Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.09.2008

LArbG Düsseldorf: befristung, ablauf der frist, juristische person, befristeter vertrag, vergütung, arbeitsgericht, firma, verfügung, zahl, geschäftsführung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 784/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 784/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 8 Ca 4051/07
Schlagworte:
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Normen:
§ 14 ABs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) In einem Haushaltsplan einer unterstaatlichen Körperschaft des
öffentlichen Rechts enthaltene datierte, auf einzelne Vergütungsgruppen
bezogene kw-Vermerke vermögen die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses aus Haushaltsgründen jedenfalls dann nicht gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen, wenn dem
Haushaltsplan selbst keine nähere Widmung der Haushaltsmittel für
bestimmte Aufgaben von nur vorübergehender Dauer
(tätigkeitsbezogene Zwecksetzung) zu entnehmen ist.
2) Haushaltsrechtliche Vorgaben vermögen grundsätzlich die im
Rahmen des Abschlusses eines sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages
anzustellende Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu stützen, wenn
die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer
konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vorne herein nur für eine
bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen
soll. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der
Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle
befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines
Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht.
Steht nach dem im Einzelfall entscheidungserheblichen Sachverhalt zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Befassung tatsächlich
nicht erfolgt ist, kann sich der öffentliche Arbeitgeber zur Rechtfertigung
der Befristung nicht auf haushaltsrechtliche Vorgaben berufen.
(zu 1. und 2. jweils im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
04.12.2007 - 3 Sa 1406/07, juris)
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 03.04.2008 - 8 Ca 4051/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
2
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Bundesknappschaft. Dieser wurden ab dem
01.04.2003 aufgrund von § 28i Satz 5 SGB IV die Aufgaben einer Einzugsstelle für die
sozialversicherungsrechtlichen Pauschalabgaben aus sämtlichen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gesetzlich überantwortet. Zur Erledigung dieser Aufgaben
richtete die Knappschaft Minijobzentralen an den Standorten Essen, Gelsenkirchen und
Cottbus ein. Organisatorisch sind die Minijobzentralen der Abteilung VII - Zentrale Stelle
für Melde- und Beitragswesen - zugeordnet. Die entstehenden Verwaltungskosten
werden durch Einnahmen aus der Bundeseinzugsstellenvergütung, Erstattungen des
Bundeszentralamts für Steuern sowie sonstige Verwaltungseinnahmen gedeckt. Wegen
der Mittelverwendung stellt die Knappschaft bzw. die Beklagte einen jährlichen
Haushaltsplan auf, der satzungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen wird
und der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums bedarf.
3
Die 38 Jahre alte Klägerin schloss mit der Bundesknappschaft einen (undatierten)
befristeten Arbeitsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin vom 01.04.2003 bis zum
31.12.2006 als Verwaltungsangestellte gegen Zahlung einer Vergütung nach
Vergütungsgruppe VII KnAT (Knappschafts-Angestelltentarifvertrag) beschäftigt wurde.
Als Grund für die Befristung wurden im Arbeitsvertrag (Bl. 6 d.A.) "vorübergehend zur
Verfügung stehende Haushaltsmittel" angeführt. Die Klägerin arbeitete am Standort
Essen in der Abteilung VII.3, dem "Back-Office".
4
Am 28.10.2005 erstattete die Firma C. Point GmbH, I. im Auftrag der Bundesknappschaft
nach umfangreicher Datenerhebung (u.a. Ermittlung von Zeitwerten für ca. 420
Einzeltätigkeiten) und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsamt einen
Abschlussbericht zur Frage der künftigen Personalbemessung in der Minijobzentrale,
wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 100 ff. d.A. verwiesen wird. Danach sollte sich die
Zahl der "Planstellen im operativen Bereich" der Minijobzentrale (ohne weitere 112
Planstellen aus den Bereichen Grundsatz, Leitung, ADV) von 1.720 im Jahre 2006 in
2007 auf 1.704,85 und im Jahre 2008 auf 1.519,85 Stellen verringern. In dem sich
anschließenden Ressortgespräch am 11.11.2005 zum Haushalt 2006 unter Beteiligung
von Vertretern der Bundesministerien für Gesundheit und Soziales sowie Finanzen
gelang es der Geschäftsführung der Beklagten, im "Verhandlungswege" die Zahl der
abzubauenden Stellen im Bereich der Minijobzentrale auf 40 zum 31.12.2006 und
weitere 100 zum 31.12.2007 zu drücken. Im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr
2006 wurden im Einzelplan 5 insgesamt 45 Stellen der Vergütungsgruppe Vc KnAT und
67 Stellen der Vergütungsgruppe VII KnAT als "kw 31.12.2007" ausgewiesen; eine
Unterscheidung zwischen den Angestellten der Minijobzentrale und den sonstigen
Angestellten der Beklagten im Verwaltungsbereich fehlt. Der auf Basis dieses
Haushaltsplans von der Organisationseinheit der Beklagten gefertigte Stellenplan 2006
für die Minijobzentrale sah vor, dass zum 31.12.2007 41 Stellen der Vergütungsgruppe
Vc KnAT und 59 Stellen der Vergütungsgruppe VII KnAT entfallen sollten (Bl. 80 d.A.).
