Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.01.1998
LArbG Düsseldorf (1995, arbeitnehmer, gesetz, bag, gewerkschaft, leistung des arbeitgebers, tarifvertrag, krankheit, gesetzliche grundlage, verweisung)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1257/97
Datum:
09.01.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1257/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 8253/96
Schlagworte:
100%-ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und Berechnung des
Urlaubsentgelts auf die Grundlage des EMTV-Brauereien Nordrhein-
Westfalen vom 29.08.1995
Normen:
Artikel 2, 3 BeschFG, §§ 3, 4, 4 a, 9, 13 EFZG, 11, 15 a BUrlG, Artikel 9
Abs. 3 GG, § 9 TVG, §§ 12, 14 EMTV Brauereien NW vom 29.08.1995
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Arbeitgeberverband der Rheinisch-Westfälischen Brauereien und
Mälze reien e. V. nimmt die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten
(NGG) auf Feststellung in Anspruch, daß §§ 12 Ziffer 1, 14 X. Ziffer 1 des
Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien und Mälzereien im
Land NW vom 29.08.1995 so auszulegen ist, daß die durch das
Arbeitsrechtliche Beschäf tigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 in
Artikel 3 und in Artikel 2 geän derten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4
Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG, 11 Abs. 1 u. 15 a BUrlG auf
tarifgebundene Arbeitsverhält nisse Anwendung finden. Leitsätze:Das
Feststellungsinteresse für eine Verbandsklage nach § 9 TVG ist mit
Rücksicht auf den Umfang der Rechtskraftwirkung auf Individualpro
zesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch noch nach
Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen, solange die präjudizielle
Rechtskrafterstreckung noch eintreten kann.§ 12 Ziffer 1 EMTV in der
Fassung vom 29.08.1995 ist dahingehend zu interpretieren, daß die
durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförde rungsgesetz vom
25.09.1996 (BGBl. I 1476) in Artikel 3 geänderten Vor schriften der §§ 3
Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 u. 13 EFZG ab 01.10.1996
bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsver hältnisse Anwendung
gefunden haben.§ 4 a Abs. 1 bis 3 EFZG n. F. enthält keinen
unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Der tariflich vorgegebene
Urlaubsanspruch wird weder gekürzt noch nachteilig verändert. Der
Gesetzgeber gestattet vielmehr durch Nichtanwendung des § 9 BUrlG,
auch bei einer Erkrankung in begrenztem Umfang Natu ralurlaub
nehmen zu dürfen.§ 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 ist für die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien so auszulegen, daß die unter Artikel 2 des
Arbeitsrechtlichen Beschäfti gungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996
geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 15 a BUrlG n. F. anwendbar
sind.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt,
a) daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages
für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom
29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte
und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im
DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das
Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom
25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften
der §§ 3 Abs. 1 und 3 , 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und
13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis
zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse
Anwendung gefunden haben,
und
b) daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für
die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August
1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und
Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB
sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des
Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom
25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11
Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
4. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Mit der Klage strebt der Kläger, der Arbeitgeberverband R.-W. B. und M. e. V.,
gegenüber der Beklagten, der Gewerkschaft N.-G.-G. , eine rechtsverbindliche
Entscheidung darüber an, ob die betroffenen Tarifbestimmungen des Einheitlichen
Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995
die Anwendung der seit dem 01.10.1996 geltenden gesetzlichen Regelungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes umfassen.
2
In § 12 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-
Westfalen in der Fassung vom 29.08.1995 heißt es u. a. wie folgt:
3
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen
4
1. In Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit finden die gesetzlichen
Vorschriften Anwendung.
5
Das Krankengeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den
der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem
Beginn der Krankheit erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur
vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der
Krankheit eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
6
2. Darüber hinaus erhält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit
verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuß in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Leistungen der Sozial-versicherungsträger
und 100 % des Nettoentgeltes nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von ...
7
3. Fallen innerhalb eines Monats Arbeitsentgelt, Krankengeld und
Krankengeldzuschuß zusammen, so erhält der Arbeitnehmer nicht mehr, als wenn
er gearbeitet hätte.
8
4. Bei unverschuldeten Arbeitsunfällen im Sinne der RVO wird unabhängig von der
Dauer der Betriebszugehörigkeit von der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuß in
Höhe des Differenzbetrages zwischen den Leistungen der
Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zum Ende des
dritten Monats, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt.
9
...
10
6. Wird von einem Träger der Sozialversicherung ... eine Vor-beugungs-, Heil- oder
Genesungskur bewilligt, ohne daß ein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes besteht, so erhält der Arbeitnehmer, wenn er eine mindestens
einjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen kann, ... den
Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und
100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zu höchstens 6 Wochen, jedoch nicht über
das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
11
In § 14 X des gleichen Tarifvertrages ist unter Ziffer 1 folgendes geregelt:
12
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das
der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor dem
Beginn des Urlaubs enthalten hat. Bei Entgelt-erhöhungen nicht nur
vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des
Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Entgeltkürzungen, die
im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsunfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des
Urlaubsentgeltes außer Betracht.
