Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.05.2002

LArbG Düsseldorf (Pflichtstundenzahl, Vergütung, Mehrarbeit, Verordnung, Beendigung, Arbeitsgericht, Lehrer, Ausführung, Unterrichtung, Freizeit)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (10) Sa 205/02
08.05.2002
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
12. Kammer
Urteil
12 (10) Sa 205/02
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 7437/01
Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte durch "Vorgriffsstunden"
§ 611 BGB § 5 Schulfinanzgesetz NRW, § 4 der Verordnung zur
Ausführung des § 5 SchFG
Arbeitsrecht
Sachverhalt: § 4 VO zu § 5 SchFG NRW erhöht die von Lehrkräften an
Gesamtschulen zu leistende Pflichtstundenzahl für die Schuljahre 98/99
bis 03/04 um wöchentlich eine Stunde und ermäßigt die
Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 08/09 im Umfang der von den
Lehrkräften geleisteten erhöhten Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden"). Die
Klägerin, die von August 98 bis Juli 01 116 "Vorgriffsstunden" leistete
und zum 31.07.01 das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land
beendete, verlangt mit der Klage die Abgeltung der Stunden. Die Klage
blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Leitsatz: Eine Lehrkraft, die
vorzeitig (vor dem Schuljahr 08/09) aus dem Anstellungsverhältnis
ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Vergütung für nach § 4 VO zu § 5
SchFG NRW geleistete "Vorgriffsstunden" (im Anschluss an BAG, Urteil
vom 23.05.01, 5 AZR 545/99, AP Nr. 286 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZMV
01, 196 = NZA 01, 1259). Insoweit enthält § 4 VO keine sachwidrige
Ungleichbehandlung (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 09.10.98, ESVGH 49, 81 = ZBR 99, 233).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 19.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für bis dahin geleistete Vorgriffsstunden eine Vergütung zusteht.
Die am 15.09.1958 geborene Klägerin trat zum 18.08.1997 als Lehrkraft in die Dienste des
beklagten Landes. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.08.1997 bestimmte sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Zur Arbeitszeit heißt es
in § 6 des Vertrages wörtlich:
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§ 6
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich gem. Nr. 3 der Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG). Für die
Zahl der zu erteilenden wöchentlichen Pflichtstunden gilt die Verordnung zur Ausführung
des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG). Z.Z. sind demnach wöchentlich 24,5
Pflichtstunden zu leisten.
Mit Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997 (GVBl. NW S.
88) hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes N. die wöchentliche
Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5
heraufgesetzt. § 4 der Verordnung bestimmt weiter:
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und
Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu
sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar
1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen,
Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,
2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für
ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,
3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.
Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer
zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3
ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.
Die Klägerin wurde als Lehrkraft an die Gesamtschule H. eingesetzt. Sie hatte dort ab dem
Schuljahr 1998/99 wöchentlich 25,5 Pflichtstunden (24,5 Stunden zzgl. 1 Vorgriffsstunde )
zu leisten. Im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2001 fielen so insgesamt 116
Vorgriffsstunden an.
Nachdem die Klägerin im Rahmen des Länderaustauschverfahrens ihre Versetzung in das
Land B. betrieben hatte, lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2001 auf. Die
Klägerin ist seither als Lehrerin in B. tätig. Sie erhält dort für die in N. geleisteten
Vorgriffsstunden keinen Ausgleich.
Mit der am 11.10.2001 erhobenen Klage hat die Klägerin die Vergütung der geleisteten
Vorgriffsstunden verlangt und unter Zugrundelegung eines aus Grundvergütung,
Ortszuschlag, allgemeiner Zulage einerseits und der Pflichtstundenzahl von 24,5
andererseits ermittelten Stundensatzes den Zahlungsanspruch auf insgesamt € 3.245,32 (=
DM 6.347,30) beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie durch die
Vorgriffsstunden eine höhere als nach dem Arbeitsvertrag erwartete Arbeitsleistung
erbracht habe. Daher seien die geleisteten Vorgriffsstunden zusätzlich zu vergüten, weil
sie, die Klägerin, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in den
Genuss der Stundenermäßigung ab dem Schuljahr 2008/09 kommen werde. Aus der vom
Verordnungsgeber festgesetzten Pflichtstundenzahl von wöchentlich 24,5 Stunden folge
zwingend, dass die zusätzlich angeordnete Vorgriffsstunde nicht nur eine
Arbeitsmehrbelastung, sondern Mehrarbeit bedeute. Die Mehrbelastung sei auch nicht
durch eine Reduzierung der in der unterrichtsfreien Zeit zu erbringenden Leistungen
ausgeglichen worden.
