Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.10.2002

LArbG Düsseldorf: abfindung, auflösung, haftung des arbeitgebers, vergleich, nachsteuer, arbeitsgericht, meinung, dienstverhältnis, arbeitsrecht, bfa

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 869/02
Datum:
14.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 869/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 3395/01
Schlagworte:
Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei
berechtigter Nachversteuerung, Umfang der Sorgfaltspflicht des
Arbeitgebers
Normen:
§ 670 BGB, § 3 Ziff. 9 EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig
Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der
Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und
Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer gemäß § 670
BGB verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR
124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB. 2. Dieser Erstattungsanspruch
besteht nur, wenn das Finanzamt den Arbeitgeber zu Recht in Anspruch
genommen hat. Ist in einem gerichtlichen Vergleich das
Arbeitsverhältnis zum 30.09. beendet worden, hat aber der Arbeitgeber
auf Vorschlag des Gerichts dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt,
bereits zu einem früheren Termin aus seinen Diensten auszuscheiden,
und wird für diesen Fall vereinbart, dass für jeden vollen Monat des
vorzeitigen Ausscheidens das bisherige Bruttogehalt als Abfindung
gezahlt wird, endet das Arbeitsverhältnis mit dem vom Arbeitnehmer
gewählten Zeitpunkt. Bei der Zahlung der Abfindung für jeden Monat des
vorzeitigen Ausscheidens handelt es sich um eine Abfindung i.S. des §
3 Ziff. 9 EStG und nicht um Arbeitsvergütung. 3. Geht das Finanzamt
trotzdem für die Monate des vorzeitigen Ausscheidens des
Arbeitnehmers aus den Diensten seines Arbeitgebers von einem zu
versteuernden Bruttogehalt aus, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
Erstattung der an das Finanzamt gezahlten Nachsteuer nur dann
verlangen, wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um die unberechtigte
Nachforderung der Finanzbehörde abzuwehren. Hierzu gehört, dass er
den Arbeitnehmer frühzeitig von dem Nachsteuerverlangen der
Finanzbehörden umfassend unterrichtet und ihm damit Gelegenheit gibt,
sich selbst um die richtige Behandlung seiner Steuerangelegenheit zu
bemühen (im Anschluss an BAG Urteil vom 23.03.1961 - 5 AZR 156/59
= AP Nr. 9 zu § 670 BGB).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Duisburg vom 15.05.2002 3 Ca 3395/01 wird kosten-
fällig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Steuern, die die Klägerin
nach einer Betriebsprüfung für an die Beklagte gezahlte Abfindung an das Finanzamt
abgeführt hat.
2
Die Beklagte war bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen
und zum 30.09.1998 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Im
Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich
wie folgt:
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1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
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ihnen aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Be-
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klagten vom 05.03.1998 zum 30.09.1998 enden wird.
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2. Bis zum vorgenannten Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsver-
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hältnis ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet.
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3. Der Klägerin bleibt es vorbehalten, das Arbeitsverhältnis jeweils
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zum Monatsende zu einem vorgezogenen Termin ohne Einhaltung
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einer Kündigungsfrist zu beenden. Für diesen Fall zahlt die Beklag-
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te an die Klägerin für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung
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des Arbeitsverhältnisses DM 3.800,00 (i.W. dreitausendachthundert
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Deutsche Mark) im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG.
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4. Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klägerin den ihr je-
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weils bezogenen auf den Beendigungszeitpunkt zustehenden Ur-
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laubsanspruch vorrangig in Natura nehmen soll.
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5. Unter den Parteien besteht ferner Einigkeit, dass das Arbeitsverhält-
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nis auch bei einer vorgezogenen Beendigung jeweils bis zu diesem
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Beendigungstermin ordnungsgemäß abgerechnet werden muss.
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6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
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Die Beklagte schied zum 30.04.1998 aus den Diensten der Klägerin aus. Diese zahlte
gemäß dem Vergleich als Abfindung 19.000.- DM, wobei die Klägerin davon ausging,
die Abfindung sei steuerfrei.