13
Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 21.11.1996 anhängig gemachten
Verbandsklage hat der klagende Arbeitgeberverband geltend gemacht, § 12 Ziffer 1
Abs. 1 EMTV Brauereien verweise auf die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, ohne eigenständige Regelungen zu den
Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe der Entgeltfortzahlung zu treffen und ohne die
bis zum 01.10.1996 geltende Rechtslage eigenständig zu übernehmen. Dies führte im
Ergebnis dazu, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25.09.1996 in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4,
4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf tarifgebundene
Arbeitsverhältnisse zur Anwendung gelangen müßten. Auch § 14 X. Ziffer 1 EMTV
Brauereien sei mit Wirkung ab 01.10.1996 durch Art. 2 des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes dergestalt geändert worden, daß das Urlaubsentgelt
mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden bezahlten Arbeitsverdienstes bemessen
werde.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
festzustellen, daß die §§ 12 Ziffer 1 und 14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen
Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen für
gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der
Gewerkschaft NGG im DGB sind, vom 29.08.1995 so auszulegen sind, daß die
durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und
Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungs-förderungsgesetz vom
25.09.1996, BGBl. I, Nr. 48 vom 27.09.1996, S. 1476 ff.) in Artikel 3 geänderten
Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes (n. F.) sowie in Artikel 2 geänderten Vorschriften der
§§ 11 Abs. 1 und 15 a des Bundesurlaubsgesetzes (n. F.) ab 01.10.1996 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
16
Die beklagte Gewerkschaft hat beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der Gesetzgeber habe mit dem
Beschäftigungsförderungsgesetz nicht in bestehende tarifliche Regelungen eingreifen
wollen. Dies werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes deutlich hervorgehoben.
Dabei sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, daß von Gewerkschaftsseite der Anteil
der gesetzesfesten Tarifregelungen zur Entgeltfortzahlung mit über 80 % und von den
Arbeitgeberverbänden mit 40 bis 80 % beziffert worden sei. Die Tarifvertragsparteien
hätten im vorliegenden Manteltarif zur Entgeltfortzahlung eine umfassende,
differenzierte und in einer Vielzahl von Regelungsgegenständen vom Gesetz
unabhängige Normqualität geschaffen. Bereits seit 1978 gelte für die Berechnung des
19
Krankenentgelts im Unterschied zur gesetzlichen Regelung das sog. Referenzprinzip
wie es auch in § 12 Ziffer 1 S. 2 des streitbefangenen Tarifvertrages vom 29.08.1995
geregelt werde. Die Tarifvertragsparteien hätten es nicht nur dabei belassen, das
Referenzprinzip anzuwenden, vielmehr in § 12 Ziffer 1 S. 3 MTV vorgesehen, daß bei
Ver-diensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des
Berechnungszeitraums oder der Krankheit einträten, von dem erhöhten Verdienst
auszugehen sei. Diese Regelungen müßten im Zusammenhang mit § 12 Ziffer 1 S. 1
des Tarifvertrages gesehen werden und zeigten, daß die Tarifvertragsparteien einen
eigenständigen Normsetzungswillen zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die
Tarifvertragsparteien hätten es auch nicht dabei belassen, nur die reine
Entgeltfortzahlung bei Krankheit im § 12 Ziffer 1 eigenständig zu regeln. Sie hätten
weitere umfangreiche Regelungen getroffen, die belegten, daß eine 100 %ige
Entgeltfortzahlung das gemeinsame Regelungsziel gewesen sei. Dies belege § 12
Ziffer 2 und 4 des Tarifvertrages. So knüpfe bereits § 12 Ziffer 2 einleitend durch die
Formulierung darüber hinaus an die vom Arbeitgeber geschuldete Entgeltfortzahlung an
und verpflichtete diesen bei Erfüllung bestimmter Betriebszugehörigkeitszeiten zur
Zahlung eines Zuschusses, der gewährleiste, daß bei unverschuldeter Erkrankung 100
% des Nettoentgelts gezahlt werde. In § 12 Ziffer 4 des Tarifvertrages werde dies bei
unverschuldeten Arbeitsunfällen unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
erweitert. Es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, wenn ein erkrankter oder an den
Folgen eines Arbeitsunfalles leidender Arbeitnehmer ab der 7. Krankheitswoche mehr
erhielte als in den vorangegangenen Krankheitswochen. Dies sei ein eindeutiges Indiz
dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle nicht von der im Jahre 1995 geltenden gesetzlichen Regelung hätten
abweichen wollen. Dies werde auch durch § 12 Ziffer 3 des Tarifvertrages belegt,
wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr erhalten solle, als wenn er gearbeitet hätte, falls
innerhalb eines Monats Arbeitsentgelt, Krankengeld und Krankengeldzuschuß
zusammenfielen. Eine derartige Formulierung könnten nur Tarifvertragsparteien treffen,
die von einer vollen Entgeltfortzahlung ausgingen. Weitere eigenständige Regelungen
fänden sich in § 12 Ziffer 7 und Ziffer 8 des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien
hätten mithin nicht ein Gesetzeswerk im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung
ganz oder auch nur teilweise übernommen, sondern eine umfassende eigenständige
Regelung getroffen. Selbst wenn man davon ausginge, daß § 12 Ziffer 1 S. 1 des
Tarifvertrages eine Verweisung auf das Gesetz enthielte, würde es sich um eine
statische Verweisung handeln. Die Gesetzesänderung im Bereich der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sei daher nicht für die tarifunterworfenen
Arbeitsverhältnisse maßgebend.
