Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.01.2006

LArbG Düsseldorf: leistung des arbeitgebers, restriktive auslegung, klageerweiterung, anschlussberufung, arbeitsgericht, fälligkeit, erfüllung, ausschluss, gruppenbildung, inhaber

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1297/05
Datum:
19.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1297/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3889/05
Schlagworte:
Gleichbehandlungsanspruch, Ablehnung von Altersteilzeitvertrag,
Ausschluss von zusätzlicher Altersversorgung
Normen:
Art. 3 GG, § 75 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer von einer
Sonderzahlung zum Aufbau einer betrieblichen, zusätzlichen
Altersversorgung auszunehmen, sofern sie den Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und § 75 Abs. 1 Satz 2
BetrVG.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005 9 Ca
3889/05 werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in
Höhe von 600,-- ​ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagte
zu 3/10.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Ansprüche des Klägers aus einer bei der
Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung.
2
Der am 30.08.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als
kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
finden unter anderem die Bestimmungen des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe
3
(TV-V) Anwendung. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 4.500,00
€.
Bei der Beklagten existierte seit dem 01.07.1994 eine Betriebsvereinbarung über eine
Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer (vgl. hierzu Bl. 4 9 d. A.). Unter dem 29.09.
2003 schlossen die Betriebspartner eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden
BV 27 genannt), die die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1994 ablöste.
4
In § 2 BV 27 heißt es zum Geltungsbereich der Vereinbarung:
5
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte der Stadtwerke E. AG (Ausnahme:
Auszubildende), die zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs
6
- mindestens 1 Jahr in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem
Unternehmen gestanden haben (hierbei werden Ausbildungszeiten
angerechnet),
7
- in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
8
- nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren
stehen,
9
- nicht geringfügig beschäftigt sind,
10
- Anspruch auf Entgelt (TV-V §§ 6, 13, 14) haben.
11
Die Betriebsvereinbarung gilt ferner nicht für Beschäftigte, die das Angebot der
Stadtwerke E. AG auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht
angenommen haben.
12
Schließlich gilt die Betriebsvereinbarung nicht für die Beschäftigten einschließlich
der Auszubildenden der E. Consult GmbH.
13
§ 3 der BV 27 lautet:
14
§ 3 Umfang und Fälligkeit des Anspruchs
15
(1) Die unter § 2 genannten Beschäftigten haben Anspruch auf eine
Sonderzahlung im November eines jeden Jahres in Höhe von 600 € brutto.
Teilzeitkräfte erhalten das Entgelt in der Höhe, die dem Verhältnis bzw. seiner
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Beschäftigten, die in
einem Altersteilzeitverhältnis stehen, wird keine Kürzung vorgenommen.
16
(2) Für Beschäftigte, die diesen Entgeltanspruch vor Fälligkeit zugunsten einer
zusätzlichen privaten Altersversorgung nach Maßgabe des TV-EUmw/VKA und
der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Regelungen umwandeln,
erhöht sich der Anspruch um 100 €. Teilzeitkräfte erhalten das Entgelt in der
Höhe, die dem Verhältnis ihrer bzw. seiner Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht. Bei Beschäftigten, die in einem Altersteilzeitverhältnis
stehen, wird keine Kürzung vorgenommen.
17
(3) Eine weitere Erhöhung von 100 € findet statt, wenn der Beschäftigte darüber
hinaus im November weiteres sonstiges Entgelt in Höhe von mindestens 200 €
nach v. g. Maßgabe umwandelt.
18
(4) Die zugunsten einer Versorgungszusage der Altersversorgung
umgewandelten Entgeltansprüche des bzw. der Beschäftigten gemäß der
Absätze 2 bis 3 werden auf den Anspruch der Entgeltumwandlung gemäß § 3
Abs. 1 TV-EUmw/KVA angerechnet
19
Nach Bekanntmachung der BV 27 wandte sich die spätere Prozessbevollmächtigte des
Klägers mit Schreiben vom 22.12.2003 an die Beklagte und bat um Übersendung
diverser Unterlagen, um Ansprüche des Klägers in Höhe von 800,00 € zu prüfen. Am
30.01.2004 lehnte die Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers aus der BV 27 vom
29.09.2003 ab. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut mit Schreiben vom 15.09.2004
(Bl. 22 u. 23 d. A.) an die Beklagte und verlangte die rückwirkende Nachzahlung der
sich aus der BV 27 ergebenden Sonderzahlungen. Dies wiederum wurde von der
Beklagten am 20.10.2004 endgültig auch mit Hinweis auf die Verfallfrist des § 20 TV-V
abgelehnt.
