Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.03.2009

LArbG Düsseldorf: mitgliedschaft, satzung, beendigung, aus wichtigen gründen, juristische person, austritt, zweiseitiges rechtsgeschäft, arbeitsgericht, arbeitgeberverband, gewerkschaft

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 848/08
Datum:
17.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 848/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1681/07
Schlagworte:
"Blitzaustritt" aus tarifschließendem Arbeitgeberverband
Normen:
§ 26 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers
in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist
nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des
Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt. 2. Die Abgabe
der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führenden
Willenserklärung obliegt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes
bestimmt, dem Vorstand des Vereins.
Tenor:
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts
Solingen vom 06.05.2008 - Az. 1 Ca 1681/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über tarifvertragliche Zahlungsansprüche.
2
Die 59 Jahre alte Klägerin ist seit dem 09.04.1970 bei der Beklagten als
Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie ist Mitglied der IG Metall. Bei der Beklagten handelt
es sich um ein Unternehmen in T. ansässiges Unternehmen der Metall verarbeitenden
Industrie. Sie stellt mit etwa 90 Arbeitnehmern Türbänder und Türscharniere her.
3
Die Beklagte war langjähriges Mitglied im für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
zuständigen Arbeitgeberverband Solingen e.V. (im folgenden B.), einem
tarifschließenden Mitgliedsverband der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände
e.V. - VBU. In der Satzung des B. in der aktuellen Fassung vom 04.04.2001 ist unter
anderem bestimmt:
4
"§ 2
5
Zweck
6
1. Zweck des B. T. ist
7
a) die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in allen
Fragen, die das Verhältnis der Arbeitgeber zu den Arbeitnehmer betreffen und
8
b) die Betreuung der Mitglieder in allen arbeits- und sozialpolitischen Angelegenheiten.
9
2. Diesen Zweck erfüllt der Verband, indem er
10
a) im Rahmen seiner Aufgaben mit den Vereinigungen der Arbeitnehmer
Verhandlungen führt und Abmachungen über Entgelt- und Arbeitsbedingungen trifft,
11
b) an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitwirkt und den solidarischen Zusammenhalt
der Mitglieder bei der Abwehr von Arbeitskämpfen, Streiks und streikähnlichem
Verhalten anstrebt.
12
...
13
§ 4
14
Mitgliedschaft
15
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
16
2. Dem B. T. kann jeder Arbeitgeber beitreten, der im Verbandsgebiet seinen Sitz oder
seine Betriebsstätte hat.
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3. Arbeitgeber, die ihren Sitz nicht im Verbandsgebiet haben, können in Ausnahmefällen
Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
18
4. Gastmitglieder können solche Arbeitgeber werden, die Mitglied in
Facharbeitgeberverbänden oder Handwerksinnungen sind.
19
5. Die Mitgliedschaft erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Betriebe, Betriebsabteilungen und Zweigniederlassungen des
gleichen Unternehmens, dessen Hauptverwaltung im Verbandsgebiet liegt.
20
6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
21
7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Entscheidung
auf die Geschäftsführung übertragen.
22
8. Lehnt der Vorstand oder die Geschäftsführung den Aufnahmeantrag ab, kann der
Antragsteller den Vorstandsrat anrufen, der endgültig entscheidet.
23
§ 5
24
Ende der Mitgliedschaft
25
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
26
a) Kündigung
27
Ein Mitglied kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres
kündigen.
28
b) Auflösung
29
Wenn ein Unternehmen aufgelöst wird, endet die Mitgliedschaft mit Beendigung der
Liquidation.
30
c) Insolvenz, unabhängig von der Einstellung der Betriebstätigkeit
31
wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubigerversammlung im
Berichtstermin gemäß §§ 156, 157 Insolvenzordnung nicht die Fortführung des
Unternehmens beschließt sowie bei Ablehnung der Eröffnung oder Einstellung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse.
32
d) Ausschluss
33
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandsrates ausgeschlossen werden:
34
- Aus wichtigem Grund, z.B. wenn es die Satzung grob verletzt oder die
Verbandszwecke schädigt,
35
- wenn es trotz dreimaliger Mahnung die Verbandsbeiträge nicht zahlt.
36
...
37
§ 10
38
Vorstandsrat
39
1. Der Vorstandsrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
40
...
