Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.05.2004

LArbG Düsseldorf: ebg, techniker, erwerb, ingenieur, arbeitsgericht, berufliche erfahrung, qualifikation, wirklicher wille, flugsicherung, begriff

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 191/04
Datum:
19.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 191/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 2941/03
Schlagworte:
Eingruppierung eines Systemtechnikers in der Flugsicherung
Normen:
§ 1 TVG, Art. 3 GG, Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Tarifauslegung - Begriff des "Systemtechnikers" - Abgrenzung zu
denTätigkeitsbeispielen für "FS-Ingenieure"
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
18.12.2003 wird
1.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine
Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 1 des
Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom
20.08.1993 ab dem 01.04.2003 zu zahlen,
2.
die Beklagte verurteilt, an den Kläger ​ 5.982,87 brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger trat am 01.04.1998 als Flugsicherungstechniker in die Dienste der
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Beklagten, die sich mit der Sicherung des zivilen und militärischen Luftverkehrs in
Deutschland (Flugsicherung [FS]) befasst. Der Kläger ist in der DFS
Regionalkontrollstelle E. eingesetzt. Nach § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien
vom 10.02.1998 finden der Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS GmbH
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV
ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils
gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach § 19 Abs. 1 MTV i. d. F. v.
April 2001 sowie nach § 5 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages (VTV) erfolgt die
Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den überwiegend ausgeübten
Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden .
Die Beklagte beschäftigt im operativen Flugsicherungsdienst Techniker und Ingenieure,
die für ihre Tätigkeit Erlaubnisse und Berechtigungen benötigen, die das
Luftfahrtbundesamt auf der Grundlage der Verordnung über das erlaubnispflichtige
Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (FSPAV) vergibt. Indem das
Vorliegen von Techniker- oder Ingenieurlizenzen für die Durchführung von Aufgaben
vorgeschrieben ist, hängt die Einsetzbarkeit der Techniker
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und Ingenieure von ihrer jeweils erworbenen Einsatzberechtigungsgruppe (EBG) ab.
Der Erwerb der (ersten) Teil-EBG oder der vollen EBG für Techniker bzw. für Ingenieure
ist nach dem Eingruppierungstarifvertrag (ETV) auch Kriterium für die Eingruppierung
der FS-Techniker, Systemtechniker und FS-Ingenieure.
5
Die Teil-Ingenieurberechtigung wird bei Erwerb von zwei Ingenieurberechtigungen und
die volle Ingenieurberechtigung bei Erwerb von drei Ingenieurberechtigungen, zwei
Pflichttechnikerberechtigungen und einer weiteren Technikerberechtigung erreicht. Der
Kläger erwarb die Ingenieurberechtigungen ILS-SN 410 am 29.05. 2002, ILS 4000 am
27.09. 2002 und DME FSD 40/45 am 22.10.2002, die Pflichttechnikerberechtigungen
D/VOR 4000 am 23.08.2001 und NDB am 09. 08. 2002 sowie eine weitere
Technikerberechtigung, nämlich Sprachdokumentation analog am 24.11.2000. Seit dem
01.10.2002 übt er zu mehr als 50 % der Arbeitszeit tatsächlich Ingenieurstätigkeiten aus,
für die die volle Einsatzberechtigung für Ingenieure erforderlich ist.
6
Zum 01.11.2000 gruppierte die Beklagte den Kläger in die Vergütungsgruppe 7 Stufe 1
ETV ein.
7
Mit der vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Feststellungs- und Zahlungsklage
macht der Kläger geltend, dass er seit dem 01.10.2002 das Tätigkeitsbeispiel der
Vergütungsgruppe 8 Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure
erfülle. Er verlangt ab dieser Zeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 1 ETV
und beziffert die im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.03.2003 aufgelaufene
Vergütungsdifferenz unter Einschluss einer Erhöhung der Zulage für Systemtechniker in
Regionalstellen und einer Weihnachtsgeldvergütung im November 2002 auf insgesamt
5.982, 87 EUR brutto.
8
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der
Vergütungsgruppe 8 Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom
20.08.1993 ab dem 01.04.2003 zu zahlen;
10
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.982, 87 EUR brutto gem. § 8 VTV
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288
BGB ab 01. 04. 2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
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Sie hält entgegen, dass der ETV den Aufstieg des FS-Ingenieurs in die
Vergütungsgruppe 8 erst nach mindestens sechs Jahren berechtigungspflichtige
Tätigkeit und mindestens einem Jahr nach Erwerb der vollen EBG vorsehe. Nach der
Intention der Tarifvertragsparteien, den Systemtechniker dem Ingenieur gleichzustellen,
müsse für den Systemtechniker dieselbe (Mindest-)Tätigkeitsdauer gelten.
