Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.03.2003

LArbG Düsseldorf: arbeitsstelle, werkstatt, arbeiter, kaserne, zentralbank, diskontsatz, arbeitsgericht, fahrzeug, zustellung, fälligkeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1356/02
Datum:
06.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1356/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3863/02
Schlagworte:
Aufwandsentschädigung, Ausbleibezulage, Pauschalvergütung,
regelmäßige Arbeitsstelle, ständige Arbeitsstelle
Normen:
MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1, Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Tarifbegriff " regelmäßige Arbeitsstelle" setzt voraus, dass der
Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit einer
gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge
aufsucht ( wie BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2a). 2. Für einen
Haushandwerker, der Reparaturarbeiten in verschiedenen
Liegenschaften durchzuführen hat, ist die stationäre Werkstatt die
regelmäßige Arbeitsstelle. 3. Hieran ändert sich dadurch nichts, dass
ihm ein Werkstattwagen zur Verfügung gestelllt wird, wodurch sich der
Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten geringfügig
verringert hat. kurze Inhaltsangabe: Der Rechtsstreit wird darüber
geführt, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an den Kläger
weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen (
Nr. 12 Abs. 1a SR 2a : " Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle";
Protokollnotiz :" regelmäßige Arbeitsstelle") statt der gewährten
Pauschvergütung ( ebd. Abs. 2a :" Arbeiter dessen Arbeitsplatz örtlich
ständig wechselt") .
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 01.08.2002 9 Ca 3863/02 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 01.06.2001 hinaus eine
Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR
2 a MTArb Bund zusteht (statt einer monatlichen Pauschvergütung
gemäß Abs. 2 ebd.) und die Beklagte verpflichtet ist, den sich
ergebenden Unterschiedsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über
den 31.05.2001 hinaus weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu
zahlen (statt der gewährten Pauschvergütung).
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Der Kläger, gelernter Schlosser, trat am 01.01.1987 in die Dienste der Beklagten. Als
Beschäftigungsdienststelle ist in dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen
verwiesen wird (s. Bl. 9 d.A.), die Standortverwaltung E .bezeichnet. Er ist als
Haushandwerker eingesetzt und repariert in den verschiedenen Liegenschaften der
Beklagten vornehmlich Türen und Schlösser. Ursprünglich war er in der
Bezirksverwaltung 1 (VB 1) tätig, die in der S.kaserne untergebracht und für die
Liegenschaften der Bundeswehr S.kaserne, Wehrbereichsverwaltung III,
Kreiswehrersatzamt E. und Standortverwaltung E. zuständig war. Mit Wirkung vom
01.12.2000 wurden die Handwerkergruppen VB 1 und VB 2 (zuständig für die C.
Kaserne und den Mob Stützpunkt) zusammengelegt und in dem
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Mob-Stützpunkt (neben der C. Kaserne) untergebracht. Hier befindet sich eine stationäre
Werkstatt, in der u.a. größere Reparaturen, Schweißarbeiten pp. durchgeführt werden.
Hier beginnt und endet der tägliche Dienst des Klägers; hier erhält er morgens zu
Dienstbeginn die Arbeitsaufträge, die Einsatzzeiten pp. Hier werden auch nach wie vor
vom Kläger Arbeiten durchgeführt, die nur in einer stationären Werkstatt erbracht werden
können. Ab diesem 01.12.2000 (bis zum 31.05.2001) erhält der Kläger die A u s b l e i b
e-z u l a g e nach Nr. 12 Abs. 1 MTArb Bund SR 2 a (durchschnittlich ca. 120,00 DM
monatlich, davon 75 % steuerfrei).
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Ab dem 01.06.2001 wurde dem Kläger ein sog. Werkstattwagen, ein Renault Kangoo
Rapid, zugewiesen. Mit diesem Fahrzeug können die Handwerker Werkzeuge,
Material/Ersatzteile transportieren. Im Fahrzeug des Klägers befindet sich u.a. eine
Bohrmaschine, eine Schleifhexe und ein ausziehbarer Schraubstock, sodass auch am
Fahrzeug ein (kleines) Werkstück eingespannt und bearbeitet werden kann. Darüber
hinaus sind zwischenzeitlich die Handwerker mit Mobiltelefon ausgestattet, sodass sie
von der Zentrale im Mob-Stütz-punkt dirigiert werden können.
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Ab dem 01.07.2002 kamen (durch Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der
Standortverwaltung E.) weitere vom Kläger zu betreuende Liegenschaften hinzu
(Waldkaserne I., Kreiswehrersatzamt T., Kreiswehrersatzamt F., Gerätedepot I.).
