Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.12.2006

LArbG Düsseldorf: abrechnung, nach den erfahrungen des lebens, anpassung, arbeitsgericht, nachzahlung, hauptsache, subjektives recht, verschulden, feststellungsklage, steuerbelastung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 913/06
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 913/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 669/06
Schlagworte:
Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers für Steuerschaden bei
verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassungen.
Normen:
§ 256 ZPO; § 11 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 2, 38 a Abs. 1 EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer
möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen
verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den
Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden
bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht
ausgeschlossen ist. 2. Das vermeintliche Vertrauen in eine
höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276
Abs. 1 BGB nicht aus.
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
4.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Beklagte dem Kläger den durch eine
Ruhegeldnachzahlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen hat.
2
Ruhegeldnachzahlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen hat.
Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten und war bis 1980 Mitglied des Verbandes
der Führungskräfte (VdF). Er bezieht seit März 1993 ein Ruhegeld nach der
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO).
3
In § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist bestimmt:
4
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der
Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder
überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.
5
Zum 01.01.1997 wurde das Ruhegeld um 2 % erhöht. Die Inflationsrate im zuvor
verstrichenen dreijährigen Anpassungszeitraum betrug 5,6 %. Zum 01.01.2000 erfolgte
eine Anpassung in Höhe von 1,2 %. In dem entsprechenden Anpassungszeitraum belief
sich der Geldverlust auf 3,44 %.
6
Dem Kläger wurde auf seine Klage vor dem Arbeitsgericht Essen zum 31.01.2006
insgesamt brutto 10.005,78 € aus unzureichender Anpassung 1997 und 2000
abgerechnet. Die Nachzahlung wurde zusammen mit dem Ruhegeld für Februar 2006 in
Höhe von 2.287,30 € brutto und einem Energiekostenzuschuss von 86,15 €
abgerechnet. Von dem Gesamtbetrag behielt die Beklagte Steuern und
Sozialversicherung von insgesamt 4.193,36 € ein.
7
Über die Nachzahlung erteilte die Beklagte eine Abrechnung unter dem 11.01.2006 (Bl.
5 d. A.) nebst einem Kontoauszug (Bl. 6 d. A.), aus dem einbehaltene Steuern und
Sozialabgaben für den Gesamtbetrag zu ersehen waren. Mit seiner Klage hat der Kläger
eine neue Abrechnung und Auskünfte verlangt. Er hat geltend gemacht, die Abrechnung
sei unzureichend und falsch.
8
Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des
Schadens dem Grunde nach verpflichtet sei, der in der höheren Steuerlast bei der
Nachzahlung im Vergleich zu den Steuern zu sehen sei, die bei ordnungsgemäßer
monatlicher Rentenzahlung seit dem 01.01.1997 monatlich im voraus gezahlt worden
wäre. Die Höhe des Schadens lasse sich erst nach Bestandskraft der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2006 beziffern.
9
Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur korrekten Leistungsbestimmung bei den
Anpassungen der Betriebsrente zum 01.01.1997 und 01.01.2000 schuldhaft nicht
nachgekommen.
10
Der Kläger hat beantragt,
11
die Beklagte zu verurteilen,
12
1.
13
ihm Rechnung zu legen über die Gutschrift auf Konto Nr. der Sparkasse Aachen vom
01.02.2006 für den zum 31.01.2006 geschuldeten Nachzahlungsbetrag von brutto
10.005,78 € durch Ausweis, der auf die Nachzahlung entfallenden Abzüge für
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Krankenkasse, Pflegeversicherung und
Solidaritätszuschlag;
14
2.
15
Steuern und Beiträge für die in der Überweisung von netto 8.185,79 € enthaltene
Ruhegeldnachzahlung von brutto 10.005,70 € gesondert ohne den Monatsbezug für
März 2006 von brutto 2.287,30 € Ruhegeld und brutto 86,15 € Energiekostenzuschuss
abzurechnen;
16
3.
17
für die Abrechnung gemäß Ziffern 1 und 2 Steuerermäßigung durch
Vergleichsberechnung zwischen Normalbesteuerung und Fünftelungsverfahren nach §
39 b EStG zu gewähren;
18
4.
19
bei günstigerem Fünftelungsverfahren nach § 39 b Absatz 3 Satz 9 EStG Lohnsteuer so
zu ermitteln, dass der zugeflossene Bruttobetrag der Nachzahlung zum Zwecke der
Steuerberechnung mit einem Fünftel angesetzt und die sich dieses Fünftel ergebende
Steuer verfünffacht wird und
20
5.
