Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.10.2003

LArbG Düsseldorf (Vergütung, Vergleich, Sich Bestechen Lassen, Arbeitsgericht, Suspendierung, Stellenbeschreibung, Fürsorgepflicht, Stadt, Verdachtskündigung, Zustellung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (6) Sa 937/03
02.10.2003
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
11. Kammer
Urteil
11 (6) Sa 937/03
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 10065/02
BGB §§ 242 BGB Geschäftsgrundlage, 779 abs. 1; BAT § 22; TVG § 3
Bezugnahme auf Tarifvertrag
Arbeitsrecht
1. Richtet sich das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den
Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), können die
Parteien einen Kündigungsschutzprozess wegen einer
außerordentlichen Verdachtskündigung wirksam durch einen Vergleich
erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen eine
Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe, als sie nach
beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung käme,
vorsieht. 2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam
noch entfällt seine Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB (seit
01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines
Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat später als
ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch
nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem
Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR
29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) die Vergütung nach der
Vergütungsgruppe (wieder) verlangen, deren Tätigkeitsmerkmale er
erfüllt (§ 22 BAT).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 25.03.2003 - 3 Ca 10065/02 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers ab dem 01.01.2000.
Der am 03.01.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1982 aufgrund eines am
11.11.1981 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 Satz 1
dieses Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge
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- besonders des Bezirks-Zusatztarifvertra- ges hierzu (BZT-A/NRW) - in der jeweils
geltenden Fassung.
Seit dem 01.05.1985 hatte der Kläger die Position des Leiters des Planungsamtes bei der
Beklagten inne. In dieser Funktion erhielt er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a
BAT.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.02.2000 erfolgte durch die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wuppertal die Durchsuchung der Wohnung des
Klägers und seiner Diensträume. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der
Anfangsverdacht bestehe, der Kläger habe sich bestechen lassen. Ihm wurde vorgeworfen,
dass er im Jahre 1996 ohne die sonst übliche Aufnahmegebühr in den Golfclub Hösel
aufgenommen worden sei, Golfunterricht kostenlos erhalten und sich als Gegenleistung
dafür eingesetzt habe, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der
Golfplatzes vorlägen.
Am 17.02.2000 suspendierte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von seinen
arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Kläger erhielt weiterhin Vergütung nach der
Vergütungsgruppe I a BAT.
Mit Schreiben vom 23.01.2002 kündigte die Beklagte nach Abschluss der polizeilichen
Ermittlungen das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos. Gegen diese Kündigung reichte der
Kläger am 31.01.2002 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf Kündigungsschutzklage ein. In
diesem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 11 Ca 865/02 - schlossen die Parteien am
25.02.2002 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf einen Vergleich, in dem es in Ziffer 1 heißt:
Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Rückwirkend ab dem 25.01.2002 richtet es sich inhaltlich nach der zum Protokoll
gereichten Stellenbeschreibung vom 24.01.2002, insbesondere erhält der Kläger
Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a).
Der Kläger wurde in der Folgezeit von der Beklagten auf der Grundlage der diesem
Vergleich beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.01.2002, auf deren näheren Inhalt
ausdrücklich Bezug genommen wird, in der Funktion techn.-planerisches
Projektmanagement beschäftigt und wird seit dem 25.01.2002 nach der Vergütungsgruppe
I b BAT vergütet.
Mit Schreiben vom 18.04.2002, auf dessen näheren Inhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug
genommen wird, machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens seines
Mandanten rein vorsorglich dessen Anspruch auf eine Vergütung nach BAT
Vergütungsgruppe I, hilfsweise auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT
geltend.
Durch seinen Beschluss vom 17.06.2002 wies das Amtsgericht Ratingen - 22 Cs 85 Js
301/00 (84/02) - den Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wuppertal vom
12.02.2002 auf Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 StPO zurück. Dieser
Beschluss ist rechtskräftig.
