Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.01.2010

LArbG Düsseldorf (wirtschaftliche einheit, kläger, abteilung, bag, einheit, gruppe, mitarbeiter, zpo, identität, eugh)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 303/07
Datum:
29.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 303/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 4 Ca 1826/06
Schlagworte:
Betriebsteilübergang, Rechtssache "Klarenberg"
Normen:
Richtlinie 2001/23/EG; § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Kommt den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der
menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die
Identität der wirtschaftlichen Einheit zu, ist es für die Gesamtbeurteilung,
ob ein Übergang stattgefunden hat, nicht notwendig, dass der Erwerber
einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft
übernommen hat (BAG vom 22.07.2009, AP Nr. 279 zu § 613 a BGB). 2.
Das Erfordernis der Identitätswahrung verlangt nicht, dass die konkrete
Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den
Erwerber beibehalten wird. Erforderlich ist vielmehr die Beibehaltung der
funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen
Ergänzung zwischen diesen Faktoren (EuGH vom 12.02.2009, NZA
2009, Seite 252).
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.11.2006 - 4 Ca 1826/06 -
wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005
ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu
2/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F.
Electrotechnology GmbH (nachfolgend: F.) auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten
gemäß § 613 a BGB übergegangen ist.
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Der Kläger war seit dem 01.01.1989 bei der F. beschäftigt. Seit dem 01.05.1998 war er
Leiter der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS. Die F. beschäftigte sich mit
industrieller Automatisierung sowie Mess- und Regeltechnik. Ihre Kunden waren u. a.
Stahlhütten, Aluminiumhütten und Kupferhütten. Auch die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, die ein Unternehmen betrieb, das sich auf Messtechnik für die Stahlindustrie
spezialisiert hatte, gehörte zu den Kunden der F..
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Die vom Kläger geleitete Abteilung war in drei Gruppen gegliedert, nämlich die Gruppe
F+E/F.-Systeme, die Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Daten-sicherung und die
Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen. Dem Kläger oblag neben der Leitung der
gesamten Abteilung die Leitung der Gruppe F+E/F.-Systeme. Stellvertretender
Abteilungsleiter und zugleich Leiter der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen war
Herr O.. Die Mess- und Regeltechnik war der Arbeitsschwerpunkt dieser Abteilung.
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In der Gruppe F+E/F.-Systeme waren die Ingenieure I., I.-N., Q., Dr. U. und Dr. M.
beschäftigt. Diese übernahmen die Entwicklung, Projektplanung, die Inbetriebsetzung
und Dokumentation der Mess- und Regelsysteme und erledigten Serviceaufgaben.
Dabei wurde Herr Dr. U. in erster Linie im Bereich Forschung und Entwicklung
eingesetzt. Auch Herr O. wurde im Bereich F.-Systeme tätig. Er war für die Hardware
zuständig und mit der Projektplanung und Inbetriebsetzung bei Kunden befasst, soweit
er nicht Aufgaben für die von ihm geleitete Gruppe übernahm.
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In der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen arbeiteten die Elektriker P. und H..
Hier wurden Platinen bestückt und Stromlaufpläne sowie Schaltschränke und sonstige
Elektronikkomponenten gefertigt. In der Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme war der
Mitarbeiter T. beschäftigt, der vom Kläger vertreten wurde. Ihm oblag die Betreuung des
Netzwerks und die Datensicherung. Im Jahr 2005 arbeitete er nur noch zu rd. 20 %
seiner Arbeitszeit für die vom Kläger geleitete Abteilung, blieb ihm aber unterstellt.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember
2005 auch der Mitarbeiter S. N. in der Gruppe
EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und die Mitarbeiter N. N., Stefan N. und
H. L. in der Gruppe F+E/F.-Systeme beschäftigt waren.
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Am 22.11.2005 schloss die F. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren
Muttergesellschaft einen als "Asset and Business Sale and Purchase Agreement"
bezeichneten Vertrag über die von der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS
entwickelte Produktlinie "F.-DecNT (einschließlich F.-DecNT light und F.-DecNT
PowerMelt)" und über die Temperatur-Messsysteme "F.-TempNet", "F.-OxyNet" und "FT
7000". Bei den Temperatur-Messsystemen handelt es sich um von der F. für die
Rechtsvorgängerin der Beklagten exklusiv gefertigte Geräte.
8
Aufgrund dieses Vertrages erwarb die Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der
Beklagten alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den
die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem
technischen Know-how. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb die Entwicklungs-
Hardware, das Produktmaterial-Inventar sowie eine Lieferanten- und eine Kundenliste.
Zu den veräußerten Produkten gehörte auch das noch in der Weiterentwicklung
befindliche "F.-DecNet". Zur Rechtsvorgängerin der Beklagten wechselten der
stellvertretende Abteilungsleiter O. und die Ingenieure I., Dr. U. und Q.. Im Vertrag vom
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22.11.2005 ist für den Fall, dass einer der "übertragenen" Angestellten sein
Anstellungsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten innerhalb von zwei
Jahren beendet, unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen oder aus gutem Grund gekündigt
wird, vereinbart, dass F. die Dienste und Leistungen zur Verfügung zu stellen hat, die
zur Erfüllung der Forderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Kunden
oder zur Schulung anderer Personen notwendig sind.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm auch die vier PC-Arbeitsplätze der vier
übernommenen Angestellten, das dazugehörige Betriebssystem und die dazugehörige
Software, bei der es sich überwiegend um Standard-Software handelte. Die PC-
Arbeitsplätze der nicht übernommenen Ingenieure und andere Betriebsmittel verblieben
bei der F.. Nicht übernommen wurden ferner die Produkte "F.-DEC921 PC", "F.-
DEC921 S5" und "F.-DEC921 S7". Bei dem Produkt "F.-DEC921 PC" handelt es sich
um ein Vorgängermodell des "DecNT". "DEC921 S5" und "DEC921 S7" beruhen auf
einer älteren Technologie und wurden von der F. ab dem Jahr 2001 nicht mehr verkauft.
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Zwischen Dezember 2004 und Dezember 2005 fertigte die F. 20 Elektrodenregelungen
des Typs "DecNT" und nahm im selben Zeitraum 16 Elektrodenregelungen dieses Typs
in Betrieb. Im selben Zeitraum wurde bei nur einem Kunden eine Reparatur und
Inbetriebsetzung einer Elektrodenregelung des Typs "DEC921 PC" durchgeführt. Mit
der Fertigung und Inbetriebnahme von "DecNT" erzielte die F. im Zeitraum von
Dezember 2004 bis Dezember 2005 einen Gesamtumsatz von 1.347.660,00 € netto und
für den Verkauf von Ersatzteilen von ca. 20.000,00 € bis 30.000,00 €. Der
Gesamtumsatz hinsichtlich der an die Beklagte verkauften Temperatur-Messsysteme
betrug im selben Zeitraum 107.963,00 €.
