Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.10.2006

LArbG Düsseldorf: befristung, verfügung, kongruenz, vorübergehende beschäftigung, rechtfertigung, vergütung, arbeitsgericht, mitarbeit, drucksache, klagefrist

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 613/06
Datum:
27.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 613/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 165/06
Schlagworte:
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG; § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen
Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines
tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW
2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht
in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden
sind. 2. Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz"
zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle
des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die
Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht
erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und
vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 -
12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).
Tenor:
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006 Az.: 6 Ca 165/06 ab-
geändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2005.
2
Die am 10.10.1970 geborene Klägerin hat bei dem Amtsgericht Essen in der Zeit vom
01.09.1988 bis zum 27.08.1990 erfolgreich die Ausbildung zur Justizangestellten
3
durchlaufen. Seit dem 01.04.1992 ist sie aufgrund 18 befristeter Arbeitsverträge bei dem
beklagten Land als Justizangestellte bei dem Landgericht Essen in der
Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Wegen der einzelnen Befristungszeiträume und
der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 18
zur Klageschrift (Bl. 10 27 d.A.) Bezug genommen. Zuletzt schlossen die Parteien unter
dem 23.09.2005 einen weiteren schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag, dessen Wortlaut
auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird (Bl. 28 d.A.):
§ 1
4
Frau F. T. wird ab dem 27. September 2005 bis zum 31. De-
5
zember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach
6
SR 2 y BAT bei dem Landgericht Essen in der derzeitigen Beschäfti-
7
gung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen
8
Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
9
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
10
der befristet nutzbaren Stelle, der aus Anlass der Elternzeit der Justizan-
11
gestellten L. freien 1,0 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes der
12
Vergütungsgruppe V c BAT L. .
13
Für die Zeit vom 27. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2005
14
wird die Arbeitszeit der Justizangestellten F. T. auf die Hälfte der
15
regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Justizangestellten bei
16
dem Landgericht Essen ermäßigt. ...
17
§ 2
18
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-
19
tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder er-
20
setzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft
21
deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den
22
SR 2 y BAT. ...
23
§ 3
24
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT
25
eingruppiert. ...
26
Die Regelung des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne
des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HHG NW
2004/2005) vom 03.02.2004 hat folgenden Wortlaut (GVBl. NRW 2004, Seite 64 ff.):
27
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stellenin-
28
haberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine
29
vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in An-
30
spruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Be-
31
schäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in An-
32
spruch genommen werden.
33
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne
34
Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Be-
35
amtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die
innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwal-
36
tungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.
37
Der in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppierten Justizangestellten L. war mit
Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Essen vom 30.06.2004 (Bl. 56 d.A.)
Elternzeit für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.10.2005 und mit weiterem Schreiben vom
26.08.2005 (Bl. 51 d.A.) Elternzeit für die Zeit vom 20.10.2005 bis 25.07.2006 bewilligt
worden. Aus den freien Haushaltsmitteln dieser Stelle ist die Klägerin während des
Vertragszeitraums des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 bezahlt worden.
38
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hatte mit Verfügung vom 19.08.2005
sämtlichen Gerichten seines Geschäftsbereichs untersagt, Verträge mit
Justizangestellten über den 31.12.2005 hinaus abzuschließen. Dies beruhte darauf,
dass der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts Hamm auferlegt hatte, bis zum 31.12.2005 67 kw-Vermerke im
mittleren Dienst und im Schreibdienst zu realisieren. Im Dezember 2005 stellte sich
heraus, dass bei dem Landgericht Essen eine Realisierung der geplanten kw-Vermerke
nicht erforderlich wurde, weil bereits an anderen Gerichten des Geschäftsbereichs des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm bis zum 31.12.2005 67 Stellen frei
geworden waren und eingezogen werden konnten.
39
Vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 war der zuständige
Personalrat bei dem Landgericht Essen mit Schreiben vom 20.09.2005 (Bl. 52 ff. d.A.)
angehört worden. Dieser erteilte unter dem 22.09.2005 seine Zustimmung (Bl. 55 d.A.).