Mit seiner am 22.11.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten
am 12.12.2002 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst ausschließlich für die Zeit ab
dem 01.01.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT begehrt.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Erst durch Akteneinsicht in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nach Abschluss des
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Vergleiches im Kündigungsrechtsstreit habe er erfahren, dass mit Verfügung des
Bürgermeisters der Beklagten vom 21.12.1999 eine Neuordnung/Verschmelzung von
Dienststellen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Stadtverwaltung mit Wirkung vom
01.01.2000 vorgenommen worden sei. Danach habe er als Amtsleiter für das Planungs-
und Vermessungsamt fungieren sollen. Diese zusätzlichen Aufgabenbereiche habe er ab
dem 01.01.2000 tatsächlich wahrgenommen. Auf der Grundlage einer von ihm am
05.01.2000 verfassten neuen Arbeitsplatzbeschreibung, die von dem zuständigen
Dezernenten am 16.01.2000 - unstreitig - als vollständig und richtig anerkannt worden sei,
sei eine verwaltungsinterne Bewertung des neuen Arbeitsplatzes erfolgt. Hierzu heiße es -
unstreitig - am Schluss eines Vermerkes der Beklagten vom 11.02.2000, dass die
Tätigkeiten unter den Nrn. 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung (Amtsleitung) und 1.4 der
Arbeitsplatzbeschreibung (Stadtentwicklung und -planung) deutlich höher zu bewerten
seien als Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a, da hier die Gesamtverantwortung für die
Arbeitsergebnisse der einzelnen Abteilungen liege. Aufgrund seiner zwischenzeitlich
erfolgten Suspendierung sei die an sich beabsichtigte Neubewertung der von ihm bis dahin
bekleideten Stelle dann als zurzeit nicht eilbedürftig zur Wiedervorlage verfügt worden. Der
von ihm rückwirkend ab dem 01.01.2000 begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe
I BAT stehe nicht der im Kündigungsrechtsstreit abgeschlossene Vergleich entgegen.
Geschäftsgrundlage dieses Vergleiches sei es gewesen, dass er eine andere Tätigkeit
aufnehme und hierbei um eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert werde. Dabei
seien beide Parteien davon ausgegangen, dass die Vergütungsgruppe I a BAT die
zutreffende Vergütungsgruppe gewesen sei. Im Übrigen rechtfertige auch die ab dem
24.01.2002 von ihm ausgeübte Tätigkeit die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2000
Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Der Kläger habe nur für sechs Wochen neben seiner Tätigkeit als Planungsamtsleiter auch
die Tätigkeit des Vermessungsamtsleiters ausgeübt. Ihr Bürgermeister habe in der
Verfügung vom 22.12.1999 lediglich eine organisatorische Zusammenführung
verschiedener Abteilungen zu einer neuen Organisationsstruktur vollzogen. Die inhaltliche
Ausgestaltung der neuen Funktionen mit den erforderlichen Umgestaltungen und
Zuweisungen von Kompetenzen sowie inhaltlichen Beschreibungen habe noch gefehlt.
Der Entwurf des Klägers zu einer Arbeitsplatzbeschreibung sei nur ein Vorschlag gewesen.
Eine Entscheidung, dem Kläger dauerhaft die Position des Planungs- und
Vermessungsamtsleiters wahrnehmen zu lassen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Die Geschäftsgrundlage für den gerichtlichen Vergleich sei nicht nachträglich weggefallen.
Bei Abschluss des Vergleiches sei es ihr wesentlich darauf angekommen, dass der Kläger
in der ursprünglichen Tätigkeit nicht wieder eingesetzt, sondern eine andere Verwendung
für ihn gefunden werde. Die seit dem 25.01.2002 von ihm ausgeübte Tätigkeit sei mit der
Vergütungsgruppe I b BAT zutreffend bewertet.
Mit seinem am 25.03.2003 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Eingruppierung in
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die Vergütungsgruppe I BAT hätte der Kläger vortragen müssen, inwiefern seine Tätigkeit
deutlich höher zu bewerten sei als eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a BAT,
Fallgruppe 1 a. Dies habe er unterlassen. Er habe sich lediglich für die pauschale
Behauptung, die seit dem 01.01.2000 (vorübergehend) von ihm ausgeübte Tätigkeit sei
eine solche nach der Vergütungsgruppe I BAT, Fallgruppe 1 a, gewesen, auf die von ihm
zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung und den Aktenvermerk vom 11.02.2000
berufen. Für den Zeitraum ab 25.01.2002 fehle zudem jeglicher Sachvortrag des Klägers
dazu, warum eine andere Eingruppierung gerechtfertigt sein solle als die in dem
gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vergütungsgruppe I b BAT, Fallgruppe 1 a.
