Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.09.2009

LArbG Düsseldorf (tätigkeit, arbeitsverhältnis, bag, krankenhaus, hebamme, abhängigkeit, arbeitsgericht, juristische person, vorinstanz, umstand)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 608/09
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 608/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 68/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, HebO NRW v. 04.05.2002 (GV.NRW.S. 102), §§ 3, 6,
8
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Hebamme, die aufgrund eines sog. Beleghebammenvertrages in
einem Krankenhaus tätig ist, steht in keinem Arbeitsverhältnis zu dem
Krankenhaus (im Anschluss an BAG 26.06.1991 - 5 AZR 453/90 - RzK I
4 a Nr. 45).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 24.04.2009 - 5 Ca 68/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
2
Die am 20.07.1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Hebamme. Die Beklagte betreibt
ein Krankenhaus mit einer geburtshilflichen Abteilung. In diesem Krankenhaus arbeiten
circa zehn Hebammen, die sich in einer sog. Hebammengemeinschaft
zusammengeschlossen haben. Grundlage ist der "Vertrag über eine
Hebammengemeinschaft" vom 30.09.2000, der einen Zusammenschluss in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorsieht. Nach § 9 dieses Vertrages werden Gewinne
und Verluste auf die Hebammen verteilt, die monatlich Abschlagszahlungen nach
Vorliegen der Monatsergebnisse erhalten. Für die Klägerin ergab sich hieraus ein
monatlicher Verdienst von ca. 2.000,-- bis 3.000,-- €. Die Einnahmen der Gesellschaft
erfolgen durch die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen und
Patienten. Die Klägerin und ihre Kolleginnen haben keinen Vergütungsanspruch gegen
die Beklagte.
3
Neben der Tätigkeit in der geburtshilflichen Abteilung der Beklagten betreibt die
Hebammengemeinschaft in den Räumen des Krankenhauses ihre Praxis. Hierzu wurde
ein gesonderter Nutzungsvertrag vereinbart. Die Beklagte stellt der
Hebammengemeinschaft darüber hinaus die Standardausrüstung an
4
Einrichtungsgegenständen, insbesondere an Apparaten und Instrumenten, zur
Verfügung. Die Tätigkeit der einzelnen Hebammen im Krankenhaus wird durch sog.
Beleghebammenverträge näher geregelt. In dem Beleghebammenvertrag zwischen den
Parteien vom 12.12.2002 heißt es u. a.:
"§ 1
5
Tätigkeiten der Beleghebammen
6
...
7
(2) Frau S. leistet ab 02.01.2003 als Beleghebamme der geburtshilflichen Abteilung des
Krankenhauses Hebammenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften.
8
...
9
§ 2
10
Stellung der Beleghebammen
11
...
12
(2) Die Beleghebammen stehen zum Krankenhaus und dessen Träger weder in einem
Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Arbeitsrechtliche Vorschriften, wie z. B. das Kündigungsschutzgesetz, finden keine
Anwendung.
13
(3) Der Betrieb der Hebammenpraxis erfolgt selbstständig und eigenverantwortlich
durch die Hebammengemeinschaft...
14
(4) Beleghebammen sind sowohl in der geburtshilflichen Ab teilung als auch in der
Hebammenpraxis an die vom Krankenhaus bestimmte Aufgabenstellung und
Zielsetzung gebunden.
15
§ 3
16
Rechte und Pflichten
17
...
18
(3) Die Beleghebammen sind verpflichtet, im Rahmen der Hebammengemeinschaft die
Versorgung des Kreißsaales der Klinik bei Tag, Nacht und am Wochenende zu gewähr
leisten.
19
...
20
§ 4
21
Zusammenarbeit von Ärzten und Pflegepersonal
22
(1)... Alle Beteiligten sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und werden
23
sich hierzu in die Arbeitsabläufe des Krankenhauses eingliedern.
(2) Die Beleghebammen unterstehen innerhalb der geburtshilflichen Abteilung den
Weisungen des zuständigen Facharztes in hygienischen und medizinischen Fragen.
24
...