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Nach den Aufzeichnungen des Klägers, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in
Zweifel gezogen wird, hat er in dem Zeitraum von Januar bis Mitte Mai 2002 bei einem
Gesamtstundenpotential von 642,30 Stunden 53 Stunden
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(8,25 %) in der Werkstatt zugebracht; hinzu kommen reine Fahrtzeiten von
8
54 Stunden (8,4 %); die Tätigkeitszeiten vor Ort machten (mit Arbeiten wie
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Bleche schneiden, Rohre und Flacheisen sägen und ähnliches) demgemäss 83,35 %
aus.
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Mit Schreiben vom 03.07.2001 (Bl. 10 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem
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01.06.2001 nunmehr gemäß § 12 Abs. 2 MTArb Bund SR 2 eine monatliche
Pauschalvergütung in Höhe von 56,25 DM erhalte, jedoch keine Ausbleibezulage. Als
Begründung wurde angeführt, dass der überlassene Werkstattwagen nunmehr die
ständig wechselnde Arbeitsstelle des Klägers sei. Eine Intervention des Personalrats
blieb ohne Erfolg (s. das Schreiben der Beklagten vom 27.08.2001 = Bl. 11 d.A.).
Daraufhin machte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung der Ausbleibezulage mit
Schreiben vom 02.11.2001 der Beklagten gegenüber geltend (Bl. 12 d.A.). Am
08.05.2001 erhob er Klage.
Der Kläger hat seine Auffassung dargelegt, dass sich seit dem 01.06.2002 durch die
Zurverfügungstellung des Werkstattwagens nichts Wesentliches geändert habe, sodass
ihm weiterhin die Ausbleibezulage zustehe. Der Mob-Stützpunkt sei seine ständige
Arbeitsstelle, da er seine Reparaturaufträge dort erhalte und den Werkstattwagen dort
parke.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass ihm auch über den 01.06.2001 hinaus eine
Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a
MTVArb statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Nr. 12 Abs. 2 SR 2 a
MTVArb zusteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Unterschiedsbetrag ab 01.06.2001
nachzuzahlen und den Bruttobetrag jeweils ab Fälligkeit in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu
verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Durch die Optimierung und Rationalisierung infolge der
Zurverfügungstellung des Werkstattwagens habe eine tiefgreifende Umgestaltung
stattgefunden. Durch die Ausstattung des Werkstattwagens in Kombination mit der
Zurverfügungstellung des Mobiltelefons sei eine Rückkehr zum Mob-Stützpunkt nur
gelegentlich notwendig. Die Tätigkeit des Klägers sei mit einem Kundendiensttechniker
vergleichbar, sodass von einem ständig wechselnden Arbeitsplatz auszugehen sei.
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Mit Urteil vom 01.08.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat den
Standpunkt eingenommen, dass der Kläger kein Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle (Nr.
12 Abs. 1 a SR 2 a) sei, sondern Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt
(ebd. Abs. 2 a). Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 22.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2001 durch
einen Anwaltsschriftsatz Berufung zum LAG eingelegt, die er mit einem am 17.12.2001
dort eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat.
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Der Kläger wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung
und legt erneut seine Auffassung dar, dass der Mob-Stützpunkt seine
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ständige Arbeitsstelle sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründungsschrift (Bl. 63 66 d.A.) verwiesen. In tatsächlicher Hinsicht hat er
nachträglich noch vorgetragen: Zu den angegebenen 8,25 % Arbeitszeiten in der
Werkstatt seien noch die Zeiten für Vor- und Nacharbeiten in der Werkstatt
hinzuzunehmen, sodass er auf eine Anwesenheit von ca. 25 % in der Werkstatt komme
(ohne Fahrzeiten).
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2002
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- 9 Ca 3863/02 abzuändern und
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1. festzustellen, dass ihm auch über den 01.06.2001 hinaus eine
Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a
MTVArb statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Nr. 12 Abs. 2 SR 2 a
MTVArb zusteht und
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Unterschiedsbetrag ab 01.06.2001
nachzuzahlen und den monatlichen Bruttobetrag jeweils ab Fälligkeit in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu
verzinsen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil entsprechend ihrer
Berufungsbeantwortungsschrift (Bl. 73 76 d.A.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
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Wegen nicht berührten Vorbringens und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Anspruch zu. Daher war das angefochtene Urteil abzuändern und die vom
Kläger begehrte Feststellung zu treffen.
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I.
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Die Klage ist zulässig.
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Die vom Kläger gestellten Klageanträge bedürfen der Auslegung.
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Beide Anträge bilden, recht gesehen, eine Einheit. Wie die Erörterungen in der
Berufungsverhandlung ergeben haben, hat der Kläger den Antrag zu 2) nur aus dem
Grunde gestellt, weil die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der geschuldeten
Beträge von dem Antrag zu 1) nicht erfasst wird. Somit ist von einem einheitlichen
Feststellungsantrag auszugehen mit dem Inhalt, wie er in dem Urteilstenor seinen
Niederschlag gefunden hat. Ein Leistungsantrag
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machte wegen der fehlenden Bezifferung erkennbar keinen Sinn; er wäre, weil eine
bezifferte Klage möglich wäre, auch nicht zulässig. Mit dieser Auslegung war der Kläger
auch einverstanden.
