Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.07.2003

LArbG Düsseldorf: fristlose kündigung, aufhebung der beschlagnahme, kaution, fristlose entlassung, widerklage, bedrohung, rechtsschutzversicherung, kündigungsfrist, abtretung, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 690/03
Datum:
16.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 690/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 3 Ca 157/03
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz
wegen Kautionszahlung
Normen:
§ 280, § 249, § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die
Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich
wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben. 2. Ist der
Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten,
bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden,
und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der
LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der
Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein
Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden
besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht
unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den
Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische
Hinterlegungsstelle abzutreten hat.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 12.03.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wehrt sich gegen eine fristlose Kündigung vom 28.12.2002 und verlangt den
Restlohn für die ordentliche Kündigungsfrist. Der Beklagte reklamiert, dass seine
fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe. Er behauptet, dass er, als er
seinen LKW einen Tag vor Heiligabend beim Kläger abgeholt habe, von diesem mit den
Worten Steig aus, damit ich dir die Schnauze einschlagen kann bedroht worden sei. Der
Kläger bestreitet dies und behauptet, dass vielmehr der Beklagte ihn und die Ehefrau
als asoziales Pack bezeichnet habe.
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Der Beklagte verlangt seinerseits im Wege der Widerklage die Befreiung von einer
Darlehensverbindlichkeit gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung. Die
Versicherung hatte die Gestellung einer Strafkaution ( paiement de la consignation ) von
Euro 3.750,00 zur Aufhebung der in Frankreich erfolgten Beschlagnahme des LKW des
Beklagten veranlasst. Der LKW war beschlagnahmt worden, nachdem der Kläger als
Fahrer in eine Kontrolle geraten war, mehrfache Lenkzeitverstöße festgestellt wurden
und er selbst die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.03.2002 u. a. der auf Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist und Zahlung des Restlohns für Januar 2003 gerichteten
Klage stattgegeben und die Widerklage, mit der der Beklagte den Betrag von Euro
3.750,00 verlangt hat, abgewiesen. In diesem Umfang greift der Beklagte das Urteil, auf
das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, mit der form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten Berufung an. Die Widerklage richtet er nicht mehr auf
Zahlung, sondern auf Befreiung einer Zahlungsschuld von Euro 3.750,00 gegenüber der
Rechtsschutzversicherung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen und auf ihre
protokollierten Erklärungen Bezug genommen. Gemäß Beschluss vom 16.07.2003 hat
die Kammer die Zeuginnen Q. und Q1. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des vorgenannten Tages hingewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt,
dass die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1
BGB unwirksam ist, und den Restlohn für Januar in Höhe von Euro 762,71
zugesprochen. Das Gericht hat die Widerklage mit der
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zutreffenden Begründung abgewiesen, dass ein Schaden des Beklagten in Höhe von
Euro 3.750,00 bisher nicht eingetreten sei. Soweit der Beklagte mit der zulässigen
Widerklageänderung nunmehr Schuldbefreiung gegenüber seiner
Rechtsschutzversicherung verlangt, ist von ihm das Bestehen einer Verbindlichkeit nicht
dargetan worden.
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1. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen des § 626 Abs.
1 BGB in der ersten Stufe - zu prüfen, ob der Kündigungssachverhalt unabhängig von
den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund
abzugeben. Alsdann sind - in der zweiten Stufe - bei der erforderlichen
Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu
überprüfen , ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom
20.11.1997,
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2 AZR 805/96, n. v., zu II 2 der Gründe, Urteil vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93, AP Nr.
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115 zu § 626 BGB, zu II 1, APS/Dörner, § 626 BGB, Rz. 28 ff., Stahlhacke/Preis,
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl.,
Rz. 612).
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Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BAG, Urteil vom
12.01.1995, 2 AZR 456/94, n. v., zu B III 2, 3, Urteil vom 16.02.1989, 2 AZR 287/88, n. v.,
zu II 3, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 665/98, AP Nr. 151 zu § 626 BGB zu II 2, LAG
Frankfurt,, Urteil vom 31.10.1986, LAGE Nr. 27 zu § 626, Thüringer LAG, Urteil vom 13.
