Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.09.2007

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, normale arbeitszeit, arbeitsgericht, tarifvertrag, arbeitsrecht, vergütung, mehrarbeit, arbeiter, zustellung, urlaub

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1078/07
Datum:
28.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1078/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 608/07
Schlagworte:
Vereinbarung über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Normen:
MTArb § 15 Abs. 3, TVöD § 6, TVG §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die
regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und
Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte
durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung
zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss
an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4). 2. Eine
derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005,
wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr
anwendbar. 3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der
Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs.
1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der
regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen
das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb
rechtsunwirksam.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 26.5.07 - 14 Ca 608/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien, die kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebunden sind,
streiten darüber, ob eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Verlängerung
der regelmäßigen Arbeitszeit gestützt auf § 15 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die
Arbeiter des Bundes (MTVArb) nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD) weiter gilt.
2
Der am 20.05.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1979 bei der Beklagten im
Bereich der Wehrbereichsverwaltung West, zuletzt als Landwirt / Unimogfahrer im
Servicebereich des BwDLZ Düsseldorf, zu einem monatlichen Bruttoentgelt von
2.665,39 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der schriftliche
Arbeitsvertrag vom 02.07.1979, der unter Ziffer 2 regelt, dass sich das Arbeitsverhältnis
nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden
oder ändernden Tarifverträgen bestimmt, und der die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit mit z.Z. 40 Stunden angibt.
3
In der Folgezeit schlossen die Parteien drei schriftliche Vereinbarungen zur
Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit:
4
In der Nebenabrede vom 22.08.1979 zum Arbeitsvertrag heißt es u.a. wie folgt:
5
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird ab 01.10.1979 wegen notwendiger
Vor- und Abschlussarbeiten auf 43 Stunden verlängert.
6
Der Zusatzvertrag vom 31.03.1989 zum Arbeitsvertrag lautet u.a.:
7
Die regelmäßige Arbeitszeit wird mit Wirkung vom 01.04.1989 gemäß § 15 Abs. 3
i.V.m. § 19 Abs. 1 MTB II wegen notwendiger Vor- und Abschlussarbeiten um 3
Stunden wöchentlich verlängert.
8
Unter dem am 19.02.2002 geschlossenen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag heißt es
u.a.:
9
Die regelmäßige Arbeitszeit für die mit Zusatzvertrag vom 31.03.1989 vereinbarten
Vor- und Abschlussarbeiten wird mit Wirkung vom 01.01.2002 gemäß § 15 (3)
i.V.m. § 19 (2) MTArb aufgrund fachlich notwendiger Gegebenheiten um 0,5
Stunden auf insgesamt 2,5 Stunden wöchentlich reduziert.
10
Die von dem Kläger aufgrund der Vereinbarungen geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden wurden als normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet.
11
Mit Wirkung zum 01.10.2005 wurde der Kläger in den TVöD übergeleitet. Für die
Monate Oktober bis Dezember 2005 zahlte die Beklagte an ihn weiter auf der Basis
zusätzlicher 10,87 Arbeitsstunden pro Monat jeweils 174,25 € brutto. Mit der
Gehaltsabrechnung für Januar 2006 zog sie diese Beträge wieder ab. Für geleistete
Mehrarbeit in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 16.01.2006 zahlte sie 470,11 € brutto
nach.
12
Mit Schreiben vom 31.01.2006 forderte der Kläger von der Beklagten für die Monate
Oktober bis Dezember 2005 die Zahlung von jeweils 174,25 € brutto. In der Zeit vom
18.01.2006 bis zum 13.09.2006 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom
11.07.2006 machte er die zusätzliche Zahlung auch für die Monate Januar, September
und Oktober 2006 geltend. Die Beklagte lehnte die Ansprüche ab.
