Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.01.2007

LArbG Düsseldorf: fristlose kündigung, firma, baustelle, strafbare handlung, betriebsrat, unterzeichnung, arbeitsgericht, start, niederlassung, verdachtskündigung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 827/06
Datum:
22.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
10 Sa 827/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 261/06
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 02.06.2006 13 Ca 261/06 wird kosten-
fällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Rechtswirksamkeit der fristlosen
Kündigung der Beklagten vom 23.12.2005.
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Der Kläger ist seit dem 01.10.1984 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bis zum
Jahreswechsel 1988 war er Bauleiter, danach Oberbauleiter. Seit dem 01.03.1999 ist er
als Geschäftsstellenleiter im Bereich der Niederlassung Düsseldorf zu einem
durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von zuletzt 120.272,26 € tätig gewesen. Der
Kläger ist verheiratet und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig.
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Ist ein Bauauftrag akquiriert, erstellt der Projektleiter Oberbauleiter oder Projektleiter das
Leistungsverzeichnis für den Subunternehmer. Das Leistungsverzeichnis geht sodann
an die Dienstleistungsabteilung Beschaffung . Der zuständige Einkäufer legt mit dem
Projektleiter den Bieterkreis fest und fordert die Subunternehmer zu Angeboten auf.
Danach verhandelt der Projektleiter mit dem Mitarbeiter Beschaffung die Verträge. Nach
Zuschlag werden von dem Entscheider (Projektleiter, Oberbauleiter oder Bauleiter) in
Verbindung mit der Abteilung Beschaffung die Subunternehmerverträge ausgearbeitet
und eigenständig unterschrieben. Der Geschäftsstellenleiter, der nach seinem
Anforderungsprofil u.a. für seinen Bereich in Abstimmung mit seiner Geschäftsleitung
Leistung und Ergebnis plant (so: Kurzbeschreibung der Kompetenzen unterhalb der
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Geschäftsleitungsebene einer Niederlassung Bl. 231 der Beiakte), der
Niederlassungsleiter oder ein anderer zuschlagsberechtigte Person unterzeichnet
sodann den Subunternehmervertrag mit. Dem Geschäftsstellenleiter obliegt es nicht,
Rechnungen zu überprüfen. Für Nachunternehmerrechnungen
sind der Geschäftsstellenleiter sowie der Geschäftsstellenkaufmann und für
Lieferantenrechnungen mit Bestellung und Abschlagsrechnungen von
Nachunternehmer der Projektleiter bzw. Herr Faust zuständig. Für Nachträge über
10.000 € bedarf es der Freigabe der Projekt- und Geschäftsstellenleitung. Die
Zuschlagserteilung erfolgt durch die Abteilung Beschaffung. Nach dem
Managementhandbuch der Beklagten kennt der Geschäftsstellenleiter alle Meilensteine
der Projekte, wird stets über den Status der Baustellen informiert und reagiert
vorausschauend . Dem Kläger war u.a. der Projektleiter X. unterstellt.
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Im Jahr 2004 erlangte die Beklagte Kenntnis darüber, dass an die Firma F. Bau GmbH,
Geschäftsführer O. L., die in dem Zeitraum 1997 bis 2001 häufig von der Beklagten
beauftragt worden war, Zahlungen aufgrund von Scheinrechnungen über rund 580.000
€ insbesondere in Bezug auf das von der Geschäftsstelle Düsseldorf (technischer
Geschäftsstellenleiter war der Kläger) durchgeführte Bauprojekt Kunstpalastmuseum in
Düsseldorf - geleistet worden waren; hierzu wurde der Kläger am 02.06.2004 angehört.