20
Im Übrigen bot die Beklagte dem Kläger am 16.12.2002, am 23.05.2003 und letztmalig
am 15.02.2005 jeweils einen Altersteilzeitvertrag an. Alle Angebote wurden vom Kläger
abgelehnt.
21
Mit seiner am 03.06.2005 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage
hat der Kläger von der Beklagten die Sonderzahlungen für die Jahre 2003 und 2004
geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass er die in der BV 27 aufgestellten
Voraussetzungen vollständig erfüllt hätte. Zwar habe er die ihm gemachten
Altersteilzeitangebote in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt. Indessen verstieße es
gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er deswegen von
dem Geltungsbereich der BV 27 ausgeschlossen würde.
22
Der Kläger hat schließlich die Meinung vertreten, dass ihm auch die Erhöhungsbeträge
gemäß § 3 BV 27 zustünden, weil er einen entsprechenden Rentenversicherungsantrag
gestellt hätte.
23
Der Kläger hat beantragt,
24
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2005 zu zahlen;
25
2. festzustellen, dass der Kläger nicht allein deshalb nicht vom Geltungsbereich
umfasst wird, weil er ein Altersteilzeitangebot abgelehnt hat.
26
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28
Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger insgesamt kein Anspruch auf etwaige
Sonderzahlungen zustünde. So wäre sein Anspruch auf Zahlung von 600,00 € für das
Jahr 2003 verfallen, weil er ihn nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 20 TV-V
geltend gemacht hätte.
29
Ansprüche für das Jahr 2004 bestünden nicht, weil der Kläger mehrere Angebote auf
Abschluss von Altersteilzeitverträgen abgelehnt hätte. Insofern liege auch kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zweck der BV 27 sei nämlich zum einen
gewesen, den jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, eine eigene
Altersversorgung aufzubauen, weil bei ihnen beträchtliche Versorgungslücken zu
erwarten wären. Dies sei beim Kläger, der einem rentennahen Jahrgang angehöre,
dagegen nicht zu befürchten. Zum anderen sollte mit der BV 27 aber auch ein Anreiz
geschaffen werden, in Altersteilzeit zu gehen, um damit Arbeitsplätze sozialverträglich
abbauen zu können. Jedenfalls stehe dem Kläger aber, so die Beklagte weiter, keine
zusätzliche Zahlung von 200 € pro Jahr zu, weil er eben keine zusätzliche private
Rentenversicherung abgeschlossen hätte.
30
Der Kläger hat erwidert, durch die BV 27 würden andere, bisher bestehende
Sozialleistungen ersetzt, was zu einer Ungleichbehandlung auch der älteren Mitarbeiter
führe. Im Übrigen orientiere sich die BV 27 ja gerade nicht an irgendwelchen
Altersgruppen.
31
Der Kläger hat zudem gemeint, er sei auch deshalb zu Unrecht aus dem
Geltungsbereich der BV 27 ausgeschlossen worden, weil er bei Annahme des
Altersteilzeitvertrages mit erheblichen Renteneinbußen hätte rechnen müssen. Dann
aber könne es ihm nicht verwehrt werden, die Altersteilzeitverträge abzulehnen; die
damit einhergehenden finanziellen Einbußen stellten eine unrechtmäßige Sanktion
seines berechtigten Verhaltens dar.
32
Mit Urteil vom 18.08.2005 hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 9 Ca
3889/05 die Beklagte zur Zahlung von 600,00 € verurteilt und im Übrigen die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird,
hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Ansprüche des Klägers für das Jahr 2003 seien nach
§ 20 TV-V verfallen. Hinsichtlich des Jahres 2004 stehe dem Kläger eine
Sonderzahlung in Höhe von 600,00 € zu. Dem könne die Beklagte die Ablehnung der
Altersteilzeitangebote vom 16.12.2002 und 23.05.2003 nicht entgegenhalten, weil es zu
dieser Zeit die anspruchsbegründende BV 27 noch gar nicht gegeben hätte. Eine
Erhöhung der Sonderzahlung um 200,00 € stehe dem Kläger hingegen nicht zu, da er
den Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrags nicht nachgewiesen hätte.