5
Hintergrund der Stellenstreichungen war unter anderem ein von der Beklagten und der
C. Point GmbH prognostizierter Rückgang des Arbeitsvolumens wegen der gesetzlich
6
veranlassten Umstellung des Meldeverfahrens auf ausschließlich maschinelle
Meldewege (zum 01.01.2006) und der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig
Beschäftigte von 25% auf 30% (zum 01.07.2006). In einem vorstandsinternen Vermerk
der Geschäftsführung der Beklagten vom 30.06.2006 wird zur Stellenplanentwicklung
der Minijobzentrale ausgeführt:
"Im Gegensatz dazu führten die Verhandlungen zum Haushalt 2006 der KBS dazu, dass
von den bisher 810 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2006 bzw. 31.12.2007 sowie den
bisher 100 "Stellen", die über Beschäftigungsentgelte finanziert wurden, 470 Stellen in
Dauerstellen umgewandelt wurden; 440 Stellen werden weiterhin mit kw-Vermerken
versehen. Der Stellenplan 2006 stellt sich demnach wie folgt dar:
7
- 1.392 Stellen auf Dauer
8
- 40 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2006
9
- 100 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2007
10
- 300 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2010
11
Von diesen 1.832 Stellen sind 1.038 Stellen für die Arbeitsbereiche in
Essen/Gelsenkirchen und 794 Stellen in Cottbus ausgebracht.
12
Hintergrund für diese Festlegung ist die Erwartung der Bundesressorts an eine weitere
Stellenminderung, die sich durch
13
- fortlaufende Prozessoptimierungen bzw. interne Veränderungen von Arbeitsmengen
sowie
14
- den prognostizierten Rückgang an "Minijobbern", bedingt durch die
Beitragssatzerhöhung von 25 auf 30 % für geringfügig Beschäftigte, ergeben könnte.
15
Inwieweit diese Erwartung eintritt oder ob es letztendlich erforderlich wird, auch die 300
kw-Stellen nach dem 31.12.2010 langfristig in Dauerstellen umzuwandeln, kann aktuell
nicht abgeschätzt werden. Bei der nachfolgenden Betrachtung wird daher zunächst von
der ungünstigsten Variante (Minderbedarf von insgesamt 440 Stellen, d.h. dauerhaft
1.392 Stellen) ausgegangen."
16
In der Folge entschied die Beklagte in Zusammenarbeit unter anderem mit den
Fachvorgesetzten und der Personalvertretung, welche der bis zum 31.12.2006
befristeten Arbeitsverträge auslaufen, in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
umgewandelt oder bis zum 31.12.2007 bzw. dem 31.12.2010 verlängert werden sollten.
Der Entscheidung wurden im Wesentlichen das Leistungsvermögen des Mitarbeiters
und dessen berufliche Entwicklung seit der Einstellung zugrunde gelegt. Unter dem
17.08.2006 hörte die Beklagte den Personalrat unter Beifügung von Listen der
betroffenen Mitarbeiter unter anderem zur beabsichtigten befristeten
Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2007 an. Wegen der Einzelheiten des
Anhörungsschreibens wird auf Bl. 32. ff. d.A. Bezug genommen. Der Gesamtpersonalrat
erklärte sich mit der Maßnahme am 22.08.2006 einverstanden.
17
Im daraufhin geschlossenen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 15.09.2006 (Bl.
18
7 d.A.) heißt es unter anderem:
"§ 1
19
Frau M. L., geboren am 07.01.70, wird ab 01.01.2007 befristet bis zum 31.12.2007 auf
Grund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel als
Verwaltungsangestellte weiterbeschäftigt.
20
§ 2
21
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Knappschafts-Angestelltentarifvertrag
(KnAT) vom 12. Juni 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen einschließlich der Vereinbarung vom 29.09.2005 zur Übernahme der auf
Bundesebene am 13.09.2005 geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
(TVöD, TVÜ-Bund). Es endet mit Ablauf des 31.12.2007, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
22
§ 3
23
Frau L. ist der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Bis zum In-Kraft-treten der neuen
Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und
begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ)."
24
Am 15.09.2006 war der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 noch nicht
beschlossen. Die Vertreterversammlung genehmigte ihn erst am 13.10.2006, das
zuständige Bundesministerium für Finanzen erst im Dezember 2006. Im Haushaltsplan
2007 finden sich im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der
Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) - wiederum 45 Stellen der Vergütungsgruppe 8
TVöD (zuvor Vc KnAT) und 67 Stellen der Vergütungsgruppe 5 TVöD (zuvor VII KnAT)
mit dem Vermerk "kw 31.12.2007" wieder. Die Arbeitnehmer der Minijobzentrale
leisteten im Jahre 2006 alleine rund 130.000 bezahlte Überstunden ab; im ersten
Quartal 2007 weitere etwa 30.000.
25
Mit ihrer am 07.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die
Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und die Verurteilung der Beklagten zur
vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat das Fehlen eines die Befristung des
Arbeitsvertrages rechtfertigenden Sachgrundes gerügt. Insbesondere fehle es an den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Befristung auf Basis haushaltsrechtlicher
Vorgaben. Gerade für die Abteilung der Klägerin sehe der Stellenplan der Beklagten
keine kw-Vermerke vor. Nach der konkreten Handhabung bei der Beklagten bleibe es
letztlich der Personalverwaltung vorbehalten, zu entscheiden, wo und an welcher Stelle
in der Verwaltung ein nur vorübergehender Bedarf an der Beschäftigung angenommen
werden könne.
26
Die Klägerin hat beantragt,
27
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der
Befristungsabrede vom 15.09.2006 mit dem Ablauf des 31.12.2007 beendet wird.
28
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag hat sie beantragt,
29
die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte weiter zu beschäftigen.
