Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.10.2001
LArbG Düsseldorf: vergütung, befristung, arbeitsgericht, rechtfertigung, zulage, zusammenarbeit, personalakte, vertragsfreiheit, einfluss, auflage
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 616/01
Datum:
23.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 616/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 4823/00
Schlagworte:
Zur Frage der wirksamen Befristung einer vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 23 BAT
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei unwirksamer bzw. fehlender Befristung einer "vorübergehenden"
Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ist der Angestellte von Beginn
der Zuweisung an so zu behandeln, als sei ihm diese Tätigkeit auf
Dauer zugewiesen worden. Dementsprechend richtet sich auch die
tarifgemäße Vergütung des Angestellten ausschließlich nach den dieser
vertraglich auszuübenden Tätigkeit entsprechenden
Tätigkeitsmerkmalen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit von dem
Angestellten tatsächlich ausgeübt wird oder ihm zwischenzeitlich wieder
entzogen worden ist.
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2001 - 1 Ca 4823/00 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Urteilstenor wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger
Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger über den
31.01.2001 weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren.
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Der 1953 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages
vom 01.08.1975 beim Versorgungsamt D. in die Dienste des beklagten Landes. Kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden
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Tarifverträgen. Der Kläger wurde zunächst als Registrator und sodann als Bürohilfskraft
eingesetzt und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Nach Ablauf der
Probzeit wurde er mit Wirkung vom 16.12.1976 in Vergütungsgruppe VII Fg 1 b BAT
eingestuft und nach Ablauf der Bewährungszeit ab 16.12.1985 in Vergütungs-gruppe VI
b Fg 2 BAT höhergruppiert. Nachdem der Kläger 1992 die Fortbil-dungsmaßnahme mit
der Zielrichtung mittlerer Dienst abgeschlossen hatte, wurde er ab dem 12.03.1993 in
die Aufgaben eines Rentenbearbeiters eingearbeitet.
Mit Wirkung vom 21.03.1994 wurde dem Kläger sodann die Tätigkeit eines
Rentenbearbeiters unter gleichzeitiger Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß §
24 Abs. 1 BAT zunächst zum Zwecke der Erprobung und anschließend im Hinblick auf
die Neuorganisation der Versorgungsämter weiterhin vorrübergehend, längstens jedoch
bis zum 31.12.1995, übertragen. In der Folgezeit seit dem 01.01.1996 wurde dem Kläger
eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschieds der
Vergütungsgruppen VI b und V c BAT wiederholt befristet bis zum 31.01.2001 aus
Anlass einer angeblichen Vertretungstätigkeit von freigestellten bzw. beurlaubten
Mitarbeitern gewährt.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht am 17.07.2000 eingereichten Klage hat der Kläger
geltend gemacht, er sei dauerhaft in einer nach Vergütungsgruppe V c BAT bewährten
Stelle eingruppiert und die Weitergewährung dieser Vergütung beansprucht.
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Durch Urteil vom 26.01.2001 - 1 Ca 4823/00 - hat das Arbeitsgericht festgestellt,
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dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in die
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Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren.
8
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungs-gründe des
den Parteien am 09.04.2001 zugestellten Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung, mit der es das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt und die
Rechtsauffassung vertritt, dem Kläger stehe nach Ablauf der von ihm wahrgenommenen
Vertretungstätigkeit lediglich die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu.
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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach der vorliegend gebotenen
Anwendung der Regelung des § 543 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren zu Recht und auch mit nicht zu
beanstandender prägnanter Begründung entsprochen.
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Lediglich klarstellend war nach dem Klagevorbringen der Klageantrag dahin
auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes
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begehrt, ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren und der
Urteilstenor dementsprechend klarzustellen.
Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe rechtfertigen keine abändernde
Entscheidung. Auch die Berufungskammer gelangt auf der Grundlage des im
Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass das beklagte
Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe
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V c BAT zu gewähren, weil eine den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe
entsprechende Tätigkeit dem Kläger bereits im März 1994 auf Dauer übertragen worden
ist.