Schließlich habe auch das Feststellungsbegehren des Klägers keinen Erfolg, da es
insoweit an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO fehle.
33
Der Kläger hat gegen das ihm am 03.09.2005 zugestellte Urteil mit einem am
04.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.12.2005 mit
einem am 05.12.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
34
Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und
meint, dass ein Verfall der Ansprüche für 2003 nicht eingetreten sei, weil zum damaligen
Zeitpunkt klar gewesen wäre, was mit dem Aufforderungsschreiben vom 22.12.2003
angemahnt wurde. Auch sei die Beklagte zur Zahlung weiterer 200,00 € verpflichtet,
weil sie insoweit ihre arbeitgeberseitigen Pflichten grob verletzt hätte. Schließlich müsse
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch ein Feststellungsinteresse im Sinne
des § 256 ZPO angenommen werden.
35
Der Kläger beantragt unter Erweiterung seiner Klage auf die Sonderzahlung für das Jahr
2005,
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1. die Beklagte unter Abänderung des am 18. August 2005 verkündeten Urteils
des Arbeitsgerichts Düsseldorf Az.: 9 Ca 3889/05 zu verurteilen, an den Kläger
1.600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 10.06.2005 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Kläger nicht allein deshalb nicht vom Geltungsbereich
der Betriebsvereinbarung Nr. 27 erfasst wird, weil er ein Altersteilzeitangebot
abgelehnt hat,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von
800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
39
Die Beklagte beantragt,
40
die Berufung zurückzuweisen.
41
Sie erhebt darüber hinaus unselbständige Anschlussberufung und beantragt insoweit,
42
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005 9 Ca 3889/05 abzuändern
und die Klage abzuweisen.
43
Die Beklagte verteidigt, soweit sie obsiegt hat, das arbeitsgerichtliche Urteil und
wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, dass die
Ablehnung der Altersteilzeitangebote durch den Kläger auch schon Wirkung für die erst
später fällig werdende Sonderzahlung erzeugt hätte, obwohl die BV 27 erst später
abgeschlossen worden sei.
44
Der Kläger beantragt,
45
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
48
I.
49
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
50
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
51
2. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist statthaft, zulässig sowie form- und
52
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 524, 519, 520 ZPO).
II.
53
In der Sache selbst hatten beide Rechtsmittel keinen Erfolg.
54
Der Kläger hat gemäß §§ 2, 3 BV 27 einen Anspruch auf Zahlung von 600,00 € als
Sonderzahlung für das Jahr 2004 gegen die Beklagte. Die weitergehenden Ansprüche
für die Jahre 2003 und 2004 sind dagegen unbegründet. Der umfassende
Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse im
Sinne des § 256 ZPO nicht gegeben ist.
55
Die Beklagte war darüber hinaus zur Zahlung weiterer 600,00 € für das Jahr 2005 zu
verurteilen, weil sie insoweit gemäß §§ 2, 3 BV 27 i. V. mit § 75 BetrVG und i. V. mit Art.
3 GG aus Gleichbehandlungsgrundsätzen verpflichtet ist, die in der genannten
Betriebsvereinbarung ausgewiesene Sonderzahlung auch an den Kläger auszukehren.
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1. Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden
Erwägungen und insgesamt überzeugenden Argumenten festgestellt, dass eine
Zahlungspflicht hinsichtlich der im ersten Rechtszug anhängigen Klageforderungen nur
hinsichtlich der Sonderzahlungen für das Jahr 2004 besteht. Dem schließt sich die
erkennende Berufungskammer auch im Ergebnis vorbehaltlos an und verzichtet zur
Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der
Entscheidungsgründe.
57
2. Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens der
Parteien im Berufungsrechtszug ist insoweit noch auf folgendes hinzuweisen:
58
2.1 Die Ansprüche des Klägers für das Jahr 2003 sind gemäß § 20 TV-V verfallen, weil
sie nicht innerhalb der dort vorgesehenen Sechsmonatsfrist geltend gemacht worden
sind.