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Das Arbeitsgericht hat nach Einholung einer Tarifauskunft bei den am Abschluss des
ETV beteiligten Personen - L. F. (Verdi, vormals für die DAG), K. T. und I. N. (Beklagte)
und Frau S. (Tarifkommission VDF) - durch Urteil vom 18.12.2003 die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Systemtechniker ein dem FS-
Ingenieur gleich gestellter Techniker sei und also wie dieser erst nach mindestens
sechs Jahren berechtigungspflichtiger Tätigkeit und mindestens einem Jahr nach
Erwerb der vollen EBG in Vergütungsgruppe 8 ETV einzugruppieren sei.
15
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger
unter Wiederholung seines Vorbringens und seiner Anträge das erstinstanzliche Urteil
mit Rechtsausführungen an. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
16
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen.
17
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
18
I. Die Berufung ist begründet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der
Vergütungsgruppe 8 des § 2 ETV, so dass dem Feststellungsantrag und dem
Zahlungsantrag, gegen dessen Berechnung und Höhe die Beklagte keine Einwände
erhebt, stattzugeben ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz und zur Auffassung des
Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.01.2004, 9 Sa 383/03, n.v.) hält die
Kammer die Tarifauslegung des Landesarbeitsarbeitsgerichts C. (Urteil vom
23.07.2003, 2 Sa 4120/02, n.v. ) für zutreffend.
19
1. a) Der Eingruppierungstarifvertrag (ETV) bestimmt, soweit hier von Interesse,
Folgendes:
20
Gruppe 6
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, die in der Regel
selbständig ausgeführt werden und für die zusätzliche Erfahrungen erforderlich sind
oder zusätzliche Qualifikationen, welche im Wege der Fachhochschulausbildung
oder der beruflichen Fortbildung oder durch qualifizierte DFS-spezifische Ausbildung
erworben werden, z.B.
22
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als
23
- Lotse ...
24
- Senior FDB ....
25
- Senior FS-Techniker nach mindestens 6 Jahren nach Erwerb der vollen
26
EBG,
27
davon die letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder
28
Wahrnehmung von Sonderaufgaben.
29
...
30
Gruppe 7
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 6 wahrnehmen, die ein
darüber hinaus gehendes Maß an Erfahrung oder Selbständigkeit erfordern und
entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:
32
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als
33
- Lotse ...
34
- Senior Lotse TWR-E ...
35
....
36
- FS-Ingenieur
37
- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure
38
Gruppe 8
39
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten wahrnehmen, welche ein hohes Maß
an Selbständigkeit und Verantwortung beinhalten oder wesentlich erweiterte und
vertiefte Fachkenntnis erfordern, z. B.
40
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als
41
- FS-Ingenieur nach mindestens sechs Jahren berechtigungspflichtiger Tätigkeit
und mindestens einem Jahr nach Erwerb der vollen EBG
42
- Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure.
43
....
44
Protokollnotiz zu Gruppe 8
45
Mit der Möglichkeit, einen Systemtechniker in Gruppe 8 einzugruppieren, wird nicht
das Ziel verfolgt, weniger Ingenieure einzustellen. Nur für einen kleinen Teil
besonders qualifizierter Systemtechniker kommt die Eingruppierung in die VG 8 zum
Tragen. Diese Techniker sollen dann auch die gleiche Qualifikation für die Tätigkeit
in der VG 8 wie Ingenieure haben. Dies geschieht, indem sie die EBG für Ingenieure
erwerben. Nach weiterer Qualifikation können diese Systemtechniker auch in die
VG 9 aufsteigen. Parallel dazu werden Ingenieure von der VG 7 über die VG 8 zur
VG 9 geführt; der erforderliche Personalbedarf kann von diesen hochqualifizierten
Systemtechnikern allein nicht sichergestellt werden.
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b) Der Kläger erfüllt seit Oktober 2002 die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels in
Vergütungsgruppe 8 Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure .
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Weder im Wortlaut noch in der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages
finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Eingruppierung des Systemtechnikers in
Vergütungsgruppe 8 erst nach einer bestimmten Tätigkeitszeit, insbesondere der den
FS-Ingenieuren abverlangten Tätigkeitszeit ( nach mindestens sechs Jahren
berechtigungspflichtiger Tätigkeit und mindestens einem Jahr nach Erwerb der vollen
EBG ) so die Vorinstanz oder der vom Senior FS-Techniker absolvierten
Beschäftigungszeit so das Sächs. LAG (a.a.O.) erfolgt. Vielmehr wird der
Systemtechniker eigenständig und unter Abgrenzung der für den FS-Techniker und FS-
Ingenieur geltenden Eingruppierungsmerkmale vom ETV in den Vergütungsgruppen 7
und 8 erfasst und eingestuft. Dass hiernach im Einzelfall der Systemtechniker vor dem
Ingenieur die Vergütungsgruppe 8 erreichen kann, ist weder ein unvernünftiges, wenig
sachgerechtes Ergebnis (Sächs. LAG (a.a.O.) noch unter Gleichbehandlungsaspekten
problematisch und nicht einsichtig (so die Vorinstanz),
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sondern erscheint abgesehen von der Eindeutigkeit der Tarifregelung und der
Praxisnähe eines solchen Tarifverhandlungsergebnisses als sinnvolle, auch gegenüber
den Jung -Ingenieuren gerechte Lösung.