Der Geschäftsführer L. erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2004,
zu dem ihn die Beklagte durch notarielle Urkunde durch Zahlung von weiteren 380.000
€ veranlasst hatte, Grundlage der Zahlungen seien Steuernachzahlungsverpflichtungen
gewesen, die sich u.a. darauf ergeben hätten, dass die F. Bau GmbH im Rahmen von
Auftragebern der Beklagten in illegaler Weise ausländische Arbeitnehmer beschäftigt
habe. Da eine Mithaftung der Beklagten nicht habe ausgeschlossen werden können, sei
seitens von Herrn X. eine finanzielle Unterstützung zur Begleichung der
Steuernachzahlungsverpflichtungen gewährt und deshalb für laufende Baustellen der
Beklagten Scheinrechnungen geschrieben worden. Außerdem legte L. in der
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eidesstattlichen Versicherung dar, dass aus den bezahlten Scheinrechnungen auch
zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten Barbeträge ohne Rechtsgrund erhal-
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ten hätten oder private Bauleistungen für Mitarbeiter der Beklagten und z. B. für eine
Mehrfamilienhaus des Präsidenten der Architektenkammer Düsseldorf bezahlt worden
seien.
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Im Jahr 2002 errichtete die Beklagte auf der N. Straße in Düsseldorf ein Bauwerk.
Diesem Bauvorhaben lag ein Start-Audit zugrunde (Bl. 331 ff GA). Im Rahmen der
Abwicklung dieser Baustelle beglich die Beklagte Rechnungen der Firma M.-Bau
GmbH, deren Geschäftsführer der Bruder des L. war, und zwar für Stahlbeton-,
Mauerwerks-, Maurer- und Trockenbauarbeiten in Höhe von über 1,2 Millionen €. Wie im
zweiten Rechtszug nach Vernehmung des Zeugen N. unstreitig wurde, wurden auf
dieser Baustelle für die Rohbauarbeiten 40 bis 45 Mitarbeiter der Beklagten eingesetzt.
Der Zuschlag für den Auftrag zur Ausführung von Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten
vom 13.09.2002 sowie der Nachtrag vom 18.11.2002 hatte neben dem Einkäufer sowie
dem zuständigen Bauleiter der Kläger unterschrieben. Die weiteren Aufträge sowie alle
Zahlungsanweisungen wurden nicht vom Kläger unterzeichnet. Bereits am 11.10.2002
hatte das Richtfest für dieses Bauwerk stattgefunden. Nach einem im zweiten
Rechtszug vorgelegten Entwurf eines Revisionsberichtes (Bl. 438 ff), Stand 21.02.2006
hatte die Firma M.-Bau GmbH u.a. auf der Baustelle N. Straße in Düsseldorf keine
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Leistungen erbracht und Scheinrechnungen erstellt.
Nach der Darstellung der Beklagten soll der Kläger im Rahmen des Bauvorhabens S.
den Mitarbeiter I. aufgefordert haben, eine fingierte Rechnung über
Bautrocknungsarbeiten in Höhe von 50 TDM zu Lasten der Beklagen zu buchen.
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Die Beklagte hörte den in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat in einer
außerordentlichen Betriebsratssitzung am 22.12.2005 zu einer fristlosen, hilfsweisen
fristgemäßen Kündigung schriftlich an. Die Beklagte machte in diesem
Anhörungsschreiben deutlich, dass sie die fristlose Kündigung nur auf die Fälle N.
Straße und S. stützt. Sie verwies auf die nach ihrem Vortrag vorliegenden
Scheinrechnungen des Firma M. Bau GmbH und führte weiter aus:
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Herr L. musste aufgrund seiner unternehmerischen
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Aufgabe als Geschäftsstellenleiter mit Ergebnisverantwortung
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von dieser Vorgehensweise Kenntnis haben und war daher an
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der Schadensverursachung maßgeblich beteiligt. Auf welche
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Weise das so erlangte Geld verwendet wurde, ist im Hinblick
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auf den bei I. Construction AG eingetretenen Schaden
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unerheblich.
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Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger mit Schreiben vom 22.12.2005 fristlos, hilfsweise fristgemäß.
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Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, die Kündigung sei
unwirksam; weder liege ein Kündigungsgrund vor, noch habe die Beklagte die Frist des
§ 616 Abs. 2 BGB eingehalten; schließlich sei auch die Betriebsratsanhörung fehlerhaft.