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Unstreitig wurde dem Kläger gemäß schriftlicher Mitteilung des Versorgungs-amtes vom
21.03.1994 nach vorausgegangener Beteiligung des Personalrats mit sofortiger Wirkung
die Tätigkeit eines Rentenbearbeiters zunächst zum Zwecke der Erprobung übertragen.
Nach Darstellung des beklagten Landes entsprach diese Tätigkeit den Merkmalen der
Vergütungsgruppe V c - Fg 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
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Von dieser tariflichen Bewertung der dem Kläger übertragenen Aufgaben eines
Rentenbearbeiters kann vorliegend auch ausgegangen werden, da sie der
unumstrittenen ständigen Einstufung entsprechender Dienstposten beim
Versorgungsamt des beklagten Landes entspricht.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die höherwertige Tätigkeit eines
Rentenbearbeiters dem Kläger mangels eines ersichtlichen rechtfertigenden
Befristungsgrundes nicht nur vorrübergehend, sondern auf Dauer zugewiesen worden
ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es für die
vorrübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT
jeweils eines sachlichen Grundes, der auch für deren Dauer vorliegen muss. Fehlt es an
einem solchen sachlichen Grund, so liegt Rechtsmissbrauch vor; der Angestellte ist von
Beginn der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer
zugewiesen worden (so BAG Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - m. w. N.).
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Vorliegend kann die dem Kläger mit Schreiben vom 21.03.1994 erklärte befristete
Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit eines Rentenbearbeiters nicht auf einen
sachlichen Grund gestützt werden. Da die vorrübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit durch einen sachlichen Grund - wie bei der sachlichen
Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsvertrages - nicht nur hinsichtlich der
vorrübergehenden Übertragung selbst, sondern auch hinsichtlich deren Dauer
gerechtfertigt sein muss, stellen die im Schreiben des Versorgungsamtes vom
21.03.1994 angeführten Gründe, wonach die vorrübergehende Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit zunächst zum Zwecke der Erprobung und anschließend im
Hinblick auf die Neuorganisation der Versorgungsämter längstens bis zum 31.12.1995
erfolge, keine hinreichenden Sachgründe für eine solche Befristung dar. Eine Erprobung
des Klägers, deren Dauer im Übrigen nicht festgelegt worden ist, sollte schon nach der
eigenen Erklärung des Versorgungsamtes nicht als Sachgrund für die bis zum
31.12.1995 befristete Aufgabenübertragung angesehen werden. Dies wäre in
Anbetracht der bereits vorausgegangenen erfolgreichen Einarbeitung und Einweisung
des Klägers in das Aufgabengebiet eines Rentenbearbeiters seit März 1993 auch
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keinesfalls gerechtfertigt. Denn unter diesen Voraussetzungen hätte eine weitere
Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten schon einer besonderen Begründung
bedurft, die vorliegend nicht gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR
728/95 -).
Was hingegen den Befristungsgrund Neuorganisation der Versorgungsämter anbelangt,
so ist dem beklagten Land im Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben worden, zu
konkretisieren, welche sachliche Rechtfertigung einer hierauf gestützten befristeten
Aufgabenzuweisung und deren Dauer im Falle des Klägers zugrunde gelegen hat. Trotz
dieser Auflage beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des beklagten
Landes auf den pauschalen Hinweis, dass die gesamte Neuorganisation der
Versorgungsverwaltung in enger Zusammenarbeit mit den Personalräten erfolgt sei, so
dass der Befristungsgrund Neuorganisation der Versorgungsämter mit dem
vorgesehenen Stichtag: 01.01.1996 und der sich daraus ergebenden strukturellen und
personellen Entwicklung auch dem Personalrat des Versorgungsamtes D. im selben
Umfang bekannt gewesen sei, wie der Dienststellenleiterin. Dieses Vorbringen ist einer
gerichtlichen Befristungskontrolle im konkreten Einzelfall schlechterdings nicht
zugänglich.
