Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.06.2006

LArbG Düsseldorf: freistellung von der arbeit, dienstplan, abgeltung, wahlrecht, freizeit, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, auszahlung, ermessen, zustellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 (18) Sa 167/06
Datum:
06.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 (18) Sa 167/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 7220/05
Schlagworte:
Abgeltung von Überstunden bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Normen:
./.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch
Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom
21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei
Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung
schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und
bekanntgegeben worden waren. 2. Ist zum Zeitpunkt der
Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im
vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig
krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder
gegebenenfalls abzugelten.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 16.01.2006 2 Ca 7220/05 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 974,91 ​ (brutto) nebst Zinsen
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2005
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 84 % die Beklagte, zu 16 % die
Klägerin.
Streitwert: unverändert (1.158,45 ​)
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Überstunden.
2
Bei der Beklagten mit Sitz in G. handelt es sich um ein Catering-Unternehmen, das sich
u. a. mit der Verpflegung in Alten-/Seniorenheimen befasst. Es unterhält verschiedene
Betriebsstätten, darunter eine in E. mit ca. 30 Arbeitnehmern. Die am 08.12.1950
geborene Klägerin, zur Zeit 55 Jahre alt, ist dort seit dem 03.09.2002 nach Maßgabe des
schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 15.10.2002 als Stationshilfe in einem
Teilzeitarbeitsverhältnis mit vereinbarungsgemäß durchschnittlich 19,25 Stunden pro
Woche beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beläuft sich auf 653,43 € brutto. Sie ist im
Schichtdienst eingesetzt und ihre Arbeitszeiten richten sich nach einem jeweils in der
Monatsmitte für den Folgemonat erstellten Dienstplan. In § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags
heißt es:
3
Dienstfrei bleiben die sich aus dem jeweiligen gültigen Dienstplan ergebenden
Wochentage.
4
...
5
Angeordnete Überstunden können nach Entscheidung des Arbeitgebers bezahlt
oder durch Freizeit abgegolten werden.
6
In den Jahren 2003 und 2004 wuchsen die per Saldo errechneten Überstunden der
Klägerin zum Stichtag 31.12.2004 auf insgesamt 126,95 Stunden an. Unter dem
15./16.12.2004 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Januar 2005. Er sah
einen rechnerischen Überstundensaldo der Klägerin von zunächst 147,95 Stunden vor.
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Gemäß Attest vom 03.01.2005 war die Klägerin ab diesem Tag bis 07.01.2005
arbeitsunfähig krank, gemäß Folgeattest vom 06.01.2005 sodann weiterhin bis
14.01.2005.
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Mitte Januar 2005 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Februar 2005. Er
sah einen Teilabbau der Überstunden der Klägerin durch Freizeitausgleich in dem
Zeitraum 16.02.2005 bis 28.02.2005 vor, und zwar von rechnerisch 169,23 Überstunden
zum Stichtag 31.01.2005 auf 124,51 Überstunden zum Stichstag 28.02.2005.
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Am 17.01.2005 übersandte die Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
für den Zeitraum 14.01.2005 bis 21.01.2005, am 24.01.2005 erneut für den Zeitraum
21.01.2005 bis 28.01.2005 und Ende Januar 2005 für den nachfolgenden Zeitraum bis
15.02.2005.
10
Mitte Februar 2005 erstellte die Beklagte den Dienstplan für den Monat März 2005. Sie
stellte die Klägerin für diesen Monat durchgehend von der Arbeit frei und reduzierte
dadurch deren Überstunden/Freizeitguthaben von 124,51 Stunden auf rechnerisch
41,51 Stunden zum Stichtag 31.03.2005. Gleichermaßen verfuhr sie Mitte März 2005 für
den Monat April 2005, so dass sich für die Klägerin zum Stichtag 30.04.2005 ein
rechnerischer Saldo von 41,49 Minusstunden ergab. Die Klägerin war während dieser
Zeit seit dem 03.01.2005 durchgehend arbeitsunfähig krank. Ihre arbeitsunfähige
Erkrankung dauert derzeit an.