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Mit seiner am 25.01.2007 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage verfolgt
der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
14
Er hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Anspruch auf die Leistung zusätzlicher 2,5 Arbeitsstunden pro Woche sei durch die
Änderung des Tarifvertrages nicht weggefallen. Mit den Zusatzverträgen seien keine
rein tariflich vorgesehenen Vereinbarungen geschlossen worden. Es habe sich vielmehr
um eigenständige Regelungen gehandelt. Diese seien für ihn günstig, da er hierdurch
ein höheres Arbeitsentgelt erziele. Zur Aufhebung der Zusatzverträge habe es einer
Änderungskündigung bedurft. Die Beklagte schulde daher für die Monate Oktober bis
Dezember 2005, Januar, September und Oktober 2006 unter Abzug des für Mehrarbeit
geleisteten Entgelts restliche Zahlung von 575,39 € brutto.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 575,39 brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2006 monatlich € 174,25
brutto zusätzlich zu der tariflichen Vergütung zu zahlen;
19
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit 2,5 Arbeitsstunden wöchentlich zusätzlich
zu der tariflich üblichen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Sie hat die Auffassung vertreten, mit Inkrafttreten des TVöD sei die tarifliche Grundlage
für die mit dem Kläger vereinbarte Arbeitszeitverlängerung entfallen.
23
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem am 26.04.2007 verkündeten Urteil die
Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
24
Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 19.02.2002 sei aufgrund der
Tarifbindung der Parteien mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 rechtsunwirksam
geworden. § 6 TVöD, der § 15 Abs. 3 MTArb abgelöst habe, enthalte nicht mehr die
Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich.
Deshalb könne die Zusatzvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 TVG ihre Wirksamkeit nur
behalten, wenn sie für den Kläger günstiger sei. Dies sei nicht festzustellen. Vielmehr
erscheine die tarifliche Regelung günstiger, da danach zusätzlich geleistete
Arbeitsstunden mit Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten seien.
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Gegen das ihm am 21.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
18.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem hier am 16.07.2007 eingereichten Schriftsatz begründet.
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Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens
vor Allem geltend:
27
Der TVöD verdränge die arbeitsvertragliche Regelung zwischen den Parteien nicht. In
diesem Tarifvertrag sei nur die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten
Arbeitnehmers geregelt, nicht aber die der Regelung im Einzelarbeitsvertrag
vorbehaltene individuelle Arbeitszeit. Im Streitfall liege eine individuelle Vereinbarung
vor. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Arbeitszeitverlängerung
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einvernehmlich und schriftlich geregelt worden sei und über 28 Jahre Bestand gehabt
habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er auch in Zukunft die verlängerten
Arbeitszeiten leisten könne. § 15 Abs. 3 MTArb sei im Übrigen in der Vergangenheit
nicht einschlägig gewesen. Die tarifliche Regelung erfasse nur die kurzfristige
Verlängerung der Arbeitszeit, räume aber keine Dauerregelungsbefugnis ein. Er habe
während der zusätzlichen Arbeitstunden auch keine Vor- und Abschlussarbeiten
verrichtet, vielmehr sei die Arbeitszeitverlängerung genutzt worden, um die Fahrzeuge
regelmäßig zu warten und zu pflegen. Ein zeitlicher Zusammenhang zur Überleitung in
den TVöD bestehe außerdem nicht. Die Beklagte selbst habe nach Inkrafttreten des
TVöD zunächst keine Veränderungen vorgenommen, sondern die einzelvertragliche
Vereinbarung für weitere drei Monate umgesetzt. Angesichts dieser Umstände scheide
eine einseitige Änderungsbefugnis ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung
aus. Auf den vom Arbeitsgericht angestellten Günstigkeitsvergleich komme es nicht an.