49
Im Einzelnen ergibt sich die Begründetheit der Klage daraus, dass nach den
anerkannten Regeln der Tarifauslegung (2.) der Wortlaut und der tarifliche
Gesamtzusammenhang zu dem eindeutigen Befund führen, dass der ingenieur-mäßig
eingesetzte Systemtechniker mit Erwerb der vollen EBG in Vergütungsgruppe 8
eingruppiert ist (3.), dies auch dem im ETV zum Ausdruck gelangten, von den
Tarifvertragsparteien beabsichtigten Sinn und Zweck der Eingruppierungsregelung
entspricht (4.) und weder Erwägungen der Gleichbehandlung (5.) noch die
erstinstanzlich eingeholten Tarifauskünfte (6.) ein anderes Auslegungsergebnis
rechtfertigen.
50
2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der Spruchpraxis
des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21.08.2003, 8 AZR 430/02, AP Nr. 185 zu §
1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, Urteil vom 22.10.2002, 3 AZR 664/01, AP Nr. 185
zu § 1 TVG Auslegung, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 395/94, AP Nr. 10 zu § 1TVG
Tarifverträge: Papierindustrie) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien
und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu
berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden
haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch
Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und
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Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte
Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung
führt.
Für die Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen gilt, wie das
Arbeitsgericht im Einklang mit der BAG-Judikatur (BAG, Urteil vom 21.06.2000, 4 AZR
394/99, AP Nr. 7 zu § 20 BMT-G II, Urteil vom 17.04. 2003, 8 AZR 482/01, n.v., Urteil
vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02, n.v.) ausgeführt hat, die Maxime, dass, wenn in
Vergütungsgruppen den allgemein gefassten Tätigkeits-merkmalen (Oberbegriff)
konkrete Tätigkeiten oder Funktionsbezeichnungen beigefügt sind, die Erfordernisse der
betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann erfüllt sind, wenn eine solche
Funktion oder Tätigkeit gegeben ist. Freilich ist es hier bei der Auslegung von
unbestimmten Rechtsbegriffen geboten, die von den Tarifvertragsparteien in den
Oberbegriffen oder Obersätzen festgelegte Wertigkeit der Tätigkeit jeweils mit
heranzuziehen.
52
3. Der Kläger wird i. S. der Vergütungsgruppen 7 und 8 ETV als Systemtechniker
beschäftigt. Dem Systemtechniker werden weder in dem maßgebenden
Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 8 noch in dem Ausgangsbeispiel der
Vergütungsgruppe 7 irgendwelche Vor-Beschäftigungszeiten abverlangt. Der Wortlaut
ist eindeutig.
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a) Der Qualifizierung des Klägers als Systemtechniker folgt allerdings nicht schon
daraus, dass die Beklagte ihn zum 01.11.2000 in die Vergütungsgruppe 7 eingruppierte.
Zum einen begründet die arbeitsvertragliche Gewährung der Vergütung nach einer
bestimmten Vergütungsgruppe weder den Beweis noch die Vermutung dafür, dass die
von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit den tariflichen Merkmalen dieser
Vergütungsgruppe entspricht. Zum anderen ist jedenfalls bei der vom Arbeitnehmer
begehrten Höhergruppierung das Vorliegen sämtlicher Merkmale der höheren
Vergütungsgruppe festzustellen.
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b) Der Begriff des Systemtechnikers wird im Tarifvertrag nicht definiert.
55
Es besteht auch kein einheitliches Berufsbild. Der Begriff bezeichnet vielmehr
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eine Berufstätigkeit, die - auch wenn sie regelmäßig eine Ausbildung z.B. als Elektro- ,
Mess- oder Regeltechniker voraussetzt - den Mitarbeiter in seiner Funktion (wie etwa
den Konstrukteur oder Versuchstechniker) beschreibt. Die Funktion des
Systemtechnikers besteht in Abgrenzung von anderen Technikern darin, sich in dem
jeweiligen Arbeitsfeld, etwa in der Automatisierungs-, Energie-, Mess- und
Regeltechnik, im Tele-/Kommunikations- und IT-Bereich (vgl. Blätter für Berufskunde, 0-
2200, S. 23 f.) oder in der Datenverarbeitung, weniger mit einzelnen Elementen,
Vorgängen und vorstrukturierten Abläufen, sondern mit deren Zusammenwirken in
(kompletten) Systemen zu befassen und bei ingenieurmäßigem Zuschnitt der Tätigkeit
die komplexen und hochtechnischen Problemlösungen vorausschauend in ein System-
Denken einzuordnen. In diesem Sinn grenzt auch die Durchführungsrichtlinie der
FSPAV für die FS-Technik definitionsmäßig die Ingenieur-Berechtigung (Nr. 3.3.2) von
der Techniker-Berechtigung (Nr.3.3.3) ab. Während für die EBG für Ingenieure aufgrund
hochkomplexer Systeme bzw. Systemarchitektur von Fall zu Fall eine problemorientierte
Störungs-/Fehleranalyse auf der Grundlage entsprechenden Ingenieurwissens
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erforderlich ist , genügt für die EBG für Techniker, dass die Störungs- resp.