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Hinsichtlich der zur Zeit des Abschlusses des "Asset and Business Sale and Purchase
Agreement", die Produktlinie "DecNT" betreffenden laufenden Kundenaufträge wurde
vereinbart, dass F. die Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der
"übertragenen" Angestellten zu marktüblichen Preisen einsetzt. F. sagte zu, keine
weiteren Kundenaufträge anzunehmen. Auch ein Wettbewerbsverbot wurde hinsichtlich
der veräußerten Produkte vereinbart. F. verpflichtete sich, alle Kunden, die ein
freibleibendes Kundenangebot erhalten hatten, über den Verkauf der Produkte und
Technologien an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft zu
unterrichten und den Kunden zu empfehlen, die Aufträge für alle diese Produkte und
Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erteilen.
12
Bereits vor Abschluss des Vertrages vom 22.11.2005 wurden Mitarbeiter der Abteilung
F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS nicht nur für Aufgaben dieser Abteilung eingesetzt. So
wurden einzelne Serverschränke für einen Großauftrag in Salzgitter von der Gruppe
Produktion/Schaltschränke/Platinen gefertigt. Auch die Mitarbeiter T. und I.-N. wurden
für diesen Auftrag tätig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger für andere
Abteilungen tätig wurde, insbesondere Aufgaben für das Großprojekt in Salzgitter
übernommen hat.
13
Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Kunden
und Geschäftspartnern mit, sie habe am 09.12.2005 die Produktlinie Metallurgische
Messtechnik/digitale Elektrodenregelung von der F. übernommen. Die an der
Produktlinie beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure seien ebenfalls zu
ihr gewechselt, so dass den Kunden die bewährten Produkte und Serviceleistungen
sowie die ihnen bekannten Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stünden. Wegen
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der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 51 d. A.).
Die übernommenen Mitarbeiter wurden unterschiedlichen Abteilungen zugeordnet. Drei
der vier übernommenen Mitarbeiter teilten sich allerdings bis Juni 2006 ein Büro. Auf
ihrer Homepage im Internet veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten
lnformationen zu "DecNT" und nannte dabei unter ihrer Firma den Namen des
Mitarbeiters O..
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Als Leiter der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS war der Kläger an den
Gesprächen über das "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" beteiligt. Bei
einem Gespräch im Januar 2006 lehnte der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der
Beklagten eine Anstellung des Klägers ab. Im März 2006 bat der Kläger diesen erneut
um seine Anstellung, was wiederum abgelehnt wurde. Mit einem am 09.06.2006 bei
dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger KIage erhoben und
geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis mit der F. sei auf die Rechtsvorgängerin der
Beklagten gemäß § 613 a BGB übergegangen.
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Am 17.07.2006 wurde über das Vermögen der F. das Insolvenzverfahren eröffnet.
17
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Abteilungsleiter zu den Bedingungen seines
unter dem 01.01.1989 mit der F.-Electrotechnology GmbH geschlossenen
Anstellungsvertrages weiterzubeschäftigen.
19
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe keinen Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs.
1 Satz 1 BGB erworben. Jedenfalls habe es sich um einen betriebsmittelarmen
Betriebsteil gehandelt, da die Hardware und Software handelsüblich und leicht
ersetzbar sei, während die Qualifikation der Ingenieure die Gruppe F+E/F.-Systeme
geprägt habe. Auch sei der Kläger dieser Gruppe nicht zuzuordnen, da er Leiter der
gesamten Abteilung gewesen sei. Für die Forschung und Entwicklung von F.-Systemen
habe er maximal 15 bis 25 % seiner Arbeitszeit aufgewendet. Zu einem wesentlichen
Teil habe er Hardware für Großanlagen, z.B. für das Projekt in Salzgitter, besorgt. Einen
etwaigen Anspruch auf Übernahme habe er verwirkt, weil er sich trotz Beteiligung an
den Vertragsverhandlungen und Kenntnis aller relevanten Tatsachen nicht auf einen
Betriebsübergang berufen und seine Rechte erst geltend gemacht habe, als sich die F.
in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe.
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Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 29.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
23
Gegen das ihm 02.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 24.01.2007
bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
mit einem am 02.03.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
24
Der Kläger trägt ergänzend vor, der Mitarbeiter S. N. sei im Zeitraum Dezember 2004 bis
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Dezember 2005 für die Abteilung Automation im Großprojekt in Salzgitter tätig
geworden, der Student N. N. habe lediglich bis November 2004 an der Entwicklung des
"TempNet" mitgearbeitet, der Mitarbeiter N. habe dem Geschäftsführer der F. direkt
unterstanden und der Mitarbeiter L. habe von Januar bis April 2005 ein Praktikum
absolviert. Mit Ersatzteilen für die nicht übernommenen Produkte, nämlich für "DEC921
PC", habe die F. zwischen Dezember 2004 und Dezember 2005 nur einen Umsatz von
2.734,77 € erzielt. Nach dem 09.12.2005 habe sie in der von ihm, dem Kläger, geleiteten
Abteilung keinerlei Umsätze mehr erwirtschaftet.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.11.2006 - 4 Ca 1826/06 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des
unter dem 01.01.1989 mit der F.-Electrotechnology GmbH geschlossenen
Anstellungsvertrages weiterzubeschäftigen,
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hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005 ein
Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor, Herr S. N. sei von Dezember 2004 bis Dezember 2005 als IT-
Spezialist in der Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung, sein Bruder N.
N. sei als Ingenieur in der Gruppe F+E/F.-Systeme tätig gewesen. Der Mitarbeiter L. sei
nach Ablauf seines Praktikums unter der Leitung des Klägers angestellt worden. Im
Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 habe die F. mit Wartungsarbeiten und
Ersatzlieferungen hinsichtlich der nicht übernommenen Produkte wesentlich höhere
Umsätze erzielt, als der Kläger behaupte. Auch nach dem 09.12.2005 habe die F.
Reparaturen durchgeführt, Wartungen erbracht und Aufträge abgewickelt und damit
Umsätze erwirtschaftet. Der Kläger habe während der Verhandlungen über den Verkauf
selbst erklärt, die verkauften Produkte beträfen nur einen kleinen Teil seiner Tätigkeit, er
sei "rundum beschäftigt" und schon deshalb habe er an einer Übernahme kein
Interesse.
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Ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses scheitere schließlich daran, dass ihre
Rechtsvorgängerin die übernommenen Vermögensgegenstände und Mitarbeiter
funktionell in ihr Unternehmen eingegliedert habe. Frühere Mitarbeiter der F. und
übernommene Betriebsmittel habe diese weder bei Kundenbestellungen noch bei der
Beschaffung von Komponenten für Schaltschränke und Platinen eingesetzt. Dasselbe
gelte für die Arbeiten in der Produktionsabteilung. Bei der Übernahme von vier
Ingenieuren der F. sei Hintergrund lediglich gewesen, dass erfahrene Ingenieure nur
schwer zu finden gewesen seien. Die Inbetriebnahmen seien entweder von den
übernommenen Mitarbeitern oder Ingenieuren oder Technikern aus ihrem eigenen
Mitarbeiterstamm erledigt worden. So habe der Mitarbeiter T. schon zwischen Dezember
2005 und Januar 2006 Inbetriebnahmen bei dem Kunden K. für zwei Anlagen
durchgeführt. Später hätten die Mitarbeiter I. und C. Inbetriebnahmen vorgenommen.
