Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.11.1996

LArbG Düsseldorf (beendigung des dienstverhältnisses, beendigung, kläger, berufsunfähigkeit, arbeitsverhältnis, erwerbsunfähigkeit, falle, rente, anspruchsvoraussetzung, bezug)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 1077/96
Datum:
28.11.1996
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1077/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 1446/96
Schlagworte:
Anspruch auf Werksrente bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
Normen:
§ 102 SGB VI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Auslegung der Versorgungsordnung der DSD Dillinger Stahlbau
GmbH (Betriebsvereinbarung) ergibt, daß ein Anspruch auf Werksrente
auch dann besteht, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur auf Zeit
bewilligt wird. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsver hältnisses ist
nicht erforderlich.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 09.05.1996 - 2 Ca 1446/96 - wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der am 28.10.1939 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.06.1970 als
Maschinenschlosser beschäftigt. Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt
Westfalen vom 11.01.1996 wurde dem Kläger für die Zeit vom 09.08.1995 bis zum
31.10.1997 befristet eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 2.522,19 DM
bewilligt. Die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs beruht nach dem
Rentenbescheid darauf, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht ausschließlich
auf seinem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des
Arbeitsmarktes beruht. Bei der Beklagten werden Versorgungsleistungen nach einer
Versorgungsordnung vom 21.12.1979 gewährt, die Inhalt einer Betriebsvereinbarung ist,
die am 21.12.1979 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsführung der
Beklagten abgeschlossen worden ist.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 31.10.1997
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die Zahlung einer monatlichen Werksrente in rechnerisch unstreitiger Höhe von 336,12
DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung dieser Rente mit der Begründung, daß ein
Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht nur ein
tatsächliches Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten, sondern auch
die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Der Kläger ist
demgegenüber der Auffassung, eine rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses
sei nicht Anspruchsvoraussetzung.
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf § 3 Ziff. 3 i. V. m. § 6 Ziff. 5 der
Versorgungsordnung vom 21.12.1979 (VO). § 3 der VO lautet wie folgt:
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Entstehung des Anspruches
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(A) Hat ein Betriebsangehöriger gemäß § 2 einen begründeten
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Versorgungsanspruch, so stehen ihm oder seinen Hinter-
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bliebenen Versorgungsrenten nach Maßgabe nachstehender
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Bedingungen zu, wenn:
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1. der Betriebsangehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat und
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sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde beendet ist,
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2. der Betriebsangehörige vor Erreichen der Altersgrenze durch
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Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungs-
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trägers nachweist, daß er Altersruhegeld aus der gesetzlichen
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Rentenversicherung bezieht und sein Dienstverhältnis aus
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diesem Grunde beendet ist,
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3. der Betriebsangehörige arbeits- oder berufsunfähig wird. Für
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die Beurteilung der Arbeits- oder Berufsunfähigkeit gelten die
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Grundsätze der Angestellten- oder Invalidenversicherung.
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Ist der Betriebsangehörige in der Angestellten- oder Invaliden-
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versicherung, so ist die Arbeits- oder Berufsunfähigkeit durch
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Vorlage eines Rentenbescheides des Trägers der Versicherung
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nachzuweisen. Die darin enthaltenen Feststellungen sind für
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die Firma und den Betriebsangehörigen bindend. In allen
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Fällen, in denen eine solche Feststellung über die Arbeits- oder
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Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, entscheidet die Firma nach An-
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hörung ärztlicher Sachverständiger, wobei gegen die Entschei-
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dung der Firma der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist,
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4. der Betriebsangehörige stirbt. Mit dem Tode des Betriebsange-
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hörigen entsteht für jeden einzelnen seiner nach Maßgabe der
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§§ 7 und 8 in Betracht kommenden Hinterbliebenen ein geson-
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derter Rechtsanspruch.
