Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.07.2004

LArbG Düsseldorf (arbeitnehmer, versetzung, mitbestimmungsrecht, zustimmung, betrieb, stelle, bodenpersonal, bag, tätigkeit, betriebsrat)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 TaBV 31/04
Datum:
22.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 31/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 BV 128/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 und 2; § 117 Abs. 2, Tarifvertrag über die
Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU
Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 § 73 Nr. 1
und 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das
Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom
01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein
Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung
dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal
angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für
das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Tenor:
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit der M.-Unternehmen
GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
01.03.2004 14 BV 128/03 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt ein Lufttransportunternehmen.
Antragsgegnerin ist die auf Grund des Tarifvertrages Personalvertretung (TV/PV) für das
Cockpit- und Kabinenpersonal (Bordpersonal) vom 01.12.1997 gebildete
Personalvertretung für das Bordpersonal (künftig nur: Personalvertretung) der
Arbeitgeberin. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung im Rahmen
einer Versetzungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer C. betrifft, ein Mitbestimmungsrecht
zusteht.
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Der Arbeitnehmer C. war bei der Arbeitgeberin als Flugkapitän im
Mitbestimmungsbereich der Personalvertretung beschäftigt. Am 18.06.2002 wurde
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fliegerärztlich bei diesem Arbeitnehmer dauerhafte Fluguntauglichkeit festgestellt. Er ist
zugleich anerkannter schwerbehinderter Mensch.
Nachdem zunächst die Arbeitgeberin aufgrund der Fluguntauglichkeit eine Kündigung
beabsichtigt hatte, kam eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers C. auf einer neu
geschaffenen Stelle im Bereich Flight Operations Support als Navigation Specialist in
Betracht. Diese Planstelle wurde intern unter dem 20.02.2003 bei der Arbeitgeberin
ausgeschrieben.
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Mit Schreiben vom 10.04.2003 bat die Arbeitgeberin den bei ihr für das Bodenpersonal
gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers
auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Im
Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Beschlussverfahrens - 8 BV
79/03 - wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur
Versetzung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer C. wird seit dem 14.05.2003 mit seinem
Einverständnis unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung auf der
ausgeschriebenen Stelle als Navigation Specialist beschäftigt.
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Nachdem die Personalvertretung am 13.05.2003 sowie am 30.05.2003 auf eigene
Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte, bestritt die Arbeitgeberin zunächst mit
Schreiben vom 04.06.2003 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Mit Schreiben
vom 18.07.2003 hörte die Arbeitgeberin sodann die Personalvertretung vorsorglich zur
Versetzung des Arbeitnehmers an und bat sie um Zustimmung. Diese verweigerte mit
Schreiben vom 23.07.2003 ihre Zustimmung, wobei sie u. a. darauf hinwies, Herr C.
würde gerne im Flugbetrieb als Synthetic Flight Instructor (SFI) weiterbeschäftigt
werden. Daraufhin, hörte die Arbeitgeberin - wiederum vorsorglich - die
Personalvertretung unter dem 13.08.2003 zu einer vorläufigen personellen Maßnahme
an. Auch insofern verweigerte diese mit Schreiben vom 19.08.2003 ihre Zustimmung.
7
Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:
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Die Personalvertretung habe bereits kein Mitbestimmungsrecht zur
streitgegenständlichen Maßnahme der Versetzung. Der betroffene Arbeitnehmer C. sei
nämlich seit dem 18.06.2002 aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht mehr im
Flugbetrieb eingesetzt. Auch die Versetzungsmaßnahme selbst betreffe allein den
Bereich des Bodenpersonals und begründe insofern eine isolierte Zuständigkeit des für
das Bodenpersonal gewählten Betriebsrats. Darüber hinaus seien die
Verweigerungsgründe der Personalvertretung nicht erheblich.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass der Personalvertretung im Hinblick auf die Versetzung des Herrn
S. C. in die Position Navigation Specialist vom 14.05.2003 kein Mitbestimmungsrecht
zusteht;
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2. hilfsweise
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a. die von der Personalvertretung mit interner Mitteilung vom 19.08.2003 verweigerte
Zustimmung zur Versetzung des Herrn C. in die Position des Navigation Specialist zu
ersetzen;
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b. festzustellen, dass die mit ihrer internen Mitteilung vom 13.08.2003 angeordnete
vorläufige personelle Maßnahme zu der im Antrag zu Ziffer 2 a genannten Versetzung
aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
14
Die Personalvertretung hat beantragt,
15
die Anträge zurückzuweisen.