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Darüber hinaus bedurfte eine sachliche Rechtfertigung der befristeten Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit eines Rentenbearbeiters unter dem Gesichtspunkt der
Neuorganisation der Versorgungsämter vorliegend auch deshalb keiner weiteren
Überprüfung, weil die befristete Tätigkeitszuweisung an den Kläger schon wegen der
insoweit unterbliebenen Beteiligung des Personalrats auf diesen Sachgrund nicht
gestützt werden kann.
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Nach § 72 Abs. 1 LPVG NW hat der Personalrat unter anderem sowohl bei der
Befristung von Arbeitsverhältnissen als auch bei der Übertragung einer höher oder
niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten
mitzubestimmen. Die mitbestimmungspflichtige Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1
LPVG NW nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Ausgehend von der
bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die
vorrübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entsprechend der
Befristung des Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss,
sind im Rahmen des vom Arbeitgeber nach § 66 LPVG NW einzuleitenden
Mitbestimmungsverfahrens dem Personalrat der jeweilige Befristungsgrund und die
beabsichtigte Befristungsdauer auch bei der vorrübergehenden Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit mitzuteilen. Erteilt der Personalrat sodann aufgrund der ihm
gemachten Angaben seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, ist das
Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 66 Abs. 3 LPVG NW). Die Zustimmung des
Personalrats bezieht sich dabei auf die beabsichtigte inhaltliche Ausgestaltung des
Arbeitsvertrages und betrifft auch die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer
sowie zum Befristungsgrund; sie schränkt insoweit die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers
bei der anschließenden Durchführung der zustimmungsbedürftigen Maßnahme ein.
Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts soll der Arbeitgeber nur mit
Zustimmung des Personalrats eine Befristungsabrede treffen können (vgl. hierzu zuletzt
BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - m. w. N.).
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Vorliegend ist der Personalrat zu der befristeten Übertragung der
Rentenbearbeitertätigkeit an den Kläger aber nicht beteiligt worden. Mit Schreiben vom
15.02.1994 wurde der Personalrat lediglich um Zustimmung zur beabsichtigten
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Übertragung der Tätigkeit eines Rentenbearbeiters zur Erprobung ersucht. Aufgrund des
Ergebnisses der im Berufungstermin durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass
dem Personalrat in diesem Zusammenhang weder die beabsichtigte Dauer einer
befristeten Tätigkeitszuweisung noch als weiterer Befristungsgrund die Neuorganisation
der Versorgungsämter angegeben worden sind. Die daraufhin vom Personalrat unter
dem 17.02.1994 erteilte Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, dem Kläger die
Tätigkeit eines Rentenbearbeiters zur Erprobung zu übertragen, erstreckte sich somit
auch nicht auf eine bis zum 31.12.1995 befristete Zuweisung wegen Neuorganisation
der Versorgungsämter . Die Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats
bei dieser befristeten Tätigkeitszuweisung hat deshalb die Unwirksamkeit der Befristung
zur Folge (so ausdrücklich BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 -).
Auf jeden Fall ist der Kläger in Ermangelung eines ersichtlichen Sachgrundes für die
vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Rentenbearbeiters so zu behandeln,
als sei ihm diese Tätigkeit auf Dauer zugewiesen worden, d. h. dass sie zu der nach
seinem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit geworden ist.
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Diese dem Kläger mit Wirkung vom 21.03.1994 auf Dauer übertragene Tätigkeit eines
Rentenbearbeiters, die von ihm auch vorbehaltlos übernommen und in der Folgezeit -
laut Bekundung der Zeugin P.- auch tatsächlich zumindest bis Mitte 1995 überwiegend
ausgeübt worden ist, konnte formfrei wirksam vereinbart werden (§ 151 BGB), da es sich
bei der Bestimmung der auszuübenden Tätigkeit um ein Wesensmerkmal des
Arbeitsvertrages handelt, wofür keine konstitutive Schriftform vorgesehen ist (§ 4 BAT).