59
Ausschlussfristen bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des
Anspruchstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder
vorsorglich Rücklagen bilden kann. Die verspätete Geltendmachung oft zweifelhafter
oder rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden. Zur
Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur
Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich
zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren
Erfüllung besteht. Die Geltendmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass der
Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des
Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner
notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des
Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein.
Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 03.08.2005 - 10 AZR
559/04 - DB 2005, 2751; BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§
22, 23 BAT-O). Die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Bitte des Angestellten um
Prüfung , ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen,
erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal der Geltendmachung dieses Anspruchs im
Sinne einer tariflichen Vorschrift (BAG, Urteil vom 10.12.1997 4 AZR 228/96 AP Nr. 234
zu §§ 22, 23 BAT 1975).
60
Hiernach kann das Schreiben des Klägers vom 22.12.2003 gerade nicht als
rechtzeitiges Geltendmachungsschreiben angesehen werden. In diesem Schreiben
lässt der Kläger nur um die Übersendung der dort genannten Unterlagen bitten, um
Ansprüche in Höhe von 800,00 € zu prüfen. Er stellt in diesem Zusammenhang weder
klar, dass er sich als Inhaber einer bestimmten Forderung fühlt und deren Erfüllung
verlangt. Es ist auch nicht hinreichend deutlich gemacht, in welcher Gesamthöhe der
Anspruch besteht. Weiter wird nicht klar, für welchen Zeitraum etwaige Ansprüche
verfolgt werden. Insgesamt war für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise
erkennbar, worauf sie sich einstellen musste, ob sie Beweise sichern oder vorsorglich
Rücklagen bilden musste.
61
2.2 Auch soweit der Kläger inzwischen in beiden Rechtszügen eine erhöhte
Sonderzahlung von insgesamt 800,00 € für das Jahr 2004 und nunmehr auch für das
Jahr 2005 geltend gemacht hat, erweist sich sein Anspruch in Höhe von jeweils 200,00
€ als unbegründet. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert dargelegt und unter
Beweis gestellt, dass er die nach § 3 Abs. 2 u. 3 BV 27 geforderte private
Altersversorgung abgeschlossen hätte. Allein sein Hinweis darauf, dass er einen
entsprechenden Rentenantrag bei der Beklagten eingereicht hätte, reicht hierfür nicht
aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bei der Bearbeitung des
Rentenantrags, der nach eigenem Bekunden des Klägers zunächst liegengelassen
werden sollte, rechtswidrig und schadensersatzverpflichtend verhalten haben könnte.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind insgesamt auch im zweiten
Rechtszug - substanzlos und damit unschlüssig geblieben.
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2.3 Soweit der Kläger nunmehr auch in zweiter Instanz die Feststellung begehrt, dass er
nicht allein deshalb vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Nr. 27 erfasst wird,
weil er ein Altersteilzeitangebot abgelehnt habe, bleibt dieser Antrag unzulässig. Dem
Kläger ist es, worauf unten näher einzugehen sein wird, unbenommen und möglich, auf
Leistung zu klagen. Im Rahmen dieser Leistungsklage, die der Kläger auf das Jahr 2005
gerichtet hat, muss das erkennende Gericht die mit der Feststellungsklage
angesprochene Problematik als Vorfrage klären. Dann aber kann von einem
eigenständigen Feststellungsinteresse i. S. des § 256 ZPO nicht gesprochen werden.
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2.4 In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts meint auch die
Berufungskammer schließlich, dass es der Beklagten verwehrt ist, sich hinsichtlich des
Anspruchs auf Sonderzahlung für das Jahr 2004 auf die abgelehnten
Altersteilzeitangebote zu berufen. Unabhängig von der Frage, ob ein derartiger
Ausschlusstatbestand mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt korrespondiert, ist hinsichtlich der beiden
Altersteilzeitangebote aus dem Jahre 2002 und 2003 zu beachten, dass diese zeitlich
vor Abschluss der BV 27 lagen. Demgemäß ist nicht auszuschließen, dass der Kläger
bei Kenntnis der in der BV 27 vereinbarten Ausschlusswirkung intensivst überlegt hätte,
dann doch die Altersteilzeitangebote anzunehmen, um nicht weitere negative Einbußen
hinnehmen zu müssen. Dies wäre möglicherweise bis Ende des Jahres 2003 schon
deshalb zu überlegen gewesen, weil danach eine gesetzliche Verschiebung des
Renteneintrittsalters auch im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit eingetreten
ist. Gerade unter diesem Aspekt kann dann aber auch im Rückblick nicht vollständig
ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich zum Abschluss des
Altersteilzeitvertrages entschlossen hätte. Jedenfalls handelt die Beklagte treuwidrig,
wenn sie dem Kläger hinsichtlich seines Zahlungsbegehrens für das Jahr 2004
64
Ausschlusstatbestände entgegenhält, die im Jahre 2002 und 2003 noch gar nicht
existierten und von denen der Kläger naturgemäß keine Kenntnis haben konnte.