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Der Kläger hat bestritten, dass den Rechnungen der Firmen F. Bau GMBH und M.-Bau
GmbH keine Leistungen zugrunde gelegen hätten. Jedenfalls habe er davon keine
Kenntnis gehabt. Bei der Unterzeichnung der Aufträge für die
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Firma M.-Bau GmbH habe er sich auf die Richtigkeit der von seinen Mitarbeitern
erstellten Aufträge verlassen und diese lediglich mitunterzeichnet. Da bereits im Jahr
2004 umfassende Gespräche mit L. geführt worden seien, hätte die Beklagte die
Unstimmigkeiten mit der gebotenen Eile aufklären müssen. Im Rahmen der
Betriebsratsanhörung seien die Verdachtsmomente einschließlich der ihn, den Kläger,
entlastenden Umstände dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
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außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 22.12.2005, zuge-
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gangen am 23.12.2005, nicht aufgelöst worden ist, sondern unge-
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kündigt fortbesteht.
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Be-
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dingungen, d.h. zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages
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vom 28.08.2000 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 04.04.2001
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als Geschäftsstellenleiter der Niederlassung Düsseldorf weiter zu
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beschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt
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und behauptet:
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Der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass die Firma M.-Bau GmbH auf der
Baustelle N. Straße keine Leistungen erbracht habe. Die Beteiligung des Klägers
ergebe sich u.a. daraus, dass der Projektleiter X. die Schlussrechnung für die Zahlung
an diese Firma unterzeichnet habe, obwohl der Kläger diese Schlussrechnung hätte
unterschreiben müssen. Zudem habe das Richtfest für diese Bauvorhaben
stattgefunden, obwohl erst kurz zuvor und sogar
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Wochen danach noch Aufträge erteilt worden seien. Was die Zahlung S. betreffe, habe
der Kläger gegenüber I. behauptet, eine Vereinbarung mit L. sei notwendig und eine
solche Vereinbarung gebe es. Was die Frist des § 626 Abs. 2 BGB betreffe, sei erstmals
bei dem Treffen am 16..11.2005 mit L. das Bauvorhaben N. Straße erwähnt worden. Erst
danach habe sie den Sachverhalt weiter aufklären können.
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Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut am 25.01.2006 fristlos,
hilfsweise fristgemäß gekündigt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 02.06.2006 die fristlose Kündigung vom
23.12.2005 für unwirksam erklärt und die Beschäftigungsklage des Klägers
abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts verwiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, der
Kläger, der den Auftrag Stahlbeton/Mauerwerksarbeiten für das Bauvorhaben N. Straße
erteilte, müsse beweisen, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um einen fingierten
Auftrag gehandelt habe, zumal dem Auftrag das Verhandlungsprotokoll und die
Leistungsbeschreibung beigelegen habe. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht
beachtet, dass für das Bauvorhaben N. Straße ein Start-Audit erstellt worden sei und der
Kläger an der Anschlussbesprechung dieses Audits teilgenommen haben, in der die
Entscheidung Rohbau mit eigenem Personal kommuniziert worden sei. Wegen dieser
Umstände habe der Kläger von dem Charakter des Scheinauftrags gewusst.
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Der frühere Projektleiter X. habe in einem Schadensersatzverfahren vor dem
Arbeitsgericht Düsseldorf vorgetragen, in der Niederlassung Düsseldorf habe es
40
mehrere Mitarbeiter gegeben, die sich an der Generierung von Zahlungen für die Brüder
L. und ihre Unternehmen beteiligt hätten; zu diesem Problemlöserteam habe auch der
Kläger gehört.
Dem Betriebsrat habe sie alle Verdachtsmomente vorgetragen.
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Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Antrag. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
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Wegen des weiteren umfassenden Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.11.2006 (Bl. 511 ff
GA) und 22.01.2207 (Bl. 562 GA) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis richtig
entschieden.
46
I.
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Die fristlose Kündigung ist als sog. Tatkündigung unwirksam.
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1. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung behauptet, der
Kläger habe gewusst, dass die Firma M. Bau GmbH für nicht erbrachte Leistungen
Scheinrechnungen erstellt hatte, und in Kenntnis solcher Rechnungen seien
Rechnungsbeträge gezahlt worden, hat die Beklagte ihren Vortrag nicht beweisen
können.
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a) Aufgrund der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass die Firma M.-Bau GmbH bei dem Bauvorhaben N.