30
Die Beklagte hat beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Die Beklagte hat die Befristung für wirksam gehalten. Sie hat gemeint, die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen vor. Aufgrund der Vorgaben
in den Haushaltsplänen 2006 und 2007, in denen die kw-Vermerke zum 31.12.2007 für
Beschäftigte der Entgeltgruppe der Klägerin unverändert enthalten gewesen seien,
habe sie mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen müssen, dass Mittel für die
Bewirtschaftung der Stelle der Klägerin über das Jahr 2007 hinaus nicht zur Verfügung
stünden. Darauf komme es an, da die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber gehalten sei,
keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt seien. Bei den
kw-Vermerken habe es sich nicht um bloße Merkposten gehandelt, es seien nicht
lediglich allgemein Mittel für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen
befristeter Arbeitsverhältnisse bereit gestellt worden. Abgesehen davon habe es
hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das Arbeitsvolumen in der
Minijobzentrale tatsächlich so verringern würde, dass zumindest bis Ende 2006 40 und
bis Ende 2007 weitere 100 Verwaltungsangestellte entbehrlich würden. Neben den
Effekten, die aus der Umstellung des Meldeverfahrens und der Erhöhung der
Pauschalabgaben zu erwarten gewesen seien, wirke sich die Optimierung der
innerbetrieblichen Verfahrensabläufe personalmindernd aus. Allein durch den Einsatz
eines neuen DV-Verfahrens ergebe sich - nach Echteinsatz der neuen Software - ein
Rationalisierungspotenzial von 10-20% bezogen auf den bisherigen Stellenansatz.
33
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.04.2008 stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum
31.12.2007 sei mangels Fehlen eines sachlichen Grundes unwirksam. Die
Voraussetzungen der drei in Betracht kommenden Befristungsgründe lägen nicht vor.
Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dem
Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 nicht zu entnehmen sei, dass die
Vergütung der Klägerin aus Haushaltsmitteln erfolge, die mit einer konkreten
Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen
seien. Insbesondere fehle dem Haushaltsplan der erforderliche Bezug zur
Stellensituation in der Minijob-Zentrale, da der Haushaltsplan nur generell kw-Stellen für
die gesamte Verwaltung vorsehe; erst Recht gebe es keine Zweckbestimmung, die die
Tätigkeit der Klägerin in ihrem Dezernat als nur vorübergehend anfallend beschreibe. §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sei ebenfalls nicht einschlägig; die Beklagte habe nicht
schlüssig dargelegt, dass im September 2006 aufgrund greifbarer Tatsachen absehbar
gewesen sei, dass der Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin mit Ablauf des
31.12.2007 wegfallen würde. Die Darlegungen der Beklagten zu den
Prognosegrundlagen seien weitgehend unsubstantiiert und ließen nicht erkennen, wie
sich das Arbeitsvolumen in der Zukunft entwickelte. Auch dem Gutachten der Firma C.
Point sei nicht zu entnehmen, worauf sich dessen Einschätzungen zum konkret
angenommenen Personalminderbedarf gründeten. Schließlich könne sich die Beklagte
nicht auf die vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelte Rechtsprechung des BAG zu
Befristungen aus Haushaltsgesichtspunkten bei Verwendung von kw-Vermerken
berufen. Die Annahme eines sonstigen Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1
TzBfG scheitere hier daran, dass nach den konkreten Umständen des vorliegenden
34
Falles nicht angenommen werden könne, dass sich die Vertreterversammlung der
Beklagten mit den Verhältnissen der Stellen, für die kw-Vermerke zum 31.12.2007
ausgebracht worden seien, befasst und aufgrund eigener Sachprüfung festgestellt habe,
dass für die Beschäftigung der Klägerin nur ein vorübergehender Bedarf bestehe.
Gegen das ihr am 27.03.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit
einem am 21.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 27.07.2008 - mit einem weiteren, am 21.07.2008 eingegangenen Schriftsatz auch
begründet.
35
Die Beklagte ist unverändert der Ansicht, sie könne sich auf das Vorliegen von die
Befristung rechtfertigenden Sachgründen im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG stützen und
trägt hierzu - unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Behauptungen - im
Wesentlichen vor: Der Haushaltsplan der Beklagten und die darin enthaltenen kw-
Vermerke stellten eine hinreichende Basis für eine Sachgrundbefristung dar. Die
nachvollziehbare Zwecksetzung des Haushaltsgesetzgebers, die § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7 TzBfG fordere, lasse sich zwar nicht aus dem Einzelplan 5 zu den Stellen der
Angestellten im Verwaltungsbereich unmittelbar entnehmen (da gehörten sie auch nicht
hin), komme aber an anderen Stellen der Haushaltspläne wie etwa den Vorworten, die
sich mit dem Stellenbedarf gerade der Minijobzentralen befassten, hinreichend zum
Ausdruck. Es schade nicht, dass der Haushaltsplan 2007 bei Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages der Parteien noch gar nicht beschlossen und genehmigt gewesen sei,
da dieser nur eine bloße Fortschreibung der bereits im Vorjahr verbindlich festgelegten
kw-Vermerke beinhalte. Insgesamt überspanne das Arbeitsgericht die Anforderungen an
die Darlegungslast der Beklagten wegen der Befristung von Arbeitsverhältnissen aus
Haushaltsgründen. Bei der bis 2011 beabsichtigten Einsparung von ca. 1500 Stellen
könne sich die Vertreterversammlung nicht mit jeder einzelnen Stelle konkret befassen,
sondern müsse und dürfe die Details der Stellenkürzung (An welchem Standort fallen in
welchem Dezernat welche Stellen im einzelnen weg?) der Geschäftsführung
überlassen. Insoweit genüge, dass die Beklagte durch die Gutachten der Firma C. Point
hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass bis zum 31.12.2007 rund 200
Arbeitskräfte im Verwaltungsbereich der Minijobzentralen entbehrlich würden. Diese
Quote habe man aus Vorsichtsgründen nicht einmal ausgeschöpft. Es gehe daher
ersichtlich nicht um bloßes "Geldsparen" oder das allgemeine Bereitstellen von
Haushaltsmitteln für die Beschäftigung befristeter Arbeitsverhältnisse. Auch würde durch
die streitgegenständliche Befristung die Wertungen des KSchG nicht unterlaufen.