Februar 2001, 5 Sa 27/2000, n. v., Stahlhacke/Preis, Rz. 709; vgl. Schmitz-Scholemann,
BB 2000, 926 ff.) kommen Tätlichkeiten, Bedrohungen oder grobe Beleidigungen
gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Entlassung in
Betracht. Die Bedrohung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder auch eines
Arbeitskollegen ist eine derart schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen
Nebenpflichten, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen
kann.
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Wer eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist darlegungs- und
beweisbelastet für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Der
Kündigende muss somit die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung in vollem Umfang darlegen und beweisen. Kündigt der
Arbeitgeber, so ist also er es, der alle Umstände, die den Vorwurf begründen, der
Arbeitnehmer habe vertragswidrig-schuldhaft gehandelt, darlegen und ggf. beweisen
muss (BAG, Urteil vom 19.12.1991, 2 AZR 367/91, n.v., zu B I 2 a).
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b) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber
dem Arbeitgeber, Steig aus (scil. aus dem LKW), damit ich dir die Schnauze
einschlagen kann , ebenso wie die Äußerung, ich schlage dich kaputt , an sich geeignet
ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. auch Thüringer LAG, a. a. O.,
zu den Äußerungen in die Fresse hauen" und "arrogantes Schwein"). Dies gilt
zumindest bei Vorliegen einer realen Drohsituation, wie sie im vorliegenden Fall vom
Beklagten behauptet wird. Danach war der Kläger an die Fahrertür des LKW, in dem der
Beklagte saß, gesprungen und hatte ihn erregt angeschrien, so dass der Beklagte, eine
Tätlichkeit des ihm körperlich überlegenen Klägers befürchtend, es vorzog, nicht
auszusteigen und davon zu fahren.
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(11) Das Arbeitsgericht hat für seine abweichende Auffassung auf einen
branchenüblichen Umgangston, die vom Beklagten angekündigte (und durchgeführte)
Abholung des LKW verwiesen und die Frage gestellt, ob der Arbeitnehmer zu seiner
Äußerung provoziert worden sei.
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Eine Provokation wäre in der Tat von Bedeutung, wenn sie nach dem vom Gericht
festgestellten Sachverhalt tatsächlich erfolgte oder jedenfalls zu Lasten des
beweispflichtigen Arbeitgebers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. LAG Köln,
Urteil vom 07.12.1995, LAGE Nr. 50 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung -
blöder Sack - , LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.1998, LAGE Nr. 123 zu § 626
BGB - "Nun werden Sie aber nicht so pissig -).
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Indem der Beklagte wegen der beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses -
seinen LKW beim Kläger abholte, machte er gerade und nur von seinem
Herausgabeanspruch Gebrauch; ausfällige Reaktionen in der behaupteten Art, i. c. die
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Bedrohung durch den Kläger, sind deshalb weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
Der betriebs- oder branchenübliche Umgangston (hier: zwischen Fahrer und
Arbeitgeber) mag im Einzelfall den Befund rechtfertigen, dass mit Äußerungen, die
ansonsten, andernorts und im allgemeinen, als grobe Beleidigung oder Bedrohung zu
werten sind, keine erhebliche Ehrverletzung und keine ernsthafte tätliche Bedrohung
verbunden und sie also in einem milderen Licht zu sehen sind (vgl. LAG Niedersachsen,
Urteil vom 05.08.2002, LAGE Nr. 142 zu § 626 BGB, LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002,
ArbuR 2003, 196). Der Kammer ist indessen weder im Transportgewerbe noch im
Betrieb des Beklagten ein Jargon bekannt, der Drohungen der streitgegenständlichen
Art als kündigungsrechtlich irrelevant erscheinen lässt.