40
Mit ihrer am 11.01.2006 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage hat die Klägerin
41
die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2005 geltend gemacht. Sie hat die Ansicht
vertreten, die Befristungsabrede sei unwirksam. Sie könne insbesondere nicht auf § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber
an die Fälle gedacht, bei denen für bestimmte Aufgaben, z.B. für bestimmte
Forschungsprojekte, zeitlich begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und sich
der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen ganz konkreter Arbeitsbereiche und
bestimmter Stellen befasst habe. Die Unsicherheit über die Schwankungsbreite der
gemäß § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sei
demgegenüber unter das von jedem Arbeitgeber zu tragende allgemeine Risiko der
Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung einzuordnen, da es aufgrund der Größe
des Landes Nordrhein-Westfalen immer eine mehr oder weniger große Anzahl von
Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden
Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel freimachen
würden. Darüber hinaus sei eine finanzielle Kongruenz zwischen den vorübergehend
frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem
Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur Rechtfertigung der Befristung zu fordern.
Schließlich könne das beklagte Land sich zur Begründung der Befristung nicht auf die
zu realisierenden kw-Vermerke berufen, da insoweit zu fordern sei, dass mit einiger
Sicherheit vom tatsächlichen Wegfall gerade der Stelle auszugehen ist, aus der der
betreffende Arbeitnehmer vergütet werden soll.
Die Klägerin hat beantragt,
42
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-
43
verhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 vereinbar-
44
ten Befristung zum 31.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 be-
45
endet ist.
46
Das beklagte Land hat beantragt,
47
die Klage abzuweisen.
48
Das Land hat die Auffassung vertreten, dass auch eine auf vorübergehend freie
Haushaltsmittel gemäß § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 gestützte Befristung den
Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerecht werde. Es sei nicht
erforderlich, dass sich die Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit der
im Arbeitsvertrag festgelegten Befristungsdauer decke, denn es stehe dem Arbeitgeber
frei, ob er die Haushaltsmittel für den gesamten zur Verfügung stehenden Zeitraum
nutzen wolle. Im vorliegenden Fall habe im Übrigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des
letzten befristeten Arbeitsvertrages am 23.09.2005 noch nicht festgestanden, ob die
freien Haushaltsmittel der Stelle der Justizangestellten L. auch über den 31.12.2005
hinaus noch zur Verfügung stünden. Aufgrund der zu realisierenden 67 kw-Vermerke sei
noch nicht absehbar gewesen, ob die Justizangestellte L. ab dem 01.01.2006 in eine
Leerstelle hätte eingewiesen werden müssen, um ihre Stelle zur kw-Erwirtschaftung
heranziehen zu können.
49
Mit Urteil vom 29.03.2006 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, die Befristung könne nicht auf haushaltsrechtliche Gründe im
50
Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Bei der Befristung wegen
vorübergehend freier Haushaltsmittel müsse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
damit zu rechnen sein, dass nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur
Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen.
Es sei eine finanzielle Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln
aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die
Ersatzkraft zu verlangen. Bleibe die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle
verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür,
dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere
solche verwaltungsinterner Zweckmäßigkeit, in die Befristungsabrede eingeflossen
seien. Damit verliere die Befristung die nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende
Legitimation. Da die Befristungsdauer in dem Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 signifikant
hinter den bis zum 25.07.2006 frei verfügbaren Haushaltsmitteln aus der Stelle der
Justizangestellten L. zurückbleibe, halte die Befristung den Anforderungen des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht stand.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.05.2006 zugestellt worden ist, hat das beklagte
Land mit am 29.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 04.08.2006 mit einem am 31.07.2006 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
51
Das Land nimmt sein erstinstanzliches Vorbringen in Bezug und ist weiterhin der
Auffassung, die Befristung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 gerechtfertigt und
wirksam. Das Land beruft sich hierzu auf die bisherige ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und ist der Ansicht, eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung
in Gestalt der finanziellen Kongruenz stünde hiermit nicht im Einklang. Das bloße
Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der voraussichtlichen Dauer des
Befristungsgrundes sei nur dann geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu
stellen, wenn die vereinbarte Befristungsdauer eine sinnvolle, dem Sachgrund der
Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr ermögliche. Dies sei
hier ersichtlich nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus habe das beklagte Land in
Erwägung ziehen müssen, dass über den 31.12.2005 hinaus wegen der zu
realisierenden kw-Vermerke eine Vergütung aus der Stelle L. nicht mehr möglich
gewesen sei. Das Befristungsende sei daher mit dem 31.12.2005 auch nicht willkürlich
gewählt worden.