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Der in diesem Sinne auszulegende einheitliche Feststellungsantrag ist zulässig. Für ihn
besteht ein Rechtsschutzinteresse.
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II.
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Die Voraussetzungen der Nr. 12 Abs. 1 Buchst. a MTVArb Bund SR 2 a liegen vor.
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1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Kläger auch nach dem
01.06.2001 Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle , wobei die ständige Arbeitsstelle der
Mob-Stützpunkt in der C. Kaserne ist.
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Dort befindet sich eine stationäre Werkstatt, wo der Kläger morgens seine
Reparaturaufträge erhält und wo er morgens den Werkstattwagen abholt und wo er ihn
abends wieder abstellt. Größere Reparaturen werden ebenfalls dort ausgeführt. Unter
diesen Umständen bildet die Werkstatt für den Kläger einen festen Beziehungspunkt
und den räumlichen Mittelpunkt der Arbeitsleistung, ohne dass es in diesem
Zusammenhang eine Rolle spielt, wie häufig der Kläger in
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der Werkstatt arbeitet (vgl. des Näheren: BAG AP Nr. 3 zu § 38 MTB II; diese
Tarifvorschrift ist im Wesentlichen gleichlautend).
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Der Vergleich mit Abs. 2, Buchst. a der genannten Tarifbestimmung bestätigt das
gefundene Ergebnis. Die dort genannten Messgehilfen und Arbeiter in einer
landwirtschaftlichen Gruppe verrichten gerade keine Tätigkeiten an einem bestimmten
ständigen Ort, der somit als fester Beziehungspunkt angesehen werden könnte (vgl.
BAG a.a.O.). Eine bestimmte feste Stelle dient dort lediglich als Aufbewahrungsort für
die Arbeitsgeräte.
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2. Durch die Zurverfügungstellung des Werkstattwagens ab dem 01.06.2001 hat sich an
dieser Rechtslage nichts Entscheidendes geändert.
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a) Es mag sein, dass sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten
verringert hat. Wie erwähnt, kommt es jedoch auf den Anteil der Arbeiten in der
Werkstatt (nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien für den Zeitraum von Januar
bis Mitte Mai 2002 jedenfalls gut 8 %) nicht an. An dem Umstand, dass die Werkstatt den
Beziehungspunkt bildet, ändert sich dadurch nichts.
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b) Die Werkstatt ist auch die regelmäßige Arbeitsstelle .
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Sie sucht der Kläger nämlich an jedem Arbeitstag vor Schichtbeginn und nach
Schichtende auf sowie während der Arbeit dann, wenn größere Reparaturarbeiten
anfallen, mithin entsprechend einer vorgegebenen Ordnung mit einer gewissen
Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge (siehe insoweit BAG AP
Nr. 1 zu MTB II SR 2 a).
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Die erstmals in der Berufungsinstanz vertretene Auffassung der Beklagten, die
tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Ausbleibezulage seien,
auch wenn der Kläger als Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle anzusehen wäre, aus dem
Grunde nicht gegeben, weil der Werkstattwagen die regelmäßige Arbeitsstätte sei, von
der aus der Kläger nicht in dem im Tarifvertrag vorgesehenen örtlichen Abstand seine
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Arbeitsleistungen erbringe, ist rechtsirrig. Die Beklagte konstruiert zu Unrecht einen
Gegensatz zwischen ständiger Arbeitsstelle und regelmäßiger Arbeitsstelle (siehe
insoweit bereits BAG AP
Nr. 3 zu § 38 MTB II). Im Übrigen kann der Werkstattwagen bereits aus tatsächlichen
Gründen deshalb nicht regelmäßige Arbeitsstelle sein, weil die Beklagte dem Vortrag
des Klägers, dass er in dem Werkstattwagen praktisch nicht gearbeitet hat, (sondern,
wenn nicht in der Werkstatt 8,25 % - und auf der Fahrt zu den Arbeitsstellen 8,4 % - dann
unmittelbar vor Ort, d.h. an den jeweiligen Objekten), nicht substantiiert
entgegengetreten ist. Der Werkstattwagen dient unter diesen Umständen in erster Linie
zum Transport der Werkzeuge.
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III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Nach den übereinstimmenden
Angaben der Parteien in der Berufungsverhandlung ist die Tarifauslegung für mehrere
Arbeitskollegen des Klägers und darüber hinaus für eine Vielzahl von
Arbeitsverhältnissen in der gesamten Bundesrepublik von Bedeutung.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
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99084 Erfurt,
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez. Dr. Rummel gez. Gutzmann gez. Frisch
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