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Der Kläger ist der Auffassung, aus § 3 Ziff. 3 VO ergebe sich, daß der
Betriebsangehörige die Versorgung zu erhalten habe, wenn er arbeits- oder
berufsunfähig werde. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit darüber, daß mit
arbeitsunfähig im Sinne dieser Ziffer die Erwerbsunfähigkeit gemeint ist. Entgegen der
Auffassung der Beklagten setze ein Anspruch des Klägers auf Versorgung bei Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit nicht voraus, daß das Arbeitsverhältnis auch rechtlich beendet
werde. Eine derartige Voraussetzung für den Bezug von Versorgungsleistungen sei in §
3 Ziff. 3 VO im Gegensatz zu § 3 Ziff. 1 und 2 VO nicht vorgesehen. Auch aus den
übrigen Bestimmungen der Versorgungsordnung lasse sich keinesfalls entnehmen, daß
der Bezug einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit immer auch ein
rechtliches Ausscheiden aus der Firma voraussetze. Im übrigen könne der Kläger sein
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten schon deshalb nicht kündigen, da er davon
ausgehen müsse, nach Ablauf der befristet gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente wieder
eine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten aufzunehmen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.02.1996 bis
zunächst zum 31.10.1997 eine monatliche Werksrente in Höhe von 336,12
DM zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie leugnet das Bestehen eines Versorgungsanspruchs des Klägers mit der
Begründung, daß Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe jedoch
mit Rücksicht auf die befristet bis zum 31.10.1997 bewilligte Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit fort und ruhe bis dahin lediglich. Dem gegenüber setze die
Versorgungsordnung der Beklagten vom 21.12.1979 die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für eine Rentenzahlung voraus. Das sei zwar für die Arbeits- oder
Berufsunfähigkeitsrente nicht wörtlich niedergelegt. Es fänden sich jedoch in der
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Versorgungsordnung eine Reihe von Anhaltspunkten, die verdeutlichten, daß eine
Rente nur dann zu zahlen sei, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen
ausgeschieden sei.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch ein am 09.05.1996 verkündetes Urteil der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe
im übrigen verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger erfülle die Voraussetzung von § 3 Ziff. 3 der Versorgungsordnung. Dabei sei
ohne Belang, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente dem Kläger nur auf Zeit bewilligt
worden sei. Die Versorgungsordnung unterscheide beim Fall der vom
Versicherungsträger festgestellten Erwerbsunfähigkeit weder in § 3 Ziff. 3 VO noch an
sonstiger Stelle danach, ob diese Rente auf Dauer oder nur für einen von vornherein
begrenzten Zeitraum bewilligt wurde. Ein Sinn für eine versorgungsmäßige
Unterscheidung je nach der Dauer der Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit sei nicht zu
sehen, zumal da der persönliche Versorgungsbedarf in beiden Fällen gleich sei und
immerhin die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sehr wohl auch in eine
solche auf Dauer einmünden könne. Der Beklagten könne weiter auch nicht darin
gefolgt werden, daß Voraussetzung für den Rentenbezug im Falle der Erwerbs- und
Berufsunfähigkeit die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Die
Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, das § 3 Ziff. 3 VO über die betriebliche
Versorgung der Erwerbs- oder Betriebsangehörigen im Gegensatz zu den
vorausgegangenen beiden Ziffern 1 und 2 des § 3 VO die rechtliche Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zur Anspruchsvoraussetzung gemacht habe. Der Verzicht auf
das anspruchsbegründende Erfordernis einer rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in § 3 Ziff. 3 VO erscheine im übrigen auch nicht als systemwidrig
oder gar dem Sinn und Zweck der betrieblichen Versorgung widersprechend. So könne
der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente nämlich auf nicht absehbare Zeit,
jedenfalls aber für eine erhebliche Dauer eine nennenswerte Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben und sei damit vom aktiven Arbeitsprozeß
mit dessen Verdienstmöglichkeiten ausgeschlossen. Er erhalte daher die gesetzliche
Erwerbsunfähigkeitsrente und es bestehe somit ein entsprechender zusätzlicher
Versorgungsbedarf, den die Werksrente zum Teil ausgleichen könnte. Demgemäß trete
die versorgungsrechtliche Bedeutung des rechtlichen Bestandes des
Arbeitsverhältnisses für die Entstehung des Versorgungsanspruchs gerade auch im
Falle der Versorgung bei Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zurück, was den
Betriebspartnern Anlaß genug gewesen sein möge, in § 3 Ziff. 3 VO die Beendigung
des Dienstverhältnisses aus diesem Grunde - weil überflüssig - nicht zu fordern.
