
Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende
Freistellungsphase in Vorleistung (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2003, AP Nr. 1 zu § 4
ATG; BAG, Urteil vom 19.10.2004, AP Nr. 5 zu § 55 InsO; BAG, Urteil vom 19.10.2004,
NZA 2005, 527 ff.; BAG, Urteil vom 04.10.2005, AP Nr. 16 zu § 3 ATG). Das während
der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits
während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende
Vollarbeit (vgl. BAG, Urteile vom 19.10.2004, a.a.O.; BAG, Urteil vom 04.10.2005, a.a.O.;
Zwanziger, RdA 2005, 226, 230). Dabei wird die in der Freistellungsphase gezahlte
Vergütung jeweils "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase
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gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung wird an die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe
und Lohn- bzw. Gehaltsstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase
hatte (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.; BAG, Urteil vom 04.10.2005, a.a.O.).
Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwirbt, die
später zur Auszahlung kommen, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 a SGB IV, § 8 a ATG.
Wertguthaben in diesem Sinne ist derjenige Teil des Regelarbeitsentgelts, den der
Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeitet, aber nicht sogleich ausbezahlt erhält,
sondern für die Phase reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der
Arbeitsleistung anspart (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der
Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringt
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten
Umfang weiter arbeitet, beläuft sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die
Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.2005, a.a.O.; Rolfs
NZS 2004, 561, 563).
bb) Beim Blockmodell der Altersteilzeit tritt bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten
während der Arbeitsphase, die den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum gemäß
§ 3 Abs. 1 EFZG überschreiten, eine Störung ein, da wegen der fehlenden
Arbeitsleistung kein Wertguthaben angespart wird, das im Sinne der Spiegelbildtheorie
in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen kann.
Während aus dem Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip des EFZG abgeleitet werden kann,
dass der Arbeitnehmer, ohne seine Arbeitsleistung nachleisten zu müssen, so gestellt
werden muss, als habe er seine Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht, fehlt für
Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug eine gesetzliche Regelung, die als Grundlage für
den Aufbau eines entsprechenden Wertguthabens angesehen werden könnte. (zutr.
Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, S. 211 f.). Es bedarf daher im Blockmodell der
Altersteilzeit einer vertraglichen Regelung, wie im Falle von Krankheitsfehlzeiten, für die
Lohnersatzleistungen gezahlt werden, zu verfahren ist. Übernimmt der Arbeitgeber nicht
aus freien Stücken die notwendige Auffüllung des Wertguthabens, bleibt als
sachgerechter Weg allein die Vereinbarung einer Nacharbeit durch den Arbeitnehmer.
Dies ist auch deshalb erforderlich, weil ansonsten in dem spiegelbildlich
entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht vorliegt (vgl. Rittweger in
Rolfs u.a.; Arbeitsrecht, § 10 ATG Rn. 15). Es bestehen dabei keine Bedenken dagegen,
dass der Arbeitnehmer, wie hier vereinbart, zu Beginn der eigentlichen
Freistellungsphase die Hälfte der in der Arbeitsphase aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums ausgefallenen Arbeitszeit in
Vollzeitarbeit nacharbeitet. Denn durch diese Nacharbeit wird für die andere Hälfte
(Freistellungsphase) die notwendige neue Vorarbeit geleistet. Das entspricht, soweit
ersichtlich, nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum (vgl. Debler, NZA 2001, 1286;
Ahlbrecht/Ickenroth, BB 2002, 2446; Hoß, ArbRB 2002, 28 f.;
Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 6. Aufl., S. 284; Rittweger in Rolfs u.a.,
a.a.O., Rn. 16 f.; Bantle in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 111 Rn. 118;
Schulte in Tschöpe, Arbeitsrecht, 6. Aufl., Teil 7 B Rn. 64; teilw. abweichend Leisbrock,
a.a.O., S. 213 f., der bei der Nacharbeit für eine hälftige Arbeitsleistung über einen
entsprechend längeren Zeitraum plädiert). Eine der vorliegenden Vertragsgestaltung
entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit bei Ausfallzeiten mit
Krankengeldbezug ist auch in verschiedenen Tarifverträgen vorgesehen, auf die bereits
die Vorinstanz in ihrer Entscheidung hingewiesen hat. Auch diese tarifliche Praxis dürfte
einer Unangemessenheit der Vertragsklausel der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien
entgegenstehen (vgl. neben den bereits angesprochenen Tarifverträgen auch § 15 Abs.
38
4 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit der Metall- und Elektroindustrie NRW vom
15.10.2004 nebst Protokollnotiz zur Vereinbarung von Nacharbeit durch freiwillige
Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
cc) Die vom Kläger gegen die Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit
angeführten Gründe sind sämtlich nicht geeignet, die Vertragsbestimmung als
unangemessene Benachteiligung anzusehen.