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Das beklagte Land hat entgegengehalten, dass die Pflichtstundenzahl nur ein Element der
regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte neben der unterrichtsfreien Zeit sei, die für Vor-
und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Erfüllung weiterer dienstlicher
Verpflichtungen (Konferenzen etc.) zur Verfügung stehe. Die Erhöhung der
Pflichtstundenzahl um eine Vorgriffsstunde bedeute lediglich eine geringfügige
Umverteilung der Arbeitsaufgaben innerhalb der unverändert gebliebenen
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
Durch Urteil vom 19.12.2001 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Mit
der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin vor
allem in rechtlicher Hinsicht dieses an.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2001 abzuändern und
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie € 3.245,32 nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz nach Maßgabe des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab am
11.10.2001 zu zahlen,
2. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, am 01.08.2008 € 3,245,32 zu
zahlen,
3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie
für die von ihr in der Zeit vom 09.08.1998 bis zum 31.07.2001 geleisteten Vorgriffsstunden
einen Betrag von € 3.245,32, fällig am 01.08.2008, zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass durch die Einführung der
Vorgriffsstunde die arbeitszeitliche Belastung der Lehrkräfte an Gesamtschulen über die
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus gestiegen sei. Im Übrigen habe es die
Klägerin durch die von ihr betriebene Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst verursacht,
dass ihr ab dem Schuljahr 2008/09 Pflichtstundenermäßigung nicht mehr gewährt werden
könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien
vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten
Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist das Folgende anzumerken:
1. Die im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2001 erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin ist
durch die in § 4, § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarte und gezahlte Vergütung entgolten
worden. Zu der vertraglich geschuldeten Leistung gehörte die Leistung von wöchentlich
25,5 Pflichtstunden ab dem Schuljahr 1998/99. Daher hat die Klägerin aus keinem
Rechtsgrund einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung der in dieser Stundenzahl
enthaltenen Vorgriffsstunde .
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2. Richtig ist, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich für geleistete Mehrarbeit ein Anspruch
auf Vergütung zusteht. Haben die Parteien vertraglich vorgesehen, dass geleistete
Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen wird und wird wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Freizeitgewährung unmöglich, ist, soweit hierüber eine
vertragliche Regelung fehlt, regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem
Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit zuzugestehen (BAG, Urteil vom
25.07.1984, 5 AZR 294/82, PersV 86, 345, BAG, Urteil vom 24.10.1990, 6 AZR 37/89, AP
Nr. 7 zu § 3 BAT).
3. Mehrarbeit hätte die Klägerin geleistet, wenn sie auf Anordnung des beklagten Landes
über 38,5 Stunden/Woche hinaus hätte arbeiten müssen oder die Arbeit in dem ihr
zugewiesenen Umfang nicht innerhalb von 38,5 Wochenstunden bewältigt werden konnte
und dies vom beklagten Land billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BAG, Urteil vom
04.05.1994, 4 AZR 445/93, AP Nr. 1 a § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt).
a) Das beklagte Land ordnete weder gegenüber der Klägerin noch den anderen, von der
Erteilung der Vorgriffsstunde betroffenen Lehrkräften an, länger als 38,5 Wochenstunden zu
arbeiten.
b) Aus der Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24,5 auf 25,5 ergibt sich ebensowenig,
dass die der Klägerin als Lehrkraft zugefallenen Arbeitsaufgaben nicht innerhalb der
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erledigt werden konnten, sondern die Leistung von
Überstunden erforderlich war und dies von Seiten des Landes hingenommen wurde. Die
Klägerin legt auch nicht konkret dar, dass sie mehr als 38,5 Stunden pro Woche arbeitete.