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Mit Schreiben vom 02.08.2005 beanspruchte die Klägerin vergeblich die Auszahlung
von Überstunden. Mit der am 14.10.2005 beim Arbeitsgericht Düsseldorf
eingegangenen Klage macht sie unter Zugrundelegung von 147,95 Überstunden zum
Stichtag 31.01.2005 die Zahlung von insgesamt (147,95 Std. x 7,83 € brutto =) 1.158,45
€ brutto geltend. Hierzu hat sie vorgetragen:
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Sie habe einen Anspruch auf Auszahlung dieser Überstunden. Zwar stehe der
Beklagten nach § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags ein Wahlrecht auf Abgeltung durch
Freizeit oder durch Zahlung zu. Dieses Wahlrecht sei infolge des stetigen Aufbaus der
Überstunden jedoch auf die Klägerin übergegangen. Diese Überstunden seien auch
nicht durch die Freistellungen in den Dienstplänen für die Monate Februar, März und
April 2005 abgegolten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Dienstpläne für die
Monate Februar, März und April 2005 sei die Klägerin seit dem 03.01.2005
arbeitsunfähig krank gewesen. Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt und infolge
dessen den Stundensaldo der Klägerin auch nicht mehr durch Dienstplaneinteilung
abbauen können.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.158,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.10.2005) zu
zahlen;
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2. hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, nach ihrer Wahl der Klägerin 147,95
bezahlte freie Stunden zu gewähren oder 1.158,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin geltend
gemachten Abgeltungsansprüche seien bereits erfüllt. Durch die jeweiligen
Freistellungen der Klägerin in den Dienstplänen ab Februar 2005 sei das zum Stichtag
31.01.2005 bestehende Zeitguthaben von 169,23 Stunden mit Ablauf des Monats April
2005 abgebaut worden. Die seit dem 03.01.2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin stehe dem nicht entgegen. Es komme für die Freistellung zum Abbau von
Arbeitszeitkonten allein darauf an, dass der Arbeitgeber durch entsprechende
Einteilungen im Dienstplan auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet. Zum
Zeitpunkt der Erstellung der Dienstpläne sei auch nicht absehbar gewesen, ob und
wann ein Arbeitnehmer im Folgemonat arbeitsunfähig krank sein würde, zumal es sich
im Falle der Klägerin bei den einzelnen Erkrankungen jeweils nur um kurze
Krankheitszeiten gehandelt habe. Darüber hinaus bestehe ein Zahlungsanspruch der
Klägerin auch schon deshalb nicht, weil der Beklagten das Wahlrecht auf Abgeltung
durch Freizeit oder durch Zahlung zustehe. Die Beklagte habe bislang Überstunden
ausschließlich durch Freizeit abgegolten, indem sie Plus- und Minusstunden
miteinander verrechnet habe.
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 16.01.2006 2 Ca 7220/05
stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom
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06.06.2006 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie
weiterhin die Abweisung der Klage begehrt, während die Klägerin die Zurückweisung
der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug
genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf
den übrigen Akteninhalt.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
21
I.
22
Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich
statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 2 ArbGG).
23
II.
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In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.
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1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Stunden- bzw. Freizeitguthaben der
Klägerin sich zum Stichtag 31.01.2005 auf insgesamt 169,23 Stunden belief. Sowohl in
dem von der Beklagten erstellten Soll-Ist-Vergleich im Dienstplan für den Zeitraum
01.01.2005 bis 31.01.2005 ist diese Stundenzahl enthalten als auch im
Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 12.12.2005. Dem hat sich die Klägerin
im Schriftsatz vom 20.12.2005 angeschlossen, auch wenn sie Abgeltung weiterhin
lediglich für 147,95 Stunden beansprucht, multipliziert mit dem unstreitigen Stundensatz
in Höhe von 7,83 € brutto = 1.158,45 € brutto. Für die Begründetheit dieses
Klagebetrags ist zum Stichtag 31.01.2005 demgemäß zunächst von der von der
Beklagten errechneten Stundenzahl auszugehen. Der rechnerische Betrag hieraus
beläuft sich auf (169,23 Std. x 7,83 € brutto =) 1.325,07 € brutto, den die Klägerin in
Höhe von 1.158,45 € brutto beansprucht.
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2. Begründet ist dieser Klagebetrag jedoch nur in Höhe von (124,51 Std. x 7,83 € brutto
=) 974,91 € brutto. Es handelt sich hierbei um den Stundensaldo zum Stichtag
28.02.2005. Das darüber hinausgehende Freizeitguthaben zum Stichtag 31.01.2005 ist
durch die zeitweise Freistellung der Klägerin im Monat Februar 2005 abgegolten.
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a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich vorgesehener
Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit grundsätzlich auch während
einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Es handelt sich bei der
Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des
Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten
Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu
Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit (BAG vom 04.09.1985 7 AZR 531/82 AP
Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe; BAG vom 21.08.1991, AP Nr. 4 zu § 1 TVG
Schuhindustrie). Ein Recht des Arbeitnehmers auf weiteren Freizeitausgleich, wenn der
Arbeitnehmer nach Festlegung des Freizeitausgleichstages an dem dafür
vorgesehenen Arbeitstag arbeitsunfähig krank wird, besteht nicht. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des
Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben worden waren (ebenso BAG vom
04.09.1985, a. a. O.; LAG Berlin vom 20.03.1991, LAGE § 1 LFZG Nr. 28 m. w. N.; LAG
München vom 16.01.1996 6 Sa 150/95 [JURIS]; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.09.1999,
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MDR 2000, 710 = ZTR 2000, 274).