Die gesetzgeberisch zugelassene Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch § 4 a
EFZG n. F. sei darüber hinaus als ein verfassungswidriger Eingriff in die durch Art. 9
Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie zu bewerten. Die verfassungswidrige
Einschränkung von tarifvertraglichen Ansprüchen gelte insbesondere auch bei der
Anrechnung von Kuren auf den Erholungsurlaub. Der entgegenstehende Wille der
Tarifvertragsparteien ergäbe sich eindeutig aus § 14 Ziffer IX des Tarifvertrages.
20
Auch § 14 X. des Tarifvertrages stellte keine deklaratorische Regelung dar. Tatsächlich
hätten die Tarifvertragsparteien in § 14 X. des Tarifvertrages das Urlaubsentgelt nach
dem vollen durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten
Kalendermonate geregelt, also unter Einschluß des auch für Überstunden bezahlten
Arbeitsverdienstes. Für den konstitutiven Charakter der Regelung spräche, daß die
Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der zusätzlichen Gewährung einer Freizeit
21
gemäß § 3 Ziffer 7 bei der Entgeltberechnung auf die Grundsätze der Urlaubs-
entgeltberechnung zurückgegriffen hätten. Überdies hätten die Tarifvertragsparteien
etwa in § 16 Ziffer 1 S. 2 bei der Berechnung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe
eines Monatsentgeltes zusätzliche Vergütungsbestandteile unberücksichtigt gelassen,
woraus zu schließen sei, daß die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelung beim
Urlaubsentgelt gerade nicht gewollt hätten.
Durch Urteil vom 25.06.1997 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 Ca
8253/96 - festgestellt, daß § 12 Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die
Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 für gewerbliche
Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im
DGB sind, so auszulegen ist, daß die §§ 3 Abs. 1 und 3, 13 EFZG ab 01.10.1996 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden und im übrigen die Klage
abgewiesen.
22
Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird verwiesen.
23
Gegen das am 18.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem
Landesarbeitsgericht am 15.08.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.1997 mit einem
bei dem Landesarbeitsgericht am 06.10.1997 vorliegenden Schriftsatz begründet.
24
Auch die beklagte Gewerkschaft hat gegen das am 18.07.1997 zugestellte Urteil mit
einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18.08.1997 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 20.10.1997 mit einem am 20.10.1997 bei dem Landesarbeitsgericht vorliegenden
Schriftsatz begründet.
25
Beide Parteien wenden sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im
jeweiligen Umfang ihres Unterliegens gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung.
26
Die streitenden Tarifvertragsparteien haben am 06.10.1997 § 12 Ziffer 1 des Einheit-
lichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen neu
geregelt und die streitbefangene Vorschrift des § 12 Ziffer 1 EMTV mit Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages am 01.11.1997 außer Kraft gesetzt.
27
Der Kläger beantragt,
28
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen,
29
1. daß § 12 Ziffer 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die
Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche
Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft
NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche
Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996, BGBl. I, Nr. 48 vom
27. September 1996, S. 1476 ff.) in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1
und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
(n. F.) ab 01. Oktober 1996 bis zum 31. Oktober 1997 auf tarifgebundene
Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben, und
30
2. daß 14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im
Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer,
Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB
sind, so auszulegen ist, daß die mit Art. 2 des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1
und 15 a des Bundes-urlaubsgesetzes (n. F.) ab 01. Oktober 1996 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
31
Die beklagte Gewerkschaft beantragt,
32
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und festzustellen, daß § 12 Ziffer 1 des
Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 29.08.1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die
Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das
Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom
25.09.1996 (Bundesgesetzblatt I, 1996, S. 1476 ff.) in Art. 3 geänderten Vorschriften
der §§ 3 Abs. 3, 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. ab 01.10.1996 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.
33
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden verwiesen
(§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
34
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
35
I.
36
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - ist zulässig.
37
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Streitgegenstandes zulässig (§ 264 Abs. 2 ZPO) sowie in gesetzlicher Form und Frist
eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig und
ordnungsgemäß nach Verlängerung der Begründungsfrist begründet worden (§§ 519
Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
38
II.
39
Auch in der Sache selbst war den vom Kläger geltend gemachten
Feststellungsanträgen unter teilweiser Abänderung der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung zu entsprechen.
40
1. Die als Feststellungsklage erhobene Verbandsklage des Klägers ist zulässig.
41
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO auch für Verbandsklagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse liegt vor.
42
Die vorliegende Verbandsklage betrifft zwar kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256
ZPO. Es folgt jedoch aus § 9 TVG, der den Tarifvertragsparteien abweichend von § 256
ZPO gestattet, eine abstrakte Feststellungsklage über den Inhalt einer Tarifnorm
erheben zu dürfen. Mit der Regelung des § 9 TVG soll nämlich sichergestellt werden,
43
daß nach Erlaß einer nach § 9 TVG zu berücksichtigenden rechtskräftigen
Entscheidung nicht nur zwischen den streitenden Tarifvertragsparteien Rechtsklarheit
über den Inhalt einer Tarifnorm besteht, sondern zugleich im Sinne der Präjudizialität
eine davon abweichende Sachentscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen
tarifgebundenen Parteien nicht ergehen kann (BAG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 AZR
512/81 - EzA § 9 TVG Nr. 3; BAG, Urteil vom 17.02.1992 - 10 AZR 448/91 - NZA 1992,
999 = AP Nr. 1 zu § 84 ArbGG 1989). Dabei reicht ein Auslegungsstreit zu einzelnen
Tarifnormen aus, obwohl § 9 TVG von Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Tarifverträgen spricht (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 -
AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen = NZA 1996, 1214 = BB 1996, 1564 m. ausf. N.).