21
den sich aus der Abrechnung gemäß den Ziffern 1 bis 4 ergebenden Fehlbetrag im
Vergleich zu der bisherigen Überweisung von netto 8.185,79 € nachzuzahlen;
22
festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet
ist, soweit der Kläger für die Nachzahlung von brutto 10.005,70 € höhere Steuern
schuldet als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5,6 % zum Fälligkeitstermin am
01.01.1997 und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin am 01.01.2000.
23
Die Beklagte hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Sie hat geltend gemacht, dass sie keine neue Abrechnung erteilen müsse. Sie habe
eine brauchbare Abrechnung erteilt und damit ihre Verpflichtung erfüllt.
26
Sie habe auch nicht zu viel Steuern einbehalten. Einen etwaigen Fehler könne der
Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigieren. Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Zahlung der Anpassungsbeträge bestehe
nicht. Weder habe sie verspätet geleistet noch treffe sie ein Verschulden an der späten
Entscheidung, weil sie zu Recht auf eine gefestigte Rechtsprechung vertraut habe, nach
der die Ansprüche verjährt gewesen seien. Durch Urteil vom 05.07.2006 hat das
Arbeitsgericht Essen den Abrechnungsanspruch des Klägers unter Bejahung der
Erfüllung abgewiesen und die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung
festgestellt.
27
Gegen das dem Kläger am 22.07.2006 und der Beklagten am 24.07.2006 zugestellte
Urteil hat der Kläger unter dem 22.08.2006, die Beklagte unter dem 23.08.2006 jeweils
Berufung eingelegt.
28
Mit seiner Klagebegründung hat der Kläger die Abänderung des arbeitsgerichtlichen
Urteils verlangt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Gleichzeitig hat er Feststellung
beantragt, dass der abgewiesene Klageanspruch sich erledigt habe. Er macht geltend,
dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Abrechnung der Beklagten
unbrauchbar sei, da die laufenden Zahlungen nicht nachvollziehbar seien. Erst durch
die Abrechnung der Beklagten vom 23.10.2006 (Bl. 109 d. A.) sei eine nachvollziehbare
Abrechnung erteilt worden. Da die Beklagte mit der Abrechnung erkennbar
nachgegeben habe, habe sie für die Kosten einzustehen.
29
Der Kläger beantragt:
30
1.
31
Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 zu 4 Ca 669/05 wird abgeändert,
soweit die Klage abgewiesen wurde.
32
2.
33
Der abgewiesene Klageanspruch hat sich erledigt.
34
3.
35
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerberufung und des Arbeitsgerichts.
36
Die Beklagte beantragt,
37
die Berufung zurückzuweisen.
38
Sie stimmt der Erledigungserklärung des Klägers zu, verwahrt sich jedoch gegen die
Auferlegung der Kosten. Sie macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine
neue Abrechnung habe. Wenn sie eine Abrechnung ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erteilt habe, so ergebe sich daraus nicht, dass sie überhaupt verspätet
eine Abrechnung erteilt habe.
39
Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellung
ihrer Schadensersatzverpflichtung durch das Arbeitsgericht zu Unrecht erfolgt sei. Zwar
sei richtig, dass die vom Kläger monierte steuerliche Behandlung höchstwahrscheinlich
auf einer nicht ordnungsgemäßen Beachtung des sogenannten Fünftelungsprinzips aus
§ 34 EStG beruhe. Da der Kläger mögliche Zuvielzahlungen mit seinem
Lohnsteuerjahresausgleich ausgleichen könne, sei nicht erkennbar, inwieweit ein
Schaden entstehen könne. Darüber hinaus fehle das für einen Schadensersatzanspruch
erforderlich Verschulden, da sie bis zur Entscheidung vom 17.08.2004 durch das
Bundesarbeitsgericht habe davon ausgehen können, dass sie eine nachträgliche
Anpassung hätte ablehnen können. Erst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 17.08.2004 zu 3 AZR 367/03 habe zu einer anderen Sichtweise gezwungen. Für
einen etwaigen Steuerschaden sei sie deshalb nicht eintrittspflichtig.
40
Die Beklagte beantragt daher,
41
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 teilweise
42
abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
43
Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird ergänzend
Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätzen der
Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
45
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
46
A.