Fehleranalyse i.d.R. auf der Basis eines näherungsweise festgelegten und
beschriebenen Verfahrens durchgeführt werden kann . Damit ist nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch wie vor dem Hintergrund des besonderen Sprachgebrauchs in der
Flugsicherung festzustellen, dass der Begriff des Systemtechnikers eine Funktion und
deren Übertragung aufgrund entsprechender fachlicher Qualifizierung bezeichnet.
Dieser Befund schließt es grundsätzlich aus, aus dem Begriff andere oder weitere
Voraussetzungen abzuleiten, insbesondere eine Berufserfahrung von bestimmter Dauer
zu präsumieren.
c) Die Vergütungsgruppe 8 ETV setzt weder im Oberbegriff noch im Tätigkeitsbeispiel
Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure eine Tätigkeitsdauer für die
Eingruppierung voraus. Der Oberbegriff beschränkt sich auf die Benennung von
Anforderungen an Selbständigkeit, Verantwortung und
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Fachkenntnis. Das Tätigkeitsbeispiel stellt wie das entsprechende Tätigkeitsbeispiel in
Vergütungsgruppe 7 gerade und nur auf den Erwerb einer konkreten Formalqualifikation
ab.
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Der Umstand, dass die EBG für Ingenieure tarifliches Ein- bzw.
Höhergruppierungsmerkmal ist und die Erläuterungen in der Protokollnotiz zu Gruppe 8
geben einen Hinweis darauf, dass - in Abgrenzung zum FS-Techniker und FS-Senior-
Techniker - die Eingruppierung des Systemtechnikers in die Vergütungsgruppen 7 bis 9
wegen des ingenieurmäßigen Zuschnitts seiner Tätigkeit und der gleichen Qualifikation
für die Tätigkeit ... wie Ingenieure erfolgt. Dies ist zwar Indiz dafür, dass die
Tarifvertragsparteien sich unter Systemtechniker den ingenieursähnlich tätigen FS-
Techniker vorstellten. Gleichzeitig gibt jedoch diese Einschätzung der
Tarifvertragsparteien vom Ansatz her ebenso wenig etwas dafür her, dass die
Funktion/Tätigkeit des Systemtechnikers zusätzlich nach dem Vorliegen einer vorher
zurückgelegten Beschäftigungszeit zu definieren sei.
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Die Wortlauslegung wird bestätigt durch die Analyse der tariflichen Normierungstechnik:
In Vergütungsgruppe 8 wie in den anderen Vergütungsgruppen wird in den jeweiligen
Tätigkeitsbeispielen angegeben, ob und, falls ja, welche Tätigkeitsdauer vorausgesetzt
wird. Aus der differenzierten Aufführung der Eingruppierungsmerkmale ist die
Schlussfolgerung abzuleiten, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Tätigkeitsdauer nur
dort aufweisen muss, wo diese explizit verlangt ist. Hätten die Tarifvertragsparteien
solches für die Eingruppierung des Systemtechnikers nach Erwerb der vollen EBG für
Ingenieure gewollt, hätte nichts näher gelegen als die schlichte Übernahme der
Zeitmerkmale aus dem vorhergehenden Tätigkeitsbeispiel FS-Ingenieur nach
mindestens sechs Jahren berechtigungspflichtiger Tätigkeit und mindestens einem Jahr
nach Erwerb der vollen EBG . Außerdem hätte es sich angeboten, die
Eingruppierungsvoraussetzung der längeren Beschäftigungszeit in der
Funktionsbezeichnung selbst auszudrücken, so wie dies in den Bezeichnungen Senior
FS-Techniker und Senior-Lotse geschehen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien hiervon
in anderen Tätigkeitsbeispielen, namentlich in dem Fallbeispiel Systemtechniker nach
Erwerb der vollen EBG für Ingenieure , abgesehen haben, hat ein abweichender
wirklicher Wille, auch für die Erfüllung dieser Tätigkeitsbeispiele eine bestimmte
Beschäftigungsdauer zu verlangen, jedenfalls in der Tarifnorm keinen Niederschlag
gefunden. Damit muss ein solcher Wille bei der Tarifauslegung unberücksichtigt
bleiben.