Die arbeitsvertraglichen Regelungen seien aber jedenfalls auch für ihn günstiger. Denn
danach habe er einen Anspruch auf die Leistung der zusätzlichen Arbeitsstunden und
damit auf eine höhere Vergütung.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.04.2007 abzu-
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ändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 575,39 € brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2006 monatlich 174,25 €
brutto zusätzlich zu der tariflichen Vergütung zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit 2,5 Arbeitsstunden wöchentlich
zusätzlich zu der tariflich üblichen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
35
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt in der Berufungserwiderung in erster Linie das angefochtene Urteil und
trägt im Weiteren vor:
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Sie habe mit dem Kläger keine individuellen Vereinbarungen außerhalb des
Geltungsbereichs der Tarifverträge geschlossen. Mit den Zusatzverträgen seien nur die
aus § 15 Abs. 3 MTArb folgenden Möglichkeiten umgesetzt worden.
39
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der Akte ausdrücklich Bezug genommen.
40
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41
A.
42
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet.
43
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die der
Höhe nach unstreitigen Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,
ihn mit 2,5 Arbeitsstunden wöchentlich zusätzlich zu der tariflich geregelten
regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Aus den in dem Zusatzvertrag zum
Arbeitsvertrag vom 19.02.2002 i.V. mit dem Zusatzvertrag vom 31.03.1989 getroffenen
Vereinbarungen kann der Kläger seit Inkrafttreten des TVöD mit dem 01.10.2005 keine
Rechte mehr herleiten.
44
I.
45
Der Zusatzvertrag vom 19.02.2002 beinhaltet keine eigenständige von den auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifverträgen unabhängige Regelung. Er
gibt dem Kläger einen Anspruch auf längere Beschäftigung für Vor- und
Abschlussarbeiten nur im tariflich zulässigen Rahmen. Die Vereinbarung diente der
Umsetzung des § 15 Abs. 3 MTArb.
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1. Nach § 15 Abs. 3 MTArb konnte die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 10 Stunden
täglich verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich waren. In
welcher Weise die Änderung der Arbeitszeit herbeizuführen war, ist tariflich nicht
ausdrücklich geregelt gewesen. Rechtlich möglich waren neben einer entsprechenden
einseitigen Anordnung des Arbeitgebers auch einzelvertragliche Vereinbarungen mit
dem Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TVAL II § 9 Nr. 4 zu
der entsprechenden Regelung in § 9 Nr. 2 TVAL II).
47
2. Von der Möglichkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung haben die
Arbeitsvertragsparteien mit dem Zusatzvertrag vom 19.02.2002 Gebrauch gemacht. Zu
diesem Ergebnis führt die Auslegung der Vereinbarung.
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a. Nach §§ 133, 157 BGB bestimmt sich die Auslegung von
Willenserklärungen/Verträgen nach dem objektiven Verständnis des
Erklärungsempfängers. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn
günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter
Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu
prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei im Ergebnis nicht der
empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu
ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66.
Aufl. § 133 Rdn. 9).
49
b. Schon der Wortlaut des Zusatzvertrages vom 19.02.12002 stellt klar, dass die
Vereinbarung auf einer tariflichen Grundlage beruht und nicht unabhängig von den
tariflichen Regelungen zu verstehen ist. Soweit es darin heißt, dass die regelmäßige
Arbeitszeit für die vereinbarten Vor- und Abschlussarbeiten...gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. §
19 Abs. 2 MTArb aufgrund fachlich notwendiger Gegebenheiten auf 2,5 Stunden
wöchentlich reduziert werde, macht die ausdrückliche Benennung der Tarifnorm und
ihrer Tatbestandsvoraussetzungen deutlich, dass die Vereinbarung ihrer Umsetzung
dient.