Zweifelhaft konnte allerdings sein, ob das Rechtsschutzinteresse für die Klage aus § 9
TVG auch dann noch fortbesteht, wenn die Tarifvertragsparteien während der
prozessualen Auseinandersetzung die zwischen ihnen streitige Norm des Tarifvertrages
aufheben und durch eine neue tarifvertragliche Regelung ersetzen, wie dies im Hinblick
auf § 12 Ziffer 1 des EMTV ab 01.11.1997 geschehen ist.
44
Der Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 9 TVG ist vor allem darauf ausgerichtet,
eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen eines bestehenden
Tarifvertrages zu gewährleisten, weshalb etwa Löwisch/Rieble (TVG, § 9 Rz. 26, 27)
wegen dieser Funktion von § 9 TVG von der Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 9
TVG ausgehen, wenn der Tarifvertrag außer Kraft getreten ist (ebenso LAG Düsseldorf,
EzA § 9 TVG Nr. 1). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 28.09.1977 (- 4 AZR 446/76 - AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969 = EzA § 9 TVG Nr. 2) ist
nicht einschlägig, weil sie eine Bestimmung eines Tarifvertrages im Stadium der
Nachwirkung betraf. Im Nachwirkungszeitraum verlieren Bestimmungen eines
Tarifvertrages nicht ihre Existenz als Rechtsnormen, wenn auch die Qualität der
Unabdingbarkeit verlorengeht.
45
Gleichwohl ist für das Feststellungsbegehren zu § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 mit der
gegenständlichen Beschränkung auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum Ende der
Laufzeit der streitigen Tarifbestimmung am 01.11.1997 ein Rechtsschutzinteresse zu
bejahen.
46
Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollnotiz betreffend § 12 Ziffer 1 EMTV
vom 06.10.1997 zum Ausdruck gebracht, daß es den Arbeitgebern freisteht, die neue
tarifliche Regelung des § 12 Ziffer 1 EMTV 1997 rückwirkend ab 01.10.1996 anwenden
zu können oder nicht. Damit wurde für diesen Zeitraum der Streit der
Tarifvertragsparteien über den Inhalt des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 nicht ausgeräumt.
Überdies sind noch Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber
aus der Zeit vor dem 01.11.1997 bei den Arbeitsgerichten in Nordrhein-Westfalen
anhängig, die noch nicht entschieden sind und für die das vorliegende Verfahren die
besondere Rechtskraftwirkung des § 9 TVG erzeugen kann. Bei derartigem Befund hat
die vorliegende Entscheidung nicht die Qualität einer unverbindlichen Klärung eines
Streitpunktes im Sinne der Begutachtung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen
Rechtszustandes. Da der Umfang der Rechtskraftwirkung der vorliegenden
Entscheidung nach § 9 TVG nicht nur zwischen den Tarifvertragsparteien selbst erzeugt
wird, sondern sich zugleich auf Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien
erstreckt, darf das Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsverhältnis der
Tarifvertragsparteien zueinander beschränkt werden, das mit dem Wegfall der tariflichen
Regelung entfiele. Mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskrafterstreckung auf
47
Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das
Rechtsschutzinteresse an einer Verbandsklage auch noch nach Beendigung eines
Tarifvertrages zu bejahen, so lange die präjudizielle Rechtskrafterstreckung noch
eintreten kann (a. A. Löwisch/Rieble, TVG, § 9 Rz. 55 ff.), wovon vorliegend auszugehen
ist.
2. Die Feststellungsklage des Klägers ist begründet.
48
a) § 12 Ziffer 1 EMTV in der Fassung vom 29.08.1995 (EMTV 1995) ist dahingehend zu
interpretieren, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom
25.09.1996 (BGBl. I, 1476) in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4
Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben.
49
Die Auslegung des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 ergibt, daß es sich bei der Verweisung auf
die gesetzlichen Vorschriften in Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit um eine
Bezugnahme auf das am 01.06.1994 in Kraft getretene EFZG (BGBl. I, 1014) in seiner
jeweilig geltenden Fassung handelt.
50
Nach ständiger Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifnormen wie Gesetze
auszulegen (vgl. nur BAG, Urteil vom 23.02.1994 - 4 AZR 224/93 - DB 1994, 2402; BAG,
Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 470/95 - n. v.; BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR
370/96 - NZA 1997, 726). Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist
jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und
der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen,
sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für
die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien
wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAG, Urteil vom
12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - NZA 1985, 160 = BB 1985, 1465).
51
Vorliegend ist der Tarifwortlaut insoweit eindeutig: In Fällen von Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit sollen die gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Dabei wird
unmißverständlich auf das Gesetz verwiesen, so daß jedenfalls mit Inkrafttreten des §
12 Ziffer 1 EMTV 1995 am 29.08.1995 kein Zweifel darüber bestehen konnte, daß die
Tarifvertragsparteien deklaratorisch auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Regelung
des EFZG Bezug nehmen wollten.
52
(1) In dieser Verweisung auf das EFZG liegt keine konstitutive, sondern lediglich eine
deklaratorische Regelung. Der schlichte Hinweis auf das Gesetz spricht gegen einen
eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien. Dabei ist in diesem
Zusammenhang für das Auslegungsergebnis ohne Belang, daß die
Tarifvertragsparteien seinerzeit davon ausgingen, daß der Gesetzgeber den Umfang der
gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle unangetastet lassen würde.