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Dieses Aufgabengebiet mit der daraus resultierenden tarifgemäßen Vergütungspflicht
nach Vergütungsgruppe V c BAT ist entgegen der Rechtsauffassung des beklagten
Landes auch in der Folgezeit unverändert die vertraglich auszuübende Tätigkeit des
Klägers geblieben. Soweit der Kläger laut dem durch die Aussagen der Zeugen P. und
K. bestätigten Sachvortrag des beklagten Landes ab Mitte 1995 tatsächlich
überwiegend im Bereich Controlling als Zuarbeiter eingesetzt worden ist und dort nach
umstrittener Auffassung des beklagten Landes nur noch mit Tätigkeiten, die der
Vergütungsgruppe VI b BAT zuzuordnen seien, bei Weitergewährung einer Zulage zur
Vergütungsgruppe V c BAT beschäftigt worden ist, hatte diese im Wege des
Direktionsrechts erfolgte Tätigkeitszuweisung keinen Einfluss auf die vom Kläger
vertragsgemäß auszuübende Tätigkeit. Denn im Rahmen seines Direktionsrechts kann
der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur solche Tätigkeiten
zuweisen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der
Arbeitnehmer eingestuft ist (vgl. BAG Urteil vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 -, BAG
Urteil vom 23.10.1985
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- 4 AZR 216/84 - sowie BAG Urteil vom 24.04.1996 - 4 AZR 976/94 -). Bei
Zugrundelegung der Bewertung des beklagten Landes, wonach dem Kläger in der Zeit
von Mitte 1995 bis März 1999 überwiegend Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT
zugewiesen worden seien, hätte sich das Versorgungsamt jedenfalls nicht im Rahmen
des dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts gehalten und zudem
handelte es sich hierbei um eine nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG NW
zustimmungspflichtige Maßnahme, zu der die Zustimmung des Personalrats aber nicht
eingeholt worden ist. Schon wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts müsste eine
solche Tätigkeitszuweisung auch vertragsrechtlich als unwirksam angesehen werden.
Solange der Tätigkeitsbereich des Klägers aber nicht wirksam geändert worden ist,
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verblieb es bei der vertragsgemäßen Tätigkeitsübertragung mit Wirkung vom
21.03.1994 (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 02.04.1996
- 1 AZR 743/95 -).
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Diese vertraglich auszuübende Tätigkeit des Klägers blieb auch allein für die
Bestimmung seiner tarifgemäßen Vergütung in der Folgezeit maßgeblich und zwar
unabhängig davon, ob sie vom Kläger tatsächlich weiterhin ausgeübt oder ihm
vertragswidrig entzogen worden ist (so bereits BAG Urteil vom 21.01.1973
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- 4 AZR 104/72 - AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT, ferner BAG Urteil vom 09.10.1968 - 4 AZR
126/68 - AP Nr. 3 zu § 23 a BAT).