3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für das Jahr 2005 ein weiterer Anspruch in
Höhe von 600,00 € nebst Zinsen zu. Dieser, mit der Klageerweiterung im
Berufungsrechtszug geltend gemachte Anspruch folgt letztlich aus § 2 BV 27 i. V. mit §
72 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
65
3.1 Die Klageerweiterung war zulässig, weil das Berufungsgericht sie für sachdienlich
erachtet hat, §§ 263, 525 ZPO.
66
Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist im allgemeinen erst dann zu verneinen,
wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt
wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht
verwertet werden kann. Würde man Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz im
arbeitsrechtlichen Verfahren auf solche weiteren Streitgegenstände beschränken, die
sich im Wesentlichen als unmittelbare Folge der Beurteilung des bisherigen
Prozessstoffes ergeben, so wäre damit z. B. im Kündigungsschutzprozess die
Möglichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz praktisch auf der Höhe
nach unstreitige Restansprüche beschränkt. Eine solch restriktive Auslegung
widerspricht indessen dem berechtigten Interesse der Parteien und führt zu einer
unsachgemäßen Prozesshäufung. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein
innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig
sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG,
Urteil vom 06.12.2001 2 AZR 733/00 AP Nr. 3 zu § 263 ZPO).
67
Hiernach war die Sachdienlichkeit der erst im Berufungsrechtszug erfolgten
Klageerweiterung unzweifelhaft zu bejahen. Die Begründetheit des klägerischen
Anspruchs hängt allein noch von der Frage ab, ob die Regelungen zur Sonderzahlung
in der BV 27 gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Diese
Frage ist zwischen den Parteien aber schon umfänglich in zwei Instanzen diskutiert
worden, und zwar im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Klägers für die Jahre
2003 und 2004. Es wurde demgemäß kein völlig neuer Streitstoff in den Prozess
eingeführt, es bedarf keiner weiteren Sachaufklärung und keiner Berücksichtigung
neuer rechtlicher Gesichtspunkte. Darüber hinaus kann das Ergebnis der bisherigen
Prozessführung auch hier verwendet werden, so dass es insgesamt auch aus
prozesswirtschaftlichen Gründen geboten ist, die Sachdienlichkeit i. S. des § 263 ZPO
zu bejahen.
68
3.2 Der Kläger hat in materieller Hinsicht einen Anspruch auf Zahlung weiterer 600,00 €
für das Jahr 2005, weil sein Ausschluss aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten
gemäß § 2 Abs. 2 BV 27 gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und den allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
69
3.2.1 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber,
Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage
befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für
die unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich
ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Bei freiwilligen
Leistungen des Arbeitgebers heißt dies, dass der Arbeitgeber die
Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht
70
aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber
ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen
zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht
willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche
Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann dabei nur am Zweck der freiwilligen
Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der
Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der
benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltende Leistung (BAG, Urteil vom
12.10.2005 10 AZR 640/04 AP Nr. 261 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG, Urteil vom
15.02.2005 9 AZR 116/04 AP Nr. 15 zu § 612 a BGB).
Hiernach erweist sich die Regelung der BV 27, Arbeitnehmer von der Sonderzahlung
auszunehmen, die das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages nicht angenommen haben, als sachfremd und damit willkürlich.