61
d) Eine andere Betrachtung wäre angezeigt, wenn mit dem Systemtechniker der
Vergütungsgruppe 7 und 8 der Senior FS-Techniker der Vergütungsgruppe 6 gemeint
wäre und es sich insoweit um Aufbaufallgruppen handelte. Dann würde die
Eingruppierung als Systemtechniker die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale des Senior
FS-Technikers ( nach mindestens 6 Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die
letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben
) voraussetzen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und mit den unterschiedlichen
Bezeichnungen begründet hat, bauen die Tätigkeitsbeispiele indessen nicht
aufeinander auf. Angesichts der für den Senior FS-Techniker erforderlichen
Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Mindestdauer der Beschäftigung wäre es den
Tarifvertragsparteien ein Leichtes gewesen, die Absicht, entsprechende
Beschäftigungszeiten ebenfalls dem Systemtechniker abzuverlangen, zum Ausdruck zu
bringen. Insoweit ist aus der eigenständigen, voneinander abweichenden Fassung der
Eingruppierungsmerkmale in Gruppe 6 und Gruppe 7 zu folgern, dass die
Tarifvertragsparteien den Willen hatten, für die Eingruppierung des Systemtechnikers
keine verbindliche Mindestbeschäftigungszeiten zu verlangen. Dem entspricht es, dass
der Systemtechniker wie der FS-Ingenieur nach der Wertigkeit der Tätigkeit die
Merkmale des Oberbegriffs der Gruppe 7 erfüllt, überdies den Erwerb der ersten Teil-
EBG für Ingenieure aufzuweisen hat. Unter diesem Aspekt erfährt das Tätigkeitsbeispiel
für den FS-Ingenieur, dessen Einstufung in Gruppe 7 keine
Mindestbeschäftigungszeiten voraussetzt, eine konsequente Umsetzung in dem
Tätigkeitsbeispiel für Systemtechniker.
62
Weiterhin hat das Arbeitsgericht unter Auswertung der eingeholten Tarifauskünfte
zutreffend festgestellt, dass ein formales Durchlaufen der Vergütungsgruppe 6 vor einer
Eingruppierung in die Gruppe 7 nicht erforderlich sein und der FS-Techniker mit dem
Erwerb der ersten Teil- EBG für Ingenieure nach der Tarifsystematik den Einstieg in die
Ingenieurslaufbahn erreichen sollte. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen
lassen, ob die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien veranlasst war, denn
die übereinstimmenden subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur
dann bei der Tarifvertragsauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie
Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben (BAG, Urteil vom
23.02.1994, 4 AZR 224/93 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Kirchen, Urteil vom
19.11.1996, 9 AZR 712/95, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Krankenanstalten). Liegt
eine Tarifauskunft vor, so steht nichts entgegen, dass das Gericht sein aus dem
tariflichen Wortlaut und Gesamtzusammenhang abgeleitetes Auslegungsergebnis mit
dem Inhalt der Tarifauskünfte, falls übereinstimmend und ergiebig, abgleicht (vgl. BAG,
Urteil vom 20.08.2002, 9 AZR 261/01, AP Nr. 27 zu § 38 BetrVG 1972).
63
4. a) Das Arbeitsgericht hat begrifflich in dem Systemtechniker nichts anderes als ein
dem Ingenieur gleichgestellter Techniker gesehen und danach die Voraussetzung, nach
denen ein Ingenieur in die Vergütungsgruppe 8 gelangt, nämlich eine mindestens
sechsjährige berechtigungspflichtige Tätigkeit mit der EBG für Ingenieure, in das
Tätigkeitsbeispiel des Systemtechnikers der Vergütungsgruppe 8 hineingelesen. Sinn
und Zweck der Eröffnung der Ingenieurslaufbahn für Techniker war deren dann
erfolgende Gleichstellung mit den Ingenieuren, nicht aber eine Bevorzugung gegenüber
den Ingenieuren, was zudem Gleichbehandlungsprobleme verursachen würde. Es ist für
die Kammer nicht einsichtig, dass und warum die Tarifparteien es gewollt haben, den
Techniker, der in die Ingenieurslaufbahn gewechselt ist, schon nach sehr viel kürzerer
Zeit als den Ingenieur wie der hier streitgegenständliche Fall zeigt bei Ausübung der
64
gleichen Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe 8 zu entlohnen, es dem Ingenieur jedoch
zu verwehren. Ein einleuchtender sachlicher Grund dafür fehlt.
b) Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht beizupflichten.
