Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.07.2006
LArbG Düsseldorf: praktische ausbildung, zuschuss, bezirksverwaltung, amt, urlaub, arbeitsgericht, arbeitssicherheit, qualifikation, erwerb, losentscheid
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1612/05
Datum:
18.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1612/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 6379/05
Schlagworte:
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
Normen:
2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die
Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im
bisherigen Bundesgebiet erworben haben. 2. Diese Voraussetzungen
sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen
theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der
mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern
absolviert wurde.
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6379/05 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der
2. BesÜV i. d. F. bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem
Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2.
Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der
Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 2. BesÜV ).
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Die 37jährige Klägerin, die nach dem Abitur in den neuen Bundesländern eine
Ausbildung zur Biologielaborantin absolviert hatte, trat am 15.10.1990 bei der Beklagten
in den Vorbereitungsdienst für die gehobene berufsgenossenschaftliche Laufbahn ein.
3
Die Fortbildung erfolgte nach Maßgabe der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der
gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) und
endete nach der in der Berufsgenossenschaftlichen Akademie für Arbeitssicherheit in
I./T. erfolgreich absolvierten mündlichen und schriftlichen Laufbahnprüfung am
07.10.1993.
Auf den Fortbildungsvertrag vom 17./18.12.1990 (Bl. 4, 5 d. A.) wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 27.09.1990 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die
praktische Ausbildung in der zukünftigen Bezirksverwaltung in E. erfolge und dass der
erste Lehrgang der theoretischen Ausbildung in Klink an der N. stattfinde (Bl 40/41 d.
A.).
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Die Fortbildung dauerte insgesamt 36 Monate.
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Die praktische Fortbildung entsprechend dem Fortbildungsplan absolvierte die Klägerin
59 Wochen in der Dienststelle in E. und 26 Wochen in der Hauptverwaltung in E.. Die
theoretische Fortbildung wurde vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e. V. in T. B. und dessen berufsgenossenschaftlicher
Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in I. durchgeführt. Die theoretische
Fortbildung der Klägerin erfolgte 36 Wochen in den alten Bundesländern und 18
Wochen in den neuen Bundesländern.
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Den 17-wöchigen Gesamturlaub während der dreijährigen Ausbildung hat die Klägerin
auf Anordnung der Beklagten während der praktischen Ausbildung in der
Bezirksverwaltung abgewickelt.
8
Nach Ablegung der Prüfung am 07.10.1993 stellte die Beklagte die Klägerin zunächst
bis zum 31.10.1993 als Tarifangestellte in der Bezirksverwaltung E. ein. Ab 01.11.1993
wurde die Klägerin als Dienstordnungsangestellte in der Bezirksverwaltung E.
eingestellt und zunächst für sechs Monate nach E. abgeordnet. Sie erhält die nach § 2
der 2. BesÜV abgesenkten Bezüge.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihr einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
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Sie hat vorgetragen, dass ihr Fortbildungsvertrag mit der Hauptverwaltung in E.
abgeschlossen worden sei und von der Hauptverwaltung federführend geleitet worden
sei. Dort sei auch festgelegt worden, wann und welche Zeiten sie wo während der
Fortbildung zu absolvieren habe. Die theoretische Ausbildung sei durch die Akademie
für Arbeitssicherheit bundeseinheitlich gesteuert und durchgeführt worden. Dass die
Ausbildung überwiegend im Gebiet der neuen Bundesländer stattgefunden habe, sei
reiner Zufall gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2001 einen
ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 I der 2. BesÜV in der Fassung bis
24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2
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der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, dass der Klägerin der Zuschuss nicht zustehe, da sie die
Befähigungsvoraussetzungen nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2005 6 AZR 515/04 nicht
vergleichbar sei. Es stehe fest, dass die Klägerin vom Beginn der Fortbildung an mit
dem praktischen Ausbildungsort in E. und damit in den neuen Bundesländern
fortgebildet und später auch in der Bezirksverwaltung E. eingestellt worden sei.
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Der Sinn der Vorschrift setze voraus, dass in den alten Bundesländern ausgebildete
Mitarbeiter aus dem Beitrittsgebiet zu einer Rückkehr in die neuen Bundesländer
bewegt werden müssten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Daher spiele
es auch keine Rolle, ob der überwiegende zeitliche Anteil der theoretischen und/oder
praktischen Ausbildung im Ost- oder Westteil der Bundesrepublik stattgefunden habe.
Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin von vornherein mit Ausbildungsort in E.
eingestellt worden sei, weil für die dortige Bezirksverwaltung Dienstordnungsangestellte
gesucht worden seien und ausgebildet werden sollten.
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Gegen das am 10.12.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin unter
dem 19.12.2005 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.2006 die Berufung mit einem am 09.03.2006
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, dass zwischen den Parteien nicht der Fortbildungsort E. vereinbart
worden sei. Der Fortbildungsvertrag sei mit der Beklagten mit Sitz in E. abgeschlossen
worden. Die Beklagte habe fünf Außenstellen in den alten und vier in den neuen
Bundesländern eingerichtet und ohne erkennbaren sachlichen Grund entschieden, wo
die jeweiligen Auszubildenden die theoretische Ausbildung durchliefen. Die Zuweisung
sei zufallsbedingt gewesen. Das Ziel der Vorschrift habe im schnellen Gewinn von
dringend benötigtem Fachpersonal bestanden, so dass es maßgeblich auf die fachliche
Qualifikation ankomme, die in den neuen und alten Bundesländern gleich gewesen sei,
während das Kriterium der Mobilität im Hintergrund gestanden habe. Hinzu komme,
dass die überwiegende Zeit der Ausbildung in den alten Bundesländern absolviert
worden sei, wobei die 17 Wochen Urlaub während der dreijährigen Ausbildung nicht
berücksichtigt werden könnten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6380/05
abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem
01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV in der
Fassung bis 24.11.19997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige
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Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass die
Zuordnung zu den Ausbildungslehrgängen nicht durch Losentscheid erfolgt sei, sondern
nach regionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ziel der BGA sei es stets
gewesen, die Fortzubildenden in der Nähe ihrer Bezirksverwaltung zu schulen, wobei
auch dem Gesichtspunkt des Erfahrungsaustausches und der Informationsvielfalt durch
die Zusammenstellung der Gruppen aus verschiedenen Berufsgenossenschaften
Rechnung getragen worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird
ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
27
I.
28
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
08.11.2005 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie
ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
29
II.
30
Die Berufung hatte auch Erfolg. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die
Klägerin aufgrund der im Streitfall vorliegenden Umstände die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Zuschusses nach § 4 2. BesÜV erfüllt.
31
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
32
Gemäß § 256 Abs. 1ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt wird. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vortragenden Sachverhalt
abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache.
Zwar können Gegenstand einer Feststellungsklage nicht bloße Elemente oder
Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sein. Jedoch kann sich die Feststellungsklage auf
einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte
Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht
beschränken (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 25.10.2001 6 AZR 718/00
BAGE 99, 250, 252 f.; Urteil vom 25.05.2005 5 AZR 566/04 BGH vom 19.04.2000 XII ZR
332/97 NJW 2000, 2280, zu 1 a der Gründe).
33
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen
ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß der 2. BesÜV zu zahlen und zwar für den
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nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2001. Damit ist nicht nur ein auf die Vergangenheit
gerichtetes Rechtsverhältnis betroffen, sondern das Rechtsverhältnis betrifft auch die
Gegenwart und damit den weiteren Umfang der Leistungspflicht der Beklagten im Sinne
der oben zitierten Definition eines Rechtsverhältnisses.
Da die Parteien nicht über die Höhe des Zuschusses als solchen streiten und davon
auszugehen wäre, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts einem
Feststellungsbegehren nachkommen würde, kann auch das Feststellungsinteresse
nicht im Hinblick auf die Verweisung auf einen Leistungsantrag verneint werden.
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2. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind begründet. Die Klägerin hat die für die
Gewährung eines Zuschusses erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen im
bisherigen Bundesgebiet erworben.
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a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautet in der ab
01.07.1991 geltenden Fassung:
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§ 2
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Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
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(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im
Betrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom 100 der für das bisherige Bundesgebiet
geltenden Dienstbezüge;
40
...
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Für die Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche
Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 01.01.2004 beträgt er 92,5
vom Hundert.
42
§ 4 2. BesÜV lautet:
43
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
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(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten,
wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen
Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen
45
...
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Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der durch die 4. BesÜV ÄndV geänderten Fassung ist § 4
in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a. F.) für Beamte, Richter
und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.