52
Das beklagte Land beantragt,
53
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006
54
- Az.: 6 Ca 165/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.
55
Die Klägerin beantragt,
56
die Berufung zurückzuweisen.
57
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt ebenfalls ihr erstinstanzliches
Vorbringen in Bezug. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Befristung zum 31.12.2005 sei
unwirksam. Die Willkürlichkeit der Befristungsdauer folge bereits daraus, dass das
58
Befristungsende mit dem Ende des Haushaltsjahres 2005 identisch sei. Die
Begrenzung des Haushaltsplans auf das jeweilige Haushaltsjahr könne jedoch die
Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht rechtfertigen. Darüber hinaus sei mit dem
Arbeitsgericht Essen eine Kongruenz zwischen der Befristungsdauer und dem Zeitraum
der vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fordern. Diesen
Anforderungen werde die Befristungsabrede aus dem Vertrag vom 23.09.2005 nicht
gerecht. Schließlich behauptet die Klägerin, in den drei Monaten der Laufzeit des
befristeten Arbeitsvertrages sei ein sinnvoller, dem Sachgrund der Befristung
entsprechender Einsatz nicht möglich gewesen. Ein lediglich auf drei Monate befristeter
Arbeitsvertrag mit einer Justizangestellten ermögliche für sich genommen keine
sinnvolle Beschäftigung, da betrachte man den Vertrag isoliert eine gewisse Zeit der
Einarbeitung anfalle, in der die Justizangestellte nicht vollwertig eingesetzt werden
könne, und sich die Dauer des Einsatzes weiterhin durch Urlaubsansprüche sowie die
Weihnachtsfeiertage reduziere. Sinnvoll sei der Einsatz der Klägerin nur deshalb
gewesen, weil sie bereits durchgehend seit April 1992 im Justizdienst beschäftigt und
daher eine Einarbeitung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die langjährige
vorangegangene Beschäftigung der Klägerin habe bei der Beurteilung der sachlichen
Rechtfertigung der Befristung des lediglich auf gut drei Monate abgeschlossenen
Arbeitsvertrages jedoch außer Betracht zu bleiben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen aus beiden Instanzen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
59
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
60
I.
61
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
29.03.2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Darüber
hinaus ist sie auch statthaft im Sinne von § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG.
62
II.
63
Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist zwar zulässig, jedoch entgegen der
Ansicht des Arbeitsgerichts Essen nicht begründet. Die in dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2005 ist wirksam. Das beklagte Land beruft sich zu Recht auf den
Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW
2004/2005. Im Einzelnen:
64
1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung davon
aus, dass durch die rechtzeitig innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG
erhobene Befristungskontrollklage allein die mit Vertrag vom 23.09.2005 vereinbarte
Befristung zum 31.12.2005 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist. Aus den
früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer etwaigen Unwirksamkeit dort
vereinbarter Befristungen kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Dem steht
entgegen, dass die Parteien am 23.09.2005 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen haben, ohne dass der Klägerin Rechte aus früheren Verträgen
vorbehalten worden wären. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages
stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für
65
ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges
unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich nur, wenn die
Parteien im nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht
vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen überprüfen zu lassen
(BAG vom 10.03.2004 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925; BAG vom 06.08.2003 7 AZR
33/03, AP Nr. 253 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., §
17 TzBfG Rn. 7 m.w.N.). Der Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 enthält keinen
dahingehenden Vorbehalt. Unabhängig davon kommt eine Überprüfung der früheren
befristeten Verträge auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Wirksamkeit
der dortigen Befristungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 17 TzBfG
gerichtlich angegriffen hat. Mit dem Verstreichen der Klagefrist gelten die nicht
gerichtlich angegriffenen Befristungen jedoch gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7
KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
2. Die Befristung zum 31.12.2005 in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 ist
wirksam. Entgegen der Ansicht der Klägerin und den Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Essen genügt sie den Anforderungen des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005.