Gegen dieses ihm am 10.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 02.07.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.08.2003 - mit einem
am 11.08.2003 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im
Wesentlichen geltend:
Der Stellenplan für 2000 habe für die ab dem 01.01.2000 verbundenen Ämter insgesamt 9
Stellen vorgesehen, die mindestens nach BAT II vergütet würden und dem neuen
Amtsleiter, also ihm, unterstellt gewesen seien. Damit seien die Voraussetzungen der
Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 1 b BAT erfüllt gewesen. Aber auch die Voraussetzungen
der Fallgruppe 1 a der vorgenannten Vergütungsgruppe seien in seiner Person erfüllt
gewesen. Bis zu seiner Suspendierung habe er folgende Aufgaben bereits realisiert:
Entwicklung der Organisationsstruktur des neuen Amtes, d. h. Zusammenführung der
beiden vorher getrennten Ämter, Aufstellung eines Arbeitsprogramms, Konzepterstellung
für das Amtsbudget sowie Überprüfung der Personalsituation. Ab dem 01.01.2000 seien in
seinen Aufgabenbereich die in seiner Berufungsbegründungsschrift aufgezählten
Tätigkeitsgebiete gefallen. Wenn man davon ausgehen könne, dass mit Rücksicht auf die
von ihm bis zum 31.12.1999 ausgeübte Tätigkeit als Amtsleiter des Planungsamtes die
Arbeitsvertragsparteien übereinstimmend eine zutreffende Vergütung nach der
Vergütungsgruppe BAT I a angenommen hätten, könne das Qualifizierungsmerkmal in der
Vergütungsgruppe I BAT eine deutlich höher zu bewertende Tätigkeit als nach
Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a aufgrund der von ihm ab dem 01.01.2000 ausgeübten
Tätigkeit nach der Zusammenlegung zweier bisher selbstständiger Ämter unter seiner
Leitung als gegeben angesehen werden. Der erste Hilfsantrag rechtfertige sich daraus,
dass die mit dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 vereinbarte Vergütung nach der
Vergütungsgruppe I b BAT nicht gerechtfertigt gewesen sei, sich vielmehr aufgrund der
Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 ein Anspruch zu seinen Gunsten auf Vergütung aus
der Vergütungsgruppe I a BAT ergebe. Der zweite Hilfsantrag sei insofern gerechtfertigt, als
im Falle einer Verdachtskündigung, bei der sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstelle,
dass der betroffene Arbeitnehmer unschuldig sei, von der Rechtsprechung ein
Wiedereinstellungsanspruch anerkannt worden sei. Dieser Wiedereinstellungsanspruch
sei nicht nur für den Fall eines klageabweisenden Urteils, sondern auch bei Abschluss
eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt. Diese Grundgedanken zum
Wiedereinstellungsanspruch müssten auch für die hier vorliegende Situation analog
herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2003
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2000 Vergütung
nach der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen,
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hilfsweise festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem
25.02.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,
äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Arbeitsvertrag mit der
Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Zutreffend habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Klage im Hinblick auf die
begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT nicht schlüssig sei. Bis zur
Suspendierung des Klägers am 17.02.2000 habe dieser die Bereiche des Planungs- und
Vermessungsamtes gemeinsam betreut, ohne dass eine Entscheidung über die
anstehenden organisatorischen Erneuerungen endgültig getroffen worden sei. Sie habe
lediglich unterschiedliche Modelle neuer Organisationsstrukturen diskutiert und
vorübergehend erprobt. Der Entscheidungsprozess sei im Jahre 2000 noch nicht
abgeschlossen gewesen. Eine rasche Entscheidung sei im Hinblick auf die Suspendierung
des Klägers nicht mehr notwendig gewesen. Letztlich sei dann auch eine neue
Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, die inhaltlich und in Bezug auf die Kompetenzen
und Organisationsstrukturen wesentlich von der Arbeitsplatzbeschreibung abweiche, die
vom Kläger vorgelegt worden sei. Die Stelle sei heute mit einer Arbeitsplatzbeschreibung
nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT bewertet, ausgeschrieben und besetzt.