Straße jedenfalls bei den Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten nicht eingesetzt worden
war. Dieses haben die hierzu vernommenen Zeugen P., G. und C., die alle auf dieser
Baustelle eingesetzt waren, übereinstimmend bekundet. Zudem wird ihre Aussage
dadurch bestätigt, dass die Arbeitsstunden der auf der Baustelle eingesetzten 40
Mitarbeiter der Beklagten später auch abgerechnet wurden. Die Aussagen dieser
Zeugen sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. An der Glaubwürdigkeit dieser
Zeugen hat die Kammer nicht die geringsten Bedenken.
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b) Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der
Abschlussbesprechung des Start-Audits am 21.02.2002 der Kläger anwesend war und
er
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deshalb wusste, dass für das Bauvorhaben N. Straße rund 40 Mitarbeiter der Beklagten
eingesetzt werden sollten. Dieses steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen N.. In
seiner Aussage konnte sich der Zeuge auf das Protokoll für dieses Start-Audit stützen, in
dem der Kläger als Teilnehmer genannt ist. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der
einen überzeugenden Eindruck hinterließ, hatte die Kammer nicht die geringsten
Bedenken. Es überzeugt deshalb der Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug nicht,
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wenn er zunächst in Abrede stellte, dass überhaupt eigene Mitarbeiter der Beklagten auf
dieser Baustelle eingesetzt waren.
c) Die Beklagte nennt als weiteres Indiz dafür, dass der Kläger von den Scheinaufträgen
der Firma M.-Bau GmbH wusste und damit an den strafbaren Handlungen dieser Firma
beteiligt war, den Umstand, dass
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- der Kläger den Auftrag unterzeichnet hat,
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- das Richtfest für dieses Bauvorhaben erst kurz vor der Auftragsvergabe lag,
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- ein Nachtragsauftrag erst nach dem Richtfest von ihm unterzeichnet wurde und
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- der Kläger die Schlussrechnung gebotswidrig nicht unterzeichnet hat.
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Dieser Vortrag überzeugt nicht.
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aa) Allein die Unterzeichnung von Aufträgen an die Firma M.-Bau GmbH besagt noch
nicht, dass dem Kläger bei Unterzeichnung der Aufträge bewusst war, dass es sich
hierbei um Scheinaufträge handelt und tatsächlich eigene Mitarbeiter gemäß den
Feststellungen im Start-Audit die Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten erledigen.
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(1) Als Geschäftsstellenleiter hatte der Kläger die Geschäftsstelle zu führen. Ihm waren
mehrere qualifizierte Projektleiter unterstellt, die die Nachunternehmeraufträge
vorzubereiten, selbst zu unterzeichnen und dem Kläger zur Mitunterschrift vorlegen
mussten, was sie es auch bei der Beauftragung der Firma M.-Bau GmbH gemacht
hatten.
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(2) Sicherlich wäre es Aufgabe es Kläger gewesen, den Auftrag, den er unterzeichnete,
auch durchzulesen oder zumindest zu überfliegen. Denn sonst hätte die Beklagte den
Kläger nicht zur Mitunterzeichnung benötigt. Möglicherweise wäre des dem Kläger dann
aufgefallen, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten von eigenen Mitarbeitern erledigt
werden; er wäre dann möglicherweise auch eingeschritten. Allein die Tatsache jedoch,
dass der Kläger mehrere Aufträge unterzeichnet hat, besagt noch nicht, dass er seiner
selbstverständlichen Pflicht auch nachgekommen ist. Gerade im hektischen Berufsalltag
unterzeichnen schon mal mehr oder wenig häufig Geschäftsstellen- und
Niederlassungsleiter sowie Mitglieder von Unternehmensvorständen Unterlagen, die sie
vor ihrer Unterzeichnung nicht noch einmal durchlesen, weil sie sich auf ihre Mitarbeiter
verlassen, verlassen können und müssen. Es wäre in vielen Situationen geradezu
lebensfremd, von einem Mitunterzeichner die volle Prüfung des zu unterzeichnenden
Schriftstückes dann zu verlangen, wenn sie von qualifizierten Mitarbeitern erstellt und
auch unterzeichnet wurden. Es ist deshalb wenig praxisnah, einem Mitarbeiter nur
deshalb einen strafrechtlichen Vorwurf oder den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung
zu machen, weil er die von seinen qualifizierten Mitarbeitern gefertigten Unterlagen nicht
vorher durchgelesen hat. Hinzu kommt, dass die dem Kläger unterstellten Mitarbeiter
Fachleute waren und voll anerkannt wurden, wie der hierzu vernommene Zeuge N.