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Ende 2000 fand im Betrieb der Klägerin eine Außenprüfung des Finanzamtes statt. Das
Finanzamt stellte mit Haftungsbescheid vom 15.12.2000 fest, dass es sich bei der
Abfindung um den Lohn für die Monate Mai bis September 1998 handelte, der zu
versteuern sei, sodass 10.689.- DM Lohnsteuer und 587,89 DM Solidaritätszuschlag
nachzuzahlen seien. Zur Begründung führte das Finanzamt in dem Bescheid aus:
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Die BfA. zahlte der Arbeitnehmerin Frau N. R. im Monat Juni
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1998 eine Abfindung i.H.v. 19.000,00 DM, die gem. § 3 Nr. 9 EStG
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steuerfrei belassen wurde.
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Die Sachbehandlung war zu beanstanden.
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Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder ge-
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richtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind
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im Rahmen der im § 3 Nr. 9 EStG aufgeführten Höchstbeträge steuer-
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frei.
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Hierbei ist der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses von
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Bedeutung.
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Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden
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ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen.
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Die Festlegung des Zeitpunkts der Auflösung ist wichtig für die Frage,
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wann der Lohnanspruch des Arbeitnehmers endet, denn nur Arbeit-
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geberleistungen, die über die Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt
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entstandenen Ansprüche hinausgehen, können Abfindungen wegen der
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Auflösung des Dienstverhältnisses sein.
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Die Überprüfung bei der BfA ergab, dass lt. Urteil des Arbeitsgerichts
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Duisburg das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin zum 30.09.1998 be-
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endet wurde.
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Bei der geleisteten Zahlung handelt es sich um eine Lohnzahlung für
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die Monate Mai bis September 1998, auf die die Arbeitnehmerin bereits
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einen Anspruch erlangt hatte.
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Die Zahlung ist somit nicht als steuerfreie Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG anzusehen.
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Die Nachversteuerung erfolgt in Übereinkunft mit der Bfa. Im Rahmen
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der Lohnsteueraußenprüfung durch Haftungsbescheid.
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Da eine Nettolohnvereinbarung vorlag, erfolgt die Nachversteuerung gem. Abschn.
122 LStR im Nettoverfahren.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Steuerberaterin am 28.12.2000
Einspruch ein und beantragte, die Abfindung in Höhe von 19.000.- DM als Bruttolohn zu
behandeln, da es sich bei der Abfindung um Bruttolohn handele.
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Am 12.02.2001 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
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Sehr geehrte Frau R.,
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Bei der durch das Finanzamt DU-West durchgeführten Lohnsteuer-
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prüfung wurde festgestellt, dass die Ihnen mit der Abrechnung für den
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Monat 04/1998 gezahlte Abfindung fälschlich steuerfrei abgerechnet
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wurde.
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Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gericht-
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lich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind
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im Rahmen der im § 3 Nr. 9 EStG aufgeführten Höchstbeträge steuer-
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frei.
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Hierbei ist der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses von Be-
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deutung. Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis aufgelöst
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worden ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen.
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Die Festlegung des Zeitpunktes der Auflösung ist wichtig für die Frage,
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wann der Lohnanspruch des Arbeitnehmers endet, denn nur Arbeit- geberleistungen,
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die über die Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt ent-
standenen Ansprüche hinausgehen, können Abfindungen wegen der
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Auflösung des Dienstverhältnisses sein.
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Die Überprüfung durch das Finanzamt ergab, dass lt. Urteil des Arbeits-
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gerichts Duisburg das Dienstverhältnis mit Ihnen zum 30.09.1998 been-
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det wurde.
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Bei der von uns geleisteten Zahlung handelt es sich um Lohnzahlungen
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für die Monate Mai bis September 1998, auf die Sie bereits einen An-
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spruch gelangt hatten. Die Zahlung ist somit nicht als steuerfreie Abfin-
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dung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG anzusehen, sodass durch das Finanzamt eine
Nachversteuerung vorgenommen wurde.
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Die sich hieraus ergebende Nachzahlung für die wir Sie hiermit in
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Anspruch nehmen beträgt:
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Lohnsteuer 4.257,00 DM
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Sol.-Zuschl.: 234,13 DM
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Wir bitten Sie, den Gesamtnachforderungsbetrag in Höhe von 4.491,13 DM bis zum
28.02.2001 auf unser Konto bei der Deutschen Bank AG
80
Duisburg
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Konto-Nr.: 311 30 24
82
BLZ: 350 700 30
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zu überweisen.