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c. Auch die vorausgegangenen zwei Vereinbarungen zur Verlängerung der Arbeitszeit
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enthalten den Hinweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 MTB II
bzw. MTArb (notwendige Vor- und Abschlussarbeiten). Damit ist durchgängig ein klarer
Bezug zu der zugrunde liegenden Tarifnorm hergestellt worden. Der Zusatzvertrag zum
Arbeitsvertrag vom 31.03.1989 benennt darüber hinaus, wie die Vereinbarung vom
19.02.2002, die Rechtsgrundlage auch ausdrücklich.
d. Für dieses Auslegungsergebnis spricht ferner, dass die Parteien in dem
Arbeitsvertrag vom 02.07.1979 vereinbart haben, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach
dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und den diesen ersetzenden oder
ändernden Tarifverträgen bestimmt. Der Kläger konnte danach von vornherein nur damit
rechnen, dass die Beklagte sich im Rahmen des Tarifvertrages halten werde. Er hat
selbst nicht behauptet, dass diese sich in einzelnen Punkten darüber hinweggesetzt und
z.B. übertarifliche Leistungen erbracht habe.
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e. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich bei der Beklagten um einen
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt. Die Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien,
Verordnungen, gesetzliche und tarifliche Regelungen gebunden. Sie sind anders als
private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die
Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten, können
daher bei der Schaffung materieller Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein
Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass
sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber lediglich die
Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist oder die ihm tariflich
möglich sind. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen
Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger
Gewährung von Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt
geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung
unbefristet beibehalten (BAG 09.02.2005 - 5 AZR 164/04 - EzA § 242 BGB 2002
Betriebliche Übung Nr. 6; BAG 14. 09.1994 - 5 AZR 679/93 - AP BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 46; BAG 11. 10.1995 - 5 AZR 802/94 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9; BAG
29. 05.2002 - 5 AZR 370/01 - EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, zu III 1 der Gründe).
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Auch diese Überlegungen mussten den Kläger zu dem Schluss führen, dass die
Beklagte sich nur im tariflich zulässigen Rahmen verpflichten wollte.
54
f. Auch das über 28 Jahre lange Festhalten der Parteien an der Verlängerung der
Arbeitszeit rechtfertigt nicht den Schluss, die Beklagte habe sich unabhängig von den
tarifvertraglichen Regelungen binden wollen. Da die einvernehmliche Verlängerung der
Arbeitszeit erkennbar nur der Umsetzung der über den Zeitraum geltenden
tarifvertraglichen Regelung diente, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass es
auch bei Wegfall der tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage dabei bleiben werde.
Insoweit liegt der Fall anders als bei einer Leistungsgewährung aufgrund betrieblicher
Übung. Nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts kommen diese Grundsätze gerade
nicht zum Tragen, wenn - wie im Streitfall - eine kollektiv- oder individualrechtliche
Grundlage für die Leistungsgewährung besteht (vgl. BAG vom 24.11.2004 - 10 AZR
202/04 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 70 m.w.N.).
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g. Soweit der Kläger darauf hinweist, § 15 Abs. 3 MTArb habe eine Dauerregelung nicht
zugelassen und die tariflichen Voraussetzungen seien ohnehin nicht erfüllt gewesen, da
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die Arbeitszeitverlängerung nur dazu genutzt worden sei, die Fahrzeuge regelmäßig zu
warten und zu pflegen, mag dahingestellt bleiben, ob dies zutreffend ist. Eine
rechtsbegründende von den tariflichen Regelungen unabhängige Einigung über die
Verlängerung der Arbeitszeit ließe sich daraus nur ableiten, wenn die Parteien
übereinstimmend davon ausgegangen wären, die Vereinbarungen genügten nicht den
tariflichen Vorgaben. Dafür, dass die Parteien die Zusatzvereinbarung in Ansehung
klarer Tarifwidrigkeit geschlossen haben, sind indes keine Anhaltspunkte vorhanden
und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden.
II.
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Mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 ist die unter § 15 Abs. 3 MTArb vorgesehene
Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitszeit und damit die Voraussetzung für einen
Anspruch des Klägers auf eine verlängerte Arbeitszeit weggefallen.
