Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.08.2008

LArbG Düsseldorf: arzneimittel, behandlung, beihilfe, homöopathie, bvo, arbeitsgericht, medikament, heilpraktiker, fürsorgepflicht, bluthochdruck

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 508/08
Datum:
07.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 508/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 2820/07
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 29.02.2008 - 5 Ca 2820/07 - teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
1.Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 15,05 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2007
zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 %
und das beklagte Land zu 72 %; die Kosten der Berufung tragen der
Kläger zu 27 % und das beklagte Land zu 73 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
T a t b e s t a n d :
1
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Beihilfeansprüche gegenüber dem
beklagten Land im Hinblick auf Aufwendungen für die Beschaffung nicht
verschreibungspflichtiger Medikamente in einem Gesamtumfang von 57,77 € geltend.
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Von einer näheren Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung des
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§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
4
II.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
6
Die Berufung des beklagten Landes ist aufgrund Zulassung gemäß § 64 Abs. 2 a
ArbGG statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit es um die
Medikamente Homviotensin und JSO Bicomplex geht.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm Beihilfe für die
vorgenannten Medikamente gewährt.
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1a)Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
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Beihilfeverordnung-BVO NRW
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§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen
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(1)Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfange
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1.in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung
oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener
oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit,
13
§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
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7.Die von Behandlern nach Nr. 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder
nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel,
Verbandmittel und dergleichen.
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Nicht beihilfefähig sind
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a)Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinien - AMR) von der Verordnung ausgeschlossen
sind,
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b)Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind.
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Satz 2 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
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Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 2 in begründeten
Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften
zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln
(verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der
Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten
oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden
können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
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Das Finanzministerium kann weiterhin in Anlage 2 und ergänzend in den
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Arzneimittel von der
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Beihilfefähigkeit ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach
üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die
für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche
Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen
Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder
deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Verwaltungsverordnung zur BVO NRW (VVzBVO)
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10.1Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur
Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit sie nicht nach
den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV
ausgeschlossen sind sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, beihilfefähig.
(Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese
Einschränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie
lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie
verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtig. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der
therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
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a)Für die nachfolgend aufgeführten Indikationsgebiete können auch Aufwendungen
für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig sein, sofern die
Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem
Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt
ist und der Arzt/Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt.
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b)Ausweislich des bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten vom Arzt bzw.
Heilpraktikers auszufüllenden Vordruckes wurden die hier streitgegenständlichen
Medikamente von der Heilpraktikerin N. zur Behandlung von Bluthochdruck und
Stoffwechselstörung verordnet. In den Arzneimittelrichtlinien (AMR) sind diese
Medikamente nicht aufgeführt, so dass die Heilpraktikerin im Vordruck auch die
entsprechenden Ziffern nicht hat angeben können.
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In der Rubrik „bei den unter folgenden Teilziffern aufgeführten Arzneimitteln handelt es
sich um Standardtherapeutika der Homöopathie/Anthroposophie“ wurde gleichfalls
nichts angekreuzt. Zwar hat die Heilpraktikerin mit Attest vom 18.09.2007 angegeben,
dass die rezeptierten Medikamente im Sinne der BVO als Arzneimittel der
„Anthroposophie/Homöopathie“ für diese Indikation nach dem Erkenntnisstand als
Therapiestandard in der Therapierichtung angezeigt seien, und hat desweiteren
ausgeführt, dass die Erkrankung schwerwiegend sei, da sie aufgrund der Schwere der
durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtige. Damit hat sie indes nur - und dies auch nur zum Teil - die in Ziffer 10.1
der VVzBVO gegebene Definition wiederholt, ohne irgendwie sonst erkennen zu lassen,
inwiefern es sich bei dem diagnostizierten Bluthochdruck bzw. der Stoffwechselstörung
um eine Erkrankung handelt, die derart schwerwiegend ist, dass die durch sie
verursachte Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
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Der Kläger selbst hat lediglich darauf verwiesen, dass die verordneten Präparate
erforderlich gewesen seien vor dem Hintergrund des jeweils konkreten
Gesundheitszustandes zum Zwecke der Erreichung des Therapiezweckes.
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Unabhängig von der Frage, ob in den AMR eine abschließende Regelung der
ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennenden nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente zu sehen ist (so VG Osnabrück, Urteil vom 30.05.2007, 3 A 96/05), hätte
es angesichts der fehlenden Auflistung der hier streitgegenständlichen Medikamente in
den AMR insoweit zumindest einer näheren Begründung des Klägers bedurft, warum
diese Medikamente gleichwohl nach den allgemeinen, in Ziffer 10.1 der VVzBVO
genannten Voraussetzungen beihilfefähig gewesen sein sollen. Eine ausreichende
Begründung zur Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Medikamente findet
sich im Sachvortrag des Klägers nicht.
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2.Der hier streitgegenständliche Ausschluss einer Beihilfefähigkeit für nicht
verschreibungspflichtige Medikamente ist zumindest für den Bereich der Angestellten im
Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Ansicht auch rechtens.
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Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Termin vom 07.08.2008 findet
bzw. fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum beklagten Land der BAT
Anwendung, nach dessen § 40 bei Angestellten des Öffentlichen Dienstes für die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet
werden. Dass sich im nunmehr wohl geltenden TVL eine entsprechende Bestimmung
nicht mehr findet, ist hier unschädlich. Nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ bleiben
Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmer
im Krankheitsfall für übergeleitete Beschäftigte, die am 31.10.2006 noch auf Ansprüche
auf Beihilfe haben, unberührt. Unstreitig gehört der Kläger zu denjenigen „Altfällen“, die
nach dem Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher
Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des Öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom
06.10.1987 noch Ansprüche auf Beihilfe haben.