41
4. Der Vorstandsrat hat folgende Aufgaben:
42
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
43
b) den Vorstand zu beraten und zu unterstützen
44
...
45
g) die Mitgliederversammlung vorzubereiten
46
h) über eine vom Vorstand verweigerte Mitgliedsaufnahme zu entscheiden
47
i) über den Ausschluss eines Mitgliedes erstinstanzlich zu beschließen.
48
...
49
§ 11
50
Vorstand
51
1. Der Vorstand besteht aus
52
a) dem Vorsitzenden
53
b) drei Stellvertretern und
54
c) dem Schatzmeister.
55
...
56
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
57
a) Leitung des B. T.
58
b) Überwachung der laufenden Verbandsgeschäfte
59
c) Verwaltung des Verbandsvermögens
60
d) Errichtung einer Geschäftsstelle
61
e) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers
62
f) Vorlage des Buchprüfungsberichtes an den Vorstandsrat
63
g) Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes."
64
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten wurden bereits in den Jahren bis
2006 tarifliche Arbeitsbedingungen durch Sanierungstarifvertrag abgesenkt. Anfang
März 2007 beantragte die Beklagte beim B. die einvernehmliche sofortige Beendigung
ihrer Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 23.04.2007 (Bl. 26 d.A.) teilte der B. der
Beklagten mit, der Vorstand des Verbandes habe dem Antrag auf einvernehmliches
Ausscheiden zum 30.04.2007 zugestimmt. Voraussetzung sei allerdings, dass die
Beklagte mit Wirkung zum 01.05.2007 einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung
beitrete, der ebenfalls Mitglied im VBU sei. Unter dem 24.04.2007 gab die Beklagte mit
einem dem B. übersandten Schreiben eine Beitrittserklärung zur Unternehmerschaft
Rhein-Wupper e.V. ab (Blatt 27 d.A.).
65
Am 08.05.2007 wurde ein tarifliches Entgeltabkommen für die Metall- und
Elektroindustrie NRW abgeschlossen, an das die Beklagte gebunden wäre, wenn ihre
Mitgliedschaft im B. nicht zum 30.04.2007 wirksam beendet worden sein sollte. Nach
dem Entgeltabkommen erhalten die Arbeitnehmer ab dem 01.05.2007 monatlich 4,1 %
mehr Lohn; das entspräche bei der Klägerin monatlich 80,30 € brutto. Darüber hinaus
sieht das Entgeltabkommen eine Einmalzahlung vom 400,00 € brutto vor. Mit Schreiben
66
vom 10.07.2007 machte die Klägerin eine Zahlung von 480,30 € brutto bei der
Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte und verweigert die Weitergabe der
Tariflohnerhöhung unter Hinweis auf die zum 30.04.2007 beendete Mitgliedschaft im B..
Gegen die Beklagte gerichtete Streikmaßnahmen hat es zumindest seit dem Jahre 2002
nicht gegeben.
Mit der vorliegenden, am 01.10.2007 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und am
15.04.2008 erweiterten Klage hat die Klägerin die Einmalzahlung nach Maßgabe des
Entgeltabkommens 2007 sowie die auf die Monate Mai bis August 2007 entfallenden
Lohnerhöhungen begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Mitgliedschaft der
Beklagten im B. habe satzungsrechtlich nicht zum 30.04.2007 beendet werden können.
Die Satzung sehe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende vor, die durch
eine einvernehmliche Beendigung nicht unterlaufen werden könne. Die Möglichkeiten
der Beendigung der Mitgliedschaft seien vielmehr abschließend in § 5 der Satzung
geregelt. Abgesehen davon habe dem Vorstand des B. die Kompetenz zur Aufhebung
der Mitgliedschaft der Beklagten gefehlt.
67
Die Klägerin hat beantragt,
68
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 721,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 480,30 € ab dem 31.07.07 und
von 240,90 € brutto ab dem 15.04.2008 zu zahlen.
69
Die Beklagte hat beantragt,
70
die Klage abzuweisen.
71
Die Beklagte hat die Beendigung ihrer Mitgliedschaft im B. für wirksam gehalten. Es
habe sich im Ergebnis nicht um einen Austritt, sondern um einen Statuswechsel
innerhalb des VBU gehandelt, der jederzeit möglich sei. Im Übrigen sei der Vorstand
des B. für Entscheidungen über die einvernehmliche Beendigung von Mitgliedschaften
zuständig. Da es insoweit an einer ausdrücklichen Einschränkung im Sinne von § 26
Abs. 2 BGB in der Satzung fehle, sei von einer Ermächtigung des Vorstandes
auszugehen.