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Die Personalvertretung hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:
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Ihr stehe im Rahmen der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme ein
Mitbestimmungsrecht zu, da der betroffene Arbeitnehmer C. - unabhängig von seiner
Fluguntauglichkeit und der tatsächlichen Einsatzmöglichkeit - als früherer Flugkapitän
ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sei. Bei einer Versetzung in den
Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats seien insofern sowohl sie als auch der
Betriebsrat zu beteiligen. Die Arbeitgeberin sei in der Vergangenheit auch immer
entsprechend vorgegangen.
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Mit seinem Beschluss vom 01.03.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der
Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der zulässige Feststellungsantrag sei begründet, da die Versetzung des Arbeitnehmers
C. auf die Stelle eines Navigation Specialist im Bereich Bodenpersonal nicht der
Zustimmung der Personalvertretung bedurft habe. Die Versetzung eines Mitarbeiters,
der zum fliegenden Personal und dort zum Bereich Cockpit zähle, bedürfe zwar
grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 1 TV PV der Zustimmung der Personalvertretung. Auch
wenn sich die streitgegenständliche Maßnahme als Versetzung i. S. des Tarifvertrages
darstelle, fehle es jedoch an einem Mitbestimmungstatbestand für die
Personalvertretung. Denn der betroffene Arbeitnehmer solle auf eine Stelle versetzt
werden, die den Bodenbereich betreffe und insofern dem Zuständigkeitsbereich der
Personalvertretung entzogen sei.
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Gegen den ihr am 10.03.2004 zugestellten Beschluss hat die Personalvertretung mit
einem am 13.04.2004 (Dienstag nach Ostern) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 10.05.2004 eingereichten Schriftsatz
begründet.
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Die Personalvertretung macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im Wesentlichen geltend:
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Ihr Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme
betreffend den Arbeitnehmer C. folge vor allem aus § 73 TV-PV. Insbesondere aus der
Formulierung in § 73 Nr. 3 lit. a TV-PV ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien die
Mitbestimmung bei Versetzungen auf jede Form der im Unternehmen möglichen
Versetzung gewollt hätten. Unberücksichtigt habe das Arbeitsgericht gelassen, dass der
wegen Fluguntauglichkeit nicht eingesetzte Kapitän zum Zeitpunkt der von der
Arbeitgeberin begehrten Zustimmungsersetzung selbstverständlich noch Mitglied des
Flugbetriebs gewesen sei. Das Erfordernis der Zuordnung des Mitbestimmungsrechts
bei ihr sei auch deshalb gegeben, weil erhebliche Zweifel bestehen würden, ob das
Mitbestimmungsrecht in Bezug auf einen aus dem Flugbetrieb kommenden Mitarbeiter
durch den für das Bodenpersonal zuständigen Betriebsrat hinreichend wahrgenommen
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werden könne.
Die Personalvertretung beantragt,
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1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 - 14 BV 128/03 -
abzuändern.
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2. den Antrag sowie die Hilfsanträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde der Personalvertretung unter Aufrechterhaltung
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der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht unter teilweiser
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
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Die Zuständigkeit der Personalvertretung für die streitgegenständliche
Versetzungsmaßnahme sei schon deshalb nicht gegeben, weil infolge der
Fluguntauglichkeit des Arbeitnehmers C. seine tatsächliche Beschäftigung im Bereich
des Cockpits oder der Kabine nicht in Betracht komme. Sowohl die Stelle als Navigation
Specialist als auch die Stelle als SFI sei dem Bodenbereich zuzuordnen, weshalb
allenfalls Rechte des Betriebsrats berührt sein könnten. Rein vorsorglich werde
angemerkt, dass die von der Personalvertretung genannten Verweigerungsgründe des §
73 Nr. 5 a und d tatsächlich nicht vorlägen.
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Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde der Personalvertretung, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken
bestehen, ist unbegründet.