Tatsächlich ergebe sich die Tätigkeit des Klägers in den fraglichen sechs Wochen bis zum
17.06.2000 aus der Darstellung des schon in erster Instanz im Termin vom 25.03.2003 zur
Akte gereichten Gutachtens des Pädagogischen Instituts für die Wirtschaft GmbH zur
Bewertung ihrer Stelle Amtsleiter des Amtes für Stadtentwicklung, Planung und
Vermessung vom 19.03.2003. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleiches vom
25.02.2002 hätte der Kläger nach dem Ergebnis dieses Gutachtens eine Vergütung
erhalten müssen, die eine Stufe unter der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 a liege. Auf
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 25.02.2002
könne er sich nicht berufen. Gerade um der Unsicherheit zu entgehen, die aus dem
seinerzeitigen Kündigungsrechtsstreit sich für ihn ergeben hätten, habe der Kläger den
Vergleich akzeptiert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
A.
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nicht
begründet.
I. Die Erfolglosigkeit seiner Berufung betrifft zunächst den bereits in erster Instanz, nunmehr
in zweiter Instanz als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers.
1. Das nunmehr hauptsächlich verfolgte Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig.
Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die keine prozessrechtlichen Bedenken nach §
256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO i. V.
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m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung kommt, bestehen.
2. Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT seit dem 01.01.2000. Das hat das Arbeitsgericht
im Ergebnis zutreffend erkannt.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft der in § 2 des Arbeitsvertrages vom
11.11.1981 getroffenen Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
b) Für den Anspruchszeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2001 kann seinem
Feststellungsverlangen schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil ein etwaiger
Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT mangels rechtzeitiger
Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT erloschen wäre.
aa) Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist ist keine
Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des
BGB über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden
(st. Rspr., z. B. BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 163
m. w. N.). Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Vom
Empfängerhorizont aus muss erkennbar sein, dass die andere Vertragspartei einen näher
bestimmten Anspruch erhebt (BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 - EzA § 4 TVG
Ausschlussfristen Nr. 139). Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des
Anspruchsstellers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen
Summen - vorsorglich Rücklagen bilden können. Wird eine schriftliche Geltendmachung
gefordert, ist in dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung nicht
erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen
bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung
erkennbar davon ausgeht. Dies ist insbesondere bei Lohn- oder
Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner
besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der
Arbeitnehmer (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - a. a. O.).
bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Geltendmachungsschreiben hat der Kläger
entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten im Schreiben an die Beklagte vom
18.04.2002 und in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2003 geäußerten Auffassung
nicht bereits durch die von ihm - dem Kläger - am 05.01.2000 verfasste neue
Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt. An keiner Stelle dieser Arbeitsplatzbeschreibung war
für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der
Vergütungsgruppe I BAT mit Wirkung vom 01.01.2000 erheben wollte. Diese
Vergütungsgruppe ist nicht einmal in dieser Arbeitsplatzbeschreibung genannt. Auch in
dem Vermerk der Beklagten vom 11.02.2000 findet man hierüber nichts. Lediglich am
Schluss dieses Vermerks heißt es, dass die Tätigkeiten unter den Nummern 1.1 der
Arbeitsplatzbeschreibung (Amtsleitung) und 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung
(Stadtentwicklung und -planung) deutlich höher zu bewerten seien als Vergütungsgruppe I
a, Fallgruppe 1 a.
c) Dahinstehen kann, ob der Kläger zumindest zweitinstanzlich schlüssig dargelegt hat,
dass ab dem 01.10.2001 - unter Wahrung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 70
Abs. 1 BGB durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2002 - die
von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus
Arbeitsvorgängen bestand, die die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der
von ihm begehrten Vergütungsgruppe I BAT erfüllten (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Denn selbst wenn man hiervon zugunsten des Klägers ausginge, bliebe es dabei, dass er
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aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 11
Ca 865/02 - geschlossenen Vergleichs vom 25.02.2002 keinesfalls, auch nicht
rückwirkend, Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT begehren kann.