72
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne keine Leistungen aus
dem Entgeltabkommen 2007 beanspruchen. Die Beklagte und der B. hätten deren
Mitgliedschaft einvernehmlich zum 30.04.2007 aufgehoben. Da die Satzung ein solches
Vorgehen nicht ausdrücklich ausschließe, sei die Vereinbarung wirksam. Die
einschlägigen Satzungsbestimmungen besäßen keine Außenwirkung. Die Aufhebung
habe zu den Leitungsaufgaben des Vorstands gehört. Da der B. den Austritt des
Mitglieds nicht verhindern könne, sei es durch die mit der Beklagten getroffenen
Vereinbarung nur zu einer Vorverlegung des Endes der Mitgliedschaft gekommen.
Damit aber seien allein wirtschaftliche Interessen des B. betroffen gewesen, die zu
verfolgen Sache des Vorstands sei. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft sei
schließlich nicht tarifrechtlich unwirksam, da eine Beeinträchtigung der Tarifautonomie
weder behauptet noch zu erkennen sei.
73
Gegen das ihr am 13.05.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
12.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz der von ihr
74
bevollmächtigten DGB-Rechtsschutz GmbH Berufung eingelegt und diese
- nach Verlängerung der berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2008 - mit einem
weiteren, am 04.08.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
75
Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin auf § 5 der Satzung des B., der
ihrer Meinung nach eine abschließende Regelung zu den Möglichkeiten der
Beendigung der Mitgliedschaft im B. beinhalte. Dafür spreche auch § 39 BGB. Weiterhin
zeige der Umstand, dass der B. den Wechsel vom Erwerb einer OT-Mitgliedschaft
abhängig gemacht habe, dass die Beklagte nach wie vor tariflich angebunden bleiben
solle. Überdies hätten sich die Beklagte und der B. durch ihre Vereinbarung gegenüber
der Gewerkschaft wegen Verletzung des Tarifrechts schadensersatzpflichtig gemacht.
76
Die Klägerin beantragt,
77
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 06.05.08, Az.: 1 Ca 1681/07, abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 721,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 480,30 € ab dem 31.07.07
und aus 240,90 € brutto ab dem 15.04.08 zu zahlen.
78
Die Beklagte beantragt,
79
die Berufung zurückzuweisen.
80
Die Beklagte hält ihren Austritt aus dem B. für wirksam. Sie meint, die Argumentation der
Klägerin unterscheide nicht hinreichend zwischen einem Austritt und dem
einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Verband. Der Beitritt zu einem OT-Verband im
VBU sei nicht Bedingung für die Beendigung der Mitgliedschaft im B., sondern lediglich
Wunsch des B. gewesen, um die Kontinuität in der Betreuung der Beklagten
sicherzustellen. Die Beklagte habe schon vorher angezeigt, dass sie das wolle. Im
Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Urteil.
81
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Instanzen verwiesen.
82
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
83
A.
84
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
85
B.
86
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung, die sich das Gericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen
macht, entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 721,20 € brutto
in Ansehung der Tariflohnerhöhung 2007 für die Metall- und Elektroindustrie NRW
gegen die Beklagte hat.
87
I.
88
Das Entgeltabkommen vom 08.05.2007 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
keine normative Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), da die Beklagte bereits zum
30.04.2007 aus dem tarifschließenden B. ausgeschieden ist.
89
1.
90
Die Beklagte und der B. sind sich inhaltlich einig gewesen, dass die Beklagte zum
30.04.2007 aus dem B. ausscheiden sollte. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte in
ihrem Antrag vom März 2007 vorgesehen oder auf andere Weise zum Ausdruck
gebracht hatte, dass ihr Ausscheiden aus dem B. mit der Begründung einer
Neumitgliedschaft in einem OT-Verband unter dem Dach des VBU einhergehen solle.