71
3.2.2 Nach § 1 der BV 27 ist Ziel der Betriebsvereinbarung und der dort
angesprochenen Sonderzahlung, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der
Beklagten den Aufbau einer ergänzenden, zusätzlichen Altersversorgung zu
ermöglichen. Nach Darstellung der Beklagten hat sie dies zusätzlich mit dem Zweck
verbunden, vor allem jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diese zusätzliche
Altersversorgung zu ermöglichen, weil bei ihnen schon jetzt abzusehen ist, dass nicht
unwesentliche Versorgungslücken auftreten werden. Selbst wenn man diesem Zweck
zu Gunsten der Beklagten als zusätzliche Zielrichtung der BV 27 anerkennt, ist es ihr
dennoch verwehrt, von der Sonderzahlung nur die Mitarbeiter auszuschließen, die einen
Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht abgeschlossen haben. Die Beklagte wählt hier eine
willkürliche Differenzierung, weil die den Aspekt des Alters und der Rentennähe gerade
nicht bzw. nicht konsequent umgesetzt hat. In der BV 27 finden sich keinerlei
Regelungen, die die Rentennähe eines Arbeitnehmers als anspruchsausschließend
bezeichnen. Dann aber werden die Mitarbeiter, die wie der Kläger einen
Altersteilzeitvertrag abgelehnt haben, willkürlich ungleich gegenüber den Mitarbeitern
behandelt, die ebenfalls zu einem rentennahem Jahrgang gehören, ohne dass ihnen ein
derartiger Vertrag offeriert wurde.
72
3.2.3 Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Klägers
auch nicht auf den von ihr formulierten Zweck berufen, gleichzeitig einen
sozialverträglichen Arbeitsplatzabbau durchzuführen.
73
In diesem Zusammenhang erscheint bereits fraglich, ob dieser, in der BV 27 nicht zum
Ausdruck gekommene Zweck der Sonderzahlung überhaupt Berücksichtigung finden
kann (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 12.10.2005, a. a. O.). Selbst wenn man dies
jedoch zu Gunsten der Beklagten unterstellt, rechtfertigt auch dieses Ziel der BV 27
nicht den Ausschluss des Klägers aus der Sonderzahlung.
74
In diesem Zusammenhang ist vor allen Dingen von Bedeutung, dass die Beklagte
praktisch ohne effektive Kontrollmöglichkeit in der Lage ist, den Kreis der
Anspruchsberechtigten selbst zu bestimmen. Sie hat es nämlich in der Hand, frei
auszuwählen, wem ein Altersteilzeitangebot unterbreitet werden soll. Dabei ist sie an
keine irgendwie gearteten Vorgaben gebunden, weil die Gruppe der potenziellen
Altersteilzeitler überhaupt nicht und jedenfalls nicht nach generellen Kriterien
beschrieben worden ist. In diesem Zusammenhang wird dann erneut deutlich, dass die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein Altersteilzeitangebot unterbreitet
75
worden ist, im Ablehnungsfalle gegenüber den Arbeitnehmern ungleich behandelt
werden, die zum selben Jahrgang gehören und sich damit in Rentennähe befinden.
Eine solche Abgrenzung dürfte darüber hinaus dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 1
Satz 2 BetrVG zuwider laufen, weil Arbeitnehmer, die sich in einer bestimmten
Altersstufe befinden (hier: 55 Lebensjahre) auch gegenüber jüngeren ungleich
behandelt werden, ohne dass es hierfür einen sachlichen und anerkennenswerten
Grund gibt.
3.2.4 Da der Kläger darüber hinaus alle sonstigen Voraussetzungen der BV 27 erfüllt,
hat er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen unmittelbaren
Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.
76
3.2.5 Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Grundbetrag von 600,00 € pro Jahr
betroffen ist. Darüber hinaus stehen dem Kläger auch für das Jahr 2005 keine weiteren
Zahlungen in Höhe von 200,00 € zu, da er die in der BV 27 beschriebenen
Voraussetzungen insoweit nicht erfüllt. Es wird auf die Ausführungen oben zu Ziff. 2.2
verwiesen.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
78
Die Kammer hat, soweit die Beklagte unterlegen war, das Vorliegen einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht und die
Revision für die Beklagte zugelassen.
79
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
80
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
81
REVISION
82
eingelegt werden.
83
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
84
Die Revision muss
85
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
86
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
87
Bundesarbeitsgericht,
88
Hugo-Preuß-Platz 1,
89
99084 Erfurt,
90
Fax: (0361) 2636 - 2000
91
eingelegt werden.
92
Die Revision ist gleichzeitig oder
93
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
94
schriftlich zu begründen.
95
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Göttling gez.: Dültgen gez.: Herrmann
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