Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.10.2009

LArbG Düsseldorf (rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, erhöhung, anlage, juristische person, auslegung, zahlung, höhe, arbeitsgericht, versetzung, wohnort)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 741/09
Datum:
15.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 741/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 7064/08
Schlagworte:
Versetzung, Zahlung einer Zulage, Auslegung einer Dienstvereinbarung
Normen:
§ 6 BV Pro-Dak
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer
Versetzungszulage u. a. davon abhängig gemacht, dass sich die
Fahrzeit nicht nur unwesentlich erhöht, so kann bei der Bewertung des
Begriffs "nicht nur unwesentlich" nicht auf absolute Zeitdifferenzen
("mehr als 30 Minuten") abgestellt werden. 2) Eine Verlängerung der
Fahrzeit um 38 % ist nicht unwesentlich.
Tenor:
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 05.05.2009 - 11 Ca 7064/08 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 766,95 € nebst Zinsen i. H.
v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 zu
zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine
Versetzungszulage zu zahlen.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Jahren als Angestellte beschäftigt. Ihr bisheriger
Dienstort befand sich bis Ende Juni 2008 auf der C. straße in N.. Die Entfernung
zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer Arbeitsstätte betrug zu diesem Zeitpunkt
37,8 Kilometer. Mit Wirkung zum 01.07.2008 wurde die Klägerin im Rahmen einer
Neuorganisation der Beklagten nach E. in die M.-F.-Allee versetzt. Die Entfernung
zwischen dieser Dienststelle und dem Wohnort der Klägerin beträgt 58,19 Kilometer.
3
Zur Regelung der Neuorganisation und deren Wirkungen hatten der Vorstand der
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Beklagten und der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat eine umfängliche
Dienstvereinbarung (im Folgenden "DV Pro-DAK" genannte) geschlossen. In der DV
Pro-DAK heißt es auszugsweise wie folgt:
§ 6 Mobilitätsfördernde Leistungen
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(1) Mit den nachfolgend genannten Leistungen soll die Motivation der Beschäftigten
geweckt bzw. gefördert werden, sich über die Zumutbarkeitsgrenzen des § 6 Abs. 6-8
der Anlage 12 EKT hinaus freiwillig versetzen zu lassen. Dabei sollen auftretende
Nachteile für die Beschäftigten kompensiert oder abgemildert werden.
6
(…)
7
(3)Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gem. § 6 Abs. 8 der
Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die Versetzungszulage
nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich wird die tägliche Arbeitszeit
für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert.
8
(…)
9
Der § 6 der Anlage 12 zum EKT (Ablichtung Bl. 5 der Gerichtsakte) sieht in den
Absätzen 6-8 folgende Regelungen vor:
10
(6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum Wohnort
oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem Angestellten ein Arbeitsplatz
nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.
11
(7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort iSd Abs. 6 ist möglich, wenn
12
? die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des Angestellten entfernt ist als
die bisherige oder
13
? die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung des Angestellten
entfernt ist oder
14
? sich die Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten
Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder
15
? der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zweieinhalb Stunden nicht überschreitet.
16
(8) Ein Wohnsitzwechsel iSd Abs. 6 ist möglich, wenn nicht familiäre, gesundheitliche
oder sonstige persönlichen Umstände des Angestellten einen Wohnsitzwechsel
unzumutbar machen.
17
Der Tarifvertrag, der unter § 6 Abs. 3 der DV Pro-DAK in Bezug genommen wird, sieht
für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Klägerin erfüllt sind,
während eines Gesamtzeitraumes von 30 Monaten eine Zahlung in Höhe von 153,39 €
pro Monat vor.
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Die Klägerin war in der Vergangenheit mit ihrem Pkw zur Dienststelle nach N. gefahren.
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Laut Routenplaner "Map 24" beträgt die Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin zur
Dienststelle nach N. in der C. straße 34 Minuten. Die Fahrzeit zur neuen Dienststelle
beträgt laut Routenplaner 47 Minuten.
Nach ihrer Versetzung nach E. nimmt die Klägerin nunmehr öffentliche Verkehrsmittel in
Anspruch, um zu ihrer Dienststelle zu gelangen. Der tägliche Zeitaufwand für die Hin-
und Rückfahrt beträgt 3Stunden und 20 Minuten.
20
Nach ihrer Versetzung nach E. machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die
Zahlung der monatlichen Versetzungszulage gemäß § 6 Abs. 3 in Höhe von 153,39 €
pro Monat geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 08.09.2008 endgültig
ab.
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Mit ihrer am 21.11.2008 am Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat
die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Versetzungszulage in Höhe von
insgesamt 766,95 € für die Monate Juli bis November 2008 geltend gemacht.