25
(4) Die Beleghebammen werden den zuständigen Facharzt zu jeder Entbindung -
unabhängig vom Verlauf - beiziehen und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen,
insbesondere über Risikofaktoren und/oder Regelwidrigkeiten.
26
...
27
§ 6
28
...
29
(5) Auch das Krankenhaus ist zur Kündigung gegenüber einzelnen Mitgliedern der
Hebammengemeinschaft innerhalb derselben Frist berechtigt.
30
§ 7
31
...
32
(2) Besteht von Seiten der Hebammengemeinschaft der Wunsch, eine weitere
Hebamme in die Gemeinschaft aufzunehmen, wird das Krankenhaus dieser weiteren
Hebamme einen Beleghebammenvertrag entsprechend den hier vereinbarten
Bestimmungen anbieten, soweit die Zustimmung des ärztlichen Leiters vorliegt und
nicht besondere, in der Person der weiteren Hebamme liegende Gründe,
entgegenstehen.
33
..."
34
Durch Untergesellschaftsvertrag vom 19.12.2002 trat die Klägerin zum 01.01.2003 als
sog. Untergesellschafterin und später zum 01.07.2003 als Gesellschafterin der
Hebammengemeinschaft bei.
35
Die Klägerin leistete circa 114 Stunden monatlich Dienst zuzüglich 5
Bereitschaftsdienste mit je 24 Stunden. Sie wurde dabei ebenso wie die anderen
Beleghebammen von der Hebammengemeinschaft eingeteilt. Der Abruf von Diensten
während der Rufbereitschaft erfolgte bei Bedarf durch die Beklagte.
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Die Tätigkeit der Beleghebammen umfasst sämtliche in der Berufsordnung für
Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) geregelten Aufgaben. Im Vorfeld
der Geburten werden Routineuntersuchungen von den Hebammen allein durchgeführt.
Bei Problemfällen sind Ärzte anwesend. Während der Geburt im Krankenhaus erfolgt
die Betreuung im Beisein eines Arztes. Für die nach Entlassung aus dem Krankenhaus
durchzuführende Wöchnerinnenbetreuung nehmen die Hebammen Hausbesuche vor.
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Mit Schreiben vom 16.12.2008 erklärte die Hebammengemeinschaft gegenüber der
Klägerin den Ausschluss aus der Gesellschaft zum 31.03.2009. Diese
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Beendigungserklärung ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und
der Hebammengemeinschaft vor dem Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 64/09 -. Mit ihrer beim
Arbeitsgericht Essen am 07.01.2009 eingereichten und der Beklagten am 15.01.2009
zugestellten Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass zwischen den
Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten, da sie deren Weisungen unterworfen sei. Dies
betreffe einerseits die Geburten, die sämtlich in Anwesenheit eines Arztes durchgeführt
würden. Im Kreißsaal befinde sich sogar ein "Weisungsordner" mit Richtlinien zum
Verhalten in bestimmten Situationen. Andererseits müssten sich die Hebammen auch
bei denjenigen Untersuchungen und Behandlungen im Vorfeld der Geburt, bei denen
ein Arzt anwesend sei, dessen Weisungen unterziehen. Die Bestellung und Verwaltung
der von ärztlicher Seite verordneten Medikamente habe ihr oblegen. Für die
Dokumentation einschließlich der Aufnahme von Patienten im Krankenhaus habe das
SAP-Programm der Beklagten verwendet werden müssen. Selbst die ärztliche
Dokumentation sei teilweise von den Hebammen durchgeführt worden. Seitens der
Beklagten habe die Vorgabe bestanden, eine Gesamtdokumentation zu führen. Diese
bestimme nahezu vollständig die Öffentlichkeitsarbeit des Hebammenzentrums mit. Die
Beklagte nehme über § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 des Beleghebammenvertrages sogar
Einfluss auf die Zusammensetzung der Hebammengemeinschaft.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten gemäß Vertrag vom 12.12.2002 ein
Arbeitsverhältnis besteht.
42
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vor allem die Ansicht vertreten, die Klägerin sei als Mitglied der
Hebammengemeinschaft selbstständig tätig gewesen.