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Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 10.07.1996 zugestellte Urteil mit einem am
06.08.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.1996 mit
einem am 07.10.1996 (Montag) eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte rügt, daß das Arbeitsgericht bei der Interpretation der Versorgungsordnung
von 1979 die falschen Auslegungsgrundsätze herangezogen habe. Obwohl das
Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, daß es sich bei der
Versorgungsordnung um eine Betriebsvereinbarung handele, habe es
unzutreffenderweise bei der Auslegung dieser Betriebsvereinbarung die Prinzipien
angewandt, die auf eine vertragliche Regelung Anwendung finden würden.
Betriebsvereinbarungen seien demgegenüber nach den für die Tarifauslegung
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geltenden Grundsätzen auszulegen. Dementsprechend sei grundsätzlich vom Wortlaut
der Regelung auszugehen, wobei jedoch der von den Betriebsverfassungsorganen
verfolgte Zweck zu berücksichtigen und entsprechend § 157 BGB der Sinn der
Vereinbarung nach Treu und Glauben zu erforschen sei, ohne am Buchstaben zu
haften. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei über den reinen Wortlaut hinaus
mitzuberücksichtigen, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden habe.
Soweit hierbei noch Zweifel verblieben, könnten weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte und die praktische Übung in dem Betrieb herangezogen
werden. Eine Anwendung der Unklarheitenregel komme entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen nicht in Betracht.
Bei Anwendung der zutreffenden Auslegungsgrundsätze ergebe sich aus den
Bestimmungen der Versorgungsordnung 1979 eindeutig, daß für die Gewährung einer
Versorgungsrente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare
Anspruchsvoraussetzung sei. Nur dieses Ergebnis entspreche dem tatsächlichen Willen
der Betriebsparteien, was sich insbesondere aus den §§ 10, 7, 11, 6, 2 sowie 4 und 9
der Versorgungsordnung 1979 ergebe.
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Im übrigen hätten die Betriebsvereinbarungen das vom Arbeitsgericht gefundene
Ergebnis auch deshalb nicht gewollt, weil es zu unbilligen Ergebnissen führe. Wenn die
Beklagte dem Kläger trotz fehlender Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente
gewähren müßte, müßte sie dem Kläger die Zeiten der Rentengewährung als
anspruchssteigernde Dienstzeiten anrechnen. Dieses Ergebnis würde dem Prinzip
widersprechen, daß für Zeiten des Rentenbezuges keine Steigerung der Anwartschaft
erfolgt, da der Versorgungsempfänger nicht doppelt begünstigt werden solle. Folge man
der Auffassung des Arbeitsgerichts, würde das Risiko der Erwerbsunfähigkeit über die
von den Betriebsparteien gesetzten Grenzen hinaus auf die Beklagte verlagert. Das
Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht bedacht, daß eine Rente auf Zeit
gemäß § 102 SGB VI auch dann gewährt werde, wenn eine sogenannte
Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vorliege. Der Beklagten werde daher über die
Auffassung des Arbeitsgerichts das Risiko eines ungünstigen Arbeitsmarktes auferlegt,
da sie in den Fällen, in denen eine Erwerbsunfähigkeit durch den gesetzlichen
Rentenversicherungsträger auf Zeit aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
zur Leistung einer Versorgungsrente verpflichtet sei. Auch aus diesen Erwägungen
ergäbe sich somit, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente gemäß
§ 3 Abs. 3 der Versorgungsordnung 1979 sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.05.1996
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- 2 Ca 1446/96 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
50
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen
Vortrag und führt ergänzend aus:
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Die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung führe keinesfalls zu unbilligen
Ergebnissen. Selbst wenn neben der Leistung aus der Versorgungsordnung die Zeiten
aus der Rentengewährung als anspruchssteigernde Dienstzeiten anzurechnen wären,
wäre dies Ergebnis nicht schon allein deshalb unbillig, da Erwerbsunfähigkeitsrenten
