Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.01.2009

LArbG Düsseldorf: betriebsmittel, juristische person, betriebsrat, arbeitsgericht, zustellung, verfügung, unternehmer, leiter, geschäftsführer, einheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 TaBV 379/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 TaBV 379/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 BV 44/08
Schlagworte:
Gemeinschaftsbetrieb
Normen:
§ 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei bloßer Personalgestellung im Rahmen konzerninterner
Arbeitnehmerüberlassung liegt kein gemeinsamer Betrieb von Entleiher
und Verleihunternehmen vor.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2008 - 2 BV 44/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu
3) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.
3
Die Beteiligte zu 2) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei
der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Sie beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Der
Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht
betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.
4
In der Unternehmensgruppe besteht als Zeitarbeitsunternehmen die Beteiligte zu 3), die
ebenso wie die Beteiligte zu 2) eine hundertprozentige Tochter der T. Consumer
Finance Germany GmbH ist. Mit dieser als herrschendem Unternehmen haben die
Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) jeweils einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Beteiligte zu 3) hat das Ziel,
Leiharbeitnehmer im Unternehmen der Antragstellerin einzusetzen. Sie verfügt über
eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und wendet Zeitarbeitstarifverträge an.
Zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) besteht ein
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Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 24.10.2007 (Bl. 43 ff. d. A.).
Die Beteiligte zu 2) verfügt über ca. 1.600 eigene Arbeitnehmer und derzeit über ca. 300
Leiharbeitnehmer. Von den ca. 300 Leiharbeitnehmern sind ca. 170 von der Beteiligten
zu 3) entliehen.
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Über die Berechtigung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer der Beteiligten zu 3) bei
der Beteiligten zu 2) streiten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) in den insoweit
jeweils geführten Zustimmungsersetzungsverfahren, die - soweit sie erstinstanzlich
bereits entschieden wurden - im Beschwerdeverfahren (bislang) allesamt vor der 15.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf geführt werden. In diesen Verfahren
macht der Beteiligte zu 1) Zustimmungsverweigerungsrechte geltend, u.a. mit dem
Argument, dass es sich bei dem konzerninternen Arbeitnehmerverleih um ein
Strohmanngeschäft handele, wobei er für den Fall seines Obsiegens die Aufhebung der
Einstellung der jeweils betroffenen Leiharbeitskraft begehrt.
7
Der Beteiligte zu 1) hat die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen der Beteiligten
zu 2) und der Beteiligten zu 3) ein gemeinsamer Betrieb bestehe.
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Er hat hierzu vorgetragen, dass beide Unternehmen eine gemeinsame Internetplattform
zur gemeinsamen Kommunikation mit den Arbeitnehmern nutzen würden. Die
Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) kämen ausschließlich im Unternehmen der Beteiligten
zu 2) zum Einsatz. Dies bedeute, dass die Mitarbeiter beider Unternehmen gemeinsam
ausschließlich die dortigen Betriebsmittel und Sozialeinrichtungen, wie etwa Kantine,
Sozialräume, PC, Schreibtische, Telefone usw. der Beteiligten zu 2) nutzten. Mitarbeiter
der Beteiligten zu 2), die sich initiativ oder auf Stellenausschreibungen beworben
hätten, würden bei der Beteiligten zu 3) eingestellt. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3)
würden in den internen Listen und Programmen der Beteiligten zu 2) als Mitarbeiter
geführt, und zwar überwiegend mit eigener Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der
Beteiligte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beteiligte zu 3) eigene Betriebsmittel
und Sozialeinrichtungen vorhalte. Die Beteiligte zu 3) dürfe nur insoweit Mitarbeiter
einstellen und im Unternehmen der Beteiligten zu 2) einsetzen, als Stellen im
Stellenplan der Beteiligten zu 2) unbesetzt seien. Soweit die Beteiligte zu 2)
Arbeitnehmer über den Stellenplan hinaus im Unternehmen einsetzen wolle, würden
Leiharbeitnehmer über andere Leiharbeitsfirmen eingestellt.