47
Berufung des Klägers
48
I.
49
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006
ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne
der § 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG.
50
II.
51
Da der Kläger trotz der Erledigung der Hauptsache seinerseits ausdrücklich den Antrag
gestellt hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 abzuändern, soweit
die Klage abgewiesen wurde, war über dieses Abänderungsbegehren zur Klarstellung
und zur Bescheidung dieses Antrags im Tenor des Berufungsurteils zu befinden. Die
Berufung konnte keinen Erfolg haben, was sich auch aus den weiteren Ausführungen
zum mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits ergibt, die die Kammer im
Zusammenhang mit der Teilerledigung der Hauptsache anzustellen hatte.
52
1. Der Kläger hat die Hauptsache für erledigt erklärt im Hinblick darauf, dass die
Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2006 eine nach seiner Auffassung erstmalig
brauchbare Abrechnung erteilt hat. Die Beklagte hat der Erledigung unter Verwahrung
gegen die Kostenlast zugestimmt.
53
An sich ist das Erledigungsereignis eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und
begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht (vgl. nur BGA vom 15.01.1982 V
ZR 50/81 NJW 1982, 1598; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a Rdn. 3). Für eine
Erledigung ist daher an sich kein Raum, wenn die Klage bereits bei Eintritt des
Erledigungsereignisses unzulässig und unbegründet gewesen ist.
54
Haben die Parteien jedoch übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist
das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Es muss nach § 91 a ZPO
verfahren, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt. Aus
diesem Grund kommt es weder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erledigung an noch
ist der Kläger gehalten, den Grund der Erledigung anzugeben.
55
Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des
56
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es ist
darauf abzustellen, wer die Kosten zu tragen hätte, wenn sich die Hauptsache nicht
erledigt hätte. So hat insbesondere derjenige die Kosten voll zu tragen, der
voraussichtlich unterlegen wäre, während bei Teilunterliegen oder ungewissem
Prozessausgang eine Kostenquotelung analog § 92 ZPO vorzunehmen ist. Für die
Kostenentscheidung ist der Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung
maßgebend. Grundlage der Entscheidung ist grundsätzlich eine summarische Prüfung
(BGH Beschluss vom 17.03.2004 IV ZB 21/02 NJW-RR 2004, 1219).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der Kläger die Kosten zu tragen, weil
seine Berufung weder Erfolg hat noch hätte Erfolg haben können, wenn in der
Hauptsache entschieden worden wäre. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht den
geltend gemachten Abrechnungsanspruch des Klägers abgewiesen, weil die Beklagte
durch ihre Abrechnung vom 11.01.2006 in Zusammenhang mit dem Kontoauszug (Bl. 5
und 6 d. A.) eine wohl unrichtige aber nicht unbrauchbare Abrechnung erteilt hat.
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Der Kläger hat unstreitig vom Bochumer Verband einen auf den 31.01.2006 datierten
Bescheid bekommen (Bl. 6 d. A.), in dem das nachzuzahlende Ruhegeld für den
Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.10.2005 enthalten ist sowie die Nachzahlung für die
Monate November 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 254,70 €. Daraus hat sich
insgesamt ein Bruttobetrag von 10.005,70 € ergeben. In dem Bescheid wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Abzüge aus dem
Kontoauszug ergeben. Dies hat auch der Kläger so eingeräumt. Danach ergeben sich
aus dem Kontoauszug abgezogene Lohnsteuerkosten in Höhe von 3.560,50 €,
Kirchensteuer in Höhe von 320,43 €, Krankenkassenbeiträge in Höhe von 103,28 €,
Pflegeversicherung in Höhe von 14,16 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 194,99 €.
Rechnet man dem Nettobetrag die Abzugsbeträge hinzu, so ergibt sich unter
Berücksichtigung der Zuzahlung für den Monat Februar 2006 ein Gesamtbruttobetrag
von 12.379,15 €, woraus sich bei Abzug der 10.005,70 € für die Nachzahlungen der
Februar-Bruttobetrag von 2.373,45 € ergibt. Der Kläger kann aus dieser Abrechnung
also die Summe der Teilbeträge und die Summe der Abzüge ersehen. Er kann durch
einen Vergleich dieser Abrechnung mit seinen Abrechnungen für die Vormonate, in
denen sein bisheriges monatliches Ruhegeld gezahlt worden ist, errechnen, welche
Anteil der Lohnsteuer etc. auf die Nachzahlung und welche auf das (erhöhte) monatliche
Ruhegeld entfallen. Die Höhe des ab März 2006 gezahlten Ruhegeldes ist ihm
ebenfalls bekannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abrechnung der
Beklagten vom 23.10.2006. In dieser Abrechnung sind lediglich die einzelnen
Lohnsteuerpositionen aufgeschlüsselt und korrigiert.