auf Zeit in der Regel eine relativ kurze Dauer hätten, im Streitfall 16 Monate. Wenn die
Versorgungsordnung sich hierüber nicht verhalte, so gehe dies zu Lasten der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch nicht üblich, die Zahlung der
Versorgungsleistung im Falle der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit an die
Voraussetzung der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. In der Praxis erfolge
im Falle des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit die Versorgungsleistung,
soweit der Rentenbescheid als Nachweis vorgelegt werde. Im Falle des Wegfalls der
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit werde dann selbstverständlich auf die betriebliche
Versorgungsleistung eingestellt, da die Anspruchsvoraussetzung weggefallen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der
Sitzungsprotokolle verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
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Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG; da der Wert des
Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel
auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist die
Berufung insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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II.
57
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
58
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen
entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.02.1996 bis zum
31.10.1997 eine monatliche Werksrente in Höhe von 336,12 DM zu zahlen.
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1. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgung
nach § 2 Abs. 1 VO. Er war am 01.02.1996 Betriebsangehöriger der Beklagten und war
auch länger als zehn Jahre ununterbrochen im Besitz einer Versorgungszusage der
Beklagten, was unter den Parteien unstreitig ist.
60
2. Weiter erfüllt der Kläger spätestens seit dem 01.02.1996 die Voraussetzungen für die
Entstehung eines Anspruchs auf Versorgungsrente nach § 3 Ziff. 3 VO. Hiernach hat der
Betriebsangehörige Anspruch auf Versorgungsrente, wenn er Arbeits- oder
Berufsunfähig wird, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß arbeitsfähig im
Sinne des § 3 Ziff. 3 VO erwerbsunfähig bedeutet. Da der Kläger ausweislich des
vorgelegten Rentenbescheides vom 11.01.1996 auch seit dem 09.08.1995 befristet bis
zum 31.10.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, sind die Voraussetzungen
für die Entstehung des Anspruchs auf eine Versorgungsrente in der Person des Klägers
erfüllt.
61
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Voraussetzung für das Entstehen des
62
Anspruchs des Klägers auf eine Versorgungsrente nicht zusätzlich, daß das
Arbeitsverhältnis der Parteien auch rechtlich beendet worden ist. Eine Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen der Versorgungsordnung 1979 führt nicht zu dem
Ergebnis, daß für die Gewährung einer Versorgungsrente die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung ist. Die Auslegung von
Betriebsvereinbarungen folgt in Übereinstimmung mit der Beklagten entsprechend dem
normativen Charakter von Betriebsvereinbarungen wie beim Tarifvertrag den Regeln
über die Auslegung von Gesetzen. Hiernach ist vom Wortlaut der Regelung
auszugehen, wobei es jedoch nicht auf den buchstäblichen Wortlaut der Regelung
ankommt. Vielmehr ist der wirkliche Wille zu erforschen, wobei dem von den
Betriebspartnern verfolgten Zweck insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, als er
in der Betriebsvereinbarung wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat.
Darüber hinaus sind neben der Feststellung des Zweckes der Betriebsvereinbarung als
weitere Auslegungsmittel der Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung sowie
ihre Entstehungsgeschichte sowie eine etwa bestehende betriebliche Übung zu
berücksichtigen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das von den
Betriebspartnern Gewollte zweifelsfrei erkennen lassen, kann die Betriebsvereinbarung
durch Auslegung einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt bekommen
(Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 77 Rnr.