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Der primäre arbeitstechnische Zweck des Unternehmens der Beteiligten zu 3),
Leiharbeitnehmer im Unternehmen der Beteiligten zu 2) einzusetzen und zu bezahlen,
trete daher vollständig hinter den weiteren, beiden Unternehmen zugrunde liegenden
Zweck zurück. Er werde dadurch verwirklicht, dass missbräuchlich das Unternehmen
der Beteiligten zu 3) genutzt werde, um über die formale Anstellung der im Betrieb der
Beteiligten zu 2) beschäftigten Mitarbeiter und über die Nutzung der Regelungen des
AÜG das bisherige Gehaltsniveau im gesamten Konzern und insbesondere der
Beteiligten zu 2) auf Dauer zu reduzieren und durch billige Zeitarbeitstarifverträge zu
ersetzen. Beide Unternehmen verfolgten daher den gemeinsamen Zweck, durch
arbeitsteiliges Zusammenwirken den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligten zu 2) und
damit den der Muttergesellschaft zu erhöhen. Damit stehe fest, dass die gemeinsame
Nutzung der Betriebsmittel sowie der Einsatz der Arbeitnehmer von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert würden.
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Da ein gemeinsamer Betrieb bestehe, stünden dem Antragsteller die Rechte aus §§ 99
11
ff. BetrVG bereits bei Einstellung der Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 3) und nicht oder
erst bei dem Einsatz als Leiharbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2) zu. Da die
Einstellung der Leiharbeitnehmer bei der Beteiligten zu 3) eine zustimmungspflichtige
personelle Einzelmaßnahme darstelle und diese ohne Zustimmung und Anhörung
gemäß § 99 BetrVG vorgenommen worden sei, habe der Antragsteller Anspruch auf
Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG.
Der Antragsteller hat beantragt,
12
1.festzustellen, dass die Betriebe der Antragsgegnerin zu 1. (T. Consumer Bank AG)
und zu 2. (T. Service GmbH) in N. als gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren sind, und dass der Antragsteller bei personellen
Einzelmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 2. gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist;
13
2.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, eine Einstellung
vorzunehmen, sofern der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Falle der
Zustimmungsverweigerung die fehlende Zustimmung durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung nicht ersetzt worden ist.
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Für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung
des Gerichts Einstellungen ohne Zustimmung des Antragstellers oder ohne dass die
Zustimmung des Antragstellers durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt
worden ist, durchführt, wird bereits jetzt beantragt,
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3.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2 wird der
Antragsgegnerin zu 2. - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein
Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber
5.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, angedroht;
16
hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird,
17
4.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau H. B. aufzuheben;
18
5.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn E. C. aufzuheben;
19
6.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn N. C. aufzuheben;
20
7.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau I. C. aufzuheben;
21
8.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. C. aufzuheben;
22
9.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau G. C. aufzuheben;
23
10.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau B. C. aufzuheben;
24
11.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn L.-I. C. aufzuheben;
25
12.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau C. C. aufzuheben;
26
13.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau L. E. aufzuheben;
27
14.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. F. aufzuheben;
28
15.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau D. H. aufzuheben;
29
16.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau D. H. aufzuheben;
30
17.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau D. H. aufzuheben;
31
18.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau N. H. aufzuheben;
32
19.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn B. I. aufzuheben;
33
20.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn N. I. aufzuheben;
34
21.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn C. I. aufzuheben;
35
22.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau K. I. aufzuheben;
36
23.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn B. I. aufzuheben;
37
24.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau U. K. aufzuheben;
38
25,der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn E. K. aufzuheben;
39
26.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. L. aufzuheben;
40
27.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. L. aufzuheben;
41
28.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau B. L. aufzuheben;
42
29.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau N. L. aufzuheben;
43
30.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau U. L. aufzuheben;
44
31.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau L. L. aufzuheben;
45
32.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau L. L. aufzuheben;
46
33.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn D. L. aufzuheben;
47
34.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau K. M. aufzuheben;
48
35.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn M. M. aufzuheben;
49
36.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn I. M. aufzuheben;
50
37.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau C. N. aufzuheben;
51
38.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. N. aufzuheben;
52
39.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau Q. N. aufzuheben;
53
40.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau J. O. aufzuheben;
54
41.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau P. ×. aufzuheben;
55
42.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau E. Q. aufzuheben;
56
43.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau L. Q. aufzuheben;
57
44.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn T. Q. aufzuheben;
58
45.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. S. aufzuheben;
59
46.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn C. S. aufzuheben;
60
47.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau B. T. aufzuheben;
61
48.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau D. T. aufzuheben;
62
49.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn S. T. aufzuheben;
63
50.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau E. T. aufzuheben;
64
51.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau L. T. aufzuheben;
65
52.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. T. aufzuheben;
66
53.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. T. aufzuheben;
67
54.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn W. T. aufzuheben;
68
55.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn I. T. aufzuheben;
69
56.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn O. T. aufzuheben;
70
57.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau D. U. aufzuheben;
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58.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. W. aufzuheben;
72
59.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau J. W. aufzuheben;
73
60.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn T. W. aufzuheben;
74
61.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau T. X. aufzuheben;
75
62.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung des Herrn S. X. aufzuheben;
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63.der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben die Einstellung der Frau N. X. aufzuheben.