66
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG u.a. dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und
er entsprechend beschäftigt wird. Das TzBfG ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. Nach
der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/4374
vom 24.10.2000, Seite 13) soll mit der Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG an die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft und durch die Nennung
typischer, von der Rechtsprechung anerkannter Befristungsgründe der Praxis und den
Gerichten eine Orientierung gegeben werden, welche Gründe als gerechtfertigt
anzusehen sind. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber typische Gründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
8 TzBfG genannt, die die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen können. Die
Aufzählung ist beispielhaft gemeint und soll weder andere von der Rechtsprechung
bisher akzeptierte noch weitere Gründe ausschließen (BT-Drucksache 14/4374 vom
24.10.2000, Seite 18). Dementsprechend wird auch speziell mit dem Befristungsgrund
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nach dem Willen des Gesetzgebers an die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, wonach Voraussetzung für die
haushaltsrechtlich begründete Befristung ist, dass bestimmte Mittel haushaltsrechtlich
für die befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser
Mittel eingestellt und beschäftigt wird (vgl. BT-Drucksache 14/4374 vom 24.10.2000,
Seite 19).
67
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor
Inkrafttreten des TzBfG können Aushilfskräfte ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs in
dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch
genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Die Entscheidung des
Haushaltsgesetzgebers, zusätzlichen, durch die vorhandenen und einsetzbaren
Arbeitskräfte nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und
soweit hierfür durch vorübergehende Beurlaubung frei gewordene Mittel aus
vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen und bei Erschöpfung dieser Mittel einen
vorhandenen Arbeitsbedarf unerledigt zu lassen, wird nach der Rechtsprechung des
68
Bundesarbeitsgerichts als Grundlage für eine Sachgrundbefristung anerkannt. Dabei
wird keine gesonderte Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs verlangt, sondern eine Verknüpfung mit den jeweils frei
gewordenen Planstellen oder Stellenanteilen als ausreichend angesehen. Darüber
hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu
einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen,
sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten
Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile
erfolgt (BAG vom 24.09.1997 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 7
AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620
BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 7 AZR 609/97, AP Nr. 215
zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 7 AZR 342/95, AP Nr. 7
zu § 57 b HRG). Speziell zu der Regelung des § 7 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen
Haushaltsgesetzes von 1993 hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass
eine hierauf basierende Befristung nach den vorgenannten Grundsätzen
haushaltsrechtlich gerechtfertigt ist. Mit der im Wortlaut mit § 7 Abs. 3 HHG NW
2004/2005 identischen Regelung des Haushaltsgesetzes von 1993 hat der
Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder
zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen
und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen geschaffen. Aushilfskräfte können demnach ungeachtet
eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus
vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen
vorhanden sind. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle
oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise
eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der
Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG vom
24.09.1997 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).
Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nach dem
Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und dem bereits dargestellten
Willen des Gesetzgebers für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert
maßgebend (ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom
19.06.2006 11 Sa 1206/05, n.v.; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs,
TzBfG, § 14 Rn. 58).
69
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen des
Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW
2004/2005 im vorliegenden Fall erfüllt.
70
aa) In § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 hat der nordrhein-westfälische
Haushaltsgesetzgeber geregelt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen
Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen
Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch
genommen werden können. Diese können nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts damit ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs in dem Umfang
eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen
Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Der Vertragsabschluss und die
Vertragslaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 fallen in den zeitlichen
71
Geltungsbereich der Regelung des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005.
bb) Durch die der Justizangestellten L. vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom
23.09.2005 bewilligte Elternzeit sind die für deren Vergütung vorgesehenen
Haushaltsmittel vorübergehend für den Zeitraum bis zum 25.07.2006 frei geworden. Der
Zeitraum der Elternzeit der Justizangestellten L. umfasst den Befristungszeitraum aus
dem Arbeitsvertrag der Klägerin. Unstreitig ist die Klägerin zudem aus den freien
Haushaltsmitteln der Stelle von Frau L. bezahlt worden. Die erforderliche Verknüpfung
mit der nur vorübergehend freien Planstelle der Justizangestellten L. ist damit gegeben.