15 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BAG).
Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den Streitfall führt nicht zu dem
Ergebnis, daß die Entstehung eines Anspruchs des Klägers auf eine Versorgungsrente
die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Dies ist nach Auffassung der
Berufungskammer bereits nach dem Wortlaut der für den Anspruch des Klägers
maßgeblichen Bestimmung des § 3 Ziff. 3 VO eindeutig. Hiernach stehen dem
Betriebsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen Versorgungsrenten
zu, wenn er erwerbs- oder berufsunfähig wird. Weitere Voraussetzungen für die
Entstehung des Versorgungsanspruchs, insbesondere die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sieht § 3 Ziff. 3 VO nicht vor. Da der Kläger in dem hier
maßgeblichen Anspruchszeitraum vom 01.02.1996 bis zum 31.10.1997 entsprechend
den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zeitlich befristet erwerbsunfähig ist,
sind die Voraussetzungen für den Bezug der vom Kläger beanspruchten Werksrente
dem Grunde nach erfüllt. Aus der Bestimmung des § 3 Ziff. 3 VO ist nicht zu erkennen,
daß eine befristete Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente jedenfalls für die Dauer
des Bezuges dieser Rente einem Anspruch auf die Versorgungsrente nach der
Versorgungsordnung 1979 entgegensteht. Ebensowenig ist aus dieser Bestimmung
ersichtlich, daß ein Versorgungsanspruch nur entstehen soll, wenn der Arbeitnehmer
sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten rechtlich beendet. Ganz im Gegenteil spricht der
Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden Ziffern des § 3 VO dafür, daß es dem
wirklichen Willen der Betriebspartner entsprochen hat, den Bezug von
Versorgungsleistungen im Falle der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gerade nicht von
der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Denn § 3
Ziffern 1. und 2. setzen für den Bezug von Versorgungsrenten nach diesen Ziffern
ausdrücklich voraus, daß das Dienstverhältnis aus diesem Grunde beendet ist . Hätten
die Betriebspartner bei Abschluß der Betriebsvereinbarung vom 21.12.1979 den Willen
gehabt, auch den Versorgungsanspruch im Falle des Eintritts von Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig zu machen, so
hätte nichts näher gelegen, als auch in der Ziffer 3. hinter dem ersten Satz wie bei den
Ziffern zuvor den Zusatz anzuhängen und sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde
beendet ist . Jedenfalls läßt sich aus Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, nämlich
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dem Versorgungsempfänger nach Wegfall seiner Arbeitsvergütung zusätzlich zu der
gesetzlichen Rente einen weiteren Versorgungsbedarf durch eine Werksrente
abzudecken, nicht zwangsläufig der Schluß ziehen, daß der Bezieher einer zeitlich
befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente sein Arbeitsverhältnis aufgeben müßte, um in den
Genuß der betrieblichen Altersversorgung zu kommen. Ganz im Gegenteil hat der
befristet Erwerbsunfähige während der Zeit des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente
einen zusätzlichen Versorgungsbedarf in Form der Werksrente unabhängig davon, ob
sein ruhendens Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht oder beendet wird. Dem Kläger wäre
es im übrigen auch nicht zuzumuten, sein Arbeitsverhältnis endgültig aufzugeben, da er
damit rechnen muß, daß sein Anspruch auf den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente
mit Ablauf der Befristung am 31.10.1997 endet und er dann darauf angewiesen ist, sein
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortzusetzen.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus dem
Gesamtzusammenhang der übrigen Bestimmungen der Versorgungsordnung nicht mit
der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß es dem Willen der Betriebsparteien
entsprochen hätte, den Bezug der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Eintritts
einer Erwerbsunfähigkeit davon abhängig zu machen, daß der Arbeitnehmer endgültig
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
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a) Soweit sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht darauf beruft, daß sich aus
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§ 10 VO ergebe, daß Versorgungsempfänger nur ehemalige Betriebsangehörige sein
könnten, d. h. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis beendet worden ist, vermag die
Berufungskammer dem nicht beizupflichten, daß es sich bei dieser Begriffsverwendung
um ein eindeutiges Indiz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
Anspruchsvoraussetzung in allen vorgesehenen Versorgungsfällen handelt. Da es sich
bei § 10 nur um eine Bestimmung über die Anrechnung von Einnahmen von
Versorgungsempfängern handelt, die diese vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor
Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erhalten, läßt sich hieraus nicht der
Schluß ziehen, daß die Betriebspartner damit auch in den Fällen des § 3 Ziff. 3 VO die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung
festlegen wollten. Es spricht vielmehr einiges dafür, daß die Betriebsparteien in § 10 VO
den Begriff des Versorgungsempfängers mit dem Klammerzusatz ehemalige
Betriebsangehörige nur vor dem Hintergrund des § 3 Ziff. 2. VO gesehen haben, bei
dem für den Anspruch auf eine Versorgungsrente der Betriebsangehörige sein
Arbeitsverhältnis beendet haben muß.