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1. Der TVöD, der den MTArb abgelöst hat, enthält keine dem § 15 Abs. 3 MTVArb
entsprechende oder vergleichbare Regelung. In § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a TVöD wird die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bundes mit
durchschnittlich 39 Stunden festgelegt. § 6 Abs. 5 TVöD regelt des Weiteren, dass die
Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur
Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu
Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind.
Die Abs. 6 und 7 des § 6 TVöD gestatten, durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
Arbeitszeitkorridore bzw. Rahmenzeiten von bis zu 12 Stunden täglich einzuführen.
Eine abweichende individualrechtliche Regelung, wie die Parteien sie vorliegend
getroffen haben, ist nicht vorgesehen.
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2. Da die Zusatzvereinbarung vom 19.02.2002 nur der Umsetzung des früheren § 15
Abs. 3 MTArb diente, ist mit dem ersatzlosen Wegfall der Tarifnorm die Voraussetzung
für die zwischen den Parteien vereinbarte verlängerte Arbeitszeit entfallen. Einer
Änderungskündigung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bedurfte es mithin
mangels arbeitsvertraglichen Anspruchs des Klägers nicht.
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Aus der Entscheidung des BAG vom 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - (AP TVAL II § 9 Nr. 4)
lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes ableiten. In dem vom
Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitszeitverkürzung im
Wege einseitiger arbeitgeberseitiger Leistungsbestimmung. Das Bundesarbeitsgericht
hat lediglich die Möglichkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen und die Möglichkeit von
Änderungskündigungen erwähnt, aber keine Aussagen dazu gemacht, unter welchen
Voraussetzungen es einer Änderungskündigung bedarf.
61
III.
62
Soweit der Kläger einwendet, es habe kein zeitlicher Zusammenhang mit dem TVöD
bestanden, und sich auf die Fortführung der Vereinbarung bis Dezember 2005 beruft,
vermag die erkennende Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat die
neuen tarifvertraglichen Regelungen nach und nach, teilweise erst mehrere Monate
nach Inkrafttreten umgesetzt. Sie wird angesichts der Tatsache, dass es sich um ein
grundlegend neues Tarifwerk und eine komplexe Materie handelt, nicht der einzige
Arbeitgeber gewesen sein, dem die vollständige Umsetzung nicht punktgenau gelungen
ist. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TvöD ist dennoch nicht zu
63
übersehen. Zumindest kann aus dem etwas späteren Reagieren der Beklagten nicht der
Schluss gezogen werden, der Kläger habe das Verhalten der Beklagten als Angebot auf
Fortsetzung der Zusatzvereinbarung als eigenständige vom Tarifrecht unabhängige
Vereinbarung verstehen können.
IV.
64
Selbst wenn der Zusatzvertrag vom 19.02.2002 als eine vom Tarifvertrag unabhängige
Vereinbarung zur Arbeitszeit des Klägers verstanden würde, könnte er die geltend
gemachten Ansprüche nicht rechtfertigen. Die Vereinbarung wäre in diesem Fall seit
Inkrafttreten des TvöD mit dem 01.10.2005 - ob schon vorher, kann dahingestellt bleiben
- angesichts der Tarifbindung der Parteien nach § 4 Abs. 3 TVG rechtsunwirksam.
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1. Aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien gelten die Rechtsnormen des
TVöD gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Nach § 4 Abs. 3 TVG ist eine
abweichende Regelung nur zulässig, wenn sie entweder durch den Tarifvertrag
gestattet ist oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält.
66
2. Bei einer eigenständigen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit würde es sich
um eine vom Tarifvertrag abweichende Abmachung handeln. Nach § 6 TVöD beträgt
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden. Eine
einzelvertragliche Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ist im Tarifvertrag nicht
vorgesehen.