72
cc) Die durch die Elternzeit der Justizangestellten L. frei gewordenen Haushaltsmittel
umfassen auch in der Höhe die für die befristete Beschäftigung der Klägerin
aufgewandten Bezüge. Die Justizangestellte L. bezog eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe V c BAT. Die niedrigere Vergütung der Klägerin nach der
Vergütungsgruppe VII BAT konnte aus den frei gewordenen Mitteln bezahlt werden.
73
dd) Die Klägerin ist entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt
worden. Nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 können die Mittel im Umfang der nicht in
Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in
Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist in diesem Sinne als Aushilfskraft im
Justizdienst beschäftigt worden. Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten
Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren
Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des
Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise
durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung
dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 7 AZR 654/96,
RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom
19.06.2006 11 Sa 1206/05, n.v.).
74
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin und den Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil ist über die vorstehend genannten und erfüllten Wirksamkeitsvoraussetzungen für
die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 HHG NW
2004/2005 hinaus das Bestehen einer sog. finanziellen Kongruenz zwischen
Befristungsdauer und Zeitraum der vorübergehend freien Haushaltsmittel nicht
erforderlich.
75
Dies ist allerdings streitig. Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt
die Ansicht, für die Befristung aus Haushaltsgründen sei eine finanzielle Kongruenz
zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des
beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu
verlangen. Sei die Befristungsdauer darauf nicht abgestimmt, werde der
Befristungsgrund der Haushaltsgründe von insoweit sachfremden Erwägungen
überlagert, etwa dem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers, die freien Mittel für
befristete Einstellungen leicht operabel und flexibel einsetzen und mittels inkongruent
kurzer Befristungen schnell auf Bedarfsänderungen, Leistungsabfälle, geringere
gesundheitliche Belastbarkeit, Schwangerschaften, Ausfallzeiten usw. reagieren zu
können. Derartige Erwägungen seien durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht
legitimiert. Bleibe die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln
signifikant zurück, spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass nicht allein
haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche
verwaltungsinterner Zweckmäßigkeit, in die Befristung eingeflossen seien. Damit
76
verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende
Legitimation (LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05, LAGE Nr. 25 zu § 14
TzBfG). Dieser Rechtsansicht hat sich die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf angeschlossen (Urteil vom 11.08.2006 9 Sa 459/06, n.v.); ihr folgt auch das
Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung.
Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dem in den bereits zitierten Entscheidungen vom
14.09.2006 (11 Sa 220/06) und vom 19.06.2006 (11 Sa 1206/05) entgegengetreten und
hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
haushaltsrechtlichen Befristung fest, wonach eine wegen Vorliegens eines
Sachgrundes zulässige Befristung keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer
Dauer bedarf. Sei ein Sachgrund für die Befristung an sich gegeben, sei darüber hinaus
eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich. Der
Beendigungszeitpunkt des Vertrages müsse sich nicht mit dem voraussichtlichen
Zeitpunkt des Wegfalls des Befristungsgrundes decken. Etwas Anderes gelte nur dann,
wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen ließen,
dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben sei, etwa wenn die
Vertragslaufzeit länger wäre als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig
erscheine. Die anders lautende Argumentation der 12. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf laufe auf eine sachlich nicht begründbare
systemwidrige Ausnahme von den Grundsätzen der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen hinaus.