Auch im Bereich der Sauerstoff- und Temperaturmessung sei bei ihrem eigenen
Mitarbeiterstamm eigenes Know-how vorhanden gewesen und weiterhin vorhanden.
Die Aufgaben der übernommenen Mitarbeiter seien überdies erweitert worden. Dies
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ergebe sich aus neuen Stellenbeschreibungen für diese vom 21.03.2006.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die
Einzelheiten der vom Kläger gefertigten Übersetzung der Abschnitte 2 bis 8 und des
Abschnitts 15 des "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" (Bl. 181-192 d.
A.), deren inhaltliche Richtigkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.
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Das Berufungsgericht hat durch Beschluss vom 10.08.2007 dem Europäischen
Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Übergang eines
Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a)
und b) der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder
Betriebsteilen (nachfolgend: Richtlinie 2001/23/EG) nur vorliegt, wenn der
Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch
selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird. Auf das Urteil des EuGH
vom 12.02.2009 (Bl. 527-539 d. A.) wird Bezug genommen. Ebenso wird Bezug
genommen auf die Schlussanträge des Generalanwalts N. vom 06.11.2008 (Bl. 508-516
d. A.).
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die
Feststellung begehrt, dass er zu der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem
09.12.2005 in einem Arbeitsverhältnis steht. Wegen des Hauptantrags ist sie
unbegründet.
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I.
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Die Klage ist überwiegend, aber nicht in vollem Umfang zulässig. Der Hauptantrag ist
teilweise zulässig und teilweise unzulässig. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die mit dem
Hilfsantrag im Berufungsverfahren vorgenommene nachträgliche Klagehäufung ist
ebenfalls zulässig.
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1. a)Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den
Bedingungen des unter dem 01.01.1989 mit der F. geschlossenen Anstellungsvertrages
weiterzubeschäftigen, ist teilweise unzulässig. Er genügt nicht in vollem Umfang dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss der
Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im Klageantrag klar
umrissen werden. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung
sie begehrt. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung,
insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des
Klägers, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr. d. BAG, vgl. Urteil vom 10.05.2005, AP Nr. 8
zu § 81 SGB IX). Danach ist der Hauptantrag des Klägers unzulässig, soweit in ihm auf
die Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 01.01.1989 Bezug genommen wird. Es
fehlt an einer Bestimmung, zu welchen Bedingungen die Beschäftigung erfolgen soll.
Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
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b)Zulässig ist der Beschäftigungsantrag, soweit der Kläger mit ihm seine
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Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter bei der Beklagten begehrt. Er bedarf allerdings
der Auslegung. Ein auf Beschäftigung gerichteter Klageantrag genügt den
Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur, wenn er Berufsbild und
Arbeitsbedingungen enthält oder diese nicht im Streit sind. Der Arbeitgeber soll dann
verurteilt werden, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung
zu stellen, d.h. ihm Zutritt zum Betrieb zu gewähren, die mit dem Arbeitsplatz
verbundenen Aufgaben zu übertragen und den Zugriff auf die sächlichen und
personellen Mittel zu eröffnen, die zur tatsächlichen Ausübung der vertraglich
vereinbarten Arbeitsleistung erforderlich sind (BAG vom 13.06.2006, AP Nr. 12 zu § 81
SGB IX). Dieses Klageziel verfolgt der Kläger offenbar jedoch nicht. Denn der
Klageantrag enthält nicht die Bestimmung, dass der Kläger bei der Beklagten als Leiter
der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS beschäftigt werden will. Es ist zwischen
den Parteien auch unstreitig, dass es eine solche Abteilung bei der Beklagten nicht gibt.
Das lässt nur den Schluss darauf zu, dass der Kläger mit dem Klageantrag seine
Beschäftigung als Leiter einer der Abteilungen der Beklagten erreichen will, wobei die
Entscheidung, um welche Abteilung es sich handelt, der Beklagten überlassen bleiben
soll. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt.
2. a)Der auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Kläger und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gerichtete Hilfsantrag ist nach
§ 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls zulässig. Da die Beklagte der Auffassung ist, dass ihre
Rechtsvorgängerin nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. eingetreten ist, besteht das
erforderliche Feststellungsinteresse.
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b)Auch die mit dem Hilfsantrag erfolgte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist
zulässig. Nach § 533 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren
Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 ArbGG), ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. diese auf
Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. § 533
ZPO nimmt Bezug auf den Begriff der Klageänderung in § 263 ZPO (BGH vom
27.09.2006, NJW 2007, S. 2414). Nach § 264 ZPO ist es u. a. nicht als Änderung der
Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der
Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen beschränkt wird (Nr. 2).
Entsprechende Anwendung findet § 263 ZPO bei einer nachträglichen Klagehäufung,
d.h. wenn zu dem bisherigen Streitgegenstand ein neuer Streitgegenstand in den
Rechtsstreit eingeführt wird (BGH vom 15.01.2001, NJW 2001, S. 1210).
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Nach diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag
nicht lediglich den Hauptantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache beschränkt
hat. Zwar ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für den Anspruch
des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Mit der Feststellung des Bestandes eines
Arbeitsverhältnisses sind jedoch Rechtsfolgen verbunden, die nicht nur für den
Beschäftigungsanspruch von Bedeutung sind. Ist rechtskräftig festgestellt, dass
zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, bewirkt die
materielle Rechtskraft der unanfechtbaren Entscheidung, dass die ausgesprochene
Rechtsfolge in jedem Verfahren zwischen den Parteien, in dem dieselbe Rechtsfolge in
Frage steht, maßgeblich ist. Jede neue Verhandlung und Entscheidung über die
rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist ausgeschlossen. Gegenstand der materiellen
Rechtskraft ist der Streitgegenstand, der sich im Klageantrag widerspiegelt (BAG vom
43
27.09.2001, AP Nr. 41 zu § 9 KSchG 1969). Ist somit rechtskräftig festgestellt, dass
zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, kann die
Beklagte in einem Rechtsstreit über Vergütungsansprüche oder sonstige Ansprüche des
Klägers nicht mehr einwenden, in Wirklichkeit bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der
Hilfsantrag hat somit weitergehende Wirkungen, als wenn der Kläger lediglich den
Beschäftigungsantrag in der einen oder anderen Weise nicht mehr in vollem Umfang
verfolgen würde.