Ihre Aufzählung der neben der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in der
unterrichtsfreien Zeit verrichteten Tätigkeiten macht nicht nachvollziehbar, dass die Arbeit
nicht innerhalb der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erledigt werden konnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Erhöhung der Pflichtstundenzahl
von 24,5 auf 25,5 auch bei typisierender und generalisierender Betrachtung nicht
zwangsläufig, dass das beklagte Land entweder davon ausging oder vernünftigerweise
davon ausgehen musste, dass fortan die Klägerin die ihr als Lehrkraft obliegenden
Aufgaben nicht innerhalb der Wochenarbeitszeit, sondern nur unter deren Überschreitung
verrichten konnte. Mit der Pflichtstundenzahl bestimmt das Land im Rahmen des ihm als
Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechtes den zeitlichen Anteil der Arbeitsaufgabe
Unterrichterteilung und damit das quantitative Verhältnis zwischen Unterrichtsaufgaben
einerseits und Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit andererseits. Die Erhöhung der
Pflichtstundenzahl bedeutet für die Lehrkräfte, dass sie mehr Zeit für die Unterrichtung
aufwenden müssen und ihnen weniger Zeit für Vor- und Nacharbeit und für sonstige
Aufgaben bleibt. Die Verlagerung der Arbeitsinhalte mag als weitere Folge haben, dass
sich die Verkürzung der Vor- und Nacharbeitszeiten entweder qualitätsmindernd auf den
Unterricht auswirkt oder eine Arbeitsverdichtung bei der Vor- und Nachbereitung impliziert.
Diese Konsequenzen ändern jedoch nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des
Arbeitgebers ist, den Arbeitsablauf zu organisieren und Inhalt und Umfang der dem
Arbeitnehmer zugeteilten Arbeitsaufgaben zu bestimmen. Indem das beklagte Land mit der
Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Deckung des Unterrichtsbedarfs durch die
vorhandenen Lehrkräfte Rechnung trägt, übt es sein Direktionsrecht nach billigem
Ermessen aus (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1998, 5 AZR 183/97, AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O,
Urteil vom 11.10.1995, 5 AZR 1009/94, AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Die
Lehrkräfte haben zwar ein Interesse an der Beibehaltung der Pflichtstundenzahl, weil deren
Erhöhung mit zusätzlicher Arbeitsbelastung und/oder einer für nicht wünschenswert
gehaltenen Verringerung der Unterrichtsqualität einhergehen kann. Dieses Interesse gibt
ihnen jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höchst-Pflichtstundenzahl,
sondern lediglich die rechtlich ungesicherte Exspektanz, dass die Zahl der Pflichtstunden
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beibehalten und nicht erhöht wird. Sie müssen daher die Organisationsentscheidung des
Arbeitgebers, durch Erhöhung der Pflichtstundenzahl den vorgegebenen Unterrichtsbedarf
zu decken, hinnehmen. Liegt damit in Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht die
Anordnung von Mehrarbeit, sondern die Umgewichtung der Arbeitsaufgaben, steht den
Lehrkräften keine zusätzliche Vergütung zu. Ebensowenig begründet die durch
Arbeitsverdichtung erhöhte Arbeitsbelastung einen Anspruch auf höhere Arbeitsvergütung.
Die vorübergehende Heranziehung von Lehrkräften zur Ableistung von Vorgriffsstunden
verstößt nicht gegen den bei der Ausübung des Direktionsrechtes zu beachtenden
Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.1992, 6 AZR 349/91, AP Nr. 19
zu § 17 BAT). Das Land hat in § 4 der Verordnung vom 22.05.1997 eine zulässige
Gruppenbildung vorgenommen. Innerhalb der Gruppen sind alle Lehrkräfte von der
Erhöhung der Pflichtstundenzahl betroffen und werden also untereinander gleichbehandelt.
