Urteil des LAG Düsseldorf vom 21.12.2000

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, vergütung, auszahlung, rückzahlung, rückforderung, stundung, vertrauensgrundsatz, vertreter, anfang, kompetenz

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 220/00
Datum:
21.12.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 220/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 1719/95
Schlagworte:
Beigeordneter Rechtsanwalt - weitere Anwaltsvergütung -
Differenzvergütung - Überzahlung
Normen:
BRAGO § 124 Abs. 3, § 128
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung
der weiteren Vergütung (§ 124 Abs. 3 BRAGO) ist unzulässig, wenn das
Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt. Davon ist
auszugehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen
der anderen Seite rechtfertigen, der Fall sei endgültig abgeschlossen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. werden
der richterliche Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 13.04.2000 und der Beschluss des Rechtspflegers
vom 18.01.2000 aufgehoben.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Fest-
setzungsbeschluss vom 14.04.2000 wird als unzulässig
verworfen.
G R Ü N D E :
1
A.
2
Nach Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsstreits wurde dem Kläger mit
Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.09.1995 rückwirkend ab Antragstellung
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe
bewilligt, dass er ab 01.01.1996 monatliche Raten von 230,-- DM zu zahlen habe.
Anschließend reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlung der
Prozesskostenhilfevergütung ein und machte gleichzeitig die weitere Vergütung
3
geltend. Die PKH-Vergütung wurde am 10.01.1996 festgesetzt. Mit Schreiben vom
17.04.1997 bat der Beschwerdeführer um Auszahlung der weiteren Vergütung. In
diesem Schreiben ging er davon aus, dass durch Ratenzahlungen des Klägers
zwischenzeitlich sämtliche Kosten einschließlich der weiteren Vergütung ausgeglichen
seien. Tatsächlich hatte der Kläger bis dahin keinerlei Zahlungen geleistet. Mit
Beschluss vom 28.07.1997 stundete der Rechtspfleger die Ratenzahlungen bis zum
31.12.1997. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit
Schreiben vom 01.04.1998 teilte der Rechtspfleger dem Beschwerdeführer mit, dass
auch nach dem 31.12.1997 keine Ratenzahlungen erfolgt seien. Es erging in diesem
Schreiben die Aufforderung an den Kläger, die Ratenzahlungen aufzunehmen,
andernfalls der Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben würde. Der Beschwerdeführer
leitete die Aufforderung an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 31.03.1999 bat der
Beschwerdeführer erneut um die Auszahlung der weiteren Vergütung. Dieses
Schreiben hat folgenden Wortlaut:
In dem Rechtsstreit
4
K../. Fa. S. u. B.
5
habe ich den Kläger im Anschluss an das Schreiben des Gerichts vom
6
01. April des vergangenen Jahres gebeten, seine Ratenzahlungen in
7
Höhe von monatlich 230,-- DM unverzüglich wieder aufzunehmen. Ich
8
gehe davon aus, dass dies auch tatsächlich geschehen ist. Abgesehen
9
hiervon dürften die schon vor dem Beschluss vom 28. Mai 1997 zu
10
entrichtenden Raten dazu ausgereicht haben, die den Kläger treffenden
11
Kosten unter Einschluss der Differenz zwischen den PKH-Gebühren und
12
den gesetzlichen Gebühren zu decken. Ich bitte daher um Überprüfung und
13
Auszahlung der weiteren Vergütung nach Maßgabe des § 124 BRAGO in
14
Höhe von 1.035,-- DM.
15
Daraufhin wurde mit Beschluss vom 14.04.1999 die weitere Vergütung antragsgemäß
festgesetzt und der Betrag an den Beschwerdeführer überwiesen. Mit Schreiben vom
18.08.1999 forderte der Rechtspfleger den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des
Betrages auf. Dies wurde dort wie folgt begründet:
16
In dem Rechtsstreit
17
K. ./. Fa. S.u. B.
18
wurde Ihnen aufgrund Ihres Anschreibens vom 31.03.1999 und der
19
Liquidation vom 21.12.1995 die Differenz zwischen Wahl- und PKH-
20
Anwaltsgebühren i. H. v. 1.035,-- DM ausgezahlt. Zum Zeitpunkt dieser
21
Auszahlung waren die nicht gezahlten PKH-Raten i. H. v. zusammen
22
2.667,75 DM gegen Ihren Mandanten zum Soll gestellt.
23
Nach Auszahlung der Gebühren an Sie wurde uns jedoch von der
24
Gerichtskasse Düsseldorf mitgeteilt, dass diese Kosten von Ihrem
25
Mandanten nicht eingetrieben werden konnten. Nach den gesetzlichen
26
Vorschriften steht Ihnen daher der ausgewiesene Differenzbetrag nicht
27
zu.
28
Am 17.12.1999 legte der Bezirksrevisor gegen die Festsetzung der weiteren Vergütung
vom 14.04.1999 Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und den
ausgezahlten Betrag in Höhe von 1.035,-- DM wieder einzuziehen. Daraufhin hob der
Rechtspfleger mit Beschluss vom 18.01.2000 den Festsetzungsbeschluss vom
14.04.1999 auf. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der sich für zur Rückzahlung
nicht verpflichtet ansieht, gegen diesen Beschluss, hat die Richterin mit Beschluss vom
13.04.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Beschwerdeführers.