überzeugend bekundete.
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(3) Schließlich kann allein aus dem Umstand, dass es auch die Aufgabe des Klägers
war, alle Meilensteine der Projekte zu kennen , nicht gefolgert werden, dass er dieser
Pflicht nachgekommen ist und deshalb von Scheinaufträgen an die Firma M.-Bau GmbH
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wusste. Soweit nämlich die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, er
habe die Aufgabe gehabt, sich über den Status der Baustellen zu informieren müssen,
hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger dieser Pflicht auch nachgekommen ist,
die Baustelle aufgesucht und dabei festgestellt hat, dass die Firma M.-Bau GmbH
entgegen dem erteilten Auftrag überhaupt nicht tätig war.
bb) Die Ausführungen der Berufung zum Richtfest helfen der Beklagten auch nicht
weiter. Auch hier gilt, dass sich der Kläger auf die Richtigkeit der ihm von den
Mitarbeitern zur Niederschrift vorgelegten Nachunternehmeraufträge verlassen durfte,
mag er die Aufträge auch vor der Unterzeichnung pflichtwidrig nicht nochmals jedenfalls
kursorisch geprüft haben.
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cc) Es ist unerheblich und begründet nicht die Kenntnis des Klägers von den
Scheinrechnungen, dass er die Schlussrechnung nicht unterzeichnet hat. Wie im
zweitinstanzlichen Kammertermin festgestellt wurde, gibt es bei der Beklagten keine
Weisung, dass eine Rechnung, die von dem Geschäftsstellenleiter nicht unterzeichnet
wurde, nicht beglichen wird. Erst eine solche Weisung wäre eine ausreichende
Sicherheit dafür, dass Schlussrechnungen nur dann beglichen werden, wenn sie von
dem zuständigen Geschäftsstellenleiter unterzeichnet wurden. Aus welchen Gründen
die Schlussrechnung nicht vom Kläger unterzeichnet wurde, ist zudem nach vier Jahren
nicht mehr festzustellen.
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dd) Schließlich ist der Vortrag der Beklagten rechtsirrig, der Kläger müsse beweisen, er
habe bei Unterzeichnung der Aufträge an die Firma M.-Bau GmbH nicht gewusst, dass
es sich um einen Scheinauftrag gehandelt habe. Denn so die Berufung - wer einen
Scheinauftrag erteile, habe nach der Lebenserfahrung regelmäßig auch subjektive
Kenntnis von diesem Umstand. Abgesehen davon, dass der Kammer eine solche
Lebenserfahrung nicht bekannt ist, trägt die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen
eines fristlosen Kündigungsgrundes und damit von der Kenntnis des Klägers von dem
Scheinauftrag. Hier eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast annehmen zu
wollen, ist abwegig.
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d) Ein Indiz dafür, dass der Kläger von dem Scheinauftrag an die Firma M.-Bau GmbH
wusste, würde vorliegen, wenn der Kläger Mitglied des von dem ehemaligen
Projektleiter X. in dem Schadensersatzprozess der Beklagten gegen den Kläger und X.
genannten Problemlöserteams gewesen wäre, der Kläger mithin gemeinsam mit
anderen Mitarbeitern nach Wegen suchte, den Brüdern L. Barmittel zukommen zu
lassen. Dieses Indiz konnte die Beklagte jedoch nicht beweisen. Der hierzu als Zeuge
benannte ehemalige Projektleiter X. hat in der Beweisaufnahme in zulässiger Weise die
Aussage verweigert, § 384 Nr. 2 ZPO, würde doch seine Aussage die Gefahr nach sich
ziehen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
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2. Was den Fall S. betrifft, hat die Beklagte nicht vorgetragen, wann der Kläger den
Mitarbeiter I. aufgefordert hat, eine fingierte Rechnung über Bautrocknungsarbeiten in
Höhe von 50 TDM zu Lasten der Beklagen zu buchen. Trotzdem hat die erkennende
Kammer versucht, diesen Sachverhalt näher aufzuklären; der Zeuge hat jedoch in
zulässiger Weise, § 384 Nr. 2 ZPO, die Aussage verweigert. Die Beklagte hat deshalb
ihren Tatvorwurf nicht beweisen können.