Damit liegt ein Fall der nachträglichen Klagehäufung im Berufungsverfahren vor, so
dass § 533 ZPO Anwendung findet. Die Einwilligung der Beklagten gilt nach § 267 ZPO
als erteilt. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung sachdienlich. Die Sachdienlichkeit
kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur
dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt
werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht
verwertet werden kann (BGH vom 27.09.2006, NJW 2007, S. 2414). Dies trifft im
vorliegenden Streitfall nicht zu, weil die Parteien schon im erstinstanzlichen Verfahren
im Wesentlichen nur darüber gestritten haben, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten
in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der F. bestehenden
Arbeitsverhältnis eingetreten ist.
44
Aus denselben Gründen ist auch die weitere Voraussetzung des § 533 ZPO, dass die
Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat,
erfüllt. Soweit Tatsachen bereits erstinstanzlich vorgebracht wurden, handelt es sich
nicht um neue Tatsachen, so dass sie ohne weiteres berücksichtigungsfähig sind. Die
weitere Frage, ob und inwieweit neue Tatsachen berücksichtigt werden können, richtet
sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nach § 67 ArbGG, so dass diese
Bestimmung auch maßgeblich dafür ist, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO im
arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren zulässig ist (BAG vom 25.01.2005, AP Nr. 22
zu § 1 AEntG). Dabei ist abzustellen auf den Zeitpunkt, zu dem die Klageänderung oder
Klageerweiterung vorgenommen wird (BGH vom 12.07.1979, BGHZ 75, S. 138). Zu
diesem Zeitpunkt war der Kläger mit den Tatsachen, die er zur Begründung des
Hilfsantrags angeführt hat, nicht ausgeschlossen.
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Den Hilfsantrag hat der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass
schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch des
Arbeitnehmers entgegenstehen können, erstmals im Verhandlungstermin am
10.08.2007 zu Protokoll erklärt. In der Berufungsbegründung und den Schriftsätzen vom
26.06.2007 und 09.08.2007, in denen er zur Berufungsbeantwortung und einem
weiteren Schriftsatz der Rechtsvorgängerin der Beklagten Stellung genommen hat, hat
der Kläger weitgehend sein erstinstanzliches Tatsachenvorbringen wiederholt und sich
mit den für die Entscheidung nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und der
Rechtsvorgängerin der Beklagten relevanten Rechtsfragen auseinander gesetzt.
Dahingestellt bleiben kann, ob er bis zum Verhandlungstermin am 10.08.2007
überhaupt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG
vorgetragen hat, denn für den Fall, dass dies geschehen ist, ergibt sich die Zulässigkeit
aus § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ArbGG. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist
hierdurch nicht eingetreten. Die Berufungskammer hat ihn im Verhandlungstermin am
10.08.2007 zwar nicht durch ein Urteil abgeschlossen, sondern eine Vorab-
entscheidung des EuGH nach Art. 234 EG eingeholt. Dies geschah jedoch auf der
Grundlage des bereits erstinstanzlich erfolgten, unstreitigen Sachvortrags. Schon vor
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dem Arbeitsgericht hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend gemacht, sie
habe die übernommenen Mitarbeiter in die bestehende eigene Betriebsorganisation
eingegliedert, so dass auch deshalb die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB nicht erfüllt seien. Die sich damit stellende Rechtsfrage, ob ein Übergang eines
Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a)
und b) der Richtlinie 2001/23/EG nicht vorliegt, wenn er bei dem neuen Inhaber nicht als
organisatorisch selbständiger Unternehmens- oder Betriebsteil fortgeführt wird, hat das
Berufungsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es war mithin zu
berücksichtigendes erstinstanzliches Tatsachenvorbringen, das zu einer Verzögerung
der Erledigung des Rechtsstreits geführt hat.
II.
47
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Der Hauptantrag ist
unbegründet, der Hilfsantrag begründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw.
ihrer Rechtsvorgängerin besteht seit dem 09.12.2005 ein Arbeitsverhältnis. Jedoch ist
die Beklagte zur Zeit nicht verpflichtet, den Kläger als Abteilungsleiter zu beschäftigen.
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1.Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist mit Wirkung vom 09.12.2005 gemäß § 613 a
Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der
F. bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten.
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a)Nach dieser Bestimmung führt der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Betriebs oder
Betriebsteils zum Übergang der Arbeitsverhältnisse. Zur Auslegung der
Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Richtlinie 2001/23/EG
heranzuziehen. Art. 1 der Richtlinie enthält folgende Regelungen:
50
"1.
51
a)Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche
Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
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b)Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt
als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden
wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von
Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit."
53
Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne dieser Bestimmungen auf
einen Erwerber übergegangen ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des
BAG sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände zu
berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des
betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen
Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva
im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der
etwaige Übergang der Kundschaft oder der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und
nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus
anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden ergeben. Je nach der ausgeübten Tätigkeit
und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden kommt den für das Vorliegen eines
Übergangs maßgeblichen Kriterien ein unterschiedliches Gewicht zu (BAG vom
54
22.01.2009, NZA 2009, S. 905, 906 m.w.N.).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang
gleich. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich
dabei um selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheiten handeln, die innerhalb
des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllen, ohne dass andersartige
Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden müssen. Es genügt, dass es sich um
eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur
Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Die notwendige organisatorische
Eigenständigkeit des Betriebsteils innerhalb des Gesamtbetriebs des Veräußerers kann
auch durch eine eigene Leitung vermittelt werden. Unerheblich ist, ob der verbleibende
Restbetrieb fortgesetzt werden könnte oder noch lebensfähig ist (BAG vom 24.08.2006,
AP Nr. 315 zu § 613 a BGB; BAG vom 17.04.2003, AP Nr. 253 zu § 613 a BGB).
55
Wird ein Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen, tritt dieser nur in die Rechte und
Pflichten aus solchen Arbeitsverhältnissen ein, die dem Betriebsteil zuzuordnen sind.
Dafür reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten für den übertragenen Teil
verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein. Der Arbeitnehmer
muss dem Betriebsteil angehören (BAG vom 24.08.2006, a.a.O.; BAG vom 08.08.2002,
EzA § 613 a BGB Nr. 209; BAG vom 11.11.1997, AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie
Nr. 77/187).
56
b)Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität
bewahrt. Wie sich aus Art. 1 Nr. 1 b) der Richtlinie 2001/23/EG ergibt, genügt die bloße
Möglichkeit der unveränderten Fortsetzung des Betriebs oder Betriebsteils nicht.
Vielmehr gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber nur über, wenn die
wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität weitergeführt wird.