53
(2) § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 nimmt auch auf die jeweilige Fassung der gesetz- lichen
Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle Bezug.
54
Der Tarifwortlaut enthält zwar nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die jeweilige
Fassung des Gesetzes. Da jedoch Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung gelten, ist
bei natürlicher Betrachtungsweise zunächst davon auszugehen, daß der jeweilige
55
Gesetzeswortlaut in Bezug genommen worden ist. Diese Bewertung steht im Einklang
mit dem Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung, die schlicht auf das Gesetz
verweist, weil die Tarifvertragsparteien durch die Bezugnahme auf das einschlägige
Gesetz zum Ausdruck bringen, sich den gesetzlichen Gegebenheiten unterordnen zu
wollen, ohne selbst eine eigenständige Regelung der Materie zu schaffen.
Gerade bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gilt dies um so mehr, als der
Gesetzgeber durch das am 01.06.1994 in Kraft getretene Gesetz über die Lohnzahlung
des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfalle das bisher in den alten
Bundesländern für Arbeiter (LohnFG) und Angestellte (§§ 63 HGB, 133 c GewO, 616
BGB) unterschiedlich geregelte Recht vereinheitlicht hat und die Tarifvertragsparteien
schon deshalb keinen Grund hatten, nicht auf das Gesetz zu verweisen. Überdies ließ
und läßt das EFZG (§ 12) - von § 4 Abs. 4 EFZG abgesehen - auch für die
Tarifvertragsparteien keine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu. Wenn
also die Tarifvertragsparteien bei dem Tarifabschluß am 29.08.1995 eine konstitutive
Abweichung vom Gesetz gewünscht hätten, mußte diese die Arbeitnehmer in Relation
zu den gesetzlichen Vorgaben besser stellen. So lange das nicht geschehen ist, kann
weder von einer konstitutiven noch von einer zumindest statischen konstitutiven
Regelung ausgegangen werden (ebenso wohl Buchner, NZA 1996, 1177, 1182;
Bauer/Lingemann, BB Beilage 17/1996, 8, 16; Rieble, RdA 1997, 134, 140;
Schiedsspruch des Tarifschiedsgerichts der ledererzeugenden Industrie vom
28.11.1996, RdA 1997, 175; a. A. Boerner, ZTR 1996, 435, 438; Wedde, AuR 1996, 421,
422; Zachert, DB 1996, 2078, 2079; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von
Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, 1997, 14).
56
Eine ganz andere Frage ist, ob die Tarifvertragsparteien von der am 01.10.1996
eingetretenen Gesetzesänderung überrascht worden sind und damit möglicherweise die
Geschäftsgrundlage für § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 entfallen ist. Daß die
Tarifvertragsparteien die vorstehenden Erwägungen weitgehend teilen, haben sie durch
den sonst überflüssigen Tarifvertrag über die Änderung der Bestimmung des § 12 Ziffer
1 EMTV vom 06.10.1995 deutlich unterstrichen.
57
(3) Die von der Beklagten vorgetragenen Überlegungen, die eine konstitutive statische
Exegese des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 stützen sollen, konnten das Gericht nicht
überzeugen.
58
Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Tarifvertragsparteien hätten im Zusammenhang
mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle eigenständig und vom Inhalt her
abweichende und ergänzende Regelungen in Relation zum EFZG geschaffen. Dies
mag durchaus sein, ändert aber nichts an dem oben beschriebenen Befund, weil es
denkgesetzlich ausgeschlossen ist, aus dem ausdrücklichen Verweis auf eine andere
Regelung (hier das Gesetz) eine eigenständige Regelung mit bestimmten Inhalten
konstruieren zu können.
59
Gleiches gilt für den Hinweis, der Gesetzgeber habe nicht in bestehende Tarifverträge
eingreifen wollen. Dies ist richtig, trägt aber nicht zur Problemlösung bei. Denn die
Tarifautonomie schlägt sich im geschriebenen Wort des Tarifvertrages nieder. Etwas
anderes wird nur denkbar, wenn es einen Regelungszwang der Tarifvertragsparteien
gäbe, der es ausschlösse, von einer eigenständigen Regelung Abstand nehmen und
auf das jeweilige Gesetz verweisen zu dürfen. Dies wird nirgends vertreten und
widerspräche auch dem Inhalt von Art. 9 Abs. 3 GG.
60
§ 12 Ziffer 1 S. 2 EMTV 1995 führt ebenfalls nicht weiter, weil diese Regelung
ausschließlich der Berechnungsmethode dient und eine modifizierte Kombination von
Referenzprinzip und Lohnausfallprinzip enthält, ohne damit eine 100 %ige Lösung
festzuschreiben. Dies alles hat nichts mit der bereits zuvor angesprochenen Frage zu
tun, daß die gemeinsame Vorstellung (Geschäftsgrundlage) der Tarifvertragsparteien
auf der 1995 geltenden Gesetzeslage aufbaute und es seinerzeit ausgeschlossen
erschien, daß sich daran zum Nachteil der Arbeitnehmer etwas ändern könnte.
Deswegen trägt die Beklagte zu Recht vor, daß die Tarifvertragsparteien damals keine
Veranlassung hatten, eine 100 %ige Absicherung der Entgeltfortzahlung in den
Tarifvertrag aufzunehmen und aus ihrer früheren Sicht die Bezugnahme auf das Gesetz
ausreichte.