4. Die Klägerin kann einen Vergütungsanspruch auch nicht aus der Tatsache herleiten,
dass sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in den Genuss der
Pflichtstundenermäßigung ab dem Schuljahr 2008/09 kommt.
a) Die Pflichtstundenermäßigung ist kein Freizeitausgleich für Mehrarbeit , denn die
wöchentliche Arbeitszeit (z. Z. 38,5 Stunden) bleibt unverändert, insbesondere auch ab
dem Schuljahr 2008/09.
b) Die Pflichtstundenermäßigung mag vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet eine
Arbeitsentlastung bedeuten. Die künftige Arbeitsentlastung ist Kompensation für die
Arbeitsverdichtung aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung der Pflichtstundenzahl. Sie
mag darüber hinaus einem ab 2008 prognostizierten Sinken der Schülerzahlen Rechnung
tragen und auf den lebens- und dienstaltersbedingten Verschleiß von Lehrkräften
Rücksicht nehmen. Diese Erwägungen treffen jedoch auch sonst für die im Arbeitsleben
übliche Veränderung von Arbeitsbedingungen, z. B. durch vermehrten Arbeitsanfall oder
durch geringere Belastbarkeit bzw. zur Entlastung älterer Arbeitnehmer, zu. So kann
höherer Arbeitsanfall saisonale Gründe haben, sich aber ebenso strukturell und über Jahre
hinaus ergeben, und zwar ohne Aussicht der Arbeitnehmer auf Reduzierung der
Arbeitsmenge auf ein früheres oder normales Maß oder gar auf Kompensation durch
zusätzliche Freizeit oder Vergütung. Ist dies aber im Allgemeinen schon so, kann auch eine
Lehrkraft nicht deshalb, weil sie vorübergehend einer höheren Arbeitsbelastung ausgesetzt
war, eine Kompensation für die in Aussicht gestellte spätere Arbeitsentlastung erwarten.
c) Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.07.1984 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass
im Unterschied zum Beamtenverhältnis im Bereich des Arbeitsrechts ... das befristete bzw.
vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis durchaus üblich und daher der Fall der Unmöglichkeit
der Freizeitgewährung zu bedenken sei, ist hieraus nichts für den Streitfall herzuleiten. Zum
einen betrifft die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht den hier nicht gegebenen Fall,
dass der Arbeitnehmer dienstplanmäßig Mehrarbeit leistete. Zum anderen ist aus dem
Bereich der angestellten Lehrkräfte nicht die im Arbeitsleben übliche Fluktuation bekannt,
so dass das beklagte Land in § 4 der Verordnung typischerweise davon ausgehen durfte,
dass die angestellte Lehrkraft in den Genuss der späteren Pflichtstundenermäßigung
kommen wird. Ob eine andere Beurteilung bei befristeten oder auf Veranlassung des
Landes beendeten Arbeitsverhältnissen angebracht ist, braucht nicht geklärt zu werden:
Die Klägerin ist auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis zum Land ausgeschieden.
5. Mit der Behauptung, ihr sei es nicht möglich gewesen, die ihr sämtlich abverlangten
Aufgaben im Rahmen von 38,5 Stunden zu erbringen, gibt die Klägerin lediglich eine
subjektive Schilderung ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Leistungsbereitschaft zu
überobligationsmäßiger Arbeit. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch kann sie damit
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nicht begründen (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.2001, a.a.O.). In der Tat entziehen sich
außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldete, jedoch zum Berufsbild des Lehrers
gehörende Arbeitsleistungen einer exakten zeitlichen Bemessung und Erfassung. Nach
Auffassung der Kammer kann einer Lehrkraft im Hinblick auf die den Jahresurlaub von 30
Arbeitstagen weit übersteigenden Schulferien und Arbeitstage ohne Unterricht oder ohne
Anwesensheitsverpflichtung abverlangt werden, sich in dieser Zeit auf die künftige
Unterrichtung vorzubereiten, um dadurch den konkreten Zeitaufwand während der
Unterrichtsmonate zu minimieren.
6. Richtig ist, dass die Relation zwischen der Pflichtstundenzahl einerseits und der
zeitlichen Inanspruchnahme des Lehrers durch sonstige Aufgaben nicht unverhältnismäßig
sein darf (BAG, Urteil vom 23.05.2001, a.a.O.). Dafür, dass die Erhöhung der
Pflichtstundenzahl von 24,5 auf 25,5 eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme
bedeutet, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat wie bereits ausgeführt auch nicht
vortragen können, dass infolge der Vorgriffsstunden Lehrkräfte an Gesamtschulen mehr als
38,5 Stunden wöchentlich arbeiten.
II. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat die Klägerin als unterlegene Partei zu
tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für
die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1
ArbGG zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
REVISION
eingelegt werden.
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
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deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Dr. Plüm Janssen Meyer