77
Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
Hamm an. Obgleich die Befristungsdauer des Arbeitsvertrages der Klägerin vom
23.09.2005 in der Tat signifikant hinter der Dauer der durch die bewilligte Elternzeit frei
gewordenen Haushaltsmittel der Justizangestellten L. zurückbleibt, führt dies nicht zur
Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist die Kongruenz von Befristungsdauer und Zeitraum der zur
Verfügung stehenden freien Haushaltsmittel nicht erforderlich zur Begründung des
Sachgrundes für die Wirksamkeit der Befristung. Liegt der sachliche Grund der
Haushaltsbefristung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 als solcher vor,
bedarf es nicht noch einer besonderen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Dauer
der Befristung. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im
Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst; denn aus der
vereinbarten Befristungsdauer lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob im konkreten
Fall ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder ob ein solcher nur
vorgeschoben ist. Überschreitet etwa die vereinbarte Vertragsdauer die bei
Vertragsabschluss voraussehbare Dauer des Befristungsgrundes, so lässt sich die
Vertragsdauer mit dem angegebenen Befristungsgrund nicht mehr erklären.
Befristungsgrund und Befristungsdauer stehen dann nicht miteinander im Einklang,
sodass der angegebene Befristungsgrund die vertraglich vereinbarte Befristung nicht zu
tragen vermag. Dagegen ist das bloße Zurückbleiben der Dauer der Befristung des
Arbeitsvertrages hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes nicht stets
und ohne weiteres geeignet, den angegebenen Sachgrund für die Befristung in Frage
zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart
hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine
sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers
nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b
HRG; BAG vom 12.10.1988 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 7 AZR
451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom
78
07.07.1999 7 AZR 609/97 AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom
24.09.1997 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn.
94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht zu entnehmen, dass von der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der Befristung aus
haushaltsrechtlichen Gründen abgewichen und eine zusätzliche
Wirksamkeitsvoraussetzung der finanziellen Kongruenz geschaffen werden sollte. Nach
dem in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung vielmehr die bisherige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zu den Sachgrundbefristungen aus
haushaltsrechtlichen Gründen übernommen werden (BT-Drucksache 14/4374 vom
24.10.2000, Seite 18, 19). Mit der neuen Regelung das § 14 Abs. 1 TzBfG sollte die
bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Förderung von
Rechtssicherheit und -klarheit einer transparenten Teilkodifikation zugeführt werden.
Weitere bislang in der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgründe sollten damit
ausdrücklich nicht ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt werden.
Dementsprechend wird in der Literatur allenfalls diskutiert, ob durch § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 TzBfG ein größerer Spielraum für haushaltsrechtlich begründete Befristungen im
öffentlichen Dienst eröffnet wird, als dies nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG der Fall war (vgl. hierzu
Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2004, Rn. 217 ff.; HWK/Schmalenberg, 2. Aufl., §
14 TzBfG Rn. 56 f.). Eine Einschränkung der bislang möglichen Befristungen aus
haushaltsrechtlichen Gründen durch Begründung einer neuen
Wirksamkeitsvoraussetzung der finanziellen Kongruenz wurde bislang jedoch
79
- soweit erkennbar - weder diskutiert noch ist sie mit dem Willen des Gesetzgebers und
dem von ihm mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 TzBfG bezweckten Regelungsziel
(Festschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und
Schaffung von Rechtssicherheit und klarheit ohne Einschränkung der bislang
anerkannten Befristungsgründe) vereinbar.
80
Eine Wirksamkeitsvoraussetzung der finanziellen Kongruenz ist durch den Wortlaut des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorgegeben. Soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer
müsse entsprechend beschäftigt werden, ist diese Voraussetzung ebenfalls aus der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen und bei der
haushaltsrechtlichen Befristung nach § 7 Abs. 3 HHG NW bereits dann erfüllt, wenn die
Aushilfskraft aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle des beurlaubten
Arbeitnehmers vergütet wird und der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten
Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme der Mittel
durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (vgl. BAG vom 24.09.1997 7 AZR 654/96,
RzK I 9 a Nr. 121). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die
Klägerin ist unstreitig aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle der
Frau L. bezahlt worden, auf die der Arbeitsvertrag zudem ausdrücklich Bezug nimmt. Für
die Klägerin ist damit kein neuer Arbeitsplatz und keine neue Stelle geschaffen worden,
sondern es erfolgte lediglich eine vorübergehende Beschäftigung aus den über § 7 Abs.
3 HHG NW 2004/2005 hierfür zur Verfügung gestellten, durch die Bewilligung der
Elternzeit für die Justizangestellte L. vorübergehend frei gewordenen Haushaltsmitteln.