61
Auch die weiteren Ziffern des § 12 EMTV 1995 leisten keine überzeugende
Argumentationshilfe für § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 im Sinne der Auffassung der
Beklagten. Die Zuschußregelung (Ziffer 2) stellt eine Sonderleistung dar, die zweifellos
einen konstitutiven Charakter aufweist, weil sie über die gesetzliche Regelung
hinausgeht, die eine derartige Zuschußpflicht des Arbeitgebers nicht kennt. Ob dabei
der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eine höhere Zahlung erhält als
während der Dauer der Entgeltfortzahlung mag dahinstehen, weil die Beklagte
übersieht, daß tarifliche Krankengeldzuschüsse auf der Basis des Bruttokrankengeldes
zu berechnen sind, es sei denn, aus dem Tarifvertrag ergäbe sich etwas anderes (vgl.
nur BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB = BB 1996,
1844). Dies ist jedoch ohne Belang, weil auch bei Unterstellung der von der Beklagten
befürworteten Auslegung des § 12 Ziffer 2 EMTV 1995 kein Auslegungsnutzen für § 12
Ziffer 1 EMTV 1995 zu ziehen ist. Der Hinweis auf das Gesetz läßt sich nicht weg-
diskutieren, ungeachtet dessen, daß das von der Beklagten eingeschätzte Ergebnis
herauskommt, wonach der Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber durch die Zuschußleistung des Arbeitgebers günstiger dasteht. Die
Tarifvertragsparteien haben sich über die Rechtslage bei Abschluß des § 12 Ziffer 1
EMTV nicht geirrt. Sie haben lediglich die eingetretenen Entwicklungen des EFZG nicht
bedacht und falsch eingeschätzt.
62
Dies gilt zugleich für die weiteren Hinweise auf entsprechende Zusatzregelungen in §
12 EMTV 1995, ohne daß die jeweiligen Argumente wiederholt werden müßten. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß den
Tarifvertragsparteien die grundsätzliche Problematik der hier zu entscheidenden
Rechtsfragen seit der ähnlich verlaufenen Diskussionen über die tariflichen
Kündigungsfristen bekannt gewesen und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts sowie ausführlicher literarischer Behandlung geworden ist (vgl.
nur die Nachweise bei BAG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94 - NZA 1996, 539 =
EzA § 622 n. F. BGB Nr. 52 = AP Nr. 48 zu § 622 BGB).
63
Ebenso schlagen alle Versuche fehl, das Fehlen des eigenen Normsetzungswillens der
Tarifvertragsparteien methodisch dadurch zu ersetzen, daß die gewollte dynamische
Verweisung im Tarifvertrag besonders zum Ausdruck gebracht werden müßte und
insbesondere dann zu verneinen sei, wenn sich die gesetzliche Grundlage in einer Art
und Weise ändert, die ursprünglich nicht absehbar war (vgl. Wedde, AuR 1996, 421 ff.).
Dabei wird vor allem übersehen, daß der Hinweis der Tarifvertragsparteien auf eine
gesetzliche Regelung gerade ihren mangelnden eigenen Regelungswillen ausdrückt.
Fehlt es aber an einem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, dann kann im
64
Nachhinein nicht unterstellt werden, er sei doch im Hinblick auf eine statische
Verweisung auf das Gesetz vorhanden gewesen. Dafür gibt es auch tatsächlich im
vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Entwicklungsgeschichte
des Tarifvertrages, die nichts dafür hergibt, daß die Tarifvertragsparteien nur eine
statische Bezugnahme auf das Gesetz wollten. Dies gilt ungeachtet dessen, daß im
Tarifvertrag von 1963 auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die
wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle verwiesen wird, weil auch
ohne Ergänzung der Jeweiligkeit der schlichte Hinweis auf eine gesetzliche Regelung,
wie dies in den nachfolgenden Tarifverträgen geschehen ist, Ausdruck dafür ist, daß die
Tarifvertragsparteien auf das jeweilige Gesetz Bezug nehmen. Wenn die
Tarifvertragsparteien nur eine statische Verweisung wollen, müssen sie dies im
Tarifwerk selbst zum Ausdruck bringen.
Ändern sich daher die bei Vertragsabschluß eines Tarifvertrages bestehenden recht-
lichen oder tatsächlichen Verhältnisse, und tritt damit eine Äquivalenzstörung ein, sind
die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden rechtlichen Instrumen-tarien
einzusetzen, um diesen Zustand zu bereinigen. Dies ist Aufgabe der
Tarifvertragsparteien, nicht aber des Gerichts, das mit einer richterlichen Anpassung des
Tarifvertrages in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingriffe.
65
(4) Angesichts der vorstehenden Gründe sind die §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4
EFZG in der ab 01.10.1996 geltenden Fassung bis zum 31.10.1997 auf
Arbeitsverhältnisse anzuwenden die vom EMTV 1995 kraft beiderseitiger Tarifbindung
erfaßt werden.
66
(5) Dies gilt gleichermaßen für § 4 a Abs. 1 bis 3 EFZG n. F., wonach unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen zur Vermeidung des Entgeltausfalls der übergesetzliche
Urlaub vom Arbeitnehmer eingesetzt werden kann. Dabei hat der Gesetzgeber zur
Vermeidung einer Konfliktlage mit dem Bundesurlaubsgesetz und dem
Tarifvertragsgesetz in § 4 a Abs. 1 S. 6 EFZG n. F. die Anwendung von § 9 BUrlG und
des § 4 Abs. 4 S. 1 TVG ausgeschlossen und für Betriebsferien in Abs. 3 eine
Sonderregelung getroffen.