45
Durch sein am 24.04.2009 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur
Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines
Selbstständigen ergebe sich, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis
bestehe. So sei die Klägerin hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit an keine Weisungen
der Beklagten gebunden gewesen. Die Einteilung der Hebammen zu den jeweiligen
Schichten erfolge allein durch die Hebammengemeinschaft. Weiter spreche gegen ein
Arbeitsverhältnis, dass weder die Hebamme noch die Hebammengemeinschaft
Vergütungen von dem Krankenhaus beziehen würden. Gegenteiliges folge nicht daraus,
dass die Klägerin und ihre Kolleginnen in medizinischen und hygienischen Fragen den
Weisungen der Ärzte der Beklagten unterliegen würden. Soweit in dem als
"Weisungsordner" bezeichneten Ordner aus dem Kreißsaal das Vorgehen bei
bestimmten - kritischen - Situationen bei Geburten vorgegeben sein sollte, handele es
sich um eine Konkretisierung des medizinischen Weisungsrechts. Soweit die Klägerin
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behaupte, die Dokumentation für ärztliche Tätigkeiten seien teilweise von den
Hebammen miterledigt worden, sei ihr Vorbringen nicht geeignet, einen Rückschluss
auf ein Arbeitsverhältnis zuzulassen. Soweit die Klägerin behauptet habe, es bestehe
die Weisung, für die Dokumentation das SAP-Programm der Beklagten zu verwenden,
lasse sich hieraus nicht auf eine Direktion der Beklagten schließen. Es gebe eine ganze
Reihe von Tätigkeiten, die die Beleghebammen ohne jegliche Weisung seitens der
Beklagten ausüben würden. Weder die räumliche Unterbringung noch die gemeinsame
Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten mit der Hebammengemeinschaft würden
irgendwelche Rückschlüsse auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zulassen.
Schließlich würden auf die Regelungen in § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 des
Hebammenvertrages kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergeben.
Gegen das ihr am 18.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit
einem bei Gericht am 15.06.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit einem hier am 16.07.2009 eingereichten Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
49
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung zahlreiche Punkte, die sie bereits
erstinstanzlich vorgebracht habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei der
Umstand, dass die Hebammen früher im Angestelltenverhältnis zur Beklagten
gestanden hätten, unberücksichtigt geblieben. Die Konstruktion mit der
Hebammengemeinschaft und dem Beleghebammenvertrag sei lediglich gewählt
worden, um den Arbeitnehmerstatus der Hebammen auf diesem Weg zu umgehen.
Auch habe sich das Arbeitsgericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass
die Beklagte auch bei Einstellung von Hebammen mitspracheberechtigt sei (vgl. § 7
Abs. 2 des Beleghebammenvertrages), die Beklagte für den Fall, dass die
Hebammengemeinschaft einzelne Hebammen aus ihrer Gemeinschaft ausschließen
wolle, anzuhören sei (§ 6 Abs. 4 des Beleghebammenvertrages) sowie mit dem
Umstand, dass alle ausscheidenden Hebammen von der Beklagten ein Arbeitszeugnis
erhalten würden. Unberücksichtigt geblieben seien auch die wirtschaftliche
Abhängigkeit der Hebammen sowie die vollständige Eingliederung der Klägerin in den
Organisationsbereich der Beklagten. Die Vorinstanz lasse auch zahlreiche
Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes außer Betracht wie die Tatsache, dass
die Beklagte darüber bestimme, dass jederzeit eine Hebamme anwesend sein müsse
sowie eine weitere Hebamme Rufbereitschaft zu leisten habe. Dem jeweils
diensthabenden Arzt obliege die Entscheidung, ob eine Hebamme, die sich in
Rufbereitschaft befinde, konkret zur Arbeit erscheinen müsse. Darüber hinaus verkenne
das Arbeitsgericht den wahren Umfang des ärztlichen Weisungsrechts. Den Ärzten
stehe nicht nur bei der Durchführung der Geburten ein voll umfängliches Weisungsrecht
gegenüber den Hebammen zu, sondern auch bereits im Vorfeld bei vorbereitenden
Maßnahmen und Untersuchungen sowie auch im Nachhinein bei den erforderlichen
Nachsorgemaßnahmen. Der Weisungsordner enthalte auch allgemeine Anweisungen
für sonstige problematische Fälle, ohne dass eine pathologische oder medizinische
Situation vorliege. Auch die Dokumentationspflichten, die den Hebämmen obliegen
würden, würden vom Arbeitsgericht nur unzureichend berücksichtigt.