67
3. Eine solche Vereinbarung wäre für den Kläger nicht günstiger.
68
a. Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht nur im Verhältnis von Tarifverträgen zu
nachträglichen Abmachungen, sondern auch zu vortariflichen Vereinbarungen
(Hamacher MAH Arbeitsrecht § 67 Rdn. 40). Es bezieht sich vor allem auf
Inhaltsnormen, also auf die Verbesserung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei
Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw. Ob ein individueller oder
kollektiver Günstigkeitsvergleich vorzunehmen ist, hängt von dem Schutzzweck der
Norm ab. Wird durch eine Tarifnorm allein der einzelne Arbeitnehmer geschützt, so ist
ein individueller Vergleich vorzunehmen d.h., es ist zu prüfen, ob die individuelle
Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist oder nicht (vgl. ErfK-Schaub § 4 TVG Rdz.
62). Ein Maßstab für den Günstigkeitsvergleich ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Ein
subjektiver Maßstab, der allein auf das Interesse des jeweils betroffenen Arbeitnehmers
abstellt, wird abgelehnt (vgl. nur Dieterich DB 2001, 2398, 2399). Käme es allein auf den
Willen des Arbeitnehmers an, würden die Tarifnormen letztlich zu dispositiven
Regelungen mutieren (vgl. Annuß RdA 2000, 287, 296; Dieterich RdA 2002, 1, 3).
Vielmehr ist entscheidend eine Gesamtbetrachtung eines vernünftig abwägenden
Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse (vgl. LAG
München vom 14.05.1990 - 2 Sa 128/90 - LAGE Nr. 3 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip;
ErfK-Schaub § 4 TVG Rdn. 39; Hamacher MAH Arbeitsrecht § 67 Rdn. 42). Lässt sich
nicht eindeutig beantworten, welche Regelung günstiger oder ungünstiger ist, verbleibt
es bei der tariflichen Regelung (BAG vom 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - AP TVG § 4
Günstigkeitsprinzip Nr. 13; LAG Niedersachsen vom 08.02.2000 - 7 Sa 781/99 - NZA-
RR 2000, 428, 429; Wiedemann/Wank TVG § 4 Rdn. 478; ErfK-Schaub § 4 TVG Rdn.
40; Hamacher MAH Arbeitsrecht § 67 Rdn. 45).
69
b. Die Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Regelung in der
70
Zusatzvereinbarung vom 19.02.2002 um eine ambivalente Abmachung handelt. Die
Regelung ist für den Kläger einerseits günstig, weil er danach einen Anspruch auf
längere Arbeitszeit und einen höheren Verdienst hat. Seine subjektive Sicht allein ist
aber nicht entscheidend. Zu bedenken ist anderseits, dass der Kläger mit der Regelung
die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden übernommen hat und ihm
mithin weniger Freizeit zur Verfügung steht. Hinzu kommt, worauf das Arbeitsgericht zu
Recht hingewiesen hat, dass der Kläger im Verhältnis zu den nach dem Tarifvertrag
vergüteten Arbeitnehmern, die länger arbeiten, weniger Vergütung erhält, weil ihm nach
der Regelung kein Anspruch auf die tariflichen Mehrarbeitszuschläge gemäß § 8 Abs. 1
Satz 2 lit. a TVöD zusteht. Kann danach aber nicht eindeutig festgestellt werden, dass
die abweichende Abmachung günstiger ist, bleibt es den obigen Grundsätzen folgend
bei den Vorgaben des Tarifvertrages.
B.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
72
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht ein gesetzlicher
Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
da eine Vielzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer entsprechende
Regelungen mit ihrem Arbeitgeber getroffen haben.
73
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
74
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
75
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
77
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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Innerhalb einer Notfrist von einem Monat
80
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
81
Bundesarbeitsgericht,
82
Hugo-Preuß-Platz 1,
83
99084 Erfurt,
84
Fax: (0361) 2636-2000
85
eingelegt werden.
86
Die Revision ist gleichzeitig oder
87
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
88
schriftlich zu begründen.
89
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
90
Göttling Koller Trimborn
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