aa) Durch den gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 haben sich die Parteien darauf
verständigt, dass der Kläger rückwirkend ab dem 25.01.2002 Vergütung nach
Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) erhält unabhängig davon, ob die von ihm
verrichtete Tätigkeit auf der Basis der Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe unter Beachtung der Regelung in § 22 Abs.
2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht. Demzufolge kann der Kläger auch nicht unter
Berufung auf die vorgenannte Tarifvorschrift von der Beklagten verlangen, ab dem
01.10.2001 anstatt, wie bis dahin auch nach seiner Suspendierung am 17.02.2000
geschehen, nach der Vergütungsgruppe I a BAT nach der Vergütungsgruppe I BAT
vergütet zu werden.
bb) Dieser Feststellung steht nicht etwa entgegen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom
11.11.1981 die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung vereinbart haben mit der
Folge, dass der Kläger gemäß § 22 BAT Anspruch auf Vergütung nach der
Vergütungsgruppe enthält, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.
(1.) Die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Bezugnahmeklausel begründet nicht etwa
die Anwendung des BAT kraft Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, weshalb die in
Bezug genommenen Tarifbestimmungen nicht unmittelbar (normativ) auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG einwirken (vgl. nur
Wiedemann/Oetker, TVG, 6. Aufl., 1999 m. w. N.). Die Regeln des BAT gelten zwischen
dem Kläger und der Beklagten kraft der in § 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede.
Damit gestalten die in Bezug genommenen Vorschriften des BAT das Arbeitsverhältnis
ausschließlich schuldvertraglich (Wiedemann/Oetker, a. a. O., § 3 Rz. 226; vgl. auch BAG
19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - ZIP 2003, 1906, 1907). Sie wirken damit nicht anders, als
wenn die Vertragsparteien die Vorschriften als Vertragsbestimmung in den Arbeitsvertrag
aufgenommen hätten (BAG 07.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG
Nachwirkung; Wiedemann/Oetker, a. a. O., § 3 Rz. 226 m. w. N.).
(2.) Wirken aber die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.11.1981 in Bezug genommenen
Vorschriften des BAT lediglich schuldvertraglich, hatten die Parteien aufgrund der in § 305
BGB a. F. (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 1 BGB n. F.) geregelten Vertragsfreiheit die
Möglichkeit, die Bezugnahmeklausel vertraglich zu ändern. Dies ist in dem gerichtlichen
Vergleich vom 25.02.2002 geschehen, indem sich der Kläger damit einverstanden erklärt
hat, nach der Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) ab dem 25.01.2002 auf der Basis
der Vergleichsbestandteil gewordenen Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 vergütet zu
werden.
cc) Der gerichtliche Vergleich vom 25.02.2002 ist nicht etwa nach § 779 Abs. 1 BGB
unwirksam.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit
oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Allein der
Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches aufgrund der
polizeilichen Ermittlungen ein Bestechungsverdacht gegenüber dem Kläger bestand, der
sich später, wie der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 17.06.2002 - 22 Cs 85 Js
301/00 (84/02) - zeigt, unberechtigt war, führt nicht zur Unwirksamkeit des Vergleiches vom
25.02.2002. Die Rechtsfolge des § 779 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sich die
Vertragsparteien irrige Vorstellungen über das gegenwärtige Bestehen des zugrunde
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gelegten Sachverhalts, nicht aber über die zukünftige Entwicklung gemacht haben (BGH
26.10.1984 - V ZR 140/83 - WM 1985, 32, 33).
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber auch nicht die Geschäftsgrundlage des
Vergleiches vom 25.02.2002 entfallen (§ 242 BGB).