58
Einen Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung hat der Kläger indes nicht, da nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Neuerstellung nur
dann besteht, wenn die vorgelegte Abrechnung völlig unbrauchbar ist (vgl. BAG vom
09.11.1999 9 AZR 771/98 -). Allein die Tatsache, dass der Kläger die Abrechnung für
falsch hält und gegebenenfalls die Abrechnung objektiv unrichtig ist, begründet keinen
Anspruch auf Neuerstellung einer Abrechnung.
59
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO muss für die Arbeitnehmer bei der Zahlung des
Arbeitsentgelts die zu erteilende Abrechnung mindestens Angaben über den
Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2
GewO insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige
60
Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse
erforderlich. Selbst wenn angenommen wird, dass diese Regelung zumindest
entsprechende Anwendung für die Abrechnung von Betriebsrenten findet, ergibt sich
hieraus nicht, dass die Beklagte die auf die Nachzahlungsbeträge enthaltenen Steuern
gesondert in ihrer Abrechnung auszuweisen hätte. Eine weitere Aufgliederung innerhalb
der einzelnen Steuerart, also innerhalb der Lohnsteuer etwa zwischen laufendem
Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nach Maßgabe des § 39 b EStG, schreibt § 108
Abs. 1 Satz 3 GewO hingegen nicht vor.
Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer Steuern zu leisten hat, wird letztlich dann
aufgrund der erteilten Lohnsteuerbescheinigung im Zusammenhang mit dem
Lohnsteuerjahresausgleich abzuwickeln sein. Sollte tatsächlich der Arbeitgeber zu viel
Steuern einbehalten haben, wird der Kläger diese Steuern erstattet bekommen.
61
Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Abrechnungsanspruch und den damit in
Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch des Klägers verneint. Der Kläger ist
deshalb mit seiner Klageforderung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich unterlegen, so
dass er insoweit auch die Kosten zu tragen hat.
62
3. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsstreits bei Erledigung der
Hauptsache gemäß § 91 a durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht,
wenn sich die Erledigungserklärung nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, wie im
Streitfall auf die Abrechnungsansprüche des Klägers bezieht. Es darf dann kein
gesonderter Beschluss ergehen, weil über die Kosten des Rechtsstreits nur einheitlich
entschieden werden darf. Dies hat in der Endentscheidung zu geschehen, wobei über
die auf den erledigt erklärten Teil zutreffende Kostenquote nach § 91 a Abs. 1 zu
entscheiden ist, über den anderen Teil nach den §§ 91, 92 ZPO (Thomas/Putzo-
Hüßtege ZPO 27. Aufl., § 91 a Rdn. 25/44). Diesen Grundsätzen wird bei der
Kostenentscheidung unter C. Rechnung getragen.
63
B.
64
Berufung der Beklagten
65
I.
66
Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben. Völlig zu Recht hat das
Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 6. Kammer des
Arbeitsgerichts Essen vom 07.06.2006 6 Ca 4038/05 Arbeitsgericht Essen der
Feststellungsklage der Klägerin im Hinblick auf die Schadensersatzverpflichtung dem
Grunde nach für mögliche Steuerschäden aus der verspäteten Zahlung der
Rentenanpassungsbeträge stattgegeben.
67
1. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zweifelsfrei zu bejahen. Die
Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen eines
Rechtsverhältnisses, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG vom 27.10.2005 6 AZR 123/05
NZA 2006, 621 m. w. N.). Das insoweit erforderliche rechtliche Interesse ist zu bejahen,
wenn künftige Schadensfolgen sei es auch nur entfernt möglich sind, aber ihre Art, ihr
Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (BGH vom 23.04.1993 X ZR 77/89
NJW 1991, 2707). Da es nach dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1
68
Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) bei Nachzahlungen, die mit der Zahlung
der laufenden Bezüge zusammen erfolgen, im Steuerjahr zu einer
progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung kommen kann, ist ein derartiger
Schaden bis zur endgültigen Klärung im Lohnsteuerjahresausgleich nicht
ausgeschlossen.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
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Insoweit nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden und in jeder Weise
erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Essen in der Entscheidung vom
07.06.2006 6 Ca 4038/05 Bezug und macht sie sich zu eigen. Darin heißt es:
70
Eine Feststellungsklage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches ist bereits
dann begründet, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung
angenommen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Entstehung des
Schadens für den gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. für die Zukunft bereits endgültig
