Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.03.2000

LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, zivilprozessordnung, bauer, stillschweigend, berufungsschrift, arbeitsrecht, datum, vergleich

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 36/00
Datum:
02.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 36/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 6 Ca 1097/99
Schlagworte:
Kostenfestsetzung
Normen:
§§ 103, 104 ZPO,§§ 23, 91 Abs. 1 Ziff. 4,51 Abs. 1 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten
Termin nach einleitenden Erörterungen über ein
Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen
erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-
Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine
Anwendung.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
vom 23.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 773,40 DM.
G R Ü N D E :
1
A.
2
Die Klägerin hatte beim Landesarbeitsgericht zunächst beantragt, ihr für eine
beabsichtigte Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war,
legte sie (vorsorglich) Berufung ein, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie
darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn
Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte sodann Termin zur
mündlichen Verhandlung.
3
Ausweislich des Sitzungsprotokolls fand zunächst eine Erörterung im Rahmen der
Prüfungen der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs statt, und schlossen
4
die Parteien im Rahmen dieser Erörterung einen Vergleich. Anschließend erklärten die
Parteien das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt und stellten
Kostenanträge. Am Schluss der Sitzung wurde dann ein Beschluss verkündet, wonach
1. das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wurde, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung, wie dort des Näheren ausgeführt wird, keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete, und 2. die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt
wurden, weil sie im Berufungsverfahren unterlegen wäre. Der Rechtspfleger des
Arbeitsgerichts hat antragsgemäß 3 13/10 Gebühren gegen die Klägerin festgesetzt
(Prozessgebühr, Erörterungsgebühr, Vergleichsgebühr).
Mit ihrer sofortige Beschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, gemäß § 51 BRAGO
seien nur 1 13/20-Erörterungsgebühr und 1 13/20-Vergleichsgebühr entstanden.
5
B.
6
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO;
577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.
7
1. Einer Kostenerstattung steht nicht grundsätzlich § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO entgegen.
Davon geht das Arbeitsgericht zu Recht stillschweigend aus; dies wird auch von der
Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hatte über den Prozesskostenhilfeantrag
hinaus Berufung eingelegt.
8
2. Die Vergleichsgebühr ist in voller Höhe (13/10) entstanden und zwar auch dann,
wenn man mit der Klägerin § 51 BRAGO grundsätzlich für anwendbar hält. Denn § 23
BRAGO ist in dieser Bestimmung gerade nicht in Bezug genommen worden (vgl. OLG
Düsseldorf JurBüro 1982, 559; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 118
Rdn. 25 a; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 51 Rdn. 10; Swolana/Hansens,
BRAGO, 7. Aufl., § 51 Rdn. 8; Hartmann Kostengesetze, 29. Aufl., § 51 BRAGO Rdn.
21). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann daher an dieser Stelle unerörtert bleiben.
9
3. Auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist in voller Höhe angefallen.
10
Das Landesarbeitsgericht hatte den Termin bestimmt zur Verhandlung über die
Berufung. Die laut Protokoll zu Beginn der Sitzung erfolgte Erörterung im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs bezog sich, wie der
spätere Beschluss über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags beweist
zumindest auch auf die Aussichten der Berufung. Durch eine solche Erörterung über die
Sache war die volle Erörterungsgebühr ausgelöst worden.
11
§ 51 Abs. 1 BRAGO ( im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ) war nicht einschlägig.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt nur den hier nicht
vorliegenden Fall betrifft, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht
worden war (s. zu dem Regelungszweck der Vorschrift Hartmann, a. a. O., Rdn. 2). Denn
auch wenn man diese Frage verneinen wollte, wäre über eine Anwendbarkeit des § 51
Abs. 1 BRAGO nur dann nachzudenken gewesen, wenn das Gericht den Termin
zunächst ausschließlich nur zur Erörterung des Rechtsstreits im Rahmen
12
des Prozesskostenhilfegesuchs anberaumt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang: OLG
Düsseldorf a. a. O.). Jedenfalls können die Gebührenansprüche nicht dadurch
beschnitten werden, dass die mündliche Verhandlung ad hoc in zwei Teile aufgeteilt
13
wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
15
gez.: Dr. Rummel
16