22
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der
Zulage gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 7 DV Pro-DAK vorlägen. Sie hat dabei auf
das in erster Linie streitige Merkmal im 3. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 der Anlage 12
zum EKT abgestellt und gemeint, dass sich ihre Fahrtzeit nicht nur unwesentlich
erhöhen würde. Dabei sei nicht auf die vom Routenplaner angezeigten 47 Minuten
abzustellen, sondern auf die tatsächliche tägliche Fahrtzeit, die wegen der
morgendlichen und abendlichen Verkehrsverhältnisse im Durchschnitt 75 Minuten pro
Fahrt betrage. Darüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, sei aber auch die
Steigerung von über 34 auf nunmehr 47 Minuten (38 %) keine nur unwesentliche
Erhöhung der Fahrzeit, so dass ihrem Begehren zu entsprechen sei.
23
Die Klägerin hat beantragt,
24
die Beklagte zu verurteilen, an sie 766,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
25
Die Beklagte hat beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass auf die Fahrzeiten in dem Routenplaner
abzustellen sei, so dass eine Steigerung der Fahrzeit um 13 Minuten für die einfache
Fahrt zugrunde zu legen wäre. Diese könne nicht als wesentliche Erhöhung angesehen
werden, weil sie prozentual nur 38 % ausmache. Darüber hinaus, so hat die Beklagte
weiter vorgetragen, liege die Fahrzeiterhöhung sogar unterhalb der Grenze von 30
Minuten, die die Tarifvertragsparteien als für sechs Monate befristete Verkürzung der
täglichen Arbeitszeit ohne Gehaltskürzung im Falle einer Versetzung gewährten.
Außerdem ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass eine unwesentliche Erhöhung
der Fahrzeit im Sinne des 3. Spiegelstrichs aus systematischen Gründen erst dann
angenommen werden könnte, wenn die Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt 2,5 Stunden pro
Tag übersteige. Bei der Auslegung des Worts "unwesentlich" seien nämlich die
Wertungen im 4. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 DV Pro-DAK zu beachten.
28
Mit Urteil vom 05.05.2009 hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
29
- 11 Ca 7064/08 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im
Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, hinsichtlich der
Feststellungen zum 3. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT käme es auf
die im Routenplaner "Map 24" ausgewiesene einfache Fahrzeit von 47 Minuten pro
einfacher Fahrt an. Dann aber habe sich die Fahrzeit nur unwesentlich im Sinne der
genannten Vorschrift erhöht, weil insoweit auf die Regelung in § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK
abzustellen sei. Aus der dortigen Regelung ergäbe sich, dass eine Gesamterhöhung der
täglichen Fahrzeit bis zu 30 Minuten als nur "unwesentlich" zu qualifizieren sei.
30
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.06.2009 zugestellte Urteil mit einem am
22.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 27.08.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
31
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und
unterstreicht ihre Rechtsauffassung, dass es hinsichtlich der Feststellung der Fahrzeiten
nicht auf die Angaben im Routenplaner "Map 24" ankommen könne. Abzustellen sei
vielmehr auf die tatsächliche tägliche Fahrzeit.
32
Im Übrigen müsse aber auch eine nach dem Routenplaner festzustellende Erhöhung
der Fahrzeit um 38 % als nicht nur unwesentlich eingestuft werden; auf die von der
Beklagten herangezogenen Regelungen in § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK und § 6 Abs. 7 4.
Spiegelstrich der Anlage 12 zum EKT könne gerade nicht abgestellt werden.
33
Die Klägerin beantragt,
34
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2009 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, an sie 766,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
35
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
37
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag
aus dem ersten Rechtszug.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
39
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
40
I.
41
Die Berufung ist zulässig.
42
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
43
II.
44
Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte für die Zeit vom 01.07.2008 bis einschließlich November 2008 einen Anspruch
auf Zahlung der Versetzungszulage in Höhe von insgesamt 766,95 € gemäß § 6 Abs. 3
und 7 der DV Pro-DAK.
45
1.Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug alleine streitig, ob die unstreitig
vorliegende Erhöhung der Arbeitszeit nach der Versetzung nach E. als "unwesentlich"
zu qualifizieren ist. Demgegenüber steht fest, dass die neue Dienststelle der Klägerin
von ihrer Wohnung weiter entfernt ist als die bisherige (1. Spiegelstrich), dass die neue
Dienststelle insgesamt weiter als 25 Kilometer von der Wohnung der Klägerin entfernt
ist (2. Spiegelstrich) und der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 Stunden überschreitet (4. Spiegelstrich). Damit kommt
es bei der Würdigung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT
allein darauf an, ob die Erhöhung der Fahrtzeit, um zur M.-F.-Allee in E. zu gelangen, als
nicht nur "unwesentlich" angesehen werden kann (3. Spiegelstrich).