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3. Die mögliche Beteiligung des Klägers beim Bauvorhaben Kunstpalastmuseum hat
die Beklagte nicht zum Gegenstand der fristlosen Kündigung gemacht.
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II.
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Die fristlose Kündigung ist auch nicht als Verdachtskündigung rechtens.
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1. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der
Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der
in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den
Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des
Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat
und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar ist. Demgegenüber kann eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein,
wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die
Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren
Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rechtsprechung des
BAG vgl. nur BAG Urteil vom 10.02.2005 2 AZR 189/04, NZA 2005, 1058; BAG Urteil
vom 26.09.200202 - 2 AZR 424/01, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37
= EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; BAG Urteil vom 06.12. 2001 - 2
AZR 496/00,- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11. Daraus folgt: Allein aus dem Umstand,
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dass die Tat nicht nachgewiesen ist, kann das Gericht nicht entnehmen, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht bestehen. Entscheidend ist
vielmehr, ob die den Verdacht begründenden Indizien zutreffen, also entweder unstreitig
sind oder vom Arbeitgeber bewiesen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der
Tatvorwurf erwiesen ist, sondern darauf, ob die vom Arbeitgeber zur Begründung des
Verdachts vorgetragenen Tatsachen einerseits den Verdacht rechtfertigen (Rechtsfrage,
Schlüssigkeit des Vortrags) und, falls ja, ob sie tatsächlich zutreffen (Tatsachenfrage,
Beweiserhebung und Beweiswürdigung).
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2. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen sind, soweit sie bewiesen sind, nicht
so gewichtig, dass sich den dringenden Verdacht begründen, der Kläger habe von den
Scheinaufträgen an die Firma M.-Bau GmbH gewusst und sich damit an einer strafbaren
Handlung oder einer groben Pflichtverletzung zulasten der Beklagten beteiligt. Für die
Beklagte spricht allein die Tatsache, dass der Kläger mehrere Aufträge an die Firma M.-
Bau GmbH unterzeichnet hat, obwohl er wusste, dass die Rohbauarbeiten von eigenen
Mitarbeitern durchgeführt wurden. Gegen den für eine Verdachtskündigung
notwendigen dringenden Verdacht spricht der Umstand, dass er lediglich die
entsprechenden Aufträge unterzeichnet hat und er sich wie dargestellt grundsätzlich auf
die ihm unterstellten, fachlich hoch qualifizierten Mitarbeitern verlassen durfte, wenn ihm
auch vorgehalten werden muss, er hätte bei der Mitunterzeichnung größere Sorgfalt
walten lassen müssen. Neben den weiteren Tatsachen - Datum des Richtfestes und
Nichtunterzeichnung der Schlussrechnung gibt es keine weiteren gegen den Kläger
sprechenden Umstände, die auf einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an einer
strafbaren Handlung oder einer groben Pflichtverletzung zulasten der Beklagten
schließen lassen. Wenn
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auch die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger eine völlig weiße Weste
hat, reichen die wenigen Indizien nicht dazu, dass von einem dringenden Verdacht einer
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strafbaren Handlung oder anderer schwerer Pflichtverletzungen gesprochen werden
kann. Die von der Beklagten benannten Zeugen X. und I. waren zudem letztlich für die
Beklagte keine Hilfe.
III.
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Die fristlose Kündigung ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung bei der
Erfüllung der vom Kläger obliegenden Aufgaben gerechtfertigt. Es wurde bereits
dargestellt, dass der Kläger bei der Mitunterzeichnung der Aufträge die ihm obliegende
Sorgfaltspflicht verletzt hat. Er durfte sich zwar darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter
die Nachunternehmeraufträge für die Firma M.-Bau GmbH ordnungsgemäß erstellt
hatten. Bei sorgfältiger Bearbeitung hätte er die Aufträge vor der Unterzeichnung
jedenfalls überfliegen müssen, bevor er sie unterzeichnete. Zudem hat der Kläger
entgegen dem Pflichtenkatalog offenkundig keinen Überblick über die Baustelle N.