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Schließlich waren die dem Kläger in der Folgezeit mitgeteilten Verfügungen über
wiederholt befristete Zulagengewährungen aus Anlass einer angeblichen
Vertretertätigkeit - so vom 11.12.1995 für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1997; vom
02.10.1997 für die Zeit vom 01.11.1997 bis 19.06.1999 und vom 07.04.1999 für die Zeit
vom 20.06.1999 bis 31.01.2001 - für die ihm aufgrund der auszuübenden Tätigkeit
zustehende tarifgemäße Vergütung ohne Belang. Abgesehen davon, dass der Kläger
nach dem eigenen und insoweit widersprüchlichen Vorbringen des beklagten Landes
während seines Einsatzes im Controllingbereich von Mitte 1995 bis Februar 1999 eine
solche Vertretungstätigkeit tatsächlich nicht wahrgenommen hat und die zu vertretenden
Dienstposten solange unbesetzt geblieben sind, so dass dem Kläger die Zulagen zur
Vergütungsgruppe V c BAT nach Auffassung des beklagten Landes auch tarifwidrig
gewährt worden seien, ist vorliegend in diesem Zusammenhang allein
entscheidungserheblich, dass dem Kläger die von ihm nach Maßgabe seines
Arbeitsvertrages auszuübende Tätigkeit, nach der sich ausschließlich seine tarifliche
Vergütung bestimmt, nicht nochmals als vorübergehende Tätigkeit nach § 24 BAT
übertragen werden konnte (so bereits BAG Urteil vom 19.07.1978 - 4 AZR 31/77 - AP
Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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Übrig bleibt der Einwand des beklagten Landes, dass mit dem Kläger unter dem
01.03.1999 ein Änderungsvertrag abgeschlossen worden sei, wonach Einvernehmen
erzielt worden sei, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Neuorganisation der
Versorgungsämter nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Zuarbeiter
beschäftigt werden könnte und ihm die Vergütung nach der erreichten
Vergütungsgruppe VI b BAT weitergezahlt werde. Diese vom beklagten Land
veranlasste Vereinbarung ist nicht nur unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des
Personalrats zustande gekommen, sondern ist auch als tarifwidrig und sogar treuwidrig
anzusehen und deshalb schlechterdings rechtsunwirksam. Diese
Vertragsausgestaltung basiert nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung des
beklagten Landes über die bisherigen tatsächlichen vertraglichen Gegebenheiten,
sondern legt bewusst einen fiktiven und im Widerspruch zu dem in der Personalakte des
Klägers dokumentierten Sachverhalt zugrunde - was den Vorwurf der Treuwidrigkeit
ausmacht - dass nämlich der Kläger mit Tätigkeiten beschäftigt werde, die den
Merkmalen der Vergütungsgruppe VIII Fg 1 a BAT entsprächen. Tatsächlich waren
ausweislich der aktenkundigen Personalvorgänge dem Kläger seit 21.03.1994
durchgehend Tätigkeiten übertragen, die nach eigener Bewertung des beklagten
Landes den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT entsprachen und auch dem
Kläger dementsprechend tarifgemäß vergütet worden sind. Wie bereits ausgeführt, steht
dem auch nicht entgegen, wenn der Kläger zwischenzeitlich in seiner
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Beschäftigungsbehörde unter Verletzung von Direktionsbefugnissen und damit
vertragswidrig mit niedriger zu bewertenden Tätigkeiten tatsächlich beschäftigt worden
sein sollte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages hat der Kläger
jedenfalls nach dem unstreitigen Sachverhalt wieder seine vertragsgemäße Tätigkeit
eines Rentenbearbeiters bzw. Sachbearbeiters des mittleren Dienstes wahrgenommen.
Daraus resultiert auch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats, weil
dessen Zustimmung nicht zu einer Vertragsänderung eingeholt worden ist, die inhaltlich
die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und eine wesentliche
Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers zum
Gegenstand hatte, sondern dem Personalrat die unzutreffenden Angaben gemacht
worden sind, dass der Kläger mit Tätigkeiten beschäftigt werde, die den Merkmalen der
Vergütungsgruppe VIII Fg 1 a BAT entsprächen.
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Der Kläger ist nach allem entsprechend seiner vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit
eines Rentenbearbeiters bzw. Sachbearbeiters des mittleren Dienstes, die unumstritten
die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt, weiterhin tarifgemäß zu
vergüten. Die Berufung des beklagten Landes war aus diesen Gründen mit der
Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich gebotener Anlass (vgl. § 72
Abs. 2 ArbGG).
38
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim
Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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gez.: Roden gez.: Wimmershoff gez.: Schmugge
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