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Aufgrund dieser Übergangsvorschrift gilt die 2. BesÜV in der ab 01.07.1991 bis zur
Änderungen am 24.11.1997 geltenden Fassung für die Klägerin weiter. Dem hat die
Klägerin auch in ihrem Feststellungsantrag Rechnung getragen.
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b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen
die für diesen Befähigungserwerb geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen
betrifft. Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften
der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer
bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese im bisherigen Bundesgebiet
erworben worden sein.
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Nach § 18 Bundesbeamtengesetz ist für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
gefordert,
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1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigte Schulbildung oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
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2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
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3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.
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Der Schulbildung oder einer als gleichwertig angesehenen Berufsbildung kommt dabei
für die Erreichung der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verfolgten
Zweck, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau
einer leistungsfähigen, rechtstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen
Bundesländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche
Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den
Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BAG vom 10.02.2005 6
AZR 515/04 NZA RR 2006, 38; BVerwG Beschluss vom 09.09.2004 2 BVR 669/02 ;
BVerwG 11.03.1999 2 C 24/98 ZDR 1999, 385).
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Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es weiter darauf an, dass die als
Befähigungsvoraussetzung anzusehende Ausbildung und Prüfung an einem Ort im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Artikel 3
Einigungsvertrag genannten Ländern und Landesteile absolviert worden ist. Damit
enthält sich die Vorschrift jeglicher Wertung zur Qualität der Ausbildung von
Vorbereitung und Ausbildungsabschlüssen, sowie der Eignung, Leistung und fachlichen
Befähigung des begünstigen Personenkreises. Sie setzt damit die Gleichwertigkeit der
Vor- und Ausbildungen im bisherigen Beitrittsgebiet und dem früheren Bundesgebiet
voraus (BVerwG vom 25.05.2004 - 2 C 70/03 LKV 2005, 68 69). Die danach
ausschließlich ortsbezogene Beurteilung führt dazu, dass nicht etwa die dienstrechtliche
Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit
Gebietshoheit entscheidend ist. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte
als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ihre Hauptverwaltung in E. und damit in
den alten Bundesländern hatte (vgl. insoweit BVerwG vom 25.05.2004 2 C 70/03 a. a.
O.). Maßgeblich ist der Ort der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen
der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung.
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Daraus folgt andererseits, dass es nicht darauf ankommt, wo die Klägerin ihren
Wohnsitz während des Vorbereitungsdienstes hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in
seiner Entscheidung vom 10.02.2005 ausgeführt, dass im Hinblick auf den Zweck der
Gewinnung von geeignetem Personal es erforderlich gewesen ist, dass dieses Personal
in das Beitrittsgebiet zurückkehrt . Die Berufungskammer vermag diesen Ausführungen
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jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzung zwingend erforderlich ist. Ob und
wo der Fortzubildende während der Fortbildung seinen Wohnsitz nimmt bzw.
genommen hat, ist nach den Voraussetzungen für die Zuschussgewährung nicht
maßgeblich. Allenfalls kann dies als Indiz gewertet werden dafür, dass dem
Mobilitätsgedanken Rechnung getragen werden sollte. Andererseits ist Kriterium
ausschließlich der Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen
Bundesgebiet der nicht zwingend damit verbunden zu sein braucht, dass der Wohnsitz
sich nicht oder doch im Bundesgebiet befindet.
Dies erschließt sich ohne weiteres, wenn der Fall zu entscheiden wäre, in dem der
Wohnsitz etwa in Grenznähe zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet sich
befindet. Von diesen Zufälligkeiten kann die Zuschussgewährung nach dem Wortlaut
nicht abhängen.
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Andererseits kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob
die Klägerin jeweils zu anderen Dienststellen (Ausbildungsorten) nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen abgeordnet wurde. Zum Einen galt während der
Fortbildung ausweislich § 3 des Fortbildungsvertrages der für Angestellte der
gewerblichen Berufsgenossenschaften abgeschlossene Tarifvertrag und zum Anderen
ergab sich die Verpflichtung zur Erstattung der Reisekosten und ähnlichen aus § 4 des
Fortbildungsvertrages.