War das nicht der Fall, stellte sich das Schreiben des B. vom 23.04.2007 dann gemäß §
150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebotes der Beklagten
verbunden mit einem neuen Angebot auf Aufhebung der Mitgliedschaft im B. zu
geänderten Bedingungen dar. Dieses modifizierte Angebot hat die Beklagte durch
Übersendung der Beitrittserklärung zur Unternehmerschaft Rhein-Wupper vom
24.04.2007 an den B. zumindest konkludent angenommen. Gleichzeitig hat sie die
vereinbarte Bedingung für die Beendigung der Mitgliedschaft im B. erfüllt. Dass die
Wirksamkeit der Aufhebung der Mitgliedschaft von einer aufschiebenden Bedingung
abhängig gemacht wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da es sich hier um
ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und nicht um die (bedingungsfeindliche) Ausübung
eines einseitigen Gestaltungsrechts gehandelt hat (vgl. zur Frage der
Bedingungsfeindlichkeit allgemein Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, Einf v § 158
Rdz. 12 f.).
91
2.
92
Die Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im B. ist nicht aus vereinsrechtlichen
Gründen unwirksam.
93
a.
94
Nach vereinsrechtlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Satzung des B. ist
die einvernehmliche, fristlose Aufhebung der Mitgliedschaft nicht unzulässig.
95
(1)Nach der Rechtsprechung des BAG und einer in der Literatur verbreiteten Meinung
gebietet der Grundsatz der Vereinsautonomie, die Möglichkeit einer fristlosen
einvernehmlichen Aufhebung einer Mitgliedschaft in einem tarifschließenden
Arbeitgeberverband selbst dann anzuerkennen, wenn die Vereinssatzung hierzu
schweigt bzw. solange die Satzung keine Regelung trifft, nach der eine Aufhebung mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen wird (BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 4 AZR 64/07,
NZA 2008, 946; ErfK-Ranzen, 8. Aufl. § 3 TVG Rdz. 11, Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl. §
3 Rdz. 59; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl. § 3 Rdz. 55). Jedenfalls ist mit der
Regelung der Ausübung des Kündigungsrechts des Mitglieds in der Satzung keine
Aussage zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft verbunden, weil
derartige Regelungen dem Schutz des Verbandes und seiner verbleibenden Mitglieder
vor einem kurzfristigen Verlust von Mitgliedern und Mitgliedschaftsbeiträgen durch
einseitige Austritte dienen. Demgegenüber sind Situationen denkbar, in denen eine
96
Aufhebung der Mitgliedschaft ohne Einhaltung von Fristen im Interesse aller Beteiligten
- Verein, austrittswilliges Mitglied, verbleibende Mitglieder - liegt. Soweit Plander (NZA
2005, 897) hiergegen einwendet, eine Beschränkung auf die in der Satzung
ausdrücklich benannten Beendigungsmöglichkeiten sei aus Gründen des Schutzes der
verbleibenden Mitglieder vor Zustimmungserklärungen bereit willig handelnder
Vereinsorgane (Vorstand etc.) geboten, überzeugt dies nicht. Dahin gehender Schutz
kann durch eine entsprechende Kompetenzverteilung zwischen den Organen des
Vereins in der Satzung gewährleistet werden; ein kompletter Ausschluss der Möglichkeit
einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft schösse über das Ziel hinaus.
(2)Nach diesen Grundsätzen steht § 5 der Satzung des B. einer einvernehmlichen
Aufhebung der Mitgliedschaft der Beklagten nicht entgegen, weil dort zwar das "Ende
der Mitgliedschaft" geregelt ist, aber die Möglichkeit der Aufhebung der Mitgliedschaft
nicht ausgeschlossen wird. Eine solche Interpretation würde Sinn und Zweck des § 5
nicht gerecht. Die Satzung regelt nur die nicht selbstverständlichen oder
ausgestaltungsbedürftigen Mitgliedschaftsverlusttatbestände der Kündigung durch das
Mitglied, Auflösung und Insolvenz des Mitgliedsunternehmens und des Ausschlusses
durch den Verband. Betroffen sind damit nur Fälle der automatischen Beendigung der
Mitgliedschaft bei Eintritt einer Bedingung und der Beendigung durch einseitige
Erklärung. In allen genannten Fällen dient die Satzung dabei erkennbar dem Schutz des
Vereins und seines Vermögens:
97
-Automatische Beendigung der Mitgliedschaft bei Auflösung des Mitgliedsunternehmens
und in bestimmten Konstellationen in der Insolvenz, wenn und weil das Mitglied keine
Beiträge mehr leisten wird
98
-Kündigung durch das Mitglied nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum
Jahresende, damit sich der Verein auf den Wegfall der Beiträge einstellen kann
99
-Ausschluss des Mitglieds aus wichtigen Gründen, um weiteres vereinsschädigendes
Verhalten oder das Auflaufen weiterer Beitragsrückstände zu verhindern.