81
Der relativ kurze Zeitraum der Befristung von etwas mehr als drei Monaten bedarf keiner
eigenen sachlichen Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristungsdauer bleibt
82
auch nicht derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurück,
dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit der
Klägerin nicht mehr möglich gewesen wäre. Soweit die Klägerin dies pauschal
behauptet hat, folgt die Berufungskammer dem nicht. Denn die Klägerin ist seit Jahren
im Justizdienst beschäftigt. Einer Einarbeitung bedurfte es für die von ihr in dem
Befristungszeitraum ausgeübte Tätigkeit nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht.
Inwiefern dann aber in den drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses eine
sinnvolle Mitarbeit der Klägerin als Justizangestellte bei dem Landgericht Essen nicht
möglich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer in keiner Weise.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin, die bereits
vorhandene Erfahrung und Einarbeitung aus dem seit 1992 bestehenden
Arbeitsverhältnis dürfe im vorliegenden Fall bei der Überprüfung des Sachgrundes der
Befristung nicht berücksichtigt werden. Der Befristungsgrund ist nicht abstrakt, sondern
bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in
seiner bisherigen Rechtsprechung dem Zurückbleiben der Dauer der Befristung hinter
der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes lediglich insoweit Bedeutung
beigemessen hat, als die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der
voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle
Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 12.10.1988 7 AZR
631/86, RzK I 9 f Nr. 21), handelt es sich erkennbar um eine auf den Einzelfall bezogene
Überprüfung auf eine missbräuchliche Gestaltung der Befristungsdauer. Eine solche
liegt hier nicht vor.
83
Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Wahl des Befristungszeitpunktes durch das
beklagte Land vor, da unbestritten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht
sicher war, ob die dem Oberlandesgericht Hamm vorgegebenen kw-Vermerke bis
Jahresende allesamt erwirtschaftet werden konnten. Die entsprechende Verfügung des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.08.2005, aus Sicherheitsgründen
Verträge mit Justizangestellten nicht über den 31.12.2005 hinaus abzuschließen, mag
für sich genommen keinen eigenständigen Sachgrund für eine Befristung darstellen.
Das ist allerdings auch nicht notwendig, da der Sachgrund sich bereits aus der
Anwendung des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 ergibt. Die Befristungsdauer als solche
ist nicht auf einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG zu überprüfen, sondern
allenfalls auf Rechtsmissbrauch. Diesem Prüfungsmaßstab hält die Befristung zum
31.12.2005 stand. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen
Unsicherheit hinsichtlich der vollständigen Erwirtschaftung der vorgegebenen kw-
Vermerke war es jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nachvollziehbar, aus
Sicherheitsgründen keinen befristeten Arbeitsvertrag mehr über den 31.12.2005 hinaus
abzuschließen.
84
Selbst unabhängig davon liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn das
beklagte Land wie hier in dem der Klägerin gestellten Vertrag die Dauer der Befristung
im Einklang mit dem zeitlichen Geltungsbereich des Haushaltsgesetzes festlegt, auf das
es sich zur Begründung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beruft. Denn
§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 galt nur bis zum 31.12.2005, dem Zeitpunkt, an dem
auch der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin ausgelaufen ist. Eine entsprechende
haushaltsrechtliche Regelung für das Jahr 2006 war zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrages noch nicht als Gesetz beschlossen. Da der Haushaltsgesetzgeber
frei darin war, für das Jahr 2006 eine dem § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005
entsprechende Regelung nicht mehr in das Haushaltsgesetz aufzunehmen, würde sich
85
eher die Frage der Wirksamkeit einer Befristung stellen, wenn das Land - wie von der
Klägerin gewünscht - im September 2005 bereits einen befristeten Vertrag für die Zeit
bis 25.07.2006 abgeschlossen hätte. Denn dann würde zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses jedenfalls für den Zeitraum des Jahres 2006 eine
haushaltsrechtliche Ermächtigung, wie sie § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 für das
Haushaltsjahr 2005 enthält, fehlen. Die Frage, ob somit ein dem Merkmal der
finanziellen Kongruenz genügender befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum bis zum
25.07.2006 nicht von vornherein deshalb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
verstoßen würde, weil für den Teilzeitraum des Jahres 2006 zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keine gesetzliche Grundlage für die befristete Beschäftigung aus
vorübergehend freien Haushaltsmitteln bestanden hätte, kann hier dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist die von dem beklagten Land hier vorgegebene Befristungsdauer zum
Ablauf des Haushaltsjahres 2005 weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich und
hindert daher die Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht.