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Für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu 2. entgegen einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht aufhebt, wird bereits jetzt
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beantragt,
64.gegen die Antragsgegnerin zu 2. zur Aufhebung der Maßnahme für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - in
Höhe von 250,00 Euro anzuordnen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
80
die Anträge zurückzuweisen.
81
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben vorgetragen, ihre Kooperation beschränke sich auf
eine unternehmerische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überlassung von
Leiharbeitnehmern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2). Zu diesem Zweck
sei es zum Abschluss eines Rahmenüberlassungsvertrages gekommen, ebenso wie mit
anderen Zeitarbeitsunternehmen auch. Arbeitgeberfunktion in personellen und sozialen
Angelegenheiten würden von beiden Beteiligten jeweils für ihre Arbeitnehmer getrennt
wahrgenommen. Bei den von der Beteiligten zu 3) genutzten Räumlichkeiten handele
es sich um Mieträumlichkeiten der J. De GmbH. Die Nutzung der Intranetplattform durch
die für die Beteiligte zu 2) tätigen Mitarbeiter sei Bestandteil des Arbeitsprozesses und
erfolge unabhängig von der vertraglichen Anbindung des jeweiligen Mitarbeiters. Die
bei der Beteiligten zu 2) eingesetzten Leiharbeitnehmer würden auch ausdrücklich als
Leiharbeitnehmer bei dieser geführt.
82
Ein wie auch immer gearteter "einheitlicher Leitungsapparat" sei weder vereinbart noch
tatsächlich etabliert worden. Berührungspunkte bestünden lediglich in soweit, als
Leiharbeitnehmer der Beteiligten zu 3) im Betrieb der Beteiligten zu 2) eingesetzt
würden. Während dieses Einsatzes würden arbeitsbezogene Weisungsrechte von der
Beteiligten zu 2) wahrgenommen. Dies sei freilich schlichte Folge der zwischen den
Beteiligten praktizierten Arbeitnehmerüberlassung. Die Beteiligten zu 2) und 3)
verfügten jeweils über eine eigene Personalabteilung. Leiter der Personalabteilung der
Beteiligten zu 2) sei Herr U. T., Leiter der Personalabteilung der Beteiligten zu 3) deren
Geschäftsführer, Herr O. C.. Die jeweiligen Personalabteilungen seien für alle
Personalfragen des jeweiligen Unternehmens wie Einstellungen, Versetzungen,
Kündigungen, Arbeitszeitfragen etc. vollumfänglich und ausschließlich zuständig. Dies
gelte auch für die Bewerberauswahl. Die Beteiligte zu 3) schalte eigene
Stellenanzeigen, führe eigenständig Bewerbungsgespräche und stelle ggf. Bewerber
bei sich ein. Eine gemeinsame Behandlung von Bewerbungen finde nicht statt.
Allerdings seien vereinzelt Bewerber, die sich zunächst bei der Beteiligten zu 2) initiativ
beworben hätten, später bei der Beteiligten zu 3) eingestellt worden.