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Sie stimmt zwar dem Arbeitsgericht in der Auffassung zu, dass die tarifliche
Eingruppierung des Systemtechnikers in die Vergütungsgruppen 7 bis 9 an dem
ingenieurmäßigen Zuschnitt seiner Tätigkeit und wegen der gleichen Qualifikation für
die Tätigkeit ... wie Ingenieure (Protokollnotiz) orientiert ist. Dieser Ausgangspunkt lässt
jedoch die Erkenntnis unberührt, dass typischerweise Techniker und Ingenieur eine
unterschiedliche Ausbildung durchlaufen und einen unterschiedlichen beruflich-
betrieblichen Werdegang aufweisen. Daher ändert die Absicht des ETV, den Techniker,
dem die Funktion des Systemtechniker übertragen ist und der zunächst die erste Teil-
EBG und dann die volle EBG für Ingenieure erworben hat, vergütungsmäßig dem FS-
Ingenieur ohne EBG bzw. nach Erwerb der vollen EBG gleichzustellen, nichts an der
sich aus der Qualifikation und Laufbahn ergebenden Unterschiedlichkeit der Gruppen.
Diese Unterschiedlichkeit ist Tarifvertragsparteien geläufig. Damit liegt nahe, dass sie
zu dem Erfordernis von Tätigkeitszeiten differenzierte Betrachtungen anstellten und
insoweit eine Gleichbehandlung der Systemtechniker mit den Ingenieuren als
unzweckmäßige und überflüssige Gleichmacherei ansehen mochten. So gingen sie,
wie die Protokollnotiz belegt, als Regelfall davon aus, dass der Systemtechniker aus der
Gruppe der FS-Techniker oder Senior FS-Techniker herauswachsen würde. Dann hätte
er - nach dem Einstieg in Vergütungsgruppe 4 ( FS-Techniker in Ausbildung zum
Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen ), der anschließenden Tätigkeit in Gruppe 5 (
FS-Techniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG und dem Erreichen der Gruppe 6 (
Senior FS-Techniker nach mindestens 6 Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die
letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben
) - durchweg eine längere praktische und einschlägige Tätigkeit und berufliche
Erfahrung aufzuweisen als ein Ingenieur, der neu eingestellt in Gruppe 7 seine
Geeignetheit für die Praxis erst noch beweisen und Erfahrungswissen sammeln muss.
Unter diesem Aspekt erscheint die Statuierung einer Mindesttätigkeitszeit, wie in seinem
Tätigkeitsbeispiel der Gruppe 8 vorgenommen, für den Systemtechniker entbehrlich,
während sie für den Ingenieur
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eine sinnvolle Grundlage darstellt, dessen Qualifikation und Belastbarkeit festzustellen.
Schon aus diesem Grund konnte es den Tarifvertragsparteien als verzichtbar
erscheinen, bei dem Systemtechniker eine bestimmte, adäquate Seniorität
vorauszusetzen.
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Hinzu kommt, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 7 bis 9 für einen
kleinen Teil besonders qualifizierter Systemtechniker bzw. für hochqualifizierte
Systemtechniker (Protokollnotiz) gedacht war. War es aber Zweck der Tarifregelung,
diesen außergewöhnlich qualifizierten Mitarbeitern durch die Höhergruppierung eine
angemessene Vergütung zuteil werden zu lassen und ihnen einen Leistungs- und
Betriebstreueanreiz zu geben, erweist sich die Postulation einer mindestens
sechsjährigen Tätigkeit Jahre nach Erwerb der vollen EBG (Vergütungsgruppe 6, Senior
FS-Techniker) oder mit Berechtigungspflicht , ggf. zusätzlich mindestens einem Jahr
nach Erwerb der vollen EBG (Vergütungsgruppe 8, FS-Ingenieur) eher als
kontraproduktiv. Des Weiteren sollte nach der Protokollnotiz die Beklagte die Option
erhalten, den erforderlichen Personalbedarf auch mit diesen hochqualifizierten
Systemtechnikern sicherzustellen. Die praktische Effizienz dieser Option hängt
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ebenfalls davon ab, ob den qualifizierungswilligen Technikern eine zeitnahe
Höherstufung in Aussicht gestellt werden kann oder ob sie auf eine mehrjährige
Wartemindestfrist zu verweisen sind.