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Der Haftungsbescheid des Finanzamtes war diesem Schreiben nicht beigefügt.
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Der Prozessvertreter der Beklagten erwiderte unter dem 21.02.2001 u.a.:
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Unsere Mandantin legte uns Ihr Schreiben vom 12.02.2001 mit der
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Bitte um Prüfung und Beantwortung vor. Sie machen einen Nachfor-
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derungsbetrag in Höhe von DM 4.491,13 bei unserer Mandantin gel-
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tend. Eine Rechtsgrundlage hierfür können wir nicht erkennen.
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Zum einen berufen wir uns namens und in Vollmacht unserer Mandan-
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tin auf die Einrede der Verjährung. Zum anderen war in dem seinerzeit
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am 08.04.1998 ausgehandelten Vergleich vor dem Arbeitsgericht Duis-
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burg ausdrücklich festgelegt worden, dass die von Ihnen zu erbringen-
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den Zahlungen als Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9
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EStG gelten sollten. Weshalb nunmehr eine Nachversteuerung durch
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das Finanzamt vorgenommen wurde, können wir nicht nachvollziehen.
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Wir stellen anheim, den entsprechenden Prüfbericht des Finanzamtes
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Duisburg-West und die genaue Berechnung des Nachforderungsbetra-
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ges hereinzugeben.
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Unsere Mandantin wird jedoch keinerlei Zahlungen allein aufgrund Ihres
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o.g. Schreibens an Sie vornehmen.
102
Am 15.03.2002 bzw. 23.03.2001 nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid vom
15.12.2001 teilweise zurück und setzte die Nachforderung für die gezahlte Abfindung
auf insgesamt 6.785,76 DM fest.
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Am 16.08.2001 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, den Nachsteuerbetrag
an sie abzuführen.
104
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse die von ihr an das Finanzamt abgeführte
Nachsteuer erstatten. Die ursprüngliche Abrechnung von Mai 1998 habe lediglich eine
Fehlverrechnung in Verkennung der steuerlichen Abführungsvorschriften enthalten. Bei
der Abfindung habe es sich um den Lohn für die Monate Mai bis September 1998
gehandelt. Keinesfalls sei dem Vergleich zu entnehmen, dass die Abfindung für die
Klägerin ganz oder teilweise steuerfrei sein sollte. Sie habe auch alles ihr Zumutbare
getan, um das Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.469,50 nebst 5 % über dem
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Basiszinssatz nach § 288 Abs. 3 BGB seit dem 13.12.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, sie habe sich an den
Vergleich vom 08.04.1998 gehalten und ihr Recht wahrgenommen, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden; hieraus folge die Abfindungszahlung. Zudem sei
die Forderung verjährt und verwirkt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Klägerin. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Antrag. Die Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug
genommen.
111
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
113
I.
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Der Arbeitgeber kann dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig
Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme
durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen
und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern gemäß § 670 BGB Erstattung
verlangen (BAG 45, 222-228 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB zu II 1 a der Gründe; BAG 20,
230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670
BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der
Gründe). Diese Ansprüche des Arbeitgebers folgen daraus, dass Schuldner der
Steuerforderung der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Einkünften aus
nicht selbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG). Der Arbeitgeber hat lediglich für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuern einzubehalten, um hierdurch die
Erfüllung des staatlichen Steueranspruches zu gewährleisten (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Zur weiteren Sicherstellung des staatlichen Steueranspruches haftet der Arbeitgeber
selbst nach § 42 d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen
hat. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Gesamtschuldner des Staates (§ 42 d Abs. 3 EStG). Im Verhältnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zueinander ist jedoch allein der Arbeitnehmer Schuldner der
Steuerforderung.
115
II.
116
Voraussetzung ist jedoch, dass das Finanzamt zu Recht eine Nachversteuerung
durchgeführt hat und der Arbeitgeber deshalb einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
hat. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass das Finanzamt zu
Unrecht die von der Klägerin an die Beklagte gezahlte Abfindung nachversteuert hat.