Aufgrund der im Jahre 2003 völlig neu geschaffenen Struktur der Minijobzentralen seien
Schwierigkeiten bei der Prognose des Arbeitskräftebedarfs im Übrigen zwangsläufig zu
erwarten gewesen und auch 2006 noch zu beachten; das müsse zugunsten der
Beklagten berücksichtigt werden.
36
Die Beklagte beantragt,
37
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
38
Die Klägerin beantragt,
39
die Berufung zurückzuweisen.
40
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf die dortigen
41
Entscheidungsgründe und ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie
die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
42
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43
I.
44
Die Berufung ist zulässig.
45
Sie ist nämlich an sich statthaft und als eine Bestandsstreitigkeit betreffend zulässig(§
64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
46
II.
47
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
48
Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages
der Parteien vom 15.09.2006 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
zum 31.12.2007 sein Ende gefunden hat.
49
1.
50
Dem Feststellungsbegehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie ihre
Befristungskontrollklage bereits am 09.10.2007 und damit vor Erreichen des zwischen
den Parteien vereinbarten Endzeitpunkts erhoben hat. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts fehlt Klagen, die entgegen dem Wortlaut des § 17 Satz 1
TzBfG vor dem vereinbarten Fristende anhängig gemacht werden, dennoch nicht das
Feststellungsinteresse, solange davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber an der
Befristung festhält (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 10.03.2004, EzA § 14 TzBfG Nr. 9).
Genau das ist vorliegend der Fall.
51
2.
52
Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 ist unwirksam, weil weder die
Voraussetzungen für eine zulässige sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2, 3 TzBfG)
gegeben sind noch ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund im Sinne des § 14
Abs. 1 TzBfG vorliegt.
53
a.
54
Die Beklagte kann sich nicht auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG berufen.
55
aa.
56
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
57
Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Diese Vorschrift erfordert - wie die wortgleiche Bestimmung des § 57b
Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit
einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung versehen sind. Die Mittel, die für die Vergütung des befristet eingestellten
Arbeitnehmers verfügbar sind, müssen im Haushaltsplan für eine Aufgabe von nur
vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Der Sachgrund erfordert neben der nur
zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des
befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereit
stehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich sind.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn
Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im
Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben übertragen werden. Das folgt
aus der Auslegung des TzBfG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte
sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ständige Rechtsprechung des BAG, der sich die
Kammer anschließt, zuletzt etwa Urteile vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07, NZA 2008,
880; vom 18.04.2007 - 7 AZR 316/06, AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG Haushalt; vom 18.10.2006
- 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332). Streitig ist, ob der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 TzBfG zwingend voraussetzt, dass die Mittel, die für eine befristete
Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen sind, in einem staatlichen Haushalt
ausgewiesen sein müssen, der von einem Haushaltsgesetzgeber aufgestellt worden ist,
oder ob genügt, dass die Mittel im Haushaltsplan einer sonstigen juristischen Person
des Öffentlichen Rechts, die über eigene Haushaltskompetenz verfügt, ausgewiesen
sind (vgl. zum Streitstand LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2007 - 6 Sa
2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35, LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa
469/99, LAGE § 620 BGB Nr. 60, KR-Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rdz. 229, ErfK-Müller-
Glöge, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rdz. 73, Dörner, Befristeter Arbeitsvertrag, Rdz. 219).
bb.
58
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Beklagten tragen diesen Voraussetzungen nicht
hinreichend Rechnung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Befristung schon
deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte als nichtstaatliche Körperschaft des
Öffentlichen Rechts gar nicht in der Lage war, Befristungen auf einen von ihr selbst
aufgestellten, vom zuständigen Ministerium genehmigten Haushaltsplan zu stützen, und
ob die Festlegungen des bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 15.09.2006
allein schon beschlossenen Haushaltsplans für das Kalenderjahr 2006 ausreichend
sind, um eine Befristung ausschließlich für das Kalenderjahr 2007 zu rechtfertigen.
Jedenfalls fehlt es nämlich - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - sowohl dem
Haushaltsplan 2006 als auch dem Haushaltsplan 2007 an einer nachvollziehbaren
Zweckbestimmung wegen der Mittelverwendung für befristete Arbeitsverträge im
Bereich der Minijobzentrale.