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Dass es - wie vorliegend behauptet - zu dem ausfälligen Verhalten bereits innerhalb der
Probezeit gekommen ist, trägt weiter zur Kündigungsrelevanz dieses Fehlverhaltens bei
(vgl. Preis/Kliemt/Ulrich, Aushilfs- und Probearbeitsverhältnis, 2. Aufl., Rz. 239).
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(22) Danach ist entscheidend, ob der Kläger den Beklagten anschrie: Steig aus, ich
schlage dir in die Schnauze, ich schlage dich kaputt . Sollte der Kläger sich so artikuliert
haben, ist von weiterer Bedeutung, ob der Beklagte zuvor ihn und seine anwesende
Ehefrau als asoziales Pack bezeichnete; die Bedrohung wäre dann die Reaktion auf
diese Beleidigung, läge auf ähnlichem Niveau und dem Gesamtvorfall die
kündigungsrechtliche Bedeutsamkeit i. S. v.
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§ 626 Abs. 1 BGB nehmen.
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Bei der Anhörung vor der Kammer haben die Parteien ihre unterschiedlichen
Sachdarstellungen bekräftigt. Der Beklagte will erst nach der Bedrohung den Kläger und
vor allem dessen Ehefrau aufgefordert haben, das asoziale Geschreie zu lassen. Die
Ehefrauen haben als Zeuginnen jeweils die Version der ihnen angetrauten Partei
bestätigt. Zwar können ihre Aussagen nicht schon deshalb, weil sie die Ehefrauen sind
und sie sich solidarisch jeweils auf die Seite ihres Ehemanns gestellt und, was in der
Heftigkeit vor allem für die Ehefrau des Klägers gilt, an dem Disput mit der Gegenpartei
beteiligt haben, als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten (vgl. BGH, Urteil
vom 03.11.1987, NJW-RR 1988, 281-281, zu II, LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000, LAGE
Nr. 4 zu § 448 ZPO). Jedoch ist in ihrer Vernehmung ihr gesamtes Aussageverhalten
nicht dazu angetan gewesen, die Kammer von der Glaubwürdigkeit der einen oder der
anderen Aussage zu überzeugen. So hat etwa die Zeugin Q. bekundet, dass seitens
des Beklagten, ihres Ehemanns, nicht einmal das Wort asozial gefallen sei, während
der Beklagte zuvor bei seiner Anhörung eben dies eingeräumt hat. Nach Verhandlung
und Beweisaufnahme vermag die Kammer daher nicht zu der Überzeugung zu
gelangen, dass die Darstellung des Beklagten wahr und die des Klägers unwahr ist (§
286 ZPO). Das non-liquet geht zu Lasten des Beklagten, der für die Umstände, aus
denen er den Kündigungsgrund herleitet, beweisbelastet ist.
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2. Die Widerklage ist unbegründet.
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a) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine vorsätzliche, vom Beklagten nicht
mitverschuldete Überschreitung der Lenkzeiten und ihm die zumindest grob fahrlässige
Herbeiführung des Schadens angelastet, nämlich die Beschlagnahme des LKW und
dessen Auslösung durch Zahlung der Kaution. Das Gericht hat indessen eine
Schadensersatzpflicht des Klägers mit der Erwägung verneint, dass frühestens mit
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rechtskräftigem Abschluss des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens gegen ihn in Frankreich
fest stehe, ob und in welcher Höhe die als Sicherheitsleistung gestellte Strafkaution
verfalle, und vor dieser Gewissheit des Schadenseintritts die Widerklage unbegründet
sei.