57
Das BAG hat vor Erlass der Entscheidung des EuGH in dem im Rahmen des
vorliegenden Rechtsstreits durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren angenommen,
wegen dieses Erfordernisses könne von erheblichen Änderungen in Aufbau und
Organisation eines Unternehmens nicht abgesehen werden. Die Identität der
wirtschaftlichen Einheit werde deshalb nicht bewahrt, wenn ein Betriebsteil vollständig
in die eigene Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die
Aufgabe in einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird (BAG vom
14.08.2007, AP Nr. 325 zu § 613 a BGB; BAG vom 04.06.2006, AP Nr. 303 zu § 613 a
BGB; BAG vom 16.02.2006, AP Nr. 300 zu § 613 a BGB; BAG vom 25.09.2003, AP Nr.
261 zu § 613 a BGB). Nach dem Tenor des Urteils des EuGH vom 12.02.2009 (NZA
2009, S. 251) ist Art. 1 Abs. 1 a) und b) der Richtlinie 2001/23/EG jedoch dahin
auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der
übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit
nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen
Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren
zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit
nachzugehen.
58
Eine Vorabentscheidung des EuGH hat unmittelbare Bindungswirkung im
Ausgangsverfahren (BAG vom 26.04.2006, AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG). Somit hat das
erkennende Gericht die im Urteil des EuGH vom 12.02.2009 aufgestellten Grundsätze
anzuwenden und § 613 a BGB entsprechend auszulegen. Dies bedeutet zunächst, dass
das Erfordernis der Identitätswahrung nicht verlangt, dass die konkrete Organisation der
59
verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber beibehalten wird. Erforderlich
ist vielmehr die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und
gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren (Rdn. 47). Was damit gemeint ist,
erschließt sich näher aus Nrn. 42 und 44 der Schlussanträge des Generalanwalts, auf
die der EuGH in seinem Urteil Bezug nimmt und die daher zu dessen Auslegung
herangezogen werden können. Dort wird zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 1 Nr. 1
b) der Richtlinie 2001/23/EG tatsächlich einen Verweis auf die Organisation als Merkmal
enthalte, das kennzeichnend für den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" und ihre
Identität sei. Sodann erklärt der Generalanwalt, dieser Verweis sei nach seiner Ansicht
so zu verstehen, dass er sich nicht so sehr auf die konkrete Organisation der
verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer beziehe als vielmehr auf
den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die
Produktionsfaktoren verknüpfe und dazu führe, dass sie bei der Ausübung einer
bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinander griffen. Mit anderen Worten erfordere
die Wahrung der Identität der übertragenen Einheit nicht die Beibehaltung ihrer
"organisatorischen Selbständigkeit" im Sinne einer strukturellen Selbständigkeit, wohl
aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den
verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaube, diese Faktoren,
auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert würden, zur
Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen.
c)Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall führt zu dem
Ergebnis, dass die Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS bei der F. ein Betriebsteil
im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB war, den diese an die Rechtsvorgängerin der
Beklagten und deren Muttergesellschaft veräußert hat. Die wirtschaftliche Einheit wurde
auch unter Wahrung ihrer Identität von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
weitergeführt.
60
aa)Die Qualifizierung der vom Kläger geleiteten Abteilung als Betriebsteil beruht darauf,
dass es sich um eine selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit innerhalb
des Unternehmens der F. handelte, in der ein Teilzweck verfolgt wurde, nämlich die
Entwicklung, Projektierung und Fertigung von Mess- und Regelsystemen für
Hüttenwerke und von der aus die Inbetriebnahme dieser Systeme bei Kunden
organisiert und gesteuert wurde. Alle drei Gruppen der Abteilung waren Bestandteil des
Betriebsteils, denn die den Kunden angebotenen Leistungen wurden durch ein
Zusammenwirken aller drei Gruppen erarbeitet. Während die in der Gruppe F+E/F.-
Systeme beschäftigten Ingenieure die Entwicklung, Projektplanung und
Inbetriebsetzung sowie Kundenberatung übernahmen, erledigten die in der Gruppe
Produktion/Schaltschränke/Platinen beschäftigten Elektriker ergänzende Fertigungs-
und Montagearbeiten. In der Gruppe EDV/Serversysteme/Datensicherung erfolgte die
notwendige Netzwerkbetreuung und Datensicherung.
61
Die Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung war nicht etwa deshalb
einer anderen Abteilung zugehörig, weil der Mitarbeiter T. auch für andere Abteilungen
tätig war und im letzten Jahr vor Abschluss des "Asset and Business Sale and Purchase
Agreement" nur noch zu rd. 20 % seiner Arbeitszeit Aufgaben für die Abteilung F+E/F.-
Systeme/Netzwerk/IBS erledigt hat. Denn unstreitig blieb er dem Kläger unterstellt und
war somit in organisatorischer Hinsicht weiterhin dieser Abteilung zugeordnet. Zudem
war auch der Kläger für die Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung tätig,
weil er den Mitarbeiter T. vertreten hat. Trifft schließlich die Behauptung der Beklagten
zu, auch der Mitarbeiter S. N. habe der Gruppe angehört, kann erst recht kein Zweifel
62
daran bestehen, dass sie Bestandteil des Betriebsteils war. Ebenso wenig scheidet die
Zugehörigkeit der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen zum Betriebsteil aus,
weil sie einzelne Serverschränke für das von der Abteilung Automation der F.
bearbeitete Großprojekt in Salzgitter gefertigt hat. Eine organisatorische Herauslösung
aus der vom Kläger geleiteten Abteilung hat dadurch nicht stattgefunden. Alle drei
Gruppen blieben vielmehr unter der Leitung des Klägers und seines Stellvertreters,
Herrn O., zusammengefasst.
bb)Der so zusammengesetzte Betriebsteil wurde am 09.12.2005 durch Rechtsgeschäft
auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft übertragen. Kein
Streit besteht zwischen den Parteien, dass dann, wenn ein Betriebsteilübergang
vorliegt, dieser am 09.12.2005 erfolgt ist. Die weitere Frage, ob ein Betriebsteil
übertragen wurde, ist wesentlich danach zu beurteilen, ob die in der Abteilung
erledigten Leistungen betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt waren.
63
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG kann in Branchen, in denen es im
Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von
Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine
wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist dann anzunehmen,
wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Einheit weiterführt, sondern
auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das
sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Dagegen kann ein
Betriebsübergang in betriebsmittelgeprägten Betrieben auch ohne Übernahme von
Personal vorliegen. Ob Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich nach der
Eigenart des jeweiligen Betriebes. Maßgeblich ist, ob bei wertender Betrachtungsweise
ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen
Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG vom 25.09.2008, AP Nr. 355 zu § 613 a
BGB; BAG vom 15.02.2007, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB).