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1. Zunächst ist die Auffassung der Finanzbehörden richtig, dass Voraussetzung für eine
Steuerfreiheit einer Abfindung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist und sich diese
nach dem bürgerlichen bzw. dem Arbeitsrecht bestimmt (BFH Urteil vom 11.01.1980 VI
R 165/77, BStBl II S. 205 f). Zahlungen an einen von der Arbeit freigestellten
Arbeitnehmer, die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum vereinbarten
Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sind dagegen keine Abfindungen (BFH
Urteil vom 27.4.1994 XI R 41/93, EzA § 3 EstG Nr. 1). Entgegen der Auffassung der
Klägerin und der Finanzbehörde handelt es sich jedoch bei der von der Klägerin
geleisteten Abfindung nicht um Lohn für die Zeit von Mai bis September 1998.
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Denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist entgegen der Meinung der
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Finanzverwaltung auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 08.04.1998, dem dort der
Beklagten eingeräumten Recht, bereits vor dem 30.09.1998 durch einseitige Erklärung
auszuscheiden, und der Ausübung dieses Rechts zum 30.04.1998 zu diesem Zeitpunkt
beendet worden. Es ist deshalb für die erkennende Kammer nicht verständlich, wenn
das Finanzamt in seinen Erläuterungen zum Haftungsbescheid die Meinung vertritt, das
Arbeitsverhältnis
habe erst zum 30.09.1998 sein Ende gefunden, sodass es sich bei der Abfindung um
den Lohn für die Monate Mai bis September 1998 handelte.
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2. Nach § 3 Ziff 9 EStG sind Abfindungen nur bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei,
wenn sie wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen
Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Dabei ist maßgebend, ob der
Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auslösung gesetzt hat (BFH Urteil
vom 10.10.1986 VI R 178/83, BStGb II 87,186). Soweit die Klägerin im
zweitinstanzlichen Kammertermin die Meinung vertritt, die Beklagte habe selbst das
Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei mithin
nicht von der Klägerin im Sinne des § 3 Ziff. 9 EstGB veranlasst worden, vermag sich
die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Berufung
verkennt damit den Rechtscharakter der Vergleichsregelung. Die Beklagte hatte das
Arbeitsverhältnis zum 30.09.1998 gekündigt. Indem sie sich in dem gerichtlichen
Vergleich bereit erklärte, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige Erklärung
der Beklagten beendet wird, machte sie der Beklagten damit das Angebot, vorzeitig aus
ihren Diensten gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden. Mag auch die Beklagte
ein Interesse daran gehabt haben, das durch die Kündigung der Klägerin zum
30.09.1998 belasteten Arbeitsverhältnis vor dem 30.09.1998 zu beenden, ging der
Impuls für die Beendigung des Arbeitsverhältnis von der Klägerin aus. Sie hatte das
Arbeitsverhältnis zum 30.09.1998 gekündigt; sie war daran interessiert, dass die
Beklagte aus ihren Diensten ausscheidet. Wenn die Klägerin deshalb auf Vorschlag des
Arbeitsgerichts der Beklagten das Angebot machte, bereits vorzeitig das
Arbeitsverhältnis zu beenden, hatte die Klägerin und nicht die Beklagte die wesentliche
Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt.
121
III.