feststeht. Es ist ausreichend, wenn nach den Erfahrungen des Lebens der Eintritt
des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH vom
23.04.1991 X ZR 77/89 a.a.O.; BGH vom 19.11.1971 I ZR 72/70 in NJW 1972, 198).
71
Der Klägerin wird aller Wahrscheinlichkeit nach durch die erst mit der Nachzahlung
vom 31.01.2006 erfolgte Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsansprüche
zum 01.01.1997 auf 5,6 % und zum 01.01.2000 auf 3,44 % gemäß § 280 Abs. 2
BGB i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 und 4 BGB hinsichtlich der zu zahlenden
Einkommenssteuer ein Schaden entstehen, da die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2
Ziffer 1 BGB mit der Anpassungsentscheidung schuldhaft in Verzug gewesen ist.
72
a) Gemäß § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dem
Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach den §§
286 Abs. 2 und 4 BGB setzt der Schuldnerverzug die rechtswidrige Verzögerung der
noch möglichen Leistung aus einem von dem Schuldner zu vertretenen Grund
voraus. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 279 BGB. Nach § 286
Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt. Nach § 286 Abs. 4 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast
für die Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern sollen. Der
Schuldner hat insoweit darzulegen und zu beweisen, dass aus seiner Sicht ein
Sachverhalt vorlag, der nach sorgfältiger Abwägung ihn dazu veranlassen konnte,
darauf zu vertrauen, dass eine Leistungspflicht nicht besteht (vgl. BAG vom
23.09.1999 8 AZR 791/98 n. v.; BAG vom 27.05.1999 8 AZR 322/98 n.v.; BAG vom
18.02.1999 8 AZR 320/97 n. v.; BAG vom 14.05.1998 8 AZR 158/97 in AuA 1999,
34).
73
Zu dem gemäß § 280 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden kann auch ein
durch die verspätete Zahlung entstandener Steuerschaden gehören (vgl. BAG vom
19.10.2000 8 AZR 632/99 a. a. O.). Nach dem im Steuerrecht geltenden
Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) sind
Einkünfte grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch
dann, wenn die Einkünfte für ein dem Steuerjahr vorangegangenes Jahr
nachgezahlt werden. Kommt es danach zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so
kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Leistungen
im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen.
74
Dieser Steuerschaden ist dem Schuldner auch normativ zurechenbar. Zwar beruht
der finanzielle Nachteil des Gläubigers auf einer Anwendung zwingender
Steuervorschriften. Zu dem möglichen Steuerschaden kommt es aber nur deshalb,
weil der Schuldner nicht fristgerecht geleistet hat. In dem das Gesetz dem
Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers
treuhänderisch auferlegt hat, hat es gerade auch den Schutz der steuerlichen
Interessen des Arbeitnehmers bezweckt (vgl. BAG vom 19.10.2000 8 AZR 632/99 a.
a. O.). Dies gilt auch für ein Ruhestandsverhältnis, da den ehemaligen Arbeitgeber
aus der Rentenzusage weiterhin die Pflicht zur Wahrung der steuerlichen Interessen
des früheren Arbeitnehmers trifft.
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach
gemäß § 280 Abs. 2 BGB wegen verspäteter Anpassungen der betrieblichen
Altersversorgung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 hinsichtlich des derzeit noch
nicht bezifferbaren aber wahrscheinlich eintretenden Steuerschadens, da sie gemäß
§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB in Verzug geraten war.
75
aa) Zwar weist die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des dritten Senates
des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.08.2004 3 AZR 367/03 in DB 2005, 732 darauf
hin, dass erst mit der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes oder
einer entsprechenden gerichtlichen Leistungsbestimmung der einzelne monatliche
Anspruch auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersversorgung fällig wird. Die
Beklagte ist aber mit der Anpassungsentscheidung als solcher in Verzug geraten.