59
(1) Die Einzelpläne 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der Angestellten
(Verwaltungsbereich) weisen für die Vergütungsgruppe Vc KnAT/Entgeltgruppe 8 TVöD
45 Stellen "kw 31.12.2007" und für die Vergütungsgruppe VII/IXb-VII/Entgeltgruppe 5
TVöD insgesamt 67 Stellen "kw 31.12.2007" aus. Darüber hinaus tauchen ohne jegliche
Zuordnung und Differenzierung im Haushaltsplan 2007 weitere 13 Stellen der
60
Entgeltgruppe 8 mit dem Vermerk "kw mit Wegfall der Aufgabe, 31.12.2007" auf. Das
sind in der Summe weit mehr als die 100 (42/58) kw-Stellen, die nach Darstellung der
Beklagten auf die Minijobzentrale entfallen sollen. Eine Differenzierung danach, in
welchem Verwaltungsbereich diese Stellen anzusiedeln sind, fehlt. Die Beklagte wäre
mangels Zweckbindung nicht gehindert gewesen, für den Bereich der Minijobzentrale
mehr oder auch weniger als die ins Auge gefassten 100 Befristungen zum 31.12.2007
zu vereinbaren.
-Daran ändert nichts, dass in den Vorworten der Haushaltspläne 2006 und 2007
(Anlagen 4 und 5 zur Berufungsbegründung) die Anzahl der Planstellen für die Zentrale
Stelle für Melde- und Beitragswesen mit 1.832 für 2006 und 1.792 für 2007 angegeben
war, da diesen Zahlen keine Aussage zur Anzahl der zum 31.12.2007 entfallenden
Stellen entnommen werden kann.
61
-Gleiches gilt für die im Haushaltsplan 2007 auf Seite 422 "nachrichtlich" mitgeteilte
Anzahl von 40 "kw-Vermerken" im Bereich der Minijobzentrale für das Jahr 2006
(Anlage 7 zur Berufungsbegründung). Ein Rückgriff auf die im Haushaltsplan 2008
enthaltenen Zahlen zur Entwicklung der Planstellen im Jahre 2007 (Anlagen 6 und 8 zur
Berufungsbegründung) wiederum scheidet aus, weil die nachträgliche Feststellung
eines Ist-Zustandes nicht belegt, dass dieser Zustand Konsequenz einer bei seiner
Herbeiführung (hier: dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Jahre 2006 zum
31.12.2007) bestehenden verbindlichen Haushaltsplanung war. Auch für die Frage, ob
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für die befristete Beschäftigung
von Arbeitnehmern bestimmt sind, kommt es vielmehr auf die Verhältnisse bei
Abschluss des befristeten Vertrages an (BAG, Urteil vom 07.05.2008, aaO).
62
(2) Abgesehen davon hält die Kammer dafür, dass mit dem Auswerfen datierter kw-
Vermerke in einem Haushaltsplan (einer nichtstaatlichen Körperschaft des Öffentlichen
Rechts) allein kein hinreichender Bezug zu einer Aufgabe von nur vorübergehender
Dauer geschaffen wird. Nach der bereits skizzierten Rechtsprechung des BAG muss die
Ausbringung von Haushaltsmitteln mit einer tätigkeitsbezogenen Zwecksetzung
verknüpft sein, um dem gesetzlichen Untermaßverbot Rechnung zu tragen (BAG, Urteil
vom 18.10.2006, aaO). Demgegenüber knüpfen kw-Vermerke, die lediglich auf
bestimmte Vergütungsgruppen in der Verwaltung allgemein bezogen sind, nicht an
konkrete Tätigkeiten, sondern an die Wertigkeit von Arbeitsaufgaben an, die inhaltlich
sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Das erschwert gleichzeitig die von § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geforderte Prüfung, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer
auch tatsächlich entsprechend den haushaltsrechtlichen Zweckvorgaben beschäftigt
wird. Ob und wo die Vertreterversammlung als "Haushaltsgesetzgeberin" vorliegend im
einzelnen eine bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgabe, einen Aushilfsbedarf etc.
gesehen hat, zu dessen Ausgleich Mittel für befristete Anstellungsverhältnisse zur
Verfügung gestellt werden sollten, verdeutlichen die Haushaltspläne der Beklagten
nicht. Im Ergebnis kann nicht von einer hinreichenden Widmung der Haushaltsmittel
gesprochen werden (so im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
04.12.2007 - 3 Sa 1406/07, juris).
63
b.
64
Die streitgegenständliche Kündigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
65
aa.
66
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein die Befristung einer Arbeitsvertrages
rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber zum
Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages aufgrund konkreter Tatsachen mit
hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft
wegfallen wird (BAG, Urteile vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; vom
15.08.2001 - 7 AZR 274/00, NZA 2002, 464; vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98, AP § 620
BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 150). Der Arbeitnehmer muss zur Deckung eines
Mehrbedarfs eingestellt worden sein, wobei ihm keine Daueraufgaben übertragen
werden dürfen. Zwischen der befristeten Beschäftigung und dem vorübergehenden
Mehrbedarf muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die bloße Unsicherheit
über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs kann eine Befristung nach § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigen (BAG, Urteil vom 04.12.2002, aaO). Die
Ungewissheit, die jeder prognostischen Wertung innewohnt, ersetzt nicht den
Sachgrund der Befristung und eröffnet dem Arbeitgeber keinen Ermessensspielraum,
der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR
7/04, NZA 2005, 357). Die Prüfung der Prognose des Arbeitgebers ist auf die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umstände zu beschränken und kann
nicht auf später hinzutretende Ereignisse gestützt werden (vgl. BAG, Urteil vom
19.10.2005 - 7 AZR 31/05, NZA 2006, 154). Der Arbeitgeber hat im Rahmen der
Entfristungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Prognose darzulegen
(BAG, Urteil vom 25.08.2004, aaO).
67
bb.
68
Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass im September 2006 mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten war, dass sich der Arbeitskräftebedarf in der Minijobzentrale bis
Ende 2007 so entwickeln würde, dass bis dahin insgesamt 140 Arbeitskräfte der
Entgeltgruppen 5 und 8 TVöD entbehrt werden konnten und damit die Befristung des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin gerechtfertigt war.
