Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.09.2001

LArbG Düsseldorf (Gleichbehandlung im Unrecht, Begünstigung, Einmalige Abfindung, Sozialplan, Arbeitsgericht, Aufhebungsvertrag, Wiederholung, Unterlassen, Rückforderung, Handbuch)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (4) Sa 906/01
13.09.2001
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
11. Kammer
Urteil
11 (4) Sa 906/01
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 7665/00
BetrVG §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Satz 2 1. Halbs.; arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz
Arbeitsrecht
Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines
Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des
§ 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes
seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines
Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die
so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch
gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine
entsprechend höhere Abfindung verlangen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 03.04.2001 12 Ca 7665/00 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Nach dem am 05.09.2000 in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des
Arbeitsgerichts Wesel K. zustande gekommenen Sozialplan erhielten die u. a. aufgrund der
ehemals geplanten Betriebsänderung der Zweigstelle D. ausgeschiedenen Mitarbeiter,
wozu auch der Kläger und das Betriebsratsmitglied K. gehörten, als Abfindung pro
vollendetem Beschäftigungsjahr 70 % ihres in diesem Sozialplan festgelegten monatlichen
Bruttolohnes unter Anrechnung ihres bereits erhaltenen Abfindungsbetrages. Für den
Kläger machte dies eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 11.200,00 aus.
In dem zwischen Herrn K. und der Beklagten am 20.04.2000 geschlossenen
Aufhebungsvertrag heißt es u. a.:
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird im
gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen
Gründen zum 31. Oktober 2000 gelöst.
2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer gemäß §§ 9, 10
KSchG eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 80.000,00, die als Netto-Betrag
ausgezahlt wird.
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Die an Herrn K. gezahlte Abfindung in Höhe von DM 80.000,00 netto entspricht 140 %
seines Bruttomonatslohns pro Beschäftigungsjahr.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 15.11.2000 eingereichten und der Beklagten
am 27.11.2000 zugestellten Klage verlangt der Kläger aus dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen Verletzung des § 78 Satz 2 BetrVG die
Aufstockung der ihm zugeflossenen Abfindung um 70 % des im Sozialplan festgelegten
Bruttomonatslohnes pro vollendeten Beschäftigungsjahr. Diesen Betrag hat er zunächst auf
DM 12.600,-- beziffert.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Die Beklagte habe in den Sozialplanverhandlungen durch ihren Personalleiter selbst
eingeräumt, dass die erhöhte Abfindung dem Mitarbeiter K. lediglich wegen seiner
Eigenschaft als Betriebsratsmitglied sowie zur Abgeltung seines besonderen
Kündigungsschutzes gewährt worden sei. Die Befürchtung von
Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sei kein Grund für die erhöhte Abfindung
gewesen. Denn Herr K. habe der Beklagten vor Abschluss des Aufhebungsvertrages
mitgeteilt, dass er sich mit einem Lebensmittelgeschäft selbstständig machen wolle. Werde
aber einzelnen Mitarbeitern in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenen Weise
rechtswidrig eine Begünstigung zuerkannt, könne die Gleichheit nur dadurch hergestellt
werden, dass auch den anderen Arbeitnehmern unter Außerachtlassung des vom
Arbeitgeber rechtswidrig zugrunde gelegten Differenzierungskriteriums diese Begünstigung
zuerkannt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 12.600,-- nebst Rechtshängigkeitszinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09. Juni 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Der Kläger könne sich hinsichtlich eines Anspruchs auf eine höhere Abfindung nicht auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Insofern fehle es bereits an einer kollektiven
Regelung, die einzelne Arbeitnehmer innerhalb dieser Regelung ungleich behandeln
würde. Davon abgesehen fehle es auch an einer unsachlichen Differenzierung. Gegen §
78 Satz 2 BetrVG sei nicht verstoßen worden, da eine Begünstigung von Herrn K. wegen
seiner Betriebsratstätigkeit nicht zu konstatieren sei. Durch die höhere Abfindung habe
Herrn K. nur der Nachteil ausgeglichen werden sollen, der als Konsequenz und infolge
seiner Betriebsratstätigkeit und der damit verursachten schwereren Vermittelbarkeit gedroht
habe.