66
b) Auch aus § 7 Abs. 4 VO läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit
der notwendigen Sicherheit der Schluß ziehen, daß die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in jedem Falle Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer
Werkrente bei der Beklagten ist. Wenn es bei der Ermittlung der Höhe des
Witwengeldes nach dieser Bestimmung auf das Ruhegeld ankommt, welches dem
Ehemann zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes arbeits- oder
berufsunfähig geworden wäre und aus diesem Grunde an diesem Tage bei der Firma
ausgeschieden wäre, so besagt dies nichts darüber, daß die rechtliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Falle der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Versorgungsrente ist. Vielmehr kann es
sich bei dem Ausscheiden aus der Firma der Beklagten auch um das tatsächliche
Ausscheiden wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit handeln, das dadurch eintritt, daß
der Arbeitnehmer zwar wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit die geschuldeten
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Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen kann und deshalb defacto aus der Firma
ausscheidet. Nicht hingegen ist damit zwingend gesagt, daß die Betriebspartner in
jedem Falle die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur
Anspruchsvoraussetzung für den Fall des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente
gemacht haben.
c) Auch der Hinweis der Beklagten auf § 11 VO führt zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Regelung über die Zahlung
einer Kapitalabfindung mache nur dann Sinn, wenn die entsprechende Rente auf Dauer
gewährt werde, da der Rentenanspruch ansonsten zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufleben könnte, führt auch diese Überlegung nicht dazu, daß der Mitarbeiter
notwendigerweise rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müsse, um in den
Genuß einer Betriebsrente zu gelangen. Es mag zwar aus der Sicht der Beklagten
wenig sinnvoll sein, einen Ruhegeldanspruch, der einem Versorgungsempfänger
wegen des Bezuges einer zeitlich befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht
abzufinden. Indessen liegt dies in der Entscheidungsfreiheit der Beklagten und besagt
nichts darüber, ob das endgültige rechtliche Ausscheiden des Betriebsangehörigen
unabdingbare Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Werksrente ist.
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d) Soweit schließlich die Beklagte meint, die Voraussetzung der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Gewährung einer Versorgungsleistung ergebe sich auch aus
der Regelung des § 6 Abs. 2 VO, ist auch dies nicht überzeugend. Diese Bestimmung
regelt vielmehr lediglich, daß der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Ende des Monats
erlischt, in dem der Betriebsangehörige stirbt. Wieso sich aus dieser Bestimmung
ergeben soll, daß die Betriebsparteien von der Rentenzahlung auf Dauer ausgegangen
sind, ist für die Berufungskammer unerfindlich. Es ist auch nicht zwingend, daß die
Betriebsparteien im Falle eines Anspruchs auf Invalidenrente bei nur zeitweiliger
Arbeits- oder Berufsunfähigkeit für diesen Fall auch eine Regelung über den Untergang
des Anspruchs bei Wiederherstellung der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit getroffen
hätten. Eine solche Regelung erweist sich vielmehr als entbehrlich, da der Anspruch
nach § 3 Ziff. 3 VO die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit voraussetzt und mit dem Wegfall
dieser Eigenschaften der Anspruch wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen
ohne weiteres hinfällig wird.