69
(1) Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung des Arbeitskräftebedarfs basiert
im Wesentlichen auf dem von der Firma C. Point im Sommer 2005 erstellten Gutachten
zur zukünftigen Personalbemessung in der Minijobzentrale. In dieses Gutachten floss
neben einer Zeitwerterhebung für 420 unterschiedliche Einzeltätigkeiten hinsichtlich der
Ermittlung des "zukünftigen Mengengerüstes" ein, dass der Gesetzgeber zum
01.01.2006 das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte von der papiergebundenen
auf die elektronische Form umzustellen beabsichtigte und dadurch eine Abnahme des
Bearbeitungsaufwandes in der Minijobzentrale zu erwarten war. Zusätzlich hat sich die
Beklagte darauf berufen, die Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig
Beschäftigte von 25 auf 30% zum 01.07.2006 führe voraussichtlich zu einer
Verringerung der Zahl der Minijobs um 750.000 und der Arbeitgeber um 100.000 bis
300.000. Daneben seien die "Steigerung der internen Arbeits- und Datenqualität",
"weitere Entbürokratisierungsprozesse" sowie Rationalisierungseffekte wegen der
Einführung eines neuen DV-Verfahrens aufwandsmindernd zu berücksichtigen.
70
Diesen Ausführungen lässt sich allenfalls eine Tendenz in Richtung einer Verringerung
des Arbeitsvolumens entnehmen, nicht aber verwertbare Angaben zur entscheidenden
Frage des Umfangs und Zeitpunkts der Verringerung. Insoweit kann auf die
71
Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 2)b)cc) der Entscheidungsgründe verwiesen
werden. Der Vortrag der Beklagten bleibt in weiten Teilen schlagwortartig und
unsubstantiiert (Welche Arbeitsabläufe werden optimiert und wie? Um welche weiteren
Entbürokratisierungsprozesse geht es?). In jedem Fall werden die für den
Beschäftigungsrückgang relevanten außerbetrieblichen Faktoren beziehungslos neben
eine Zahl wegfallender Planstellen gestellt. Nur beispielhaft sei genannt: Was bringt
etwa die Firma C. Point zu dem Schluss, dass im Zusammenhang der Umstellung des
Meldeverfahrens (und weiteren Umständen) gerade 200,85 Planstellen und nicht nur 50
oder 100 entfallen sollen? Worauf basiert die Annahme, dass die Erhöhung der
Pauschalabgaben von 25 auf 30% zu einem Verlust von 750.000 geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen führte? Wie wirkt sich der Verlust eines einzelnen Minijobs
im Hinblick auf die konkret eingesparte Arbeitszeit aus? Wieso soll es quantitativ
unerheblich sein, ob sich die Anzahl der zu betreuenden Arbeitgeber von Minijobbern
nun um 100.000 oder um 300.000 verringert?
(2) Abgesehen davon verfügte die Beklagte im September 2006 über hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass sich das Beschäftigungsvolumen anders entwickelte als ein
Jahr zuvor angenommen. Insoweit ist etwa der unstreitig massive Anfall genehmigter
Überstunden in allen Bereichen der Minijobzentrale zu nennen, der sich bis Ende 2006
auf rund 125.000 Stunden aufsummierte (das wären allein rund 80 fehlende
Vollzeitstellen), und der sich nicht erst im letzten Quartal 2006 eingestellt hat.
Dementsprechend wird in dem von der Beklagten zur Sitzung des Ausschusses für Bau-
/verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten des Vorstandes am 13.06.2006
erstellten Bericht unumwunden eingeräumt, dass aktuell gerade nicht abgeschätzt
werden konnte, ob die der Stellenreduzierung zugrunde gelegten Erwartungen
tatsächlich eintreffen würden oder Stellen in großem Umfang in Dauerstellen
umgewandelt werden müssten. Die Beklagte hätte im Ergebnis ihre bereits ein Jahr alte
Prognose zeitnah vor Abschluss der befristeten Arbeitsverträge am 15.09.2006
überprüfen und ggf. den geänderten Umständen anpassen müssen, wollte sie sich auf
den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen.
72
c.
73
Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristungsabrede der Parteien nicht auf
die vom Bundesarbeitsgericht vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Grundsätze der
sog. Haushaltsbefristung als sonstigem Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1
TzBfG berufen.
74
§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält keine abschließende Aufzählung aller eine Befristung
rechtfertigenden Sachgründe, sondern lediglich Regelbeispiele. Das bedeutet, dass
eine Befristung auch auf sonstige von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe
gestützt werden kann (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06, NZA 2007,
566). Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher erkannt, dass wegen der Bezugnahme der
Beklagten auf das Vorliegen eines datierten kw-Vermerks und eines Stellenplans auch
zu überprüfen war, ob sich die Befristungsabrede aus haushaltsrechtlichen Erwägungen
rechtfertigen lässt, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG liegen. Im Rahmen der Berufung hat die Beklagte klar gestellt, dass diese
Einschätzung zutreffend war.
75
Gleichwohl verhilft auch dieser Gesichtspunkt der streitgegenständlichen Befristung
nicht zur Wirksamkeit.
76
aa.
77
Nach der Rechtsprechung des BAG zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG sind
haushaltsrechtliche Gründe dann geeignet, eine darauf gestützte Befristung zu
rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung
des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die
Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht.
Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn
die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten
Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt
worden ist und anschließend fortfallen soll. Zum einen kann in diesen Fällen
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den
Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die
Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf
besteht. Zum anderen ist der öffentliche Arbeitgeber gehalten, keine Verpflichtungen
einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind Die ausdrückliche Zuordnung
eines befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien
Planstelle ist nicht erforderlich, sofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des
Arbeitnehmer aus Mitteln dieser Stelle erfolgt (BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR
542/00, NZA 2002, 443; vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98, aaO; vom 07.07.1999
78
- 7 AZR 609/97, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215).
79
bb.
80
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
81
(1) Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung im Parallelfall einer
befristet beschäftigten Arbeitnehmerin der Beklagten in der Minijobzentrale in Cottbus
angenommen, selbst ein datierter kw-Vermerk verhelfe der Befristung aus
haushaltsrechtlicher Warte nicht zur Wirksamkeit, weil nach den Umständen des
vorliegenden Falles gerade ausgeschlossen werden könne, dass sich die
Vertreterversammlung als Haushalts(gesetz)geber der Beklagten mit den Verhältnissen
der Stelle der Klägerin befasst und festgestellt habe, für ihre Beschäftigung auf dieser
Stelle bestehe nur ein vorübergehender Bedarf (Urteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07,
juris). Die Entstehungsgeschichte des Haushaltsplans und der Umstand, dass die
Beklagte einer Reihe von Beschäftigten mit bis zum 31.12.2007 befristeten
Arbeitsverträgen eine Weiterbeschäftigung über das Befristungsende hinaus zugesagt
habe, legten die Annahme nahe, dass die Vertreterversammlung die befristeten Stellen
ohne Prüfung eines nur vorübergehenden Bedarfs für einen bestimmten Zeitraum
bewilligt habe, ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sie insgesamt nach Ablauf der
Frist ohne weiteres und endgültig fortfielen.
82
Diese Einschätzung des LAG Berlin-Brandenburg deckt sich mit derjenigen des
Arbeitsgerichts Essen in der angefochtenen Entscheidung, auch die Kammer schließt
sich ihr an. Im Ergebnis räumt die Beklagte dies auch unumwunden ein, heißt es doch
auf Blatt 11 der Berufungsbegründung, der Haushaltsgeber könne sich bei einem
Stellenabbau in dieser Art und Größe gar nicht konkret mit jeder einzelnen
abzubauenden Stelle beschäftigen; vielmehr hätten Vorstand und Geschäftsführung
83
bereits im Sommer 2005 insoweit Entscheidungen getroffen, und nach erneuten
Beratungen des Vorstands im Sommer 2006 sei die theoretische Möglichkeit
auszuschließen gewesen, dass die Vertreterversammlung die bereits im Vorjahr
festgeschriebenen kw-Vermerke bei der Beratung des Haushalts 2007 wieder abändern
würde (Blatt 15 der Berufungsbegründung). Offensichtlich scheint die Beklagte die
satzungsmäßige Aufgabe der Vertreterversammlung, den Haushaltsplan zu
beschließen, als reine Formalie anzusehen. Wäre deren Verhältnis zum Vorstand bzw.
zur Geschäftsführung tatsächlich so beschaffen, liefe dies auf eine Art
Blankettermächtigung an die Personalverwaltung der Beklagten hinaus, hinsichtlich
bestimmter als befristet ausgebrachter Stellen selbst darüber zu befinden, wie die zur
Verfügung gestellten Mittel im Wege des Abschlusses von Zeitverträgen im einzelnen
zu verwenden seien. Das genügt für eine haushaltsrechtlich verbindliche Vorgabe nicht
(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007, aaO).
(2) Abgesehen davon kann nach Auffassung der Kammer nicht einmal festgestellt
werden, dass sich ein anderes Organ der Beklagten als die Vertreterversammlung oder
die staatliche Genehmigungsbehörde mit den Verhältnissen der Stelle der Klägerin oder
auch nur allgemein mit dem Stellenbedarf der Minijobzentrale in der von der
Rechtsprechung geforderten Weise befasst hätte. Die Entscheidung, zum 31.12.2006 40
und zum 31.12.2007 weitere 100 Stellen von Verwaltungsangestellten "kw" zu stellen,
resultiert offensichtlich maßgeblich aus dem Beratungen der Beklagten mit den
Vertretern der zuständigen Ministerien am 11.11.2005 in Bonn. Basis der dortigen
Erörterungen war die Personalbedarfsermittlung durch die Firma C. Point, die von den
Bundesressorts anerkannt wurde. Das hat die Beteiligten aber nicht davon abgehalten,
ohne von der Beklagten dargelegten oder sonstwie nachvollziehbaren Grund die
Personalausstattung der Minijobzentralen für das Jahr 2007 und die Jahre ab 2011
geringer anzusetzen als von C. Point errechnet. Für die Jahre 2008 bis 2010 ergibt sich
zwar eine höhere Zahl an Verwaltungsmitarbeitern im Vergleich zu den im Rahmen der
Personalbedarfsermittlung gefundenen Werten. Wie die Beteiligten jedoch darauf
gekommen sind, gerade 100 anstelle der bis dahin vorgesehenen 300 Stellen als "kw
31.12.2007" zu bezeichnen, ist nicht ersichtlich. Die Darstellung der Beklagten, sie habe
die geringere Stellenkürzung im Verhandlungswege erreichen können, legt vielmehr
den Schluss nahe, dass es je nach dem Verlauf der Verhandlungen und dem
Argumentationsgeschick der Vertreter der Beklagten unabhängig vom konkreten
Personalbedarf statt 100 auf den 31.12.2007 datierter kw-Stellen auch 80 oder 120
hätten sein können. Anders ausgedrückt: Es ging anscheinend allein darum, was von
den Beteiligten als bezahlbarer Kompromiss angesehen wurde.