83
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen, die nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Annahme eines gemeinsamen
Betriebes mehrerer Unternehmer zu stellen seien, auch dann nicht vorliegen, wenn man
den Vortrag des Betriebsrats als zutreffend unterstelle. Es könne bereits nicht davon
ausgegangen werden, dass vorliegend der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von
einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werde. So verfüge die Beteiligte zu 2)
über eine Personalabteilung und für die Beteiligte zu 3) sei deren Geschäftsführer
hinsichtlich Personalangelegenheiten zuständig. Aus dem Vortrag des Betriebsrats
ergebe sich nicht, wer für die einheitliche Leitung beider Unternehmen zuständig sein
solle und in welcher Art und Weise diese geschehe. Der Einsatz der Mitarbeiter der
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Beteiligten zu 3) im Betrieb der Beteiligten zu 2) als Leiharbeitnehmer habe naturgemäß
zur Folge, dass diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Entleiher auch dessen
Betriebsmittel nutzten. Auch würden die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) nicht etwa
gemeinsam eingesetzt, sondern der Beteiligten zu 2) im Rahmen eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zur Verfügung gestellt.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2008 wurde dem
Betriebsrat am 16.06.2008 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat
bereits vor Zustellung des Beschlusses am 12.06.2008 Beschwerde eingelegt und
diese nach Zustellung des Beschlusses am 30.06.2008 wiederholt. Nach Verlängerung
der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.09.2008 hat der Betriebsrat die
Beschwerde am 16.09.2008 begründet.
85
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) im Wesentlichen
ausgeführt, dass für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes es weniger auf die
Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung, sondern in erster Linie auf die
Einheit der Organisation ankomme. Da die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3)
ausschließlich im Unternehmen der Beteiligten zu 2) zum Einsatz kämen und damit die
Mitarbeiter beider Unternehmen gemeinsam ausschließlich die Betriebsmittel und
Sozialeinrichtungen der Beteiligten zu 2) nutzten, sei festzuhalten, dass die
Antragsgegnerinnen offensichtlich Betriebsmittel gemeinsam nutzten und dies der
Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke diene, wodurch die Einheit einer gemeinsamen
Organisation aufgezeigt werde. Die entgegenstehenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts hält der Beteiligte zu 1) für nicht nachvollziehbar. Die Arbeitnehmer
würden auch von beiden Unternehmern gemeinsam eingesetzt. Der für die Erbringung
der Arbeitsleistung maßgebliche Rahmen (Arbeitszeit, betriebliche Ordnung) zwischen
den Unternehmen sei nicht unterschiedlich ausgestaltet. Auch müsse davon
ausgegangen werden, dass die Unternehmen der Antragsgegnerinnen eine
gemeinsame Personalabteilung unterhielten, die Bewerbungen gemeinsam
behandelten. Diese Annahme begründe sich daraus, dass sich einige Mitarbeiter bei
der Beteiligten zu 2) initiativ oder auf Stellenausschreibungen beworben hätten, bei der
Beteiligten zu 3) dann eingestellt worden seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
Nr. 1 BetrVG seien gegeben, weshalb zu vermuten sei, dass die Nutzung der
Betriebsmittel sowie der Einsatz der Arbeitnehmer von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert werde. Unabhängig hiervon könne die rechtliche
Verbundenheit beider Unternehmen der Antragsgegnerinnen auch mit dem Abschluss
des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 24.10.2007 begründet werden. Im
Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag.
86
Der Antragsteller beantragt:
87
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2008, Az.: 2 BV 44/08,
wird aufgehoben.
88
und stellt die Anträge aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.02.2008.
89
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
90
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
91
Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und verweisen
92
darauf, dass die (wenigen) neuen Ausführungen des Antragstellers seine Beschwerde
nicht zu begründen vermögen. Diese seien weder zutreffend noch rechtlich relevant. Die
Beteiligten zu 2) und 3) führten keinen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 BetrVG. Zwischen ihnen bestünde weder eine Führungsvereinbarung noch ein
einheitlicher Leitungsapparat. Dieses ließe sich auch nicht aus den vom Antragsteller
angeführten Umständen herleiten. Wegen der diesbezüglichen Begründung der
Beteiligten zu 2) und 3) wird auf deren Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung
vom 14.11.2008 Bezug genommen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
93
II.