50
Die Klägerin beantragt,
51
unter Abänderung des am 24.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Essen - 5
52
Ca 68/09 - festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten gem. Vertrag vom
12.12.2002 ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
54
Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass
sich die Berufung der Klägerin im Wesentlichen darauf beschränke, die bereits
erstinstanzlich vorgebrachten und widerlegten Einwände zu wiederholen.
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Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
56
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
57
A.
58
Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Denn die nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1
ArbGG zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Zutreffend hat die Vorinstanz
angenommen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Hieran
vermögen die Angriffe der Berufung nichts zu ändern.
59
I. Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen
ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zur
Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien
Mitarbeiters aufgestellt hat.
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1. Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in
der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, wobei eine wirtschaftliche
Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist (BAG 13.03.2008 - 2 AZR
1037/06 - Rz. 17, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159). Arbeitnehmer
ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
ist (z. B. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rz. 13, EzA § 611 BGB 2002
Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rz. 19, juris m. w. N.). Das
Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.
Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - Rz.
18; EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; BAG 20.05.2009 - 5 AZR
31/08 - Rz. 19, a. a. O.). Selbstständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB (BAG
13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - R. 18, a. a. O.).
61
2. Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem
Rechtsverhältnis eines Mitarbeiters sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu
ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus
dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für
Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem
Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rz.
62
19, juris m. w. N.). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen
Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen.
Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere
maßgebend (z. B. BAG 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - Rz. 19, a. a. O.; BAG 20.05.2009 -
5 AZR 31/08 - Rz. 19, juris).
3. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nach dem Vertrag vom 12.02.2002 nicht zu
Gunsten der Klägerin vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten
ausgegangen werden.
63
a) Das von den Parteien durch den Beleghebammenvertrag begründete
Dauerrechtsverhältnis als solches erlaubt nicht bereits den Schluss auf ein
Arbeitsverhältnis. Vielmehr muss geprüft werden, ob Arbeitsbedingungen vereinbart
worden sind. Dafür genügt es nicht, dass die Parteien in dem Beleghebammenvertrag
vom 12.02.2002 die Tätigkeit der Klägerin als "freiberuflich" bezeichnet haben.
Entscheidend ist vielmehr, worauf bereits oben hingewiesen wurde, der Grad der
persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete steht. Daran
fehlt es, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, soweit die Klägerin sich auf
den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit beruft.
64
aa) Die Beklagte hat der Klägerin keine feste Arbeitszeit vorgeschrieben. Vielmehr
erfolgt die Einteilung der Hebammen zu den jeweiligen Schichten durch die
Hebammengemeinschaft. Auch soweit diese bei Bedarf zusätzliche Hebammen
anfordert, kann sie nicht bestimmen, wer zu erscheinen hat. Vielmehr ist sie an die
Einteilung der Hebammen zu Rufbereitschaften durch die Hebammengemeinschaft
gebunden. Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte habe ihr Bestimmungsrecht
darüber, welche Hebamme welchen Dienst zu leisten habe, auf die Leiterin der
Hebammengemeinschaft delegiert, die für die Hebammen die Dienstpläne erstelle, hat
sie dies nicht näher konkretisiert, geschweige denn hierfür Beweis angetreten.
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bb) Ebenso wenig können die Ärzte des Krankenhauses darauf Einfluss nehmen, in
welcher Schicht eine der Hebammen eingesetzt wird (vgl. auch BAG 26.06.1991 - 5
AZR 453/90 - RzK I 4 a Nr. 45). Ihnen obliegt nur die Entscheidung darüber, ob
überhaupt eine Hebamme, die sich in Rufbereitschaft befindet, zum Dienst erscheinen
muss.