Die Kammer vermag der Auffassung des Arbeitsgerichts zum Schadenseintritt nicht
beizupflichten. Nach ihrem Dafürhalten ist der Schaden beim Arbeitgeber eingetreten,
wenn er den Kautionsbetrag zahlt, oder es ist ein Anspruch auf Schuldbefreiung
entstanden, wenn die Kautionszahlung erforderlich war bzw. ist, um die Beschlagnahme
des Fahrzeugs aufzuheben. Eine andere Frage ist es, wie der mögliche Anspruch des
Arbeitgebers auf Rückerstattung der Kaution im Rahmen des Schadensersatzes zu
berücksichtigen ist. Öffnet man die Schatzkiste der Rechtsprechung, so weisen die
Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.05.1958 (BGHZ 27, 241-249, zu V) den
Lösungsweg. Danach ist der Schädiger (i. c. der Arbeitnehmer) gemäß § 249 BGB
verpflichtet, den Geschädigten (i. c. den Arbeitgeber) so zu stellen, wie er stehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Er muss daher
entweder den Betrag von Euro 3.750,00 zahlen oder den Arbeitgeber von der
Kautionsverbindlichkeit befreien. Weil das schädigende Ereignis gleichzeitig bewirkt
hat, dass die Auszahlung des hinterlegten Kautionsbetrages beansprucht werden kann,
soweit keine oder eine geringere Geldstrafe gegen den Kläger verhängt wird, kann der
Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die Herstellung gemäß §
249 BGB nur gegen Herausgabe der Vorteile, die mit dem schädigenden Ereignis in
adäquatem Zusammenhang stehen, verlangen. Es handelt sich, anders als in den
Fällen des hier nicht anwendbaren § 255 BGB ...., nicht um die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts, wenn die beiderseitigen Vorteile und Nachteile bei der
Feststellung des herzustellenden Zustandes berücksichtigt werden (RGZ 54, 137, 142).
Der Schadensersatzanspruch ist nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig
die Vorteile herausgegeben werden. Darauf, ob die Beklagte die Abtretung verlangt hat,
kommt es nicht an. Die Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung
des Anspruchs ist ein Weniger gegenüber dem Zahlungsanspruch (BGH NJW 1951,
517), so dass § 308 Abs 1 Satz 1 ZPO einer solchen Verurteilung nicht entgegensteht
(BGH vom 12.05.1998, a. a. O.).
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b) Im Licht dieser BGH-Judikatur muss der Gläubiger seinen Anspruch auf
Schadensersatz oder auf Schuldbefreiung mit der Abtretung des gegen die
Hinterlegungsstelle gerichteten Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution an den
Schuldner verbinden. Der Beklagte hat dies versäumt. In seinem Vortrag bezeichnet er
weder die französische Stelle, die die Rückgabe der Kaution schulden würde, noch
macht er erkennbar, ob der derzeitige Inhaber des Kautionsrückzahlungsanspruchs
(offenbar - noch - die französische Tochtergesellschaft der deutschen
Rechtsschutzversicherung) den Kautionsrückzahlungsanspruch abtreten kann und wird.
Der Beklagte hat ebenso wenig die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs an
den Kläger oder seine Mitwirkung an einer Abtretung angeboten.
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In jedem Fall scheitert die Widerklage daran, dass der Beklagte auch nach
gerichtlichem Hinweis nicht in der Lage war, darzustellen, dass das von der
französischen Tochtergesellschaft seiner Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom
04.02.2003 gestellte Verlangen, die vorfinanzierte Kaution zurückzahlen , überhaupt
berechtigt ist. Nach einer Entscheidung des LG Köln (Beschluss vom 30.05.1990, RuS
1990, 306) ist der Rechtsschutzversicherer gemäß § 2 Abs. 1 f ARB verpflichtet, dem
fremden Staat für den Versicherungsnehmer als Bürge die Kaution zu stellen, und es ist
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sein Risiko, wenn nach Abschluss des Strafverfahrens bei den ausländischen Behörden
die Rückzahlung der Kaution nicht vollständig gelingt. Danach ist im Streitfall nicht
ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung, noch
weniger gegenüber deren französischer Tochtergesellschaft, zur Erstattung der
geleisteten Kaution verpflichtet ist. Mangels feststellbarer Verbindlichkeit des Beklagten
ist seine Widerklage auf Schuldbefreiung unbegründet.
II. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der
Beklagte zu tragen.
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein gesetzlicher Grund für die
Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht ersichtlich. Wegen der
Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Beklagte auf § 72 a ArbGG
hingewiesen.
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gez.: Dr. Plüm gez.: Fricke gez.: Schulz
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