67
Der von der Beklagten insoweit geltend gemachte Einwand des unzulässigen Eingriffs
in die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (ebenso
Buschmann, AuR 1996, 285, 291; Düwell, AiB 1996, 394; Leinemann, BB 1996, 1381,
1382) ist zu verneinen. Richtig ist, daß sich die Anrechnungsmöglichkeit vor allem auf
den tariflichen Urlaub bezieht, der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht.
Ungeachtet dessen, daß der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus
berechtigt ist, in die Tarifautonomie eingreifen zu dürfen (BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR
712/86 - NZA 1996, 1157 = BB 1996, 1835), wird der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs.
3 GG durch § 4 a EFZG nicht verletzt. Der Gesetzgeber greift nicht in die tarifliche
Urlaubsregelung ein, so lange der Tarifvertrag selbst einen derartigen Eingriff nicht
ausdrücklich untersagt. Der tariflich vorgegebene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
wird keineswegs gekürzt oder nachteilig verändert, sondern bleibt in seinem Umfang
vollständig erhalten. Der Gesetzgeber hat lediglich durch die Nichtanwendung von § 9
BUrlG ausnahmsweise gestattet, auch bei einer Erkrankung Naturalurlaub nehmen zu
dürfen (im Ergebnis ebenso Bauer/Lingemann, BB Beilage 17/1996, 8, 11 ff.; Buchner,
NZA 1996, 1177, 1180; Hanau, RdA 1997, 205, 206, der insoweit auf das Wahlrecht des
Arbeitnehmers abhebt; Giesen, RdA 1997, 193, 197), um dadurch den
Einkommensverlust bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu kompensieren.
68
Dem Arbeitnehmer ist völlig freigestellt, ob er sich zu einer derartigen Kompensation
entschließt oder nicht. Dadurch wird nicht in den den Koalitionen zustehenden Bereich
autonomer Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen. Ebensowenig verzichtet
der Arbeitnehmer auf ein ihm tariflich zustehendes Recht, wobei hier unentschieden
bleiben kann, ob das in § 4 Abs. 4 TVG statuierte Verzichtsverbot zu den unabdingbaren
Voraussetzungen eines funktionsfähigen Tarifvertragsystems gehört und an dem Schutz
aus Art. 9 Abs. 3 GG teilnimmt. Demgemäß ist auch nicht klärungsbedürftig, ob das
Wahlrecht des Arbeitnehmers vom Günstigkeitsprinzip gedeckt ist und sich unter dieser
Bewertung (§ 4 Abs. 3 TVG) gegenüber § 4 Abs. 4 TVG durchsetzt.
(6) Die vorstehenden Gründe betreffen auch die in § 9 EFZG n. F. für Versicherte und
Nichtversicherte neu geregelten Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation.
69
Die Anwendung des § 9 EFZG n. F. wird durch § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 in Bezug
genommen. Soweit § 12 Ziffer 6 EMTV 1995 eine Aussage zu Kuren enthält, bei denen
kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und in Anlehnung an § 12
Ziffer 2 EMTV eine Verpflichtung zur Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den
Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zu
höchstens sechs Wochen auslöst, handelt es sich um eine konstitutive Regelung des
Tarifvertrages. Sie hat aber keine Bedeutung für die Interpretation von § 12 Ziffer 1
EMTV 1995, wie bereits zuvor näher begründet worden ist.
70
(7) § 12 Ziffer 1EMTV 1995 bezieht sich ebenfalls auf die in Art. 3 Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz in § 13 vorgesehene Überleitungsvorschrift.
71
b) Es war auch festzustellen, daß § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 für die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien so auszulegen ist, daß die unter Art. 2 des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 geänderten Vorschriften der §§ 11
Abs. 1 und 15 a BUrlG n. F. zur Anwendung gelangen.
72
In § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 haben die Tarifvertragsparteien bis auf geringe
sprachliche Veränderungen ohne qualitativen Unterschied die Formulierungen des § 11
Abs. 1 S. 1 bis 3 BUrlG übernommen. In Satz 1 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 heißt es
statt in den letzten 13 Wochen in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten , und
in Satz 2 und 3 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 wird der im Gesetz verwendete Begriff
Verdienst durch den Begriff Entgelt bei sonst gleichlautender Formulierung ersetzt.
73
In Anbetracht dessen, daß die Begriffe Verdienst und Entgelt synonym verwendet
werden und sich in ihrem Aussagegehalt decken, kann nicht zweifelhaft sein, daß
zunächst die Sätze 2 und 3 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 keine eigenständige
tarifliche Regelung enthalten, sondern sich in einer Wiederholung des Gesetzestextes
erschöpfen. Keine exakte wörtliche Übereinstimmung besteht bei Satz 1 des § 14 X.
Ziffer 1 EMTV 1995 mit § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, weil der Tarifvertrag anders als das
Gesetz auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate abstellt.