64
In der vom Kläger geleiteten Abteilung wurde keine betriebsmittelarme Tätigkeit
ausgeführt. Es trifft zwar zu, dass, wie die Rechtsvorgängerin der Beklagten in erster
Instanz geltend gemacht hat, das menschliche Know-how wesentlich für deren
Leistungen war. Es handelte sich aber nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit, bei der es
im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da auch die materiellen und
immateriellen Betriebsmittel einschließlich der Kundenbeziehungen und des "good will"
für die Wertschöpfung von Bedeutung waren. Dies bestätigt schon der im "Asset and
Business Sale and Purchase Agreement" vereinbarte "Purchase Price" von
2.600.000,00 €. Andererseits waren die materiellen und immateriellen Betriebsmittel
allein nicht identitätsprägend, da die menschliche Arbeitskraft, insbesondere der
Ingenieure für die Projektplanung, Inbetriebsetzung und Weiterentwicklung der Systeme
ebenfalls von erheblichem Wert war. Der Betriebsteil ist daher einem dritten Typus
zuzuordnen, bei dem den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der
menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die Identität der
wirtschaftlichen Einheit zukommt (BAG vom 22.07.2004, AP Nr. 274 zu § 613 a BGB).
65
In einem solchen Fall ist es ebenso wie in den Fällen betriebsmittelgeprägter Betriebe
und Betriebsteile für die Gesamtbeurteilung, ob ein Übergang stattgefunden hat, nicht
notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der
Belegschaft übernommen hat. Den Tatbestand des Betriebsübergangs ausschließende
Bedeutung kommt der Nichtübernahme von Personal grundsätzlich nur bei
betriebsmittelarmen Betrieben zu (BAG vom 22.07.2004, a.a.O.). Im vorliegenden
66
Streitfall scheidet ein Betriebsteilübergang somit nicht deshalb aus, weil die
Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Gesamtheit der in der Abteilung beschäftigten
Arbeitnehmer nur vier Ingenieure übernommen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an,
ob die Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in der vom Kläger geleiteten Abteilung
zwischen den Parteien streitig ist, tatsächlich dieser Abteilung zugehörten.
Vielmehr hat der Betriebsteilübergang stattgefunden, weil die Rechtsvorgängerin der
Beklagten mit den vier Ingenieuren einen Teil der Know-how-Träger und die
wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel der Abteilung übernommen
hat. Veräußert wurden die "Entwicklungs-Hardware", alle Rechte an der "Eigenprodukt-
Software", das "technische Know-how", Produktnamen, eine Lieferantenliste und eine
Kundenliste, alles bezogen auf die Produktlinie "DecNT" einschließlich "DecNT light"
und "DecNT PowerMelt", und die Temperatur-Messsysteme "TempNet", "OxyNet" und
"FT7000". Neue Aufträge durfte die F. insoweit nicht mehr annehmen. Erworben hat die
Rechtsvorgängerin der Beklagten mit den übernommenen vier Ingenieuren ferner das
"menschliche Know-how", mit dem sie in die Lage versetzt wurde, die Aufgaben der
Entwicklung, Projektplanung, Inbetriebsetzung und Kundenberatung bezüglich der
übernommenen Mess- und Regelsysteme weiterzuführen. Die Beklagte räumt selbst
ein, für die Erstellung und Inbetriebnahme der Produkte seien Ingenieure mit Erfahrung
vonnöten, die auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu finden gewesen seien.
Übergegangen ist darüber hinaus aber auch der "good will", weil die Kunden die
Ingenieure der F. kannten und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch eigens
auf die Übernahme hingewiesen wurden.
67
cc)§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nicht voraus, dass sämtliche Betriebsmittel auf den
Erwerber übergehen. Betriebsmittel, die von nur untergeordneter Bedeutung für die
wirtschaftliche Einheit sind und unschwer auf dem Markt erworben werden können,
prägen den Betrieb oder Betriebsteil nicht, so dass ein Betriebsübergang auch vorliegen
kann, wenn sie vom Erwerber nicht übernommen werden. Dies trifft im vorliegenden
Streitfall zu, soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten Material für Schaltschränke
und weitere in der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen verwendete Teile nicht
übernommen hat. Auch die unterbliebene Übernahme der Elektriker dieser Gruppe steht
dem Übergang der wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. Die Rechtsvorgängerin der
Beklagten konnte insoweit eigenes Personal einsetzen. Da es sich bei der Abteilung
F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS der F. nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil
handelte, ist es nicht entscheidend, dass nicht aus allen Gruppen Mitarbeiter
übernommen wurden und auch ein Teil der Ingenieure mit ihren PC-Arbeitsplätzen bei
der F. geblieben ist.
68
Die F. hat auch nicht deshalb keinen Betriebsteil an die Rechtsvorgängerin der
Beklagten und ihre Muttergesellschaft veräußert, weil die Produkte "DEC921 PC",
"DEC921 S5" und "DEC921 S7" bei ihr verblieben sind, also weder Software,
Entwicklungs-Hardware, technisches Know-how und Produktnamen für diese Produkte
von der Rechtsvorgängerin der Beklagten genutzt werden konnten, noch es der F. nicht
gestattet war, sie weiterhin anzubieten. Denn zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs,
dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, spielten sie nur noch eine marginale Rolle
bei der Tätigkeit der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS und den von ihr
erwirtschafteten Umsätzen. Im letzten Jahr vor dem 09.12.2005 wurde nur bei einem
Kunden eine Reparatur und Inbetriebsetzung des Produkts "DEC921 PC" durchgeführt,
während vom neueren Typ "DecNT" 20 Elektrodenregelungen gefertigt und 16 in
Betrieb genommen wurden. Es spricht nichts dafür, dass sich dieses Verhältnis nicht
69
auch im Umsatz widerspiegelt. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, welchen Umsatz
die Beklagte mit der Reparatur und Inbetriebnahme des "DEC921 PC" erzielt hat, und
lediglich den Gesamtumsatz bei den Produkten "DecNT" mitgeteilt. Da aber auch die
Beklagte nicht behauptet, von der Anzahl der Fertigungen könne nicht auf den Umsatz
geschlossen werden, ist dennoch der Schluss gerechtfertigt, dass die veräußerte
Produktlinie "DecNT" mit ihrer moderneren Technik den eigentlichen Kern des zur
Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausgemacht hat.
Die Produkte "DEC921 S5" und "DEC921 S7" wurden schon seit dem Jahr 2001 nicht
mehr verkauft. Aber auch bei den Umsätzen mit Ersatzteilen zeigt sich dasselbe Bild.
Nach dem Vorbringen des Klägers hat die F. im Zeitraum von Dezember 2004 bis
Dezember 2005 mit Ersatzteilen zu den nicht veräußerten Produkten einen Umsatz von
2.734,77 € erzielt. Dies hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten und gilt damit als
zugestanden (§ 138 ZPO). Demgegenüber betrug der Umsatz für den Verkauf von
Ersatzteilen zur Produktlinie "DecNT" ca. 20.000,00 bis 30.000,00 €. Auch daran zeigt
sich, dass die bei der F. verbliebenen Produkte nicht identitätsprägend für den
Betriebsteil waren. Die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Kriterien führt mithin zu
dem Ergebnis, dass ein Übergang des Betriebsteils auf die Rechtsvorgängerin der
Beklagten stattgefunden hat.