Mit seinem am 03.04.2001 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der begehrte Anspruch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser setze das Bestehen einer bestimmten Ordnung
voraus. Die an das Betriebsratsmitglied K. gezahlte Abfindung beruhe dagegen auf der
individuell ausgehandelten Aufhebungsvereinbarung vom 20.04.2000 und stelle einen
Einzelfall dar. Selbst wenn die an Herrn K. gezahlte höhere Abfindung eine unzulässige
Begünstigung i. S. des § 78 Satz 2 BetrVG darstelle, könne der Kläger hieraus keine
bessere Rechtsposition für sich ableiten. Denn dann wäre die Vereinbarung zwischen
Herrn K. und der Beklagten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134
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Herrn K. und der Beklagten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134
BGB nichtig. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es jedoch nicht.
Gegen das ihm am 08.06.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 09.07.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 11.06.2001 (Montag) bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2001 die Berufung mit
Zustimmung der Beklagten um DM 1.400,-- nebst Zinsen zurückgenommen hat, macht
unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führe eine einem Betriebsratsmitglied nach §
78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise gewährte Begünstigung dazu, dass andere
Arbeitnehmer in gleicher Situation, die nicht Betriebsratsmitglieder seien, dieselbe
Begünstigung beanspruchen könnten. Der vom Arbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, es
gäbe keine Gleichbehandlung im Unrecht, lautet in Wahrheit: Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt die
Leistung in der Erkenntnis seiner mangelnden Verpflichtung zur Leistung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 11.200,-- brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 27.11.2000 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Der Kläger habe nicht dargetan, woraus zu entnehmen sei, dass eine Besserstellung des
Herrn K. gerade aufgrund der Betriebsratsstellung erfolgt sein solle. Der Umstand, dass
Herr K. Mitglied des Betriebsrates gewesen sei, könne sicher allein noch keinen Verstoß
gegen § 78 Satz 2 BetrVG belegen. Das gelte um so mehr, als ihr für die höhere Abfindung
offenkundig ein triftiger Grund zur Seite gestanden habe. Denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung seien die für die Gewährung maßgeblichen Vermittlungschancen des
Betriebsratsmitglieds K. auch tatsächlich verringert gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Aufstockung der
ihm gemäß Sozialplan vom 20.04.2000 zustehenden und von der Beklagten gezahlten
Abfindung hat.
I. Zunächst kann der Kläger den von ihm geltend gemachte Anspruch nicht auf § 78 Satz 2
1. Halbs. BetrVG stützen.
1. Nach § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der betriebsverfassungsrechtliche
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Begünstigungsbegriff reicht weiter als § 257 StGB. Es soll verhindert werden, dass
Betriebsratsmitglieder oder andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger durch
besondere Vorteile in ihrer Amtsausübung zu Gunsten des Begünstigers oder Dritter
beeinflusst werden. Auch für die Begünstigung muss ein ursächlicher Zusammenhang
gegeben sein. Keine Begünstigung liegt demnach bei Maßnahmen vor, durch die die
Arbeitsleistung oder die soziale Lage des Betriebsratsmitglieds in betriebsüblicher Weise
berücksichtigt wird (LAG München 15.11.1977 5 TaBV 34/77 - BB 1979, 732;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl. 2000, § 78 Rz. 19; Buschmann, in:
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl. 2000, § 78 Rz. 16).