74
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor
dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Zugrundezulegen sind die Arbeitsvergütungen,
die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum jeweils als Gegenleistung für seine Tätigkeit
in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen erhalten hat (BAG, Urteil vom 24.11.1992
75
- 9 AZR 4/92 - n. v. m. w. N.). Maßgebend sind die in diesem Referenzzeitraum
ausgezahlten sowie diejenigen Vergütungen, die im Berechnungszeitraum abgerechnet
und abzurechnen sowie auszuzahlen gewesen sind (im Ergebnis ebenso BAG, Urteil
vom 01.10.1991 - 9 AZR 421/90 - NZA 1992, 284 = BB 1992, 143; Dersch/Neumann,
BUrlG, § 11 Rz. 11; GK-BUrlG/Stahlhacke, § 11 Rz. 10; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht,
§ 11 BUrlG, Rz. 23). Für diese Auslegung spricht der Umstand, daß nach § 11 Abs. 2
BUrlG das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist und damit seiner Höhe
nach feststehen muß. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich diese Handhabung
als sinnvoll, weil beide Parteien damit eine sichere Abrechnungsgrundlage über die
Höhe des Urlaubsentgelts gewinnen.
Wenn daher die Tarifvertragsparteien in § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 auf die
abgerechneten drei Kalendermonate abstellen, die den im Gesetz erwähnten 13
Wochen bei monatlicher Abrechnung gleichstehen, und dies die einzige ergänzende
Abweichung von § 11 Abs. 1 S. 1 bis 3 BUrlG in der bis zum 30.09.1996
76
geltenden Fassung ausmacht, spricht dies für einen rein deklaratorischen Charakter der
tariflichen Regelung. Sie ist nicht anders als eine inhaltlich unveränderte Übernahme
des Gesetzes zu bewerten, wenn auch die Wortwahl nicht vollständig vom Gesetz
abgeglichen worden ist. Insoweit spricht auch für einen fehlenden Normsetzungswillen
der Tarifvertragsparteien, daß die nach § 1 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub
fortbestehende unabdingbare Entgeltfortzahlungspflicht (§ 13 Abs. 1 BUrlG) auch durch
einen Tarifvertrag nicht eingeschränkt werden darf. An dieser Unabdingbarkeit nimmt §
11 Abs. 1 BUrlG - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - insoweit teil, wie für die
Urlaubszeit die Vergütung zu berechnen ist (vgl. MünchArbR - Leinemann, § 88 Rz. 7). §
13 Abs. 1 BUrlG gestattet zwar den Tarifvertragsparteien, eine von § 11 Abs. 1 BUrlG
abweichende Abrechnungsmethode zu vereinbaren (vgl. etwa BAG, Urteil vom
17.01.1991 - 8 AZR 644/89 - NZA 1991, 778), nicht jedoch eine Kürzung des Entgelts
(BAG, Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 404/87 - NZA 1989, 758).
77
Es trifft auch keineswegs zu, wie die Beklagte annimmt, daß § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995
als Anspruchsgrundlage zu qualifizieren ist. Anspruchsgrundlage für den bezahlten
Urlaubsanspruch bildet § 1 BUrlG, wonach der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611
BGB während des Urlaubs trotz Nichtleistung der Arbeit zu erfüllen ist, wobei die
besondere Berechnungsregelung des § 11 Abs. 1 BUrlG gilt.
78
Auch in diesem Punkt haben Tarifvertragsparteien unter § 14 I. Ziffer 1 EMTV 1995 den
Gesetzestext wörtlich übernommen.
79
Haben die Tarifvertragsparteien nach alledem insoweit keinen eigenen
Normsetzungswillen bekundet, dann ist auch nicht eine bestimmte Fassung des § 11
Abs. 1 BUrlG Gegenstand der Verweisung auf das Gesetz gewesen, zumindest hat dies
im Tarifvertrag keinen hinreichenden Ausdruck gefunden, so daß die
Tarifvertragsparteien auf die jeweilige, d. h. aktuelle Fassung des Gesetzes Bezug
genommen haben, ohne daß dies durch eine besondere Jeweiligkeitsklausel hätte zum
Ausdruck gebracht werden müssen (a. A. Zachert, DB 1996, 2078 ff; Boerner, ZTR
1996, 435, 438).
80
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch die Überleitungsvorschrift des § 15 a
BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse anwendbar.
81
III.
82
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
83
Soweit die Beklagte einen eigenständigen Feststellungsantrag gestellt hat, handelt es
sich nicht um eine Feststellungswiderklage, vielmehr lediglich um einen Angriff auf die
arbeitsgerichtliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat in diesem Punkt der
Feststellungsklage des Klägers entsprochen, so daß dieser Streitgegenstand bereits in
der Klage des Klägers umfaßt war und daher der mit Schriftsatz vom 20.10.1997 geltend
gemachte Feststellungsantrag keine eigenständige Bedeutung aufweist.
84
In der Sache selbst mußte die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben, weil aus den
unter II 2 dargelegten Gründen § 3 Abs. 1 und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der
ab 01.10.1996 geltenden Fassung in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden hat.
85
IV.
86
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision an das
Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
87
V.
88
RECHTSMITTELBELEHRUNG
89
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
90
REVISION
91
eingelegt werden.
92
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
93
Die Revision muß
94
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
95
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
96
Bundesarbeitsgericht,
97
Graf-Bernadotte-Platz 5,
98
34119 Kassel,
99
eingelegt werden.
100
Die Revision ist gleichzeitig oder
101
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
102
schriftlich zu begründen.
103
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
104
Boewer Sander Goetzenich
105