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Das vorgenannte Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der jeweils
geltenden Fassung ist auch die hier einschlägige bei dem beklagten Land „geltende
Bestimmung“ im Sinne des § 40 BAT (BAG vom 25.10.2001 - 6 AZR 342/00 - ZTR 2002,
Seite 480 f.).
31
§ 88 LBG, auf das das Arbeitsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Urteil
gestützt hat, ist vorliegend überhaupt nicht einschlägig. Aufgrund des AbubesVG vom
06.10.1987 sind für die Arbeitnehmer im Dienst des Landes die gesetzlichen
Bestimmungen für Landesbeamte nicht entsprechend für anwendbar erklärt worden,
haben diese nach diesem Gesetz doch „nur“ Anspruch auf Beihilfen nach den für
Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der
Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses. Anders wäre dies dann gewesen,
wenn in § 3 Abs. 1 des AbubesVG formuliert worden wäre, „… haben Anspruch auf
Beihilfen… nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen
Bestimmungen“. Damit ist dann auch die für Landesbeamte geltende Beihilfeverordnung
nicht für anwendbar erklärt und mit übernommen worden, vielmehr ist gemäß Abs. 4 des
§ 3 des AbubesVG das diesbezügliche Verordnungsrecht beim Finanzministerium
verblieben, welches die näheren Bestimmungen (hier selbst) zu treffen hat -
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vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung.
Anders als bei den Beamten, die sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Artikel
33 Abs. 5 GG berufen können, ist der Gesetz- und Verordnungsgeber bei den
Angestellten an die sich daraus eventuell ergebenden verfassungsrechtlichen
Beschränkungen nicht gebunden, weshalb er rechtmäßig nicht nur den Umfang der
Beihilfeansprüche einschränken, sondern diese sogar - abgesehen von einer
eventuellen Bestandsschutzwahrung - gänzlich entfallen lassen kann, wie die aktuelle
Rechtslage zeigt.
33
Entsprechend verweist das Bundesarbeitsgericht (BAG, a. a. O.) dann auch zu Recht
darauf, dass Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen private
Aufwendungen sind und der Angestellte sie grundsätzlich aus seinem Einkommen zu
bestreiten hat und die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und
Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis des Öffentlichen
Dienstes keine Fortsetzung findet.
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Insofern kann sich der Kläger dann auch nicht auf die Therapiefreiheit der
behandelnden Ärzte berufen, geht es hier doch nicht darum, dass der Arzt oder
Heilpraktiker nur bestimmte Medikamente verschreiben darf, sondern darum, dass nicht
alles, was er verschreibt, auch erstattungsfähig ist, wobei es im Übrigen bei
Medikamenten der hier in Rede stehenden Art häufig auch möglich sein dürfte, von der
im letzten Absatz der Ziffer 10.1 der VVzBVO genannten Ausnahmebestimmung
Gebrauch zu machen, wonach Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne die zuvor genannten Indikationen
beihilfefähig sind, wenn das zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung
stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer ist und der Nachweis durch den
Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt geführt wird.
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3.Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes berufen. Der Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes muss in aller
Regel davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu
denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besonderen Anlass darf er deshalb auch bei
langjähriger Gewährung einer zusätzlichen Vergünstigung nicht darauf vertrauen, diese
sei Vertragsinhalt geworden (BAG, a. a. O., Rdnr. 26 m. w. N.).
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Nach alledem war das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Erstattungsbetrag für die
Medikamente JSO Bicomplex und Homviotensin abzuändern und die diesbezügliche
Klage abzuweisen.
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4.Im Hinblick auf die für das weitere Medikament Spilan geltend gemachten 15,05 €
hatte es bei dem insoweit ausgeurteilten Betrag zu verbleiben, da der Kläger die
Beihilfefähigkeit dieses Medikamentes ausreichend dargetan und das beklagte Land die
Beihilfefähigkeit für dieses Medikament im Termin vom 07.08.2008 schließlich auch
ausdrücklich anerkannt hat. In Höhe von 15,05 € musste der Berufung des beklagten
Landes der Erfolg deshalb versagt bleiben.
38
III.
39
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis zu ihrem
wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu tragen.
40
IV.
41
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision waren nicht gegeben, da dem
Rechtsstreit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zukommt
(§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG), noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision (§ 72
Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG) gegeben sind.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
43
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
44
Gegen dieses Urteil ist für die Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision
nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der
Revision selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
46
Hugo-Preuß-Platz 1
47
99084 Erfurt
48
Fax: (0361) 2636 - 2000
49
anzufechten werden die Parteien auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
50
Dr. StoltenbergStrippelmannJatzkowski
51
15 Sa 508/08
52
5 Ca 2820/07
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Arbeitsgericht Essen
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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
55
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
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In dem Rechtsstreit
57
des Herrn H. M., O. Straße 79, 45257 Essen,
58
- Kläger und Berufungsbeklagter -
59
Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt H. G. T.,
60
L. Str. 145, 45257 Essen,
61
g e g e n
62
das Land Nordrhein-Westfalen, vertr. d. d. Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 23
63
- Beihilfe -), Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
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Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte T. u.a.,
65
Werftstr. 25, 40549 Düsseldorf,
66
wird der Tenor des Urteils vom 07.08.2008 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
gemäߧ 319 ZPO im 1. Satz dahingehend abgeändert, dass nach „ - 5 Ca 2820/07“ und
vor „teilweise abgeändert“ die Worte „- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen“
eingefügt werden.
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Ziffer 3 des Tenors wird wie folgt berichtigt:
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„3.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und
das beklagte Land zu 28 %; die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 73 %
und das beklagte Land zu 27 %.“
69
Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.
70
Düsseldorf, den 01.10.2008
71
Dr. StoltenbergStrippelmannJatzkowski
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