122
Doch selbst wenn die Finanzverwaltung im Ergebnis zu Recht die Abfindung
nachversteuert hätte, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Anders als in dem vom
LAG Nürnberg (Urteil vom 27.01.2000 5 Sa 440/99, EzBAT § 65 BAT Nr. 10)
entschiedenen Rechtsstreit, in dem unstreitig zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde
und deshalb der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Nachsteuer erstatten
musste, ist hier bereits während des Verfahrens bei der Finanzverwaltung von der
Beklagten in Abrede gestellt worden, dass die Abfindung hätte versteuert werden
müssen; insoweit wird auf ihr Schreiben vom 21.02.2001 verwiesen. In einem solchen
Fall muss vom Arbeitgeber erwartet werden, dass er die Interessen seines Arbeitnehmer
gegenüber der Finanzverwaltung wahrnimmt. Denn nach § 670 BGB kann der
Beauftragte hier die Klägerin nur dann Ersatz der Aufwendungen, mithin der Nachsteuer
verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Arbeitgeber ist
deshalb gehalten, nicht jedem Nachversteuerungsverlangen der Finanzverwaltung
nachzugeben. Er ist verpflichtet, ungerechtfertigten Nachversteuerungsansinnen der
Finanzverwaltung entgegenzutreten und abzulehnen (BAG Urteil vom 23.03.1961 5
AZR 156/59, DB 1961, 746). Nur wenn er alles ihm Zumutbare getan hat und die
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Finanzverwaltung letztlich doch auf ihrer Meinung beharrt, kann der Arbeitgeber
berechtigt sein, die von den Finanzbehörden erhobene Nachsteuer vom Arbeitnehmer
zu verlangen. Der Pflicht des Arbeitgebers, sich im vereinbarten, anderenfalls im
üblichen und zumutbaren Rahmen um die richtige Bearbeitung und Behandlung der
Lohnsteuer zu Gunsten seines Arbeitnehmer zu bemühen, entspricht die Pflicht
des Arbeitnehmers, auch das ihm seinerseits Mögliche und Zumutbare in dieser
Richtung zu tun. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom
23.03.1961 ausgeführt, dass der Arbeitnehmer im Allgemeinen seine Pflicht nur erfüllen
kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch entsprechende Unterrichtung auch
in die Lage versetzt, seinerseits im Sinne der Abwehr der Nachversteuerung tätig zu
werden, indem er z.B. selbst durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den
Lohnsteuerhaftungsbescheid seine Interessen gegenüber der Finanzverwaltung
durchzusetzen versucht. Plastisch hat das Bundesarbeitsgericht dies mit den Worten
zum Ausdruck gebracht: Der egoistische Impuls des Arbeitnehmers, sich Steuervorteile
zu verschaffen, vermag u.U. mehr als eine betriebliche Steuerorganisation des
Arbeitgebers. Dem muss der Arbeitgeber, gerade weil die Nachversteuerung letztlich zu
Lasten des Arbeitnehmers gehen soll, Rechnung tragen. Es bedeutete für ihn in der
Regel eine geringe und zumutbare Mühe, die ihm seine Fürsorgepflicht auferlegt, in
solchen Fällen den Arbeitnehmer über die drohende und geschehene Nachveranlagung
zu unterrichten und ihm die Entschließung anheim zu geben, ob er auch seinerseits von
den ihm möglichen Rechtsmitteln und Behelfen gegenüber der Nachversteuerung
Gebrauch zu machen. Ein Arbeitgeber muss daher, wenn nicht besondere Umstände
gegeben sind, den Arbeitnehmer entsprechend unterrichten .
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Die Klägerin ist dieser selbstverständlichen Pflicht nicht nachgekommen. Sie hat die
Beklagte unter dem 12.02.2001 unvollständig informiert. Diesem Schreiben ist nicht zu
entnehmen, wann mit welcher Begründung der Haftungsbescheid erging. Selbst der
genannte Nachsteuerbetrag ist falsch. Dass und mit welcher Begründung Einspruch
eingelegt wurde, wurde in diesem Schreiben nicht erwähnt. Die Klägerin sah es auch
nicht als notwendig an, auf
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das Antwortschreiben der Klägerin vom 21.02.2001 zu reagieren; stattdessen ließ sie
den auf den Einspruch ergangenen Haftungsbescheid vom 23.03.2001 rechtskräftig
werden, ohne der Beklagten zuvor jedenfalls jetzt Gelegenheit zu geben, ihre Interessen
gegenüber dem Finanzamt wahrzunehmen. Indem sich die Klägerin sorglos verhielt und
die Beklagte nicht während des Steuerverfahrens ordnungsgemäß informierte, durfte sie
die später gezahlte Nachsteuer nicht als erforderliche Aufwendung im Sinne des § 670
BGB ansehen.
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Da die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht
zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72
a ArbGG verwiesen.
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gez. Dr. Beseler gez. Behrend gez. Ophey
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