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Dabei kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass die
Fortbildung ausschließlich in den alten Bundesländern durchgeführt werden muss (so
offensichtlich auch nunmehr laut Pressemitteilung Nr. 33/2006 BVerwG vom 15.06.2006
2 C 14.05 u. a.).
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Vielmehr geht auch das Bundesverwaltungsgericht, wie die Kammer entsprechend dem
Hinweisbeschluss vom 25.04.2006 (Bl. 165 und 166 d. A.) davon aus, dass es
ausreichend ist, dass die Klägerin die überwiegende Zeit der theoretischen und
praktischen Fortbildung einschließlich Prüfung zum Erwerb der
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 2 und 4 2. BesÜV ortsbezogen im
bisherigen Bundesgebiet absolviert hat.
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Die Kammer vermag deshalb auch der Einschätzung des Landesarbeitsgerichts
Hamburg im Urteil vom 08.02.2006 4 Sa 91/05 nicht zu folgen, dass es im Hinblick auf
die Einheitlichkeit der Ausbildungsorte und dem Weisungsrecht des Ausbildungsträgers
wesentlich darauf ankommt, ob die schriftliche und mündliche Laufbahnprüfung auf dem
Gebiet der bisherigen Bundesrepublik erfolgt ist.
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Zwar mag der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein, wenn, wie in dem vom
Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durch Losentscheid entschieden wird, ob die
theoretische oder praktische Ausbildung in den neuen oder alten Bundesländern
stattfindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Einzelfallbetrachtung außer acht zu
lassen hat, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang sachlich berechtigte Gründe
die Beklagte veranlasst haben können, die Ausbildung in den alten bzw. neuen
Bundesländern durchzuführen.
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c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall anders als in
dem vor der Kammer am 25.04.2006 entschiedenen Verfahren 6 Sa 1645/05 bei der
Klägerin die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemäß § 4 2. BesÜV erfüllt.
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Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin den überwiegenden Teil der Fortbildung im
bisherigen Bundesgebiet absolviert hat und damit aufgrund der im bisherigen
Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden ist und die
Voraussetzungen des § 18 BBG für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt sind.
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aa) Zwar hat die Klägerin ihre Abiturprüfung im Beitrittsgebiet abgelegt. Dennoch verfügt
sie über eine Schulbildung im Sinne der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Nach
den bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes steht die Ablegung der
Abiturprüfung im Beitrittsgebiet einem Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz
1 2. BesÜV nicht entgegen. Es wäre nämlich mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
nicht zu vereinbaren, die Zuschussgewährung davon abhängig zu machen, ob der
Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufsausbildung im bisherigen
Bundesgebiet erworben ist, da die Schulbildung nicht die spezifisch fachbezogene
Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermittelt (Beschluss der 2. Kammer
des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 09.09.2004 2 BvR 669/02 m. w. N.).
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bb) Die Klägerin hat sowohl die theoretische als auch die praktische Laufbahnprüfung in
I. absolviert und damit in den alten Bundesländern.
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cc) Auch der überwiegende Teil des Vorbereitungsdienstes mit der praktischen und
theoretischen Fortbildung ist bei der Klägerin in den alten Bundesländern absolviert
worden, wenn man berücksichtigt, dass entgegen der ursprünglich geäußerten
Auffassung die Urlaubszeiten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.
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Zuletzt war zwischen den Parteien unstreitig, dass von der praktischen Ausbildung
aufgrund des Ausbildungsplans 26 Wochen in den alten Bundesländern und 59
Wochen in der zum damaligen Zeitraum im Aufbau befindlichen
Bezirksverwaltungsstelle in E. absolviert wurden.
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Soweit die praktische Fortbildung in der Hauptverwaltung in E. der Beklagten erfolgt ist,
beruhte dies erkennbar darauf, dass die im Aufbau befindliche Dienststelle E. zum
damaligen Zeitpunkt die dort vermittelten Kenntnisse nicht weitergeben konnte, da dort
entsprechende Abteilungen nicht bestanden.