70
dd)Die Identität der übergegangenen wirtschaftlichen Einheit wurde bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten auch bewahrt. Nach der Rechtsprechung des BAG
bewahrt eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht, wenn mit den übernommenen
Betriebsmitteln oder dem übernommenen Personal ein wesentlich anderer
Betriebszweck verfolgt wird bzw. sich bei einem Betriebsteil der Teilzweck wesentlich
ändert (BAG vom 15.02.2007, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB; BAG vom 13.07.2006, AP Nr.
313 zu § 613 a BGB). Derartige Änderungen hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten
nicht vorgenommen. Vielmehr hat diese weiterhin mit den übernommenen
Betriebsmitteln und den übernommenen Ingenieuren PC-basierende Mess- und
Regelsysteme für Hüttenwerke entwickelt, projektiert, gefertigt und bei Kunden in
Betrieb gesetzt. Derselbe Teilzweck wird nunmehr von der Beklagten fortgeführt.
71
Ermöglicht wurde die Weiterführung, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten die
funktionelle Verknüpfung zwischen den übernommenen materiellen und immateriellen
Betriebsmitteln und den übernommenen Ingenieuren beibehalten hat. Wie zuvor die F.
hat sie die Produktlinie "DecNT" und die Temperatur-Messsysteme "TempNet",
"OxyNet" und "FT7000" unter Einsatz der von ihr erworbenen Hardware und Software
und weiterer technischer Betriebsmittel hergestellt und ihren Kunden angeboten. Mit und
an den erworbenen Betriebsmitteln waren wie zuvor bei der F. die übernommenen
Ingenieure tätig, die mit ihrem Know-how dazu beitrugen, dass weiterhin PC-basierende
Mess- und Regelsysteme für Hüttenwerke entwickelt, projektiert, gefertigt und in Betrieb
gesetzt wurden. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
72
Die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs setzt nicht voraus, dass
jeder übernommene Ingenieur mit denselben Aufgaben weiterbeschäftigt wurde, die er
zuvor bei der F. erledigt hatte. Nach dem Urteil des EuGH vom 12.02.2009 ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller den Vorgang kennzeichnenden Umstände
festzustellen, ob die Identität der übernommenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt wurde
(Rdn. 49). Einzelne Änderungen oder Fortentwicklungen können somit erfolgen, ohne
dass hierdurch die funktionelle Verknüpfung der übernommenen Produktionsfaktoren
aufgehoben wird. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass nach den Darlegungen der
73
Beklagten bei dem bisherigen Abteilungsleiter O. eine Verschiebung der Aufgaben
insofern stattgefunden hat, als dieser die Produktion bei der Beklagten bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin nicht mehr leitet, während er bei der F. auch für die Leitung der
Gruppe Produktion/Schaltschränke/Plantinen verantwortlich war. Denn Herr O. war bei
der F. auch mit der Projektplanung und Inbetriebsetzung bei Kunden befasst und für die
Hardware zuständig. Diese oder ähnliche Tätigkeiten übt er seit seiner Übernahme
durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten unstreitig weiterhin aus. Seine
Arbeitsleistung an und mit den übernommenen Betriebsmitteln trägt daher wie bei der F.
dazu bei, dass der Teilzweck der wirtschaftlichen Einheit verwirklicht werden kann.
Die fortbestehende Verknüpfung wird auch daran deutlich, wie die Rechtsvorgängerin
der Beklagten den Erwerb des Betriebsteils auf dem Markt dargestellt hat. Nicht nur die
F., sondern auch sie hat ihre Kunden darüber informiert, dass die Veräußerung der
Produktlinie "DecNT" stattgefunden hat. Dabei hat sie erklärt, die an der Produktlinie
beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure seien gleichfalls zu ihr
gewechselt, so dass die bewährten Produkte und Serviceleistungen und die bekannten
Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stünden. Herr O. wurde im Zusammenhang
mit der Vorstellung der Produktlinie auf der Homepage im Internet sogar namentlich
genannt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Weiterführung der von ihr
übernommenen wirtschaftlichen Einheit somit als Werbemittel eingesetzt, indem sie
gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern zum Ausdruck gebracht hat, durch die
Veräußerung ändere sich weder die Qualität der angebotenen Leistungen noch der
bisherigen Beratung.
74
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang einer
übernommenen wirtschaftlichen Einheit nur insoweit bewahrt werden muss, als eine
Übernahme stattgefunden hat. Bei der F. wurden Kundenbestellungen zwar, soweit sie
die Leistungen der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS betrafen, in dieser
Abteilung bearbeitet. Ebenso gehörte die Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen
zu der vom Kläger geleiteten Abteilung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat aber
keine für die Durchführung von Kundenbestellungen und die Fertigung und Montage,
insbesondere von Schaltschränken und Platinen, genutzten Betriebsmittel erworben. Es
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese weder Gegenstände aus der Produktion
noch die dort beschäftigten Elektriker übernommen hat. Auch hat die Beklagte zu
keinem Zeitpunkt behauptet, sie habe für Kundenbestellungen eingesetzte
Gegenstände übernommen. Auf welche Weise daher nach dem Übergang bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten die Kundenbestellungen und die Produktion
durchgeführt wurden, ist für die Identitätswahrung nicht entscheidend.
75
Erst recht gilt dies für den technischen Einkauf, denn schon bei der F. war für den
Einkauf eine andere Abteilung zuständig. Nicht entscheidend ist ferner, dass auch
Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem
Übergang Inbetriebnahmen erledigt haben. Die wirtschaftliche Einheit, die die
Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen und weitergeführt hat, bestand aus den
übernommenen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und den übernommenen
Ingenieuren. Deren funktionelle Verknüpfung bestand fort. Der Einsatz weiterer
Arbeitnehmer hebt den Funktions- und Zweckzusammenhang nicht auf, sondern führt
nur zu einer Erhöhung des für die Einheit tätigen Personals. Dies gilt auch, soweit die
Beklagte geltend macht, sie setze nunmehr einen Mitarbeiter für die Qualitätsprüfung
ein. Umgekehrt führt auch der Verzicht auf die Übernahme weiterer Mitarbeiter, etwa des
Klägers, nicht dazu, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht bewahrt wird.
76
Das folgt bereits daraus, dass sich das Erfordernis der Identitätswahrung auf die
übergegangene wirtschaftliche Einheit bezieht.