84
(3) Schließlich kann nicht angenommen werden, dass der Haushaltsplan 2006 eine
hinreichende Grundlage für die Prognose darstellt, die dort enthaltenen kw-Vermerke für
Zeiträume außerhalb des zu regelnden Haushaltsjahrs würden sich im später
aufzustellenden, sachlich maßgeblichen Haushaltsplan für 2007 unverändert
wiederfinden (vgl. zur generellen Beachtlichkeit derartiger Erwartungen BAG, Urteil vom
24.10.2001, aaO). Richtig ist, dass die kw-Vermerke für die Stellen der in Rede
stehenden Vergütungsgruppen in beiden Haushaltsplänen identisch geblieben sind.
Zwangsläufig zu erwarten war dies jedoch nicht. Folgt man der Argumentation der
Beklagten, lagen der Festlegung der Personalsollstärke nämlich Einschätzungen von
Entwicklungen zugrunde, die erst im Jahre 2006 ihren Anfang nahmen. So wurde das
Meldeverfahren zum 01.01.2006 umgestellt, die Erhöhung des Pauschalbeitrages für
geringfügig Beschäftigte erfolgte zum 01.07.2006. Wenn es nicht tatsächlich nur um die
Einsparungen von Personalaufwendungen ging, die - einmal vorgegeben - jeglicher
85
Diskussion entzogen sein sollten, war deshalb jedenfalls geboten, im Laufe des Jahres
2006 zu überprüfen, ob die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für
Minijobs de facto die Beschäftigungseffekte mit sich brachten, die ihnen prognostisch
zugesprochen wurden, und gegebenenfalls die Anzahl der kw-Stellen den neuen
Erkenntnissen anzupassen. Unter diesem Gesichtspunkt war die Beklagte gehalten, die
streitgegenständlichen befristeten Arbeitsverträge erst nach Beschließung und
Genehmigung des Haushaltsplans für 2007 zu vereinbaren (zur Beachtung des
Jährlichkeitsprinzips des Haushalts bei aus Haushaltsgründen befristeten
Arbeitsverträgen vgl. zuletzt LAG I., Urteil vom 25.06.2008 - 11 Sa 348/07, juris).
d.
86
Weitere Umstände, aus denen sich ein sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht
explizit anerkannter Sachgrund für die Rechtfertigung einer Befristung ableiten ließe, hat
die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte
mit der gewählten Befristungskonstruktion Grundsätze des Kündigungsschutzes
umgangen hat oder nicht. § 14 TzBfG stellt vielmehr für die Rechtfertigung einer
jeglichen Befristung - als Ausnahme zum Regelfall des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses - bestimmte Anforderungen auf, die auch außerhalb des
Anwendungsbereich kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen, etwa im Kleinbetrieb,
Geltung beanspruchen. Das Kündigungsschutzrecht setzt daher nicht mehr die
Eckpunkte für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (KR-Lipke, § 14 TzBfG Rdz. 2,
4 mit weiteren Nachweisen; anderes lässt sich auch der von der Beklagten zitierten
Entscheidung des BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, NZA 2005, 923 nicht
entnehmen). Abgesehen davon steht das Verhalten der Beklagten sehr wohl in einem
Spannungsverhältnis zu Vorschriften des Kündigungsschutzrechts, hat sie doch die
Frage, welchem Arbeitnehmer ein unbefristeter bzw. ein weiterer, auf unterschiedliche
Beendigungsdaten befristeter Vertrag angeboten werden soll, ausschließlich nach
Leistungsgesichtspunkten und damit unter Ausblendung der Grundsätze der
Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG beantwortet. Mit dem Argument schließlich, sie
befinde sich noch in einer "Gründungsphase", kann die Beklagte schon deshalb nicht
gehört werden, weil "Gründungsphase" kein anerkannter Sachgrund im Sinne des § 14
Abs. 1 TzBfG ist, sondern gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG nur in erweitertem Umfang
sachgrundlose Befristungen ermöglicht.
87
3.
88
Die Klägerin hat einen arbeitsvertraglich begründeten Anspruch auf vorläufige
Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nach Ende der befristeten
Beschäftigung am 31.12.2007, den sie wegen Besorgnis der Nichterfüllung gemäß §
259 ZPO im Wege einer Klage auf zukünftige Leistung verfolgen kann. Im Falle des
Obsiegens des Arbeitnehmers im Rahmen der Entfristungsklage überwiegt das aus dem
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Interesse an einer vorläufigen
Weiterbeschäftigung dann das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung,
wenn dem nicht besondere, vom Arbeitgeber darzulegende Umstände entgegen stehen
(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG
Nr. 35 mwN). Derartige Umstände - welchen Gewichtes auch immer - hat die Beklagte
nicht vorgetragen.
89
III.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
91
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat den im
Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere im Zusammenhang
mit der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Befristung -
grundsätzliche Bedeutung beigemessen.
92
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
93
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
94
R E V I S I O N
95
eingelegt werden.
96
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
97
Bundesarbeitsgericht
98
Hugo-Preuß-Platz 1
99
99084 Erfurt
100
Fax: 0361 2636 2000
101
eingelegt werden.
102
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
103
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
104
1. Rechtsanwälte,
105
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
106
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
107
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
108
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
109
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
110