94
Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz
1, 2 und 5 ArbGG), in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
95
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu
Recht zurückgewiesen.
96
1.Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend
herausgestellt hat, liegt nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelten Grundsätzen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmer dann vor,
wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen
Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst,
geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft
von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die einheitliche Leitung im
Gemeinschaftsbetrieb muss sich auf die Entscheidung des Arbeitgebers im Bereich der
personellen und sozialen Angelegenheiten des gemeinsamen Betriebes beziehen. Eine
unternehmerische Zusammenarbeit allein reicht für die Annahme eines
Gemeinschaftsbetriebes nicht aus. Es muss ein arbeitgeberübergreifender
Personaleinsatz praktiziert werden, der charakteristisch ist für den normalen
Betriebsablauf. Fehlt es an einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer sowie der
materiellen und immateriellen Betriebsmittel und wird der Einsatz der Arbeitnehmer und
die Nutzung der Betriebsmittel nur durch eine der beteiligten Unternehmen ohne
Mitwirkung des anderen gesteuert, ist das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes zu
verneinen (BAG vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972
Gemeinsamer Betrieb). Fehlt es an einem wechselseitigen arbeitgeberübergreifenden
Personaleinsatz und erfolgt der Einsatz von Arbeitnehmern auf der Grundlage einer
Personalgestellung, sind die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Betrieb nicht
erfüllt (BAG vom 16.04.2008 - 7 ABR 4/07 - DB 2008, 1864 ff.).
97
2.Der Vortrag des antragstellenden Betriebsrats zum Vorliegen eines gemeinsamen
Betriebes ist unschlüssig.
98
a)Die im Beschlussverfahren herrschende Offizialmaxime entbindet den Antragsteller
nicht von der Verpflichtung, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein im Antrag
verfolgtes Begehren herleitet. Sein Vortrag muss jedenfalls so viele Anhaltspunkte
enthalten, dass der Tatsachenrichter entnehmen kann, worauf er seinen Antrag stützt.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, ohne ausreichenden Sachvortrag
99
des Antragstellers von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise
ein anderer bisher von dem Antragsteller noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet
wäre, eine ausreichende Begründung für die mit seinem Antrag verfolgten Ansprüche zu
geben (BAG vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 - NZA 1989, S. 728 ff. m. w. N.).
b)Ein solcher Sachvortrag ist vorliegend nicht gegeben.
100
Eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln der Beteiligten zu 2) und Beteiligten zu
3) ergibt sich nicht daraus, dass den Leiharbeitnehmern Betriebsmittel der Beteiligten zu
2) zur Ermöglichung der ihnen bei der Beteiligten zu 2) obliegenden Tätigkeiten zur
Verfügung gestellt werden: Nicht nur, dass die Zeitarbeitnehmer nach § 9 des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nur Geräte, Werkzeuge und Maschinen benutzen
dürfen, die zur Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind, wie sie in der jeweiligen
Überlassungsvereinbarung vorgesehen sind (wobei ein Einsatz für andere Tätigkeiten
nur mit vorheriger Zustimmung des Verleihers zulässig ist), womit eine Nutzung von
Betriebsmitteln der Beteiligten zu 2) für die Leiharbeitnehmer bereits nicht übergreifend,
sondern nur (streng) tätigkeitsbezogen erlaubt ist; hinzu kommt, dass ansonsten
keinerlei tatsächliche oder rechtliche Möglichkeiten für die Beteiligte zu 3) erkennbar
geworden sind, (selbst) auf Betriebsmittel der Beteiligten zu 2) zuzugreifen und diese
gemeinsam mit dieser zu nutzen.