34
1. Der Arbeitnehmer C. ist aufgrund seiner festgestellten dauerhaften Fluguntauglichkeit
vom persönlichen Geltungsbereich des TV-PV ausgenommen. Aufgrund dieses
Umstands gehört er der Belegschaft des Bodenpersonals der Arbeitgeberin an, für die
der an diesem Verfahren nicht beteiligte Betriebsrat gewählt ist.
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a) Bei Flugunternehmen findet nach § 117 Abs. 1 BetrVG das
Betriebsverfassungsgesetz Anwendung auf die im Landbetrieb beschäftigten
Arbeitnehmer. Für die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer von
Luftfahrtunternehmen ist dagegen das Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 117
Abs. 2 BetrVG kann aber eine betriebliche Vertretung durch Tarifvertrag errichtet
werden. Ein entsprechender Tarifvertrag ist für das Unternehmen der Arbeitgeberin am
01.12.1997 geschlossen worden, nämlich der Tarifvertrag Personalvertretung (TV-PV),
der für das Bordpersonal der Arbeitgeberin besondere Personalvertretungen als
Personalvertretung Kabine, Personalvertretung Cockpit und die Gesamtvertretung
vorsieht (§ 4 Nr. 1 TV/PV).
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b) Die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von
Luftfahrtunternehmen aus dem persönlichen Geltungsbereich des
Betriebsverfassungsgesetzes erfolgte - wie es in der Begründung zum
Regierungsentwurf des BetrVG heißt - wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art
ihrer Tätigkeit (BT-Drucks. VI/1786, S. 58). Die nicht ortsgebundene Art der Tätigkeit
dieser Arbeitnehmer war also der maßgebliche Grund dafür, dass der Gesetzgeber hier
eine Ausnahme vom sonst grundsätzlich die Luftfahrtunternehmen und ihre
Arbeitnehmer einschließenden Anwendungsbereich des BetrVG gemacht hat. Da es
sich bei § 117 Abs. 2 BetrVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie eng
auszulegen. Danach können zum Kreis der im Flugbetrieb beschäftigten und demnach
der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht unterworfenen Arbeitnehmer bei Beachtung
des gesetzgeberischen Grundes der Ausnahmevorschrift nur solche Personen
gerechnet werden, bei denen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im mit ständigem
Ortwechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt (BAG 13.10.1981 - 1 ABR 35/79 -
AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 14.10.1986 - 1 ABR 13/85 - AP Nr. 5 zu
§ 117 BetrVG 1972; BAG 20.02.2001 - 1 ABR 27/00 - AP Nr. 6 zu § 117 BetrVG 1972).
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c) Zu diesem Personenkreis gehörte der Arbeitnehmer C., solange er flugtauglich war,
aufgrund seines Einsatzes als Kapitän. Nach Feststellung seiner Fluguntauglichkeit darf
er nicht mehr an Flügen teilnehmen, so dass der dargestellte gesetzgeberische Grund
der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG, eine Arbeitnehmervertretung durch
Tarifvertrag für solche Personen einzurichten, bei denen das Schwergewicht ihrer
Tätigkeit im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt, nicht
mehr gegeben ist. Hieran würde sich selbst unter Einbeziehung des von Herrn C.
gewünschten Einsatzes als Synthetic Flight Instructor (SFI) nichts ändern. Da dieser
Einsatz keine auf mit ständigem Ortswechsel verbundene fliegerische Betätigung
darstellt, ist er dem Bereich des Bodenpersonals zuzurechnen.
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2. Aber selbst wenn man mit der Personalvertretung annähme, der Arbeitnehmer C. sei
aufgrund der von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Flugkapitän, die sich
zum Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin erstrebten Zustimmungsersetzung trotz
festgestellter dauerhafter Flugtauglichkeit noch nicht geändert habe, dem Flugbetrieb
zuzurechnen, würde sich kein Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen
Versetzungsmaßnahme nach § 73 Nr. 1, Nr. 3 b TV-PV ergeben.