66
b) Ebenso wenig lässt sich für eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin etwas daraus
herleiten, dass sie bei der Geburt einen Arzt hinzuziehen muss und sie den ärztlichen
Weisungen unterliegt. Diese Regelung ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, aus der Berufsordnung der Hebammen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HebBO
NRW vom 04.05.2002 (GV.NRW.S. 102) hat die Hebamme auf Wunsch der
Gebärenden ärztliche Hilfe hinzuzuziehen. Außerdem bestimmt § 3 Abs. 2 HebBO
NRW, dass das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Neugeborenen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist. Wie aus § 6
Abs. 4 und § 8 HebBO NRW folgt, gilt die Berufsordnung für Hebammen unabhängig
davon, ob sie freiberuflich tätig sind oder aber im Angestelltenverhältnis (vgl. auch BAG
26.06.1991 - 5 AZR 453/90 - a. a. O.).
67
c) Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin lässt sich entgegen ihrer Auffassung auch
nicht aus sonstigen Umständen herleiten.
68
aa) Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kann nicht daraus
hergeleitet werden, dass die Hebammen früher, vor Gründung der
Hebammengescheinschaft, im Arbeitsverhältnis zu der Beklagten standen. Zum einen
kommt es ausweislich des Klagebegehrens der Klägerin ausschließlich auf das durch
den Beleghebammenvertrag vom 12.12.2002 zwischen den Parteien begründete
Rechtsverhältnis an. Zum anderen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass
Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeits- wie freien Dienstverhältnisses erledigt
werden können. Es kommt allein auf die tatsächliche Ausgestaltung der jeweils
vertraglich geschuldeten Tätigkeit an (vgl. BAG 09.05.1996 - 2 AZR 438/95 - EzA § 1
KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 85; BAG 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - EzA § 1
KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159).
69
bb) Aus dem Umstand, dass der Beklagten nach näherer Maßgabe des § 7 Abs. 2 bzw.
§§ 6 Abs. 4 des Beleghebammenvertrages vom 12.12.2002 ein Mitspracherecht bei der
Aufnahme von Hebammen in die Hebammengescheinschaft bzw. bei dem Ausschluss
aus dieser Gemeinschaft zusteht, kann die Klägerin nichts für das von ihr reklamierte
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien herleiten. Dieser Umstand betrifft weder die
Durchführung noch die Ausgestaltung der von der Klägerin erbrachten Tätigkeit als
Beleghebamme.
70
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch nicht die von ihr angeführte
wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten aufgrund ihres Einsatzes bei dieser als
Beleghebamme dafür, dass dieser im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Für
die Annahme eines Arbeitsverhältnisses kommt es allein auf die persönliche, nicht auf
die wirtschaftliche Abhängigkeit an, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete
befindet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann lediglich für das Vorliegen einer
arbeitnehmerähnlichen Person, z. B. i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sprechen.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige. An die Stelle der das
Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit
tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn der
Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit
für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. nur
BAG 21.02.2007 - 5 AZB 52/06 - Rz. 11, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 41 m. w. N.).
71
dd) Soweit die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe ihre vollständige Eingliederung in
den Organisationsbereich "nahezu überhaupt nicht" berücksichtigt, ist ihr entgegen zu
halten, dass es hierauf für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
besteht, gar nicht ankommt. Hierfür ist allein maßgeblich, ob die von der Klägerin
erbrachte Tätigkeit zeit- und weisungsgebunden ist oder nicht (vgl. auch BAG
26.06.1991 - 5 AZR 453/90 - RzK I 4 a Nr. 45 a. E.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf
hingewiesen, hierfür gebe der Umstand, dass die von den Beleghebammen betreuten
Geburten im Krankenhaus der Beklagten stattfinden und die Hebammengemeinschaft,
deren Mitglied die Klägerin ist, darüber hinaus die Räumlichkeiten im Krankenhaus für
sonstige Tätigkeiten nutzt, nichts her. Auch die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang angeführte Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten mit der
Hebammengemeinschaft lässt keinen Rückschluss auf eine weisungsabhängige
Tätigkeit der Klägerin zu.