(1.) Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem
anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer
Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem
künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf
aufbaut (st. Rspr., z. B. BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - EzA § 242 BGB
Geschäftsgrundlage Nr. 4 m. w. N.). Treffen diese Vorstellungen nicht zu, so kann eine
Anpassung dann geboten sein, wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, wie bei
einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist und einer Partei das weitere
Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - a.
a. O.). Allerdings begründen selbst wesentliche Änderungen der Verhältnisse kein Recht
auf Anpassung des Vertrages, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das
eine Partei zu tragen hat (BGH 12.06.1987 - V ZR 91/86 - BGHZ 101, 143, 152; BGH
16.02.2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716). Dieser von der Rechtsprechung
entwickelte Grundsatz ist zwar seit dem 01.01.2002 in § 313 Abs. 1 BGB i. d. F. von Art. 1
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)
enthalten, findet jedoch auf Grund der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB i.
d. F. von Art. 2 Nr. 2 lit. b des vorgenannten Gesetzes vom 26.11.2001 (BGBl I, 3138, 3179)
keine Anwendung.
(2.) Vorliegend musste der Kläger, der von seiner Unschuld überzeugt war, bei Abschluss
des gerichtlichen Vergleiches vom 25.02.2002 damit rechnen, dass sich zu einem späteren
Zeitpunkt im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seine Unschuld
herausstellen würde und es somit im Nachhinein keinerlei Veranlassung gab, die von ihm
angestrengte Kündigungsschutzklage durch den vorerwähnten Vergleich zu erledigen.
Ohne eine entsprechende Vereinbarung in diesem Vergleich, wonach die Vergütung bei für
ihn günstigem Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung nach der
Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) entfallen würde und zumindest die
ursprüngliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT wieder zum Zuge käme, ist
der Kläger am 25.02.2002 bewusst das Risiko eingegangen, künftig trotz erwiesener
Unschuld bzw. unterbliebener Anklageerhebung durch die zuständige Staatsanwaltschaft
in dem gegen ihn angestrengten Strafverfahren nach Vergütungsgruppe I b BAT
(Fallgruppe 1 a) vergütet zu werden.
II. Der erstmals in zweiter Instanz im Wege zulässiger Klageänderung nach § 263 ZPO i. V.
m. § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anhängig gemachte erste Hilfsantrag ist
unbegründet. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich die Parteien in dem
gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002, wie soeben näher ausgeführt, rechtswirksam
darauf verständigt haben, dass dem Kläger rückwirkend ab dem 24.01.2002 eine
Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) zusteht und zwar unabhängig
davon, ob seine seitdem geschuldete Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser
Vergütungsgruppe unter Beachtung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT
entspricht.
III. Auch der auf Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte gerichtete zweite,
ebenfalls im Wege zulässiger Klageänderung gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO,
§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erstmals in zweiter Instanz anhängig gemachte Hilfsantrag des
Klägers ist unbegründet.
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1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Klägers, wonach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Wiedereinstellung in Betracht kommt, wenn er wegen Verdachts einer strafbaren Handlung
gekündigt worden ist und sich später seine Unschuld herausstellt oder zumindest
nachträglich Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht beseitigen (so
schon BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; zuletzt
wieder BAG 20.08.1997 - 2 AZR 620/96 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.
7). Begründet wird dieser Wiedereinstellungsanspruch mit dem Rehabilitierungsinteresse
des entlassenen Arbeitnehmers und der dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis obliegenden
Fürsorgepflicht, die in besonderen Fällen nachwirkt (vgl. BGH 13.07.1956 - VI ZR 88/55 -
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - a. a. O.).
2. Diese Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch kann entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Dem steht
der Vergleichsabschluss vom 25.02.2002 entgegen. Im Unterschied zu dem
Wiedereinstellungsanspruch infolge eines zu Unrecht rechtskräftig verlorenen
Kündigungsschutzprozesses wegen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen
Verdachtskündigung hatte es der Kläger vorliegend selbst in der Hand, durch eine
entsprechende Vereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 eine
Regelung zu vereinbaren, die ihm seine ursprüngliche Rechtsposition bei für ihn günstigem
Ausgang des Strafermittlungsverfahrens gesichert hätte.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die
Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Vossen gez.: Janssen gez.: Vosbeck