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a) § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV sind § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgebildet, während §
71 Nr. 3 b TV-PV fast wörtlich mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG übereinstimmt. Es kann
deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sinn und Zweck des
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einer Versetzung i. S. von §§ 95 Abs. 3 Satz
1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden.
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b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient das
Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor allem dem
Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen,
von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung betroffenen
Arbeitnehmers (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 95 m. w.
N.). Soll ein Arbeitnehmer von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers
auf Dauer versetzt werden, kann ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des
abgebenden Betriebes nur dann entfallen, wenn bei dieser Maßnahme der vorerwähnte
Schutz nicht erforderlich ist. Das bemisst sich nach den
Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 20.09.1990 - 1 ABR
41
37/90 - a. a. O.).
aa) Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es vorliegend nicht um den Wechsel
eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen. Die Ausnahmebestimmung
des § 117 Abs. 2 BetrVG knüpft nämlich an eine bestimmte Tätigkeit an, schafft jedoch
keinen neuen Betrieb (DKK-BetrVG/Däubler, 9. Aufl. 2004, § 117 Rz. 7). Dennoch ist die
Situation hier vergleichbar. Während es nämlich bei einem Arbeitnehmerwechsel von
einem Betrieb in einen anderen um den Schutz der Interessen der Belegschaft u. a. des
abgebenden Betriebes geht, geht es vorliegend um die Interessen zweier
Arbeitnehmergruppen in einem Betrieb. Wie die im abgebenden Betrieb verbleibenden
Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen durch die Versetzung eines
Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb Nachteile gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
erleiden können (vgl. BAG 13.06.1989 - 1 ABR 11/88 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 74;
BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), können durch eine Versetzung eines
Arbeitnehmers aus dem Bereich des Bordpersonals in den Bereich des Bodenpersonals
die im ersterem Bereich verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der
Arbeitsbedingungen Nachteile i. S. von § 73 Nr. 5 TV-PV erleiden. Der an sich gebotene
kollektive Schutz der Arbeitnehmer des Bordpersonals verliert jedoch seine
Berechtigung, wenn einer ihrer Arbeitnehmer auf Dauer fluguntauglich wird und
demzufolge die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Flugbetrieb gar nicht
mehr erbringen kann. Die damit u. U. infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen
verbundenen Nachteile der verbleibenden Arbeitnehmer der Arbeitnehmergruppe
Bordpersonal ist eine zwangsläufige Folge der Fluguntauglichkeit des aus dieser
Arbeitnehmergruppe ausscheidenden Arbeitnehmers. Da die Personalvertretung für das
Bordpersonal keinerlei Einfluss auf den Wechsel eines fluguntauglichen Arbeitnehmers
von der Arbeitnehmergruppe Flugpersonal in die Arbeitnehmergruppe Bodenpersonal
hat, kann sie auch die mit diesem Wechsel etwa verbundenen Nachteile der
verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen nicht
verhindern. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Personalvertretung nach § 73 Nr.
5 lit. c TV/PV wäre bei dieser Fallkonstellation sinnlos.
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bb) Ein für die Personalvertretung günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus,
dass § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und damit auch § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV dem Schutz
des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung,
betroffenen Arbeitnehmers dient. Wie bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers
mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung der Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG entfällt (so BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), so entfällt er, wenn ihm
eine Tätigkeit im Bereich des Bordpersonals unmöglich wird und er deshalb künftig
allenfalls noch im Bereich des Bodenpersonal eingesetzt werden kann. In diesem Fall
wäre ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 73 Nr. 5 lit. d. TV/PV ohne jeden
Sinn.
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III.
44
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen diesen Beschluss kann von der Personalvertretung
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RECHTSBESCHWERDE
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eingelegt werden.
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Für die weitere Beteiligte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
54
Hugo-Preuß-Platz 1
55
99084 Erfurt,
56
Fax: (0361) 2636 - 2000
57
eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
60
schriftlich zu begründen.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Vossen gez.: Jansen gez.: Wiertz
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