100
All das gebietet nicht, eine unter Umständen im Interesse aller Beteiligten liegende
entfristete Aufhebung der Mitgliedschaft als ausgeschlossen anzusehen. Das folgt im
Übrigen entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht aus § 39 BGB, der allein die
Möglichkeit der Kündigung durch das Mitglied betrifft und zugunsten des Mitglieds
verhindern will, dass er sich einseitig nicht mehr aus der Vereinsbindung lösen kann
(vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl.,
101
§ 39 Rdz. 1).
102
b.
103
Es begegnet weiterhin keinen Bedenken, dass die Entscheidung über die Aufhebung
der Mitgliedschaft der Beklagten im B. seitens des Verbandes durch dessen Vorstand
getroffen worden ist.
104
Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat,
folgt die Zuständigkeit des Vorstandes für derartige Beschlüsse aus § 26 Abs. 2 Satz 1
BGB, wonach der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Soll
durch Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung für und gegen Dritte
105
beschränkt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), so muss die Satzung dies eindeutig
erkennen lassen, andernfalls wirkt eine Einschränkung des Handlungsspielraum des
Vorstandes nur vereinsintern (BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996,
866). In der Satzung des B. ist indes nicht bestimmt, dass über die Aufhebung der
Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung (§ 9) oder der Vorstandsrat (§ 10) beschließen
müsste. Soweit für den Mitgliedsbestand von Bedeutung, entscheidet der Vorstandsrat
über eine vom Vorstand verweigerte Aufnahme (Nr. 4 h)) und über den Ausschluss
eines Mitglieds (Nr. 4 i)). Dabei handelt es sich um Tatbestände, in denen der Wille des
Verbandes von dem des (potentiellen) Mitglieds abweicht und zu Lasten des Mitglieds
eine weitreichende Entscheidung zu treffen ist. Demgegenüber geht es bei der
Beschließung über die Aufhebung der Mitgliedschaft in der Sache um das Vorziehen
eines Austritts eines Mitglieds, den der Verband gemäß §§ 5 Nr. 1a) der Satzung, 39
Abs. 1 BGB an sich nicht verhindern könnte. Es spricht daher alles dafür, mit dem
Arbeitsgericht die Entscheidung über die Aufhebung der Mitgliedschaft den nach § 11
Nr. 3 der Satzung originären Befugnissen des Vorstandes - Leitung des B. Solingen (lit.
a)), Verwaltung des Verbandsvermögens (lit. c)) - zuzuordnen, weil im Wesentlichen
finanzielle Belange infolge der Verkürzung von Mitgliedsbeiträgen im Raume stehen.
3.
106
Die zwischen der Beklagten und dem B. getroffene Vereinbarung ist nicht unter
koalitionsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam.
107
a.
108
In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass ein einvernehmliches und
kurzfristiges Ausscheiden eines Mitglieds eines tarifschließenden
Arbeitgeberverbandes unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 9 Abs. 3 GG vermittelten
Grundrechtsschutzes der koalitionsmäßigen Betätigung Probleme aufwerfen kann,
wenn und weil ein solcher Austritt ohne Kenntnis der Gewerkschaft während laufender
Tarifverhandlungen erfolgt. Das über Art. 9 Abs. 3 GG als Institution geschützte
Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen
Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln
auszugleichen und dadurch ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne
und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie
kann aber gestört sein, wenn Arbeitgeber, von deren Verbandszugehörigkeit bei Beginn
der Tarifverhandlungen die Gewerkschaft ausgeht und die an der Festlegung der
Tarifziele und der möglichen Formen eines Arbeitskampfes mitgewirkt haben, sich durch
das Ausscheiden aus dem tarifschließenden Arbeitsgeberverband der Wirkung der von
ihnen mitgestalteten Tarifergebnisse entziehen; gleichzeitig wird dadurch die inhaltliche
Angemessenheit des vereinbarten Tarifvertrages in Frage gestellt. Ob eine rechtlich
relevante Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie vorliegt, hängt unter
anderem von der Belegschaftsgröße des betreffenden Unternehmens, seiner
Verflechtung mit anderen Unternehmen, dem persönlichen Einfluss der
Unternehmensrepräsentanten im Arbeitgeberverband und dem Zeitpunkt des Austritts
ab. Dies zu entscheiden, ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, sondern obliegt
wegen der Tarifautonomie der Gewerkschaft als Verhandlungspartner. Das BAG leitet
daraus ab, dass die Gewerkschaft über das Ausscheiden von Mitgliedsunternehmen
oder deren Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft konkret zu informieren ist, um überhaupt
in die Lage versetzt zu werden, hierauf mit Wirkung für den vor dem Abschluss
stehenden Tarifvertrag zu reagieren. Fehlt es hieran, ist das dem Ausscheiden des
109
Mitglieds zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, § 134 BGB
nichtig. Für die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gilt eine abgestufte Darlegungs-
und Beweislast. Macht der Arbeitnehmer die Nichtigkeit des Ausscheidens seines
Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder des Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft
geltend, hat er zunächst vorzutragen, dass die Tarifvertragsverhandlungen beim Austritt
oder Statuswechsel bereits begonnen hatten und sich zu diesem Zeitpunkt in einem
Stadium befanden, in dem eine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in
Betracht kam. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Austritt oder
Statuswechsel des Arbeitgebers für die andere Tarifvertragspartei nicht transparent war.