29
B.
30
Auf die zulässige (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) Beschwerde des Rechtsanwalts
S.gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.04.2000 war, wie
geschehen, zu beschließen.
31
Das Recht des Bezirksrevisors zur Einlegung der Erinnerung gegen den
Festsetzungsbeschluss war verwirkt, weil der aus einer Änderung des Beschlusses
zugunsten der Staatskasse sich ergebende Anspruch auf Rückzahlung der weiteren
Vergütung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 128 Rdn. 28) gegen
Treu und Glauben verstieße.
32
Zwar kann der Vertreter der Staatskasse eine Erinnerung wegen überhöhter
Vergütungszahlung im Regelfall bis zum Ablauf des auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahres einlegen (§ 7 GKG analog) (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 144;
OLG Köln JurBüro 1998, 539). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine solche
Erinnerung dann als nicht mehr zulässig anzusehen ist, wenn die Rückforderung des
überzahlten Betrages gegen Treu und Glauben verstieße. Davon ist auszugehen, wenn
besondere Umstände des Einzelfalles das Vertrauen der anderen Seite rechtfertigen,
der Fall sei endgültig abgeschlossen (vgl. von Eicken, a. a. O., Rdn. 27 und 28;
Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 128 Rdn. 17; aus der Rechtsprechung: OLG
Hamm NJW 1973, 574, OLG Frankfurt NJW 1975, 706). So liegen die Dinge hier.
33
Die Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 124 Abs. 3 BRAGO konnte überhaupt
nur dann Sinn machen, wenn irgendwelche Beträge von Seiten des Klägers bei der
34
Gerichtskasse eingezahlt worden waren, die über die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
bezeichneten Kosten und Ansprüche hinausgingen, da nur insoweit eine Verpflichtung
zur Auszahlung an den Beschwerdeführer bestand (vgl. von Eicken, a. a. O., § 124
Rdn. 7; Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., Beigeordneter
Rechtsanwalt , Abschn. 9.2). Nimmt man die gesamte Entwicklung seit Bewilligung der
Prozesskostenhilfe noch hinzu, konnte für den Beschwerdeführer bei Erhalt des Be-
schlusses vom 14.04.1999 kein Zweifel bestehen, dass der Kläger inzwischen
Ratenzahlungen in einer Höhe geleistet hatte, die auch die weitere Vergütung
abdeckten. Nachdem nämlich auf die erste Bitte des Beschwerdeführers um
Auskehrung der weiteren Vergütung vom 17.04.1997 zunächst mit Beschluss des
Rechtspflegers vom 28.05.1997 eine Stundung der Ratenzahlungen bis zum
31.12.1997 erfolgt war und am 01.04. des folgenden Jahres vom Rechtspfleger, der in
dem Beschwerdeverfahren die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
wahrnahm, mitgeteilt worden war, dass der Kläger auch in der Folgezeit die
Ratenzahlungen nicht aufgenommen hatte, erfolgte dann auf die zweite Bitte des
Beschwerdeführers zur Auszahlung der weiteren Vergütung mit Schreiben vom
31.03.1999, in dem er seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hatte, dass auf seine
seinerzeit an den Kläger ergangene Aufforderung, die Ratenzahlungen aufzunehmen,
dieser zwischenzeitlich seinen Ratenzahlungsverpflichtungen zur Gänze
nachgekommen sei, jetzt umgehend (Beschluss vom 14.04.1999) die Festsetzung und
anschließend sofort die Auszahlung der weiteren Vergütung.
35
Unter diesen Umständen brauchte der Beschwerdeführer nicht mehr damit zu rechnen,
dass der Bezirksrevisor 10 Monate später Erinnerung einlegen würde. Auch
36
von Eicken sieht a. a. O. (Rdn. 27) die Zahlung der weiteren Vergütung des § 124
entsprechend der Berechnung des Rechtsanwalts als einen solchen Fall an, in dem der
Vertrauensgrundsatz zum Tragen kommen kann.
37
An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtspfleger den
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19.08.1999 zur Rückzahlung aufgefordert
hatte. Erstens hatte der Rechtspfleger keine Kompetenz, den Festsetzungsbeschluss
wieder zu ändern. Zudem war seine Begründung für das Rückzahlungsverlangen nicht
nachvollziehbar. Die Ratenzahlungen waren von Anfang an, d. h. seit dem 01.01.1996
ausgeblieben, was dem Rechtspfleger ausweislich seiner zahlreichen Vermerke in den
Akten bekannt war. Die Mitteilung der Gerichtskasse konnte insoweit keine neue
Situation schaffen. Auch wenn man das Erinnerungsrecht des Bezirksrevisors zu
diesem Zeitpunkt noch nicht als verwirkt ansehen wollte (die Entscheidung insoweit
kann daher offen bleiben), brauchte der Beschwerdeführer unter den vorgenannten
Umständen nach weiteren ca. vier Monaten nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu
rechnen.
38
C.
39
1. Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
40
2. Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
41
gez.: Dr. Rummel
42