69
e) Weiter läßt sich auch aus § 2 Abs. 2 VO kein hinreichender Anhaltspunkt dafür
entnehmen, daß die Betriebsparteien den Versorgungsanspruch an das vorherige
rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geknüpft haben. Die Bestimmung
verhält sich vielmehr nur darüber, in welchen Fällen das Ausscheiden eines
Betriebsangehörigen nach Begründung seines Versorgungsanspruchs aus den
Diensten der Firma entfällt bzw. erhalten bleibt.
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f) Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf die §§ 4, 9 VO nicht zu einer
anderen rechtlichen Beurteilung. Wenn die Versorgungsordnung in diesen
Bestimmungen für die Berechnung der Versorgungsrenten auf das Einkommen der
Betriebsangehörigen während der letzten zehn Jahre vor ihrem Ausscheiden aus der
Firma abhebt, so ist damit keineswegs gesagt, daß hiermit das rechtliche Ausscheiden
als Anspruchsvoraussetzung für einen Versorgungsanspruch gemeint ist. Genauso gut
kann es sich hierbei um das tatsächliche Ausscheiden infolge befristet bewilligter
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten handeln.
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5. Die Beklagte kann schließlich auch nicht damit gehört werden, daß die vom
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Arbeitsgericht gefundene Auslegung der Versorgungsordnung 1979 zu unbilligen
Ergebnissen führe. Selbst wenn die Gewährung der Werksrente trotz fehlender
Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen würde, daß dem Kläger die Zeiten
der Rentengewährung als anspruchssteigernde Dienstzeiten anzurechnen sind, wäre
dies nicht ohne weiteres unbillig. Es wäre dann lediglich die Folge daraus, daß die
Betriebspartner in § 3 Ziff. 3 VO die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben haben. Sollte § 6 VO unter
Berücksichtigung des Prinzips, daß für Zeiten des Rentenbezuges regelmäßig keine
Steigerung der Anwartschaft erfolgt, sich als lückenhaft erweisen, so mag eine etwaige
Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung insoweit zu gegebener Zeit korrigiert werden.
Sie ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich.
Schließlich ist das vom Arbeitsgericht richtigerweise gefundene Auslegungsergebnis
auch nicht deshalb unbillig, weil der Beklagten unbilligerweise das Risiko eines
ungünstigen Arbeitsmarktes auferlegt werde. Es ist zwar richtig, daß eine
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 102 SGB VI auch dann gewährt wird, wenn
eine sogenannte Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vorliegt. Indessen ist diese
Überlegung für die Beurteilung des vorliegenden Falles unergiebig, da § 3 Ziff. 3 VO
den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung nur von dem Eintritt der Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit abhängig macht, ohne zu differenzieren, ob es sich um eine
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auf Zeit handelt und ob das Arbeitsverhältnis rechtlich
beendet worden ist.
73
Da die Höhe der monatlichen Werksrente des Klägers zwischen den Parteien unstreitig
ist, hat das Arbeitsgericht nach alledem die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer
monatlichen Werksrente für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 31.10.1997 verurteilt.
74
Die Berufung der Beklagten mußte nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO erfolglos bleiben.
75
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72
76
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.
77
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
78
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
79
REVISION
80
eingelegt werden.
81
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
82
Die Revision muß
83
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
84
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
85
Bundesarbeitsgericht,
86
Graf-Bernadotte-Platz 5,
87
34119 Kassel,
88
eingelegt werden.
89
Die Revision ist gleichzeitig oder
90
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
91
schriftlich zu begründen.
92
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
93
gez.: Kinold gez.: Ophey
94
zugleich für den ausgeschiedenen
95
ehrenamtlichen Richter Godde
96
97