b) Hier hatte die Beklagte den Dienstplan für den Monat Februar 2005 entsprechend
ihrer üblichen Handhabung in der Mitte des Vormonats Mitte Januar 2005 erstellt, nach
dem unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten durch Aushang und Aushändigung
bekannt gegeben und in ihm einen Freizeitausgleich der Klägerin ab dem 16.02.2005
bis 28.02.2005 eingeplant. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt der
Dienstplanerstellung Mitte Januar 2005 seit dem 03.01.2005 zunächst bis zum
07.01.2005 und gemäß Folgeattest vom 06.01.2005 weiterhin bis zum 14.01.2005
arbeitsunfähig erkrankt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es war zu diesem Zeitpunkt
objektiv nicht absehbar, dass die Klägerin auch im Folgemonat Februar 2005 im
vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs 16.02.2005 bis 28.02.2005
arbeitsunfähig krank sein würde. Nur dieser Fall könnte für die Dienstplanerstellung und
den darin vorgesehenen Freizeitausgleich relevant sein. Hinzu kommt, dass die
Klägerin das Folgeattest vom 14.01.2005 für den Zeitraum bis 21.01.2005 auch erst am
17.01.2005 bei der Beklagten eingereicht hat. Die Klägerin muss sich demgemäß den
Abbau ihres Freizeitguthabens zum Stichtag 28.02.2005 auf 124,51 Stunden anrechnen
lassen.
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3. Anders verhält sich dies nach Auffassung der erkennenden Kammer bei dem
Freizeitguthaben der Klägerin ab dem 01.03.2005. Bei der Dienstplanerstellung Mitte
Februar 2005 für den Monat März 2005 und noch eher bei der Dienstplanerstellung Mitte
März 2005 für den Monat April 2005 wusste die Beklagte oder musste infolge der
bisherigen Erkrankungen der Klägerin ab dem 03.01.2005 jedenfalls damit rechnen,
dass die Klägerin auch im Monat März 2005 bzw. im April 2005 weiterhin arbeitsunfähig
krank sein würde. Mitte Februar 2005 lagen der Beklagten die bis dahin erstellten
Atteste vom 03.01., 06.01., 14.01. und 21.01.2005 vor sowie die ärztliche Bescheinigung
der AOK Rheinland vom 28.01.2005 über die weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis
vorerst 15.02.2005. Es hätte der Beklagten bei der Dienstplanerstellung Mitte Februar
2005 erst recht bei der Dienstplanerstellung Mitte März 2005 oblegen, sich
gegebenenfalls bei der Klägerin persönlich über deren weitere voraussichtlichen
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erkundigen. Dies gilt um so eher, soweit die Beklagte
ohnehin nicht mit einer baldigen Rückkehr der Klägerin gerechnet hat. Hierfür spricht die
völlige Freistellung der Klägerin sowohl für den Monat März 2005 als auch für den
Monat April 2005. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung der bisherigen
und voraussichtlich künftigen Krankheitszeiten der Klägerin bei der Dienstplanerstellung
Mitte Februar 2005 und Mitte März 2005 sieht die Kammer auch deshalb, weil die
Klägerin mit der Erbringung der nach den vorherigen Dienstplänen angeordneten
Überstunden insoweit Vorleistungen erbracht hat, die vom Arbeitgeber grundsätzlich
auszugleichen sind und nur in engen Grenzen in Wegfall geraten können. Ein weiterer
Abbau des bis zum 28.02.2005 bestehenden Freizeitguthabens in Höhe von 124,51
Stunden ist danach nicht eingetreten.
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4. Hinsichtlich dieser Stunden kann die Klägerin auch finanzielle Abgeltung verlangen.
Zwar steht der Beklagten nach § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags das dort vereinbarte
Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht verstößt nach Auffassung der Kammer auch nicht
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Jedoch kann die Beklagte
das ihr vertraglich eingeräumte Wahlrecht nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
ausüben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem 03.01.2005
durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist und dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
feststeht, ob überhaupt und ggf. wann die Klägerin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt.
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Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände entspricht es billigem Ermessen
im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, wenn die von der Klägerin bereits erbrachten
Vorleistungen nicht erst zu einem zur Zeit nicht feststehenden Zeitpunkt durch
Freizeitausgleich abgegolten, sondern gemäß § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags
ausgezahlt werden. Der Anspruch aus den verbleibenden 124,51 Stunden (x 7,83 €
brutto) errechnet sich auf 974,91 € brutto.
5. Bezüglich des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des
Arbeitsgerichts verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der
Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision für beide Parteien erfolgt nach
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
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Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
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REVISION
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eingelegt werden.
36
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
40
Hugo-Preuß-Platz 1,
41
99084 Erfurt,
42
eingelegt werden.
43
Die Revision ist gleichzeitig oder
44
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
45
schriftlich zu begründen.
46
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
47
Dr. Kaup Hebel Alsdorf
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