2. Die Vereinbarung einer unzulässigen Begünstigung ist nach § 134 BGB nichtig
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 20 Rz. 78; GK-Hess, BetrVG, 5. Aufl. 1997, § 78
Rz. 13; Buschmann, a. a. O., § 78 Rz. 17; Richardi, BetrVG, 7. Aufl. 1998, § 78 Rz. 33). Die
im Rahmen einer rechtswidrigen Begünstigung versprochene Leistung kann nicht mit
Erfolg eingeklagt werden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 78 Rz. 20; Buschmann,
a. a. O., § 78 Rz. 17). Umstritten ist, ob es § 817 Satz 2 BGB ausschließt, eine gewährte,
gegen § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG verstoßende Begünstigung zurückzuverlangen (zum
Meinungsstand vgl. Buschmann, a. a. O., § 78 Rz. 17).
II. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass die Beklagte mit
der Zahlung der Abfindung in Höhe von DM 80.000,00 an Herrn K. gegen § 78 Satz 2 1.
Halbs. BetrVG verstoßen hätte mit der Folge, dass die dieser Zahlung zugrunde liegende
Vereinbarung in Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vom 20.04.2000 gemäß § 134 BGB
nichtig wäre und wenn man weiter zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, die
Beklagte könnte trotz der Regelung in § 817 Satz 2 BGB die an Herrn K. gezahlte
Abfindung gemäß § 812 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen, könnte der Kläger aus
dem Unterlassen dieser Rückforderung nicht den von ihm begehrten Anspruch herleiten.
Der Kläger kann sich entgegen seiner Auffassung in diesem Zusammenhang nicht auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berufen.
1. Nach dieser Vorschrift haben die Betriebspartner gemeinsam darüber zu wachen, dass
jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer u. a. wegen ihrer gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Bei § 75 BetrVG handelt es sich um eine
betriebsverfassungsrechtliche Norm, die entsprechende Verpflichtungen für Arbeitgeber
und Betriebsrat begründet, jedoch keine unmittelbare individuelle Ansprüche des einzelnen
Arbeitnehmers erzeugt (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 2 zu § 74 BAT).
2. Allerdings nimmt § 75 Abs. 1 BetrVG sachlich auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz Bezug (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - a. a. O.), der
umgekehrt seinerseits u. a. auch mit § 75 BetrVG dogmatisch begründet wird (vgl.
Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des ArbR, Bd. I, § 48 a I 2, S. 420). In keinem Fall kann aber -
wie immer man die dogmatischen Zusammenhänge zwischen § 75 BetrVG und dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz betrachtet - der Arbeitnehmer über § 75
BetrVG bessergestellt werden als nach den allgemeinen zum arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelten Rechtsprinzipien (BAG 03.12.1985 - 4 ABR
60/85 - a. a. O.).
3. Letztere ergeben aber im Streitfall keine unrechtmäßige Ungleichbe-handlung des
Klägers gegenüber dem Betriebsratsmitglied K..
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer; er verhindert dagegen nicht die Begünstigung
eines oder einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG 03.04.1957 - 4 AZR 644/54 - BAG 12.07.1957
- 1 AZR 129/56 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 28.09.1989 - 6 AZR
539/87 - AP Nr. 1 zu § 27 MTA; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 112 Rz.
22 m. w. N.). Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gestattet, einzelne
Arbeitnehmer, wie im Streitfall Herrn K. durch den Aufhebungsvertrag vom 20.04.2000,
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Arbeitnehmer, wie im Streitfall Herrn K. durch den Aufhebungsvertrag vom 20.04.2000,
besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
herleiten (z. B. BAG 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr.
83; BAG 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - demnächst EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 62).
b) Anders wäre es nur dann, wenn es im Streitfall - wie in dem vom Kläger zitierten Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.1985 (- 1 AZR 40/94 EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 33)
- um eine Bevorzugung von Herrn K. in dem Sozialplan vom 20.04.2000 gegangen wäre.
Nicht dieser, sondern der zwischen der Beklagten und Herrn K. geschlossene
Aufhebungsvertrag ist aber Grund für die vom Kläger geltend gemachte
Ungleichbehandlung.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2
ArbGG) bestand keine Veranlassung, weil der Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind.
Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden
und wurden der Urteilsfindung zugrunde gelegt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
gez.: Dr. Vossen gez.: Modat-Reth gez.: Schwarz