Der Arbeitgeber hat sodann substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich eine
Transparenz des Verhaltens für die Gewerkschaftsseite ergeben haben soll (Grundsätze
nach BAG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 AZR 419/07, NZA 2008, 1366, vom 20.02.2008 - 4
AZR 64/07, NZA 2008, 946).
b.
110
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit der
Ausscheidensvereinbarung zwischen Beklagter und B. gemäß Art. 9 Abs. 3 satz 2 GG, §
134 BGB nicht angenommen werden.
111
(1)Die Klägerin ist ihrer oben skizzierten primären Darlegungslast nicht gerecht
geworden. Weder erst- noch zweitinstanzlich und trotz des Hinweises des Gerichts vom
23.12.2008 hat sich die Klägerin zum Ablauf der Tarifverhandlungen in der
Metallindustrie NRW im Jahre 2007 bzw. zur Transparenz der Aufhebung der
Mitgliedschaft der Beklagten im B. verhalten. Sie hat die vermeintliche Unwirksamkeit
der Aufhebungsvereinbarung durchgehend nur auf vereins- und satzungsrechtliche
Bestimmungen gestützt.
112
(2)Abgesehen davon hält das Gericht dafür, dass in Anbetracht der Umstände des
Falles eine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in der Metallindustrie
NRW durch den Austritt der Beklagten aus dem B. offensichtlich ausgeschlossen war
und dies deshalb ausnahmsweise gerichtlich feststellbar ist. Sie repräsentiert mit ihren
90 Arbeitnehmern gerade einmal 0,018% der gesamten, 500.000 Köpfe zählenden
Arbeitnehmerschaft in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie. Sie ist in
keine brancheninterne Zulieferkette, etwa in der Automobilindustrie, eingebunden und
nimmt daher keine Stellung ein, die es der Gewerkschaft mit nadelstichartigen
Arbeitskampfmaßnahmen ermöglichte, Wirkung für einen größeren Kreis der
verbandsangehörigen Arbeitgeber zu erzielen. Konsequenterweise hat die Beklagte in
der Vergangenheit allgemein und im Jahre 2007 speziell denn auch keine Rolle in der
tariflichen Auseinandersetzung gespielt. Der Inhalt des Entgeltabkommens für die
Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.05.2007 wäre nicht anders ausgefallen, wenn
die Beklagte im B. verblieben wäre.
113
II.
114
Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich festgestellt, dass die Klägerin keinen
individualvertraglichen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 721,20 € brutto
hat. Auf die einschlägigen Ausführungen unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe, gegen
die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
Bezug genommen.
115
C.
116
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
117
Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche
Bedeutung beigemessen und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
118
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
119
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
120
R E V I S I O N
121
eingelegt werden.
122
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
123
Bundesarbeitsgericht
124
Hugo-Preuß-Platz 1
125
99084 Erfurt
126
Fax: 0361 2636 2000
127
eingelegt werden.
128
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
129
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
130
1.Rechtsanwälte,
131
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
132
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
133
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
134
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
135
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
136
gez.: Schneider gez.: Dültgen gez.: Stachowski
137