Im Licht dieser Ausführungen zwingt die Überlegung des Arbeitsgerichts, dass eine
kürzere als sechsjährige Zeit der Tätigkeit als Techniker und Ingenieur nicht den
Erfahrungsstand, der durch eine sechsjährige Tätigkeit als Ingenieur entsteht, ersetzen
könne, zu keiner Gleichbehandlung. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - der
unterschiedliche berufliche Werdegang des Technikers und seine besondere
persönliche Qualifikation, die in dem Einsatz als Systemtechniker und dem Erwerb der
EBG zum Ausdruck kommt, es rechtfertigt, ihm gegenüber auf die vom FS-Ingenieur
abverlangte Tätigkeitszeit zu verzichten, müssen die Eingruppierungsvoraussetzungen,
die von einer Gruppe mit anderer, nach ihrem Ausbildungsabschluss höherer
Formalqualifikation
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(i.c. FS-Ingenieur) zu erfüllen sind, nicht auch für die in anderen Tätigkeitsbeispielen
erfasste Mitarbeitergruppen gelten. Auch wenn diese Mitarbeiter eine vergleichbare
Tätigkeit ausüben und eine geringere Formalqualifikation aufweisen, darf ihren (i.c. als
FS-Techniker gewonnenen) Berufserfahrungen bzw. der durch den Erwerb der EBG
und Übertragung von ingenieurmäßigen Aufgaben erwiesenen Wertschätzung
besonderer persönlicher Qualifikation tarifrechtlich dadurch Rechnung getragen werden,
dass für sie eine Überholspur eingerichtet wird, die sie zeitlich früher als Ingenieure in
die höhere Vergütungsgruppe bringt. Jedenfalls brauchen die Tarifvertragsparteien vor
(Fach-)Hochschulabschlüssen nicht dermaßen abzuknien, dass daran geknüpfte
Eingruppierungsvoraussetzungen ebenfalls von den Beschäftigten ohne solche
Abschlüsse erfüllt werden müssen.
70
c) Weil nach Auffassung der Kammer die Tarifauslegung nach Wortlaut und
Gesamtzusammenhang ein eindeutiges Auslegungsergebnis hat und eine
sachgerechte Lösung darstellt, insbesondere nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, müssen andere gerichtliche Vorstellungen über
eine gerecht gestalte Vergütungsstruktur zurücktreten.
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5. Anzumerken ist, dass für die Annahme einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von
Systemtechnikern gegenüber Ingenieuren nicht die Schilderung von Konstellationen
ausreicht, in denen der Systemtechniker vor dem Ingenieur die Eingruppierung in
Vergütungsgruppe 8 erreicht. So kommt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.04.2003, 8 AZR 482/01, n.v.) den
Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum und
eine Einschätzungsprärogative zu, so dass eine Inhaltskontrolle im Sinne der Ersetzung
der Wertung der Tarifvertragsparteien durch diejenige des Gerichts gegen das Verbot
der Tarifzensur verstößt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die
Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das
Regelungsproblem gefunden haben.
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Dabei ist ihre Gestaltungsfreiheit bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei
benachteiligender Typisierung (BAG, Urteil vom 27.09.2001, 6 AZR 308/00, ZTR 2002,
291). Wie der Gesetzgeber sind auch die Tarifvertragsparteien befugt, zu typisieren, zu
generalisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Daher darf die Prüfung eines
möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die
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Einzelfallgerechtigkeit, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung
abstellen. Schließlich darf an die Systemgerechtigkeit tarifvertraglicher Regelungen
schon wegen des Kompromisscharakters von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis
divergierender Interessen keine hohen Anforderungen gestellt werden (BAG, Urteil vom
29.11.2001, 4 AZR 762/00, AP Nr. 296 zu Art 3 GG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Korrektur der tariflichen
Eingruppierungsmerkmale für Systemtechniker nicht veranlasst.
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Schließlich müssen Bedenken wegen einer sachwidrigen Bevorzugung von
Systemtechnikern keineswegs darin münden, dass ihnen im Wege der Gleichstellung
mit den FS-Ingenieuren die diesen in Vergütungsgruppe 8 ETV abverlangten
Tätigkeitszeiten auferlegt werden. Vielmehr käme in Betracht, die Gleichbehandlung
durch Eliminierung des Merkmals der Tätigkeitszeiten wegen
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Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (§ 134 BGB i.V.m. Art. 3 GG) herzustellen, so
dass FS-Ingenieure nach Erwerb der vollen EBG in die Vergütungsgruppe 8 ETV ohne
weitere Tätigkeitszeiten in Vergütungsgruppe 8 ETV einzustufen wären. Hiervon
unberührt bliebe die Befugnis der Tarifvertragsparteien, für die Zukunft eine
Gleichbehandlung nach unten , also durch Tätigkeitszeiten für Ingenieure und für
Systemtechniker zu statuieren.
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Diesem Aspekt braucht die Kammer hier nicht weiter nachzugehen, weil sie wie
ausgeführt nicht von einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Systemtechniker bzw.
der Ingenieure ausgeht.