46
2.Die erkennende Berufungskammer ist - anders als das Arbeitsgericht - der Auffassung,
dass die Voraussetzungen des 3. Spiegelstrichs vorliegen. Dies ergibt eine Auslegung
der streitbefangenen Norm.
47
2.1Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind
Betriebsvereinbarungen wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Dies gilt
auch für Dienstvereinbarungen. Auszugehen ist dementsprechend vom Wortlaut und
den durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den
Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer
Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der
Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen
Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die
zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und
gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. zuletzt: BAG, 11.11.2008 - 1
AZR 475/07 - BB 2008, 2625).
48
2.2Danach ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - davon
auszugehen, dass bei der Ermittlung der Erhöhung der täglichen Fahrzeit der Klägerin
von den vergleichenden Angaben im Routenplaner "Map 24" auszugehen ist. Das
Arbeitsgericht hat hierzu mit überzeugenden Argumenten vor allen Dingen auf die
Praktikabilität einer derartigen Regelung abgestellt und hiermit die darauf basierende
Auslegung begründet. Dem schließt sich die Berufungskammer auch im Ergebnis in
vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf
eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
49
2.3Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht allerdings der Auffassung, dass die
auch nach dem Routenplaner zugrunde zu legende Erhöhung der Fahrzeit um 26
Minuten und damit um 38 % pro Tag nicht mehr als nur noch unwesentlich bezeichnet
werden kann; sie löst den Anspruch auf Gewährung der Versetzungszulage zugunsten
der Klägerin aus.
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2.3.1Für eine derartige Auslegung des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT spricht
zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Im 3. Spiegelstrich wird - losgelöst von sonstigen
Erwägungen - nur davon gesprochen, dass sich die Fahrzeit nicht nur unwesentlich
erhöhen darf, damit dieser Ausschlusstatbestand angenommen werden kann.
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2.3.2Auch die am Sachzusammenhang und der Systematik der streitbefangenen
Vorschrift orientierte Interpretation führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu
keiner anderen Einschätzung. Nach Auffassung des Gerichts verbietet sich vor allem ein
Rückgriff auf § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK, wonach die tägliche Arbeitszeit im Falle einer
Versetzung für sechs Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert wird.
Diese Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Regelung der Versetzungszulage im
selben Absatz an, ohne auch nur andeutungsweise eine Verknüpfung mit dem
vorhergehenden Satz herzustellen. Auch in § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT finden
sich im 3. Spiegelstrich keinerlei Hinweise, wonach sich die Wesentlichkeit der
Erhöhung der täglichen Fahrzeit an § 6 Abs. 3 DV Pro-DAK zu orientieren habe. Dann
aber erscheint es nahezu zwingend, dass von einem derartigen Schwellenwert gerade
nicht ausgegangen werden darf.
52
2.3.3Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagte auf eine Anwendung des 4. Spiegelstrichs
und der dortigen Regelung über den zeitlichen Gesamtaufwand von 2,5 Stunden beruft.
Auch hier ist nicht erkennbar, dass sich die Grenze von 2,5 Stunden für den Hin- und
Rückweg (auch) auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs beziehen sollte. Es fehlt
zum einen an entsprechenden Verweisungsklauseln. Zum anderen ist beim Führen
eines Pkw außer der reinen zeitlichen Inanspruchnahme die körperliche und psychische
Belastung als höher anzusehen als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Daher
kann eine Gleichsetzung der Fahrzeiten des Beförderungsmittels "Pkw" mit der des
öffentlichen Personenverkehrs abzüglich dortiger Warte- und Haltezeiten nicht
vorgenommen werden (so auch: LAG Köln 13.03.2009 - 10 Sa 1151/08 - n. v.).
53
2.3.4Insgesamt kann deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob eine tägliche
Fahrzeiterhöhung von immerhin 38 % als nicht mehr nur unwesentlich anzusehen ist,
auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Insoweit empfiehlt es sich, die in §
323 Abs. 1 ZPO angesprochenen Maßstäbe anzuwenden. Dann aber kann eine
wesentliche Änderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bereits
bei Abweichungen von mehr als 10 % in Betracht kommen (so ausdrücklich: LAG Köln,
a. a. O.). Die Erhöhung der Fahrzeit um 26 Minuten pro Tag erweist sich damit als nicht
nur unwesentlich.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
55
Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das
Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
57
Gegen dieses Urteil kann von Beklagten
58
R E V I S I O N
59
eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
62
Bundesarbeitsgericht
63
Hugo-Preuß-Platz 1
64
99084 Erfurt
65
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez.: Göttlinggez.: Russingez.: Baumeister
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