Der Bestimmungsberechtigte ist gegenüber dem Vertragspartner zur
Leistungsbestimmung verpflichtet. Dies ist zwar in § 315 BGB anders als in § 375
Abs. 1 HGB nicht eigens ausgesprochen. Die Pflicht des Bestimmungsberechtigten
zur Leistungsbestimmung wird damit aber nicht in Frage gestellt. Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung der Leistungsbestimmungspflicht ist nur deswegen
unterblieben, weil im Rahmen des § 315 BGB diese Pflicht mit dem Absatz 3 des §
315 BGB durch die richterliche Ersatzleistungsbestimmung eine Sonderreglung
erfahren hat. Hinter der damit eingeführten Gestaltungsklage steht aber notwendig
ein subjektives Recht des Gläubigers auf die begehrte Leistungsbestimmung (vgl.
Staudinger-Rieble 13. Auflage 2001 § 315 BGB Rdn. 226). Derjenige, der die
Leistungsbestimmung schuldet, kommt zwar nicht mit der Leistung, als solcher aber
mit dem Bestimmungsakt in Schuldnerverzug. In diesem Fall rechnet zum
Schadensersatz nach § 280 Abs. 2 BGB auch der Folgeschaden, der daraus
resultiert, dass wegen der verzögerten Leistungsbestimmung auch die Leistung
verspätetet erfolgt (vgl. Staudinger-Rieble 13. Auflagen 2001 § 315 BGB Rdn. 226).
76
Dem ist nach Auffassung der Berufungskammer insoweit nichts hinzuzufügen.
77
bb) Die Beklagte trifft gemäß § 286 Abs. 4 BGB i. V. m. § 276 Abs. 1 BGB auch ein
Verschulden hinsichtlich des Verzuges mit der Leistungsbestimmung. Die für das
fehlende Verschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht hinreichend
vorgetragen, dass sie darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass die
Pensionäre außerhalb der Dreijahresfrist gegen sie keine Ansprüche auf nachträgliche
Anpassung geltend machen werden.
78
Zum einen hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass sie sich gegenüber dem
Kläger konkret darauf berufen habe, dass der Kläger die nachträgliche Anpassung nicht
mehr verlangen könne und insoweit etwa den Verjährungseinwand erhoben hat. Ganz
79
im Gegenteil hat die Beklagte dadurch, dass sie gegenüber dem Kläger die
Zahlungsansprüche anerkannt hat und verspätet gezahlt hat, deutlich gemacht, dass sie
gegenüber dem Kläger den Verjährungseinwand gerade nicht erheben will.
Darüber hinaus hatte schon der Kläger darauf hingewiesen, dass sich aus dem
Sachverhalt der Vorinstanzen des Revisionsurteils vom 17.08.2004 ergibt, dass die
Beklagte keineswegs darauf vertraut hat, dass die Anpassungsverpflichtung 1997
erloschen sein könnte. Die Parteien haben sich lediglich über die Frage der Verjährung
gestritten und insbesondere um den Beginn der Verjährungsfrist. Nicht jedoch darüber,
ob der dortige Kläger sich noch auf die nachträgliche Anpassung im Hinblick auf den
Ablauf der Dreijahresfrist berufen kann. Schon erstinstanzlich ist damit ein Teil der
nachträglichen Anpassung trotz Ablauf des Dreijahreszeitraums schon bestätigt worden.
80
Die Beklagte hat darüber hinaus nicht bestritten, dass in einer Fülle von Verfahren beim
Landgericht Essen, beim Arbeitsgericht Essen und auch beim Landesarbeitsgericht
Düsseldorf (Aufstellung im Schriftsatz vom 04.04.2006 - Bl. 33 d. A. -) ausnahmslos
angeblich erloschene Ansprüche, die nach 2000 gegen die Beklagte aus der Anhebung
1997 eingeklagt worden waren, jedenfalls für die verjährungsfreie Zeit zugesprochen
wurden.
81
Diese Rechtsprechung steht einem Vertrauen darauf, dass nachträgliche
Anpassungsansprüche für 1997 bei einer Rüge nach 2000 trotz der vorherigen
Aktivitäten des Verbandes der Führungskräfte (VdF), dessen Mitglied der Kläger noch
nicht einmal war, entgegen.
82
Darüber hinaus ist ein Verschulden nicht etwa deshalb ohne Weiteres zu verneinen,
weil die Beklagte auf eine Rechtsprechung bis zum 17.08.2004 vertraut hätte.