Schließlich hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die von der F. übernommene
wirtschaftliche Einheit auch dann unter Wahrung ihres Funktions- und
Zweckzusammenhangs weitergeführt, wenn es zutrifft, dass sie am 21.03.2006 für die
übernommenen Ingenieure neue Stellenbeschreibungen gefertigt hat, in denen ihr
Aufgabenbereich erweitert wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese
Veränderung nicht schon deshalb ohne Relevanz ist, weil sie erst nach Ablauf von mehr
als drei Monaten nach dem Tag des Betriebsteilübergangs vorgenommen wurde. Denn
selbst wenn angenommen wird, dass sie noch rechtzeitig ist, wurde hierdurch der
Funktions- und Zweckzusammenhang der wirtschaftlichen Einheit nicht aufgelöst. In
Betracht käme dies allenfalls dann, wenn die übernommenen Ingenieure tatsächlich
auch Tätigkeiten ausgeführt haben, die anderen Teilzwecken des Unternehmens
gedient haben. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil hierzu ein substantiierter
Sachvortrag der Beklagten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht fehlt. Es bedarf daher
auch keiner Entscheidung, in welchem zeitlichen Umfang ein Einsatz für andere
Teilzwecke vorliegen muss, damit es zu einer Auflösung der wirtschaftlichen Einheit
kommt.
77
d)Damit ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. auf die
Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen. Dieser war dem veräußerten
Betriebsteil zuzuordnen. Ob ein Arbeitnehmer einem Betriebsteil zugeordnet ist, hängt
davon ab, ob der Arbeitgeber ihn dem Betriebsteil durch ausdrückliche oder
konkludente Entscheidung zugeordnet hat (BAG vom 13.02.2003, AP Nr. 245 zu § 613 a
BGB; BAG vom 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Da der Kläger Leiter der
Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS war, kann daraus geschlossen werden, dass
er nach dem Willen des Geschäftsführers der F. dieser Abteilung angehörte. Auch hat
vor dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs keine Änderung der Zuordnung
stattgefunden. Das gilt auch dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, der
Kläger sei zu einem wesentlichen Teil für andere Abteilungen tätig geworden. Denn es
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger in die Verhandlungen über die
Veräußerung des Betriebsteils eingeschaltet war. Damit ist deutlich erkennbar, dass er
bis zum Tag des Betriebsteilübergangs Leiter der Abteilung geblieben ist und seine
Zuordnung zu dieser Abteilung unverändert fortbestanden hat.
78
2.Die Geltendmachung des Betriebsübergangs durch den Kläger ist nicht verwirkt. Ein
Anspruch verwirkt nach § 242 BGB, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf
eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim
Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in
Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des
Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart
überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Falls das
Arbeitsverhältnis nicht wirksam betriebsbedingt gekündigt wurde, muss der
Arbeitnehmer sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber nicht
unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden
tatsächlichen Umständen geltend machen (BAG vom 18.12.2003, AP Nr. 263 zu § 613 a
BGB).
79
Ob der Kläger bis zur Erhebung seines Anspruchs einen längeren Zeitraum abgewartet
hat, das Zeitmoment also erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat er
80
durch das Abwarten keinen Vertrauenstatbestand bei der Rechtsvorgängerin der
Beklagten geschaffen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen wird. In dem
zwischen der F. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft
abgeschlossenen "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" wurde in
Abschnitt 6 Abs. 5 bestimmt, die Parteien seien sich darüber einig, dass der Verkauf und
die Übereignung von Vermögensanteilen im Rahmen dieses Vertrages nicht zum
Übergang des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils gemäß § 613 a BGB führt.
Auch wenn der Kläger alle für den Übergang maßgeblichen Tatsachen kannte, musste
er deshalb nicht davon ausgehen, dass doch ein Betriebsteilübergang vorlag, solange
er für die F. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten verhandelte. Entsprechend konnte
diese bis zum Tag des Betriebsübergangs nicht darauf vertrauen, dass der Kläger
seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde. Nach diesem Zeitpunkt wurde der
Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten schon nach kurzer Zeit, nämlich
im Januar 2006, aufgrund eines mit dem Kläger geführten Gesprächs gewahr, dass
dieser an eine Übernahme dachte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste die
Rechtsvorgängerin der Beklagten somit damit rechnen, dass der Kläger Ansprüche
gemäß § 613 a BGB geltend machen könnte, wie es dann wenige Monate später auch
geschehen ist.
3.Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger bei ihr
als Abteilungsleiter in einer ihrer Abteilungen zu beschäftigen.
81
Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch
auf tatsächliche Beschäftigung nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages.
Rechtsgrundlage eines solchen Beschäftigungsanspruchs ist das Arbeitsvertragsrecht.
Der Anspruch ist abzuleiten aus §§ 611, 613 i. V. m. § 242 BGB. Die Generalklausel des
§ 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG (BAG
GS vom 27.02.1985, AP Nr. 154 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Da der
allgemeine Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenden
Pflicht des Arbeitgebers herzuleiten ist, muss er allerdings dort zurücktreten, wo
überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Es bedarf,
wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die
Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen
Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der
Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt (BAG GS vom 27.02.1985, a.a.O.).
82
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger
in einer ihrer Abteilungen als deren Leiter einzusetzen. Denn der Kläger behauptet
selbst nicht, dass bei der Beklagten eine Stelle als Abteilungsleiter zu besetzen ist.
Würde die Beklagte seinen Beschäftigungsanspruch erfüllen, könnte sie andere
Abteilungsleiter nicht beschäftigen. Der Anspruch des Klägers müsste somit Vorrang vor
dem Beschäftigungsanspruch anderer Arbeitnehmer haben. Tatsachen, die eine solche
Annahme rechtfertigen könnten, hat er jedoch nicht vorgetragen. Schon deshalb kann
die bestehende Kollision von Beschäftigungsansprüchen nicht zu seinen Gunsten
aufgelöst werden.
83
III.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
85
Die Revision war nicht zuzulassen. Das erkennende Gericht weicht zwar von den
86
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ab, in denen dieses die Auffassung
vertreten hat, ein Betriebsteilübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor,
wenn ein Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur des anderen
Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich größeren
Organisationsstruktur durchgeführt wird (BAG vom 14.08.2007, a.a.O.; BAG vom
04.06.2006, a.a.O.; BAG vom 16.02.2006, a.a.O.; BAG vom 25.09.2003, a.a.O.). Das
BAG hat diese Auffassung jedoch inzwischen aufgegeben. Auch wenn das BAG in
seinem Urteil vom 22.01.2009 (NZA 2009, S. 905, 907) nicht ausdrücklich erklärt, es
halte daran nicht mehr fest, ergibt sich dies doch eindeutig aus den
Entscheidungsgründen (Rdn. 19). Darin wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des EuGH vom 12.02.2009 ausgeführt, eine Beibehaltung der "organisatorischen
Selbstständigkeit" sei nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und
Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen Faktoren, die es dem Erwerber
erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur
eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu
nutzen. Eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt damit nicht mehr vor.
Zugleich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Denn die
Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Identität einer übergegangenen
wirtschaftlichen Einheit bewahrt wird, ist vom BAG in seinem Urteil vom 22.01.2009 im
Anschluss an das Urteil des EuGH vom 12.02.2009 beantwortet worden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
88
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG
verwiesen.
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HeinleinPeraglieSchilp
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