39
(1) Die vereinbarte Nacharbeit im Falle länger andauernder Arbeitsunfähigkeit während
der Arbeitsphase verstößt nicht gegen den "gesetzlichen Grundgedanken der
Altersteilzeit" bzw. die "Intention des Blockmodells". Es ist zwar richtig, dass die
Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit im Blockmodell im
Ausgangspunkt von einer gleich langen Arbeits- und Freistellungsphase ausgehen. Da
das Blockmodell aber darauf beruht, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitstage
der aktiven Phase ein Wertguthaben für die zweite Hälfte der Altersteilzeit anspart,
erscheint es sach- und interessengerecht, die Arbeitsphase entsprechend zu
verlängern, wenn es zu Unterbrechungen im Aufbau dieses Wertguthabens kommt. Dies
entspricht gerade dem Blockmodell, da der Arbeitnehmer darin in Hinblick auf die
spätere Freistellungsphase eine Vorleistung zu erbringen hat. Der Hinweis des Klägers
auf den Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung führt in diesem Zusammenhang nicht
weiter, da er keine Begründung für eine Auffüllung des für die Freistellungsphase
erforderlichen Wertguthabens liefert (vgl. dazu Leisbrock, a.a.O., S. 209 ff.). Dass sich
bei Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug während der Arbeitsphase der an sich
vorgesehene Zeitraum der bezahlten Freistellung verkürzt, fügt sich somit nahtlos in das
System der verblockten Altersteilzeit ein.
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(2) Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass möglicherweise
auch während der Freistellungsphase längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auftreten
könnten. Der Arbeitnehmer erhält während der Freistellungsphase des Blockmodells
aufgrund seiner vorgeleisteten Arbeit das Altersteilzeitentgelt und die
Aufstockungszahlung. Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn kann in diesem
Zeitraum nicht eintreten. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der
Krankheit außerstande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu
verrichten. Beim Blockmodell besteht aber während der Freistellungsphase nach der
Vereinbarung der Vertragsparteien gerade keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die
Bezahlung erfolgt aus dem vom Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des
Altersteilzeitverhältnisses durch die Vorleistung angesparten Wert- bzw.
Entgeltguthaben. Die Auffassung des Klägers, in Anwendung des Gleichheitssatzes
müsse jedenfalls im Gegenzug auch in der Freistellungsphase ein Wertguthaben
angespart werden können, ist unzutreffend. Das Wertguthaben wird beim Blockmodell in
der Arbeitsphase angespart. In der Freistellungsphase kann kein Ansparvorgang
stattfinden. In diesem Zeitraum liegt keine Arbeitsleistung vor. Es wird lediglich das
zuvor von dem Arbeitnehmer erworbene Wertguthaben ausgezahlt.
41
(3) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er sich darauf beruft, ein
Anspruch auf Urlaubsgewährung werde ebenfalls durch Zeiten längerer
Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis nicht geschmälert. Der Vergleich mit der
rechtlichen Situation beim Urlaubsanspruch ist verfehlt. Der bezahlte Jahresurlaub nach
dem Bundesurlaubsgesetz verfolgt andere Zwecke als die Freistellungsphase der
Altersteilzeit. Er dient der Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers, dem ermöglicht
werden soll, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu
42
verfügen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist deshalb auch aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht von einer tatsächlichen Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers abhängig (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009, AP Nr. 1 zu Richtlinie
2003/88/EG; ErfK/Dörner, 10. Aufl., § 1 BUrlG Rn. 4 ff., m.w.N.). Im Blockmodell der
Altersteilzeit erarbeitet sich dagegen der Arbeitnehmer im Umfange seiner
Vorleistungen die Vergütungzahlung im späteren Freistellungszeitraum.
4. Die Dauer der Verlängerung der Arbeitsphase der Altersteilzeit wegen der bisherigen
Fehlzeiten mit Krankengeldbezug wird vom Kläger in rechnerischer Hinsicht nicht in
Frage gestellt. Soweit der Kläger meint, der Monat Dezember 2008 sei hinsichtlich des
Wertguthabens als voll gearbeiteter Monat zu berücksichtigen, auch wenn er lediglich
an einem Tag in diesem Monat gearbeitet habe, kann dem nicht beigetreten werden. Die
Regelung des Altersteilzeitvertrages bietet keinerlei Anhalt für ein solches
"Monatsprinzip". Es existiert auch kein wie immer geartetes Rundungsprinzip, sodass
jeder Ausfalltag mit Krankgeldbezug zu berücksichtigen ist (vgl. zu einer gleich
lautenden Tarifvorschrift: Langenbrinck/Litzka/Kulok, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
für Tarifbeschäftigte, 5. Aufl., § 8 TV ATZ Erl. 3 a.E.).
43
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
45
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72 a ArbGG
hingewiesen.
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Sauerland GeisenFranke
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