101
Im Übrigen ist die (Mit-)Nutzung von Betriebsmitteln und bestehenden
Sozialeinrichtungen bei der Beteiligten zu 2) durch die Leiharbeitnehmer Ausfluss ihrer
vollen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers, wie sie für die Annahme von
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vorausgesetzt wird (vgl. dazu etwa BAG vom 18.01.1989, a.a.O.).
102
Auch die weitergehende Voraussetzung für die Annahme (bloßer)
Arbeitnehmerüberlassung ist vorliegend erfüllt - nämlich der Umstand, dass ein
Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und
Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur
Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (vgl. insoweit etwa BAG vom 03.12.1997 - 7
AZR 794/96 - AP Nr. 24 zu § 1 AÜG).
103
Dass die Beteiligte zu 3) nach der Zurverfügungstellung der bei ihr eingestellten
Leiharbeitnehmer an die Beteiligte zu 2) denselben noch Arbeitsanweisungen erteilen
könnte, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Auch hat er nicht dargetan, dass die
Beteiligte zu 3) über die bloße Personalgestellung an die Beteiligte zu 2) hinaus
irgendwie in die Wahrnehmung der arbeitstechnischen Zwecksetzung der Beteiligten zu
2) mit eingebunden wäre bzw. zur Erfüllung ihrer eigenen arbeitstechnischen
Zwecksetzung an den Betriebsmitteln oder der Stammbelegschaft der Beteiligten zu 2)
partizipieren könnte.
104
Soweit der antragstellende Betriebsrat das Vorhandensein einer gemeinsamen
Personalabteilung behauptet hat, beschränkt sich sein diesbezüglicher
"Tatsachenvortrag" darauf, aus dem Umstand, dass sich einige Mitarbeiter bei der
Beteiligten zu 2) initiativ oder auf Stellenausschreibungen beworben hätten, bei der
Beteiligten zu 3) eingestellt worden seien, die gemeinsame Behandlung der
Bewerbungen herzuleiten, um aus diesem Umstand wiederum zu schließen, dass die
Unternehmen der Antragsgegnerinnen eine gemeinsame Personalabteilung
105
unterhalten. Angaben dazu, wo und wie die Personalakten der Stammbelegschaft der
Beteiligten zu 2) und die der Leiharbeitnehmer der Beteiligten zu 3) geführt werden, wer
insoweit jeweils für die Gewährung von Urlaub zuständig ist, für Krankmeldungen und
für die Dienstaufsicht einschließlich der Erteilung von Abmahnungen, fehlt im
Sachvortrag des Antragstellers ganz. Auch ist der Antragsteller dem Vortrag der
Beteiligten zu 2) und 3) nicht entgegengetreten, wonach für alle Personalfragen des
jeweiligen Unternehmens, wie Einstellung, Versetzung, Kündigungen, Arbeitszeitfragen
etc., vollumfänglich und ausschließlich das jeweilige Unternehmen für seine
Arbeitnehmer zuständig sei.
Mit dem Hinweis des Antragstellers auf die bloße Alibifunktion der Beteiligten zu 3) wird
schließlich dann sogar noch das Betreiben eines eigenen Betriebszweckes (das der
Arbeitnehmerüberlassung durch die Beteiligte zu 3), in Zweifel gezogen. Da mit der
antragstellerseits vertretenen Strohmannfunktion der Beteiligten zu 3) jedenfalls nicht
begründet werden kann, dass diese zusammen mit der Beteiligten zu 2) einen
gemeinsamen Betrieb führt, der unter Mitwirkung der Beteiligten zu 3) gesteuert wird,
brauchte auf die diesbezügliche Argumentation des Antragstellers dann auch im
Rahmen dieses Verfahrens nicht näher eingegangen zu werden.
106
Seiner Beschwerde konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.
107
III.
108
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92, 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
109
RECHTSMITTELBELEHRUNG
110
Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
111
R E C H T S B E S C H W E R D E
112
eingelegt werden.
113
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
114
Die Rechtsbeschwerde muss
115
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
116
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
117
Bundesarbeitsgericht
118
Hugo-Preuß-Platz 1
119
99084 Erfurt
120
Fax: 0361 2636 2000
121
eingelegt werden.
122
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
127
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
128
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. StoltenbergHorstLepges
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