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6. Die vom Arbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte geben für die Klärung des
Auslegungsstreites nichts her. Im Kern laufen die Auskünfte der Arbeitgeberseite (Herr
T. [Bl. 206ff.], Herr N. [Bl. 228 f.] auf die Bekundung hinaus, dass die gemeinsame
Vorstellung bestanden habe, dass der Systemtechniker in der Vergütungsgruppe 7 zwar
die Vergütungsgruppe 6 nicht konkret durchlaufen, aber deren Voraussetzungen erfüllen
müsse. Abgesehen davon, dass sich der Sinngehalt der Erklärungen nur zögernd
erschließt, enthalten sie keinen brauchbaren Tatsachenkern. Dasselbe trifft für die
inhaltlich abweichenden - Auskünfte der Gewerkschaftsseite zu. So hat Herrn F. [Bl. 279
f.], (ähnlich Frau S. [Bl. 226 f.] und Herr I. [Bl. 261 ff.]) geäußert, dass konkret kein
Zeitmaß der Beschäftigung gefordert, aber davon ausgegangen (worden sei), dass die
Teil-EBG für Ingenieure von besonders qualifizierten Technikern nicht vor Ablauf eines
entsprechenden Zeitraums erworben werde.
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Soweit überhaupt die Auskünfte substantiell ergiebig sind und eine Übereinstimmung
erkennen lassen, ging, was nach der Lebenserfahrung nahe liegt, die Vorstellung der
Tarifvertragsparteien dahin, dass im Normalfall dem besonders qualifizierten FS-
Techniker erst nach seinem Aufstieg zum Senior-FS Techniker, verbunden mit einer
Tätigkeit von mindestens 6 Jahren nach Erwerb der vollen EBG .. die Funktion des
Systemtechnikers mit dem ab Vergütungsgruppe 7 erforderlich Maß an Erfahrung,
Selbständigkeit und Verantwortung und dem Zuschnitt von Ingenieuraufgaben
übertragen werden würde. Überlegungen zur Normwirkung im Normalfall sind per se
offen dafür, dass auch atypische Fälle eintreten können, für die ebenfalls die Norm zu
gelten hat.
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Nach den Tarifauskünften spricht allerdings viel dafür, dass von der Normierung
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weiterer Tätigkeitsmerkmale bewusst abgesehen wurde, weil der Aufstieg zum
Systemtechniker in Vergütungsgruppe 8 ohnehin nur Ausnahmefall gegenüber der
Regel, dass die dort beschriebenen Aufgaben von Ingenieuren wahrgenommen werden,
sein sollte und weil es die Beklagte in der Hand hatte und zur
flexiblen Personalplanung haben sollte, ob und wen sie in die Funktion des
Systemtechnikers beförderte. Die bewusste Normierungsabstinenz der
Tarifvertragsparteien haben die Arbeitsgerichte grundsätzlich zu respektieren.
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II. Der Kläger erfüllt in seiner Person die tariflichen Voraussetzungen für die Einstufung
in Vergütungsgruppe 8. Ihren erstinstanzlichen Einwand, dass der Kläger lediglich über
einen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 30.06.2003 eine werktägliche Auswertung der von
ihm erbrachten Tätigkeiten erstellt habe und dieser Zeitraum zu kurz bemessen sei
(Seite 6 des Schriftsatzes vom 11.12.2003), hat die Beklagte in der Berufungsinstanz,
auch nach Befragen in der letzten mündlichen Verhandlung, nicht mehr wiederholt. Der
Einwand würde zudem nicht durchgreifen. Das Arbeitsgericht hat unangefochten
festgestellt, dass der Kläger überwiegend Tätigkeiten verrichtet, für die eine volle EBG
für Ingenieure erforderlich ist. Wenn dies für die neun Monate, über die sich die
Aufzeichnungen des Klägers verhalten, gilt und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen
noch sonst wie ersichtlich sind, dass sich die dem Kläger übertragene Tätigkeit
geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Auswertung des Zeitraums vom
01.10.2002 bis 30.06.2003 symptomatisch für die Tätigkeit des Klägers ist und die
tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 unverändert erfüllt sind.
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III. Die Beklagte hat ebenfalls nach Befragen in der letzten Verhandlung keine
Einwände gegen die Höhe des Zahlungsanspruchs erhoben. Damit hat sich ihr
Vorbringen im Schriftsatz vom 12.06.2003 (dort Seite 7), dem der Kläger im Schriftsatz
vom 07.07.2003 (Seite 6) unwidersprochen entgegen getreten ist, erledigt. Ihre
Geldschuld hat die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
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IV. Die Kosten des Rechtstreits sind nach § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
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Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz die Revision
zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Divergenz besteht zu dem Urteil des Sächs. LAG. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt aus der Auslegung eines
bezirksübergreifend geltenden Tarifvertrages. Ob darüber hinaus die Angabe der
Beklagten, dass die gegenständliche Rechtsproblematik 15 bis 25 mögliche Streitfälle
betreffe, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt, kann dahin stehen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
94
Hugo-Preuß-Platz 1,
95
99084 Erfurt,
96
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
100
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
102
Dr. Plüm Richter Selle
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