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Der Ausbildungsleiter der Beklagten hat in seiner im Einverständnis mit den Parteien
durchgeführten informatorischen Befragung im Termin vom 18.07.2006 deutlich
gemacht, dass der Grundsatz gilt: Theorie vor Praxis entsprechend sollten im
Zusammenhang mit der dienstbegleitenden Unterweisung die in der theoretischen
Ausbildung vermittelten Kenntnisse anhand von praktischen Vorgängen weiter vermittelt
werden. Aufgrund seiner Anordnung ergab sich aus der Ausbildungsabwicklung, dass
während der theoretischen Ausbildung die Klägerin und die anderen fortzubildenden
Mitarbeiter keinen Urlaub nehmen konnten, weil der theoretischen Ausbildung der
Vorrang eingeräumt wurde. Entsprechend wurde auch tatsächlich von der Beklagten
letztlich nicht bestritten der Urlaub der Klägerin jeweils in Zeiten genommen, in denen
die Klägerin den Bezirksverwaltungsstellen zur praktischen Fortbildung zugewiesen war
und in denen erkennbar eine dienstbegleitende Unterweisung nicht stattfand. Aufgrund
dessen ist bei der Bewertung für die überwiegende Fortbildungszeit letztlich der Urlaub
der Klägerin herauszurechnen, da während dieser Zeit die Klägerin regelmäßig ihrem
Erholungsbedürfnis Rechnung tragen sollte und nicht ihre Befähigungsvoraussetzungen
weiter vertiefen sollte. Geht man, wie die Kammer, davon aus, dass es auf den
70
überwiegenden Zeitraum des tatsächlichen Erwerbs der Befähigungsvoraussetzungen
ankommt, so ergibt sich demnach unter Abzug der 17 Urlaubswochen während der
Ausbildung, dass von den 59 praktischen Ausbildungswochen in den
Bezirksverwaltungen und damit in den neuen Bundesländern 17 Wochen abzuziehen
sind. Es ergeben sich deshalb ausbildungstechnisch 26 absolvierte
Ausbildungswochen in den alten Bundesländern und 42 Ausbildungswochen in den
neuen Bundesländern. Rechnet man zu diesen Ausbildungszeiten die 36 Wochen der
theoretischen Fortbildung in den alten Bundesländern und der 18 Wochen in den neuen
Bundesländern hinzu, so ergibt sich, dass die Klägerin 62 Ausbildungswochen in den
alten Bundesländern und 60 Ausbildungswochen in den neuen Bundesländern
absolviert hat.
Berücksichtigt man weiter, dass nach der Bekundung des Ausbildungsleiters der
Beklagten, Herrn X., der theoretischen Ausbildung Vorrang vor der praktischen
Ausbildung eingeräumt wurde und dass die Laufbahnprüfungen sowohl hinsichtlich des
mündlichen als auch hinsichtlich des schriftlichen Teils ebenfalls in den alten
Bundesländern und nicht im Beitrittsgebiet absolviert wurden, so ergibt sich, dass der
überwiegende Teil der laufbahnrechtlich maßgeblichen Ausbildung nicht im
Beitrittsgebiet, sondern im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist und damit die
Befähigungsvoraussetzungen in den alten Bundesländern erworben worden sind.
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d) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zuweisung der Ausbildungsstätten für
die theoretische Ausbildung nach sachlichen Kriterien erfolgt ist. Die Kammer hat
Zweifel, ob der Ortsbezogenheit der Befähigungsvoraussetzungen dadurch Rechnung
getragen werden kann, dass z. B. Kriterium ist, dass ein Gedankenaustausch zwischen
Fortzubildenden aus unterschiedlichen Berufsgenossenschaften Rechnung getragen
werden sollte. Dem Gedanken der Wohnortnähe bzw. Nähe zur Bezirksverwaltung im
Rahmen der theoretischen Ausbildung hat die Beklagte erkennbar bei der Klägerin bis
auf die ersten Wochen der Fortbildung nicht Rechnung getragen.
72
III.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1
ZPO.
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Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem § 72 Abs.2
Nr.1 ArbGG zugelassen, da die Auffassung, dass die überwiegende Ausbildungszeit in
den alten Bundesländern zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 2. BesÜV
ausreicht und die Bewertung der Ausbildungszeiten höchstrichterlich für den Bereich
der Dienstordnungsangestellten erkennbar nicht entschieden worden ist.
75
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
77
REVISION
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eingelegt werden.
79
Für die Klägerin gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
80
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
83
Bundesarbeitsgericht,
84
Hugo-Preuß-Platz 1,
85
99084 Erfurt,
86
Fax: (0361) 2636 - 2000
87
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
90
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Goeke Siebeck Hartmann
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