3. Die Befristungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag vom 23.09.2005 genügt auch
den weiteren gesetzlichen und tarifvertraglichen Anforderungen.
86
a) Die Befristung wurde am 23.09.2005 und damit vor Beginn der Vertragslaufzeit in der
gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart.
87
b) Der schriftliche Arbeitsvertrag weist - wie von Nr. 2 der SR 2 y BAT gefordert - die
zutreffende Befristungsgrundform aus. Die Vertragsparteien haben die
Befristungsgrundform der Zeitangestellten gewählt. Das kommt darin zum Ausdruck,
dass es unter § 1 des Arbeitsvertrages heißt, die Klägerin werde als vollbeschäftigte
Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT beschäftigt. Zudem ist die Frist
angegeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll (31.12.2005), wie es Nr. 2
Abs. 2 der SR 2 y BAT vorschreibt.
88
Die Vertragsparteien haben den sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ergebenden
Befristungsgrund zutreffend der Befristungsgrundform der Zeitangestellten zugeordnet.
Soweit die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrer Entscheidung vom
11.05.2005 (7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104) die Ansicht vertritt, gerade im Hinblick
auf § 7 Abs. 3 HHG hätte die dortige Klägerin als Aushilfskraft im Sinne der SR 2 y BAT
und nicht als Zeitangestellte beschäftigt werden müssen, folgt die erkennende Kammer
dieser Auffassung ebenso wie bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2006 10 (9) Sa 65/06) nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer
Haushaltsmittel nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten, sondern
derjenigen des Zeitangestellten zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der befristet
eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die wegen der
vorübergehenden Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden. Zwar mag die zeitlich
nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des öfteren mit einem der
Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnenden vorübergehenden
Bedarf an Arbeitskräften zur Vertretung zusammentreffen. Dennoch unterscheiden sich
die beiden Sachgründe hinsichtlich ihres Inhalts und der an sie zu stellenden
Anforderungen. Dies wird insbesondere bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden
Prognose deutlich. Während sich diese beim Sachgrund der Vertretung darauf zu
beziehen hat, ob der Vertretene seine Tätigkeit wieder aufnimmt, muss sie bei der
Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel
voraussichtlich entfallen werden. Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der
89
befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die
Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 7 AZR 665/00,
BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm
vom 19.06.2006 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 10 (9) Sa 65/06,
n.v.).
c) Der Personalrat ist nach der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 27.10.2006 unstreitig vor dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages gemäß §§ 72 Abs. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW ordnungsgemäß beteiligt
worden und hat seine Zustimmung gleichfalls vor Abschluss des Arbeitsvertrages,
nämlich am 22.09.2005 erteilt (Bl. 55 d.A.).
90
d) Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden
noch sonst ersichtlich.
91
III.
92
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
93
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG zugelassen. Die
Berufungskammer misst der Rechtsfrage, ob bei der haushaltsrechtlichen Befristung
nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 eine finanzielle
Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln und dem
Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen ist, grundsätzliche Bedeutung bei.
Zudem liegt in dieser Frage eine entscheidungserhebliche Divergenz zu den bereits
zitierten Urteilen der 12. und der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vor.
94
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
95
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
96
REVISION
97
eingelegt werden.
98
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
99
Die Revision muss
100
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
101
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
102
Bundesarbeitsgericht,
103
Hugo-Preuß-Platz 1,
104
99084 Erfurt,
105
Fax: (0361) 2636 2000
106
eingelegt werden.
107
Die Revision ist gleichzeitig oder
108
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
109
schriftlich zu begründen.
110
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
111
Klein Dr. Seelmann Velvendick
112