83
Grundsätzlich gibt es keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer gefestigten
Rechtsprechung. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine
vergleichbare Rechtsbindung. Sie ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen diese
lediglich aufgrund eines Erkenntnisprozesses fest (Bundesverfassungsgericht vom
28.09.1992 1 BvR 496/87 NZA 213/214). Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist
eine Rechtsprechungsänderung nur dann relevant, wenn einer Partei nachträglich
Handlungspflichten auferlegt werden, die sie nun nicht mehr erfüllen kann. Die
Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dann geboten,
wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen
Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung
wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar
gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BAG vom
18.01.2001 2 AZR 616/99 455/457; BAG vom 13.07.2006 6 AZR 198/06 NZA 2007,
25/29 m. w. N.).
84
Soweit die Beklagte sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Verneinung von Annahmeverzugsansprüchen berufen hat, wenn ein Arbeitnehmer
die Wirksamkeit einer Kündigung annehmen konnte, erscheinen diese Sachverhalte mit
dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
85
Zu Recht hat der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Beklagte
nicht berücksichtigt hat, dass die Hauptursache der verspäteten Zahlung und des
86
möglicherweise entstehenden Schadens darin liegt, dass sie mit Hilfe des Bochumer
Verbandes auch unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen des
Konditionenkartells die Anpassung nicht hinreichend vorgenommen hat.
Schließlich handelt es sich bei der Entscheidung vom 17.08.2004 nicht um eine
gänzliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sondern um eine
Fortführung und Bestätigung der Rechtsprechung. Lediglich im Hinblick auf den Beginn
der Verjährung hat das Bundesarbeitsgericht neue Erkenntnisse gewonnen.
87
Des Weiteren hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das
außergerichtliche Verhalten des Bochumer Verbandes und der Beklagten nicht darauf
schließen lässt, dass die Beklagte darauf vertraut hat, dass außerhalb des
Dreijahreszeitraums eine nachträgliche Anpassung durch die Pensionäre nicht mehr
beansprucht werden wird. So hat der Bochumer Verband mit Schreiben vom 04.02.2003
(Bl. 35 d. A.) und 02.06.2004 (Bl. 36 d. A.) jeweils nach Ablauf der Dreijahresfrist
mitgeteilt, dass zum 01.01.2000 eine weitere Erhöhung um 1 % gewährt wird.
Hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.1997 wurde sogar mehr als sieben Jahre später
mit Schreiben vom 02.06.2004 eine zusätzliche Erhöhung von 1 % verlautbart.
Schließlich ist dem Kläger offensichtlich auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
noch mit Schreiben vom 03.03.2004 (Bl. 55 d. A.) mitgeteilt worden, dass alle von der
Anpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 betroffenen Betriebsrentner den vollen
Ausgleich der Preissteigerungsraten verlangen könnten, dass sie jedoch gebeten
würden, davon keinen Gebrauch zu machen.
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Nicht zuletzt im Hinblick auf dieses außergerichtliche Verhalten setzt sich die Beklagte
mit ihrem Sachvortrag im Prozess in Widerspruch, wenn sie nunmehr darauf vertraut
haben will, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist.
89
C.
90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 91 a, 92 Abs. 1
ZPO.
91
Auch die Berufungskammer hält eine Kostenteilung im Hinblick auf den geschätzten
Streitwert gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 3.000,00 € für angemessen. Im Hinblick auf die
Tenorierung der Zurückweisung der beiderseitigen Berufung und der
Kostentragungsverpflichtung des Klägers entsprechend der Verurteilung im
erstinstanzlichen Urteil hat die Berufungskammer auch unter Berücksichtigung der
Erledigung der Hauptsache von einer gesonderten Festsetzung für das erstinstanzliche
Verfahren Abstand genommen.
92
Die Kammer sieht in der Frage der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, nicht
zuletzt im Hinblick auf die Vielzahl der bei der Beklagten und der Firma S. betroffenen
Arbeitnehmer.
93
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
94
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
95
REVISION
96
eingelegt werden.
97
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
98
Die Revision muss
99
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
100
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
101
Bundesarbeitsgericht,
102
Hugo-Preuß-Platz 1,
103
99084 Erfurt,
104
Fax: (0361) 2636 - 2000
105
eingelegt werden.
106
Die Revision ist gleichzeitig oder
107
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
108
schriftlich zu begründen.
109
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
110
Goeke Steuernagel Rabiega
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