Straße; er wusste nicht, welche Nachunternehmer auf dem Baugelände tatsächlich
eingesetzt waren. Bevor die Beklagte den Kläger aber deshalb kündigte, hätte sie ihn
abmahnen müssen. Denn nach dem ultima-ratio-Grundsatz hätte der Kündigung
zumindest eine erfolglose Abmahnung vorausgehen müssen. Dass eine Abmahnung
keinen Erfolg versprochen hätte oder die Pflichtverletzungen des Klägers so schwer
wögen, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein als ausgeschlossen
hätte erscheinen müssen, ist nicht erkennbar (vgl. hierzu BAG 16.09.2004 2 AZR
406/03, NZA 2005, 459; BAG Urteil vom 18.051994 - 2 AZR 626/93, AP BPersVG § 108
Nr. 3 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 31; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 402). Es
handelt sich vielmehr um eine typische Pflichtverletzung, wie sie immer wieder in der
Hektik des Berufsalltags vorkommt.
76
IV.
77
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Kündigung zudem nach § 102 Abs. 1 BetrVG
unwirksam ist. Die Kammer vermag nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts zu teilen,
dass die Kündigung deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte nicht dem Betriebsrat
mitgeteilt hat, wofür die Beträge aus den Scheinrechnungen der Firma F. Bau GmbH
erstellt wurden. Auch wenn die Beklagte von diesen Beträgen letztlich profitierte,
wurden nicht berechtigte Rechnungen zulasten von Bauherrn erstellt. Möglicherweise
ist die Betriebsratsanhörung deshalb nicht rechtens, weil die Beklagte in der
schriftlichen Anhörung noch von einer Tatkündigung ausgeht und für eine
Verdachtskündigung die Verdachtsmomente in der schriftlichen Anhörung nicht genannt
sind. Soweit die Beklagte im Kammertermin am 22.01.2007 vortrug, sie habe dem
Betriebsrat auch die Verdachtsmomente mitgeteilt, fehle zumindest in der mündlichen
Verhandlung eine nähere Erläuterung, auf welche konkreten Verdachtsgründe sie
gegenüber dem Betriebsrat die fristlose Kündigung gestützt hat. Die Kammer sah davon
ab, der Beklagten Gelegenheit zu geben, diese Verdachtsmomente, die sie dem
Betriebsrat genannt hat, näher aufzulisten, weil bereits aus anderen Gründen die
fristlose Kündigung vom 23.12.2005 unwirksam ist.
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Ob einer der späteren Kündigungen rechtens ist, brauchte die Kammer nicht zu
entscheiden; diese Kündigungen sind nicht im zweiten Rechtszug angefallen.
79
V.
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Die Kammer sieht sich aufgrund der Diskussion in der letzten mündlichen Verhandlung
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am 22.01.2007 zu der Bemerkung veranlasst, dass es jedenfalls merkwürdig ist, dass L.
in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2004 behauptet, aus den bezahlten
Scheinrechnungen der Firma F.-Bau GmbH hätten zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten
Barbeträge oder Bauleistungen ohne Rechtsgrund erhalten und es seien auch private
Bauleistungen an Außenstehende erfolgt, und der anwesende Vorstand der Beklagten
und die Rechtsvertreter nicht wussten, ob die Beklagte inzwischen Maßnahmen gegen
diese Beschäftigten oder Dritte erhoben hat. Es besteht der Eindruck, dass
Unregelmäßigkeiten unter der Decke gehalten oder unter den Teppich gekehrt werden
sollen. Es ist deshalb lebensnah, dass in einem solchen Fall der Kläger, der nach
seinem Vortrag keine Leistungen erhalten haben will, jegliche eigene Schuld von sich
weist und auf das eigene Verhalten der Beklagten hinweist.
Da nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge
des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht
zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72
a ArbGG verwiesen.
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Dr. Beseler Böhm Steeg
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