72
ee) Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Inhalt des von der Klägerin als
"Weisungsordner" bezeichnete Ordner aus dem Kreißsaal keinen Rückschluss auf ein
Arbeitsverhältnis zulässt. Es ist bereits weiter oben darauf hingewiesen worden, dass
73
aus der Tatsache, dass die Klägerin den ärztlichen Weisungen bei der Geburt von
Kindern unterliegt, nichts für die von ihr reklamierte Arbeitnehmereigenschaft hergeleitet
werden kann. Die Klägerin hat im Kammertermin vom 03.09.2009, in dem die Beklagte
einen Aktenordner "Notfall" sowie einen Aktenordner "Leitlinien-Empfehlungen-
Informationen" aus dem Kreißsaal vorgelegt hat, erklärt, bei den ärztlichen
Anordnungen, die sie nach kurzer Durchsicht dieser beiden Aktenordner im genannten
Termin nicht gefunden habe, handele es sich u. a. um Verhaltensmaßnahmen, die der
Arzt angegeben habe, falls ein Blasensprung vorliege. Auch hätten sich darin
Anweisungen des Arztes befunden, wie man sich bei Terminüberschreitungen, d. h. falls
der voraussichtliche Geburtstermin überschritten sei, zu verhalten habe. Hierbei handelt
es sich nach Überzeugung der Kammer um medizinisch notwendige ärztliche
Anweisungen, die gerade nicht, wie dargestellt, für eine persönliche
Weisungsabhängigkeit der Klägerin von der Beklagten sprechen.
ff) Soweit die Klägerin die von ihr angeführten Dokumentationspflichten für den
Nachweis ihrer persönlichen Weisungsabhängigkeit anführt, ist ihr entgegen zu halten,
dass diese nur von untergeordneter Bedeutung für die Feststellung eines
Arbeitsverhältnisses sind, da sie nicht die Art der von der Klägerin erbrachten Arbeit,
sondern deren schriftlichen Nachweis betreffen. Die gleiche untergeordnete Bedeutung
hat die angebliche Weisung, für die Dokumentation das SAP-Programm der Beklagten
zu nutzen.
74
gg) Schließlich könnte die Klägerin die von ihr reklamierte persönliche
Weisungsgebundenheit nicht daraus herleiten, wenn, wie sie behauptet, alle
ausscheidenden Hebammen von der Beklagten ein Arbeitszeugnis erhalten würden.
Auch hierbei geht es nicht um die Art der Tätigkeit, die die Klägerin als Beleghebamme
erbringt. Vielmehr dient dieses Arbeitszeugnis allenfalls dem Nachweis ihrer Tätigkeit.
75
hh) Entscheidend spricht schließlich gegen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten der Umstand, dass sie von letzterer keinerlei Entgelt für ihre Tätigkeit
erhält. Damit fehlt vorliegend ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses.
Denn wie aus § 611 Abs. 1 BGB folgt, hat derjenige, der in einem Arbeitsverhältnis zu
einem anderen steht, Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Die Arbeitspflicht und die
Entgeltzahlungspflicht stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Hieran fehlt es
vorliegend. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, den Hebammen sei
das Recht eingeräumt, direkt mit den jeweiligen Krankenkassen zu liquidieren, hilft ihr
dies nicht weiter. Da es vorliegend, wie bereits erwähnt, an einer zeit- und
weisungsgebundenen Tätigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten fehlt, lässt sich
aus dieser Abrechnungsmodalität nichts für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft
der Klägerin herleiten (BAG 26.06.1991 - 5 AZR 453/90 - RzK I 4 a Nr. 45 a. E.).
76
B.
77
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
78
C.
79
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
80
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
81
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
82
R E V I S I O N
83
eingelegt werden.
84
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
86
Bundesarbeitsgericht
87
Hugo-Preuß-Platz 1
88
99084 Erfurt
89
Fax: 0361 2636 2000
90
eingelegt werden.
91
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
92
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
93
1. Rechtsanwälte,
94
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
95
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
96
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
